B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3962/2017, E-3965/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
und H._______, geboren am (…),
alle Syrien,
sowie deren Mutter I._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
alle vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…) und N (…)
(B._______).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in J._______
(kurdisch: […]) in der Provinz al-Hasaka – verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am (…) Oktober 2012 zusammen mit seiner Mut-
ter (N […]), seiner Ehefrau, I._______ (nachfolgend: die Beschwerdefüh-
rerin) – Maktuma kurdischer Ethnie – und ihren gemeinsamen Kindern –
syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie reisten über die Türkei
und verschiedene europäische Staaten am 11. Dezember 2015 in die
Schweiz ein. Am Tag darauf stellten sie im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2015 wurden
der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie ihre gemeinsa-
men Söhne B._______ (N […] / E-3965/2017) und C._______ summarisch
zu ihrer Person befragt. Am 11. April 2017 fand die vertiefte Anhörung des
Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie ihrer beiden Kinder
C._______ und D._______ zu ihren Asylgründen statt. Am 23. Mai 2017
wurde B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Die Familienmitglieder
trugen anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentlichen folgendes vor:
A.b Im Jahr 2004 – sie hätten damals in J._______ gelebt – habe der Be-
schwerdeführer zusammen mit Verwandten an einer regimekritischen De-
monstration teilgenommen. Dabei seien syrische Sicherheitskräfte auf die
Demonstranten losgegangen, was von einigen Teilnehmenden fotografisch
und auf Video festgehalten worden sei. Nachdem das Regime begonnen
habe, diese Personen festzunehmen, um das Bildmaterial zu konfiszieren,
seien viele der an der Demonstration beteiligten Verwandten des Be-
schwerdeführers geflohen. Er sei im Heimatdorf geblieben, anlässlich ei-
nes Tötungsversuchs an seinem Nachbarn durch die syrischen Behörden,
dem er sich entgegengestellt habe, dann aber von den Behörden für einen
Monat festgenommen und misshandelt worden.
Nach seiner Freilassung sei er mit seiner Familie nach K._______ gezogen
und habe dort in einem Import- und Exportunternehmen gearbeitet, wobei
ihm sein Sohn B._______ bei dieser Arbeit geholfen habe. Als der arabi-
sche Frühling K._______ erreicht habe, sei es um das Firmengelände die-
ses Import- und Exportunternehmens immer wieder zu Problemen gekom-
men. In diesem Zusammenhang sei B._______ einmal von syrischen Si-
cherheitskräften angehalten, dank der Hilfe des Arbeitgebers aber sofort
wieder freigelassen worden. Ferner hätten der Beschwerdeführer und
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seine beiden Söhne B._______ und C._______ sich im Jahr 2012 an meh-
reren Demonstrationen gegen das Regime beteiligt. Der Beschwerdeführer
habe sogar bei der Organisation einer dieser Demonstrationen mitgewirkt.
Nachdem einer seiner Freunde festgenommen worden sei, seien er und
seine beiden Söhne, aus Angst, vom Festgenommenen gegenüber den
Behörden verraten worden zu sein, nach J._______ geflohen. Unmittelbar
nach ihrer Flucht seien sie von den Behörden zu Hause in K._______ ge-
sucht worden. Die Beschwerdeführerin, ihre Schwiegermutter und einige
der Kinder seien zu Hause gewesen, als bewaffnete Sicherheitskräfte die
Türe aufgebrochen, das Haus durchsucht und nach dem Beschwerdefüh-
rer und den beiden Söhnen gefragt hätten. Nach diesem Vorfall seien auch
die Beschwerdeführerin, ihre Schwiegermutter und die mit ihr in K._______
verbliebenen Kinder nach J._______ gereist.
Kurze Zeit darauf seien in der Region von J._______ Kämpfe zwischen
terroristischen Gruppierungen und der syrischen Armee ausgebrochen,
weshalb die Beschwerdeführenden zunächst in die grenznahe Region in
der Türkei geflohen seien und sich anschliessend, als sie gemerkt hätten,
dass sich die Situation nicht verbessere, nach Istanbul begeben hätten. Als
sie bereits in der Türkei gewesen seien, hätten der Beschwerdeführer und
sein Sohn B._______ ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee er-
halten. Diese beiden Aufgebote seien einem noch im Heimatdorf lebenden
Onkel des Beschwerdeführers ausgehändigt worden und mit Hilfe eines
Freundes in den Nordirak und von dort aus per Post in die Schweiz gelangt.
A.c Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführen-
den ihr Familienbüchlein (im Original), den Führerschein des Beschwerde-
führers (im Original), Fotografien von drei Seiten seines Militärdienstbüch-
leins und eine Fotografie seines militärischen Entlassungsscheins (die Ori-
ginale seien im Krieg zerstört worden), einen ihn betreffenden Marschbe-
fehl vom 14. Juli 2014 (im Original, mit Übersetzung und Zustellcouvert aus
dem Nordirak), Fotografien eines angeblichen IS-Kämpfers sowie einen
Waffenschein (im Original) ein. Zudem reichten sie die syrische Identitäts-
karte des Beschwerdeführers ein. Der syrische Pass des Beschwerdefüh-
rers, den er eigenen Angaben zufolge beim Büro der syrischen Opposition
in Istanbul erworben habe, stellte sich als Fälschung heraus und wurde
eingezogen (vgl. A56/11 [N {…}]). B._______ reichte neben seiner syri-
schen Identitätskarte einen ihn betreffenden Marschbefehl vom 19. März
2015 (im Original, mit Übersetzung und Zustellcouvert aus dem Nordirak)
ein.
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B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin die Zwillinge G._______ und
H._______ zur Welt.
C.
C.a Mit Verfügungen in den vorinstanzlichen Verfahren N (…) und N (…)
vom 14. Juni 2017 – beide am 15. Juni 2017 eröffnet – verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesu-
che ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie jedoch
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
auf.
C.b Zur Begründung führte das SEM im Verfahren N (…) im Wesentlichen
aus, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, glaubhaft zu
machen, dass die syrischen Behörden die männlichen Familienmitglieder
aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme gesucht hätten. So sei die Schil-
derung der Hausdurchsuchung durch die Beschwerdeführerin unsubstan-
tiiert ausgefallen. Auch fehle es ihr an Realitätskennzeichen (detaillierte
Schilderung, freies assoziatives Erzählen, lnteraktionsschilderung [z.B. Di-
aloge] sowie inhaltliche Besonderheiten). Vielmehr sei die Beschreibung
der Hausdurchsuchung stereotyp gewesen und erwecke den Eindruck,
dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine selbst erlebte Begebenheit
beziehe. Zwar habe sie noch erwähnt, dass ihre Kinder während der
Durchsuchung Angst gehabt hätten, jedoch bringe auch diese Ergänzung
nicht viel mehr Substanz in ihre Aussagen. Auffällig sei zudem, dass sie die
Soldaten nicht habe beschreiben können und sich auch nicht mehr daran
habe erinnern können, ob diese miteinander gesprochen hätten. Die Aus-
sagen von D._______ und C._______ vermöchten diese Einschätzung
nicht umzustossen. Vielmehr stütze die Schilderung der Hausdurchsu-
chung durch C._______ die Unglaubhaftigkeit dieses Vorfalls, da er ge-
mäss den Aussagen seiner Eltern und Geschwister gar nicht dabei gewe-
sen sei. Im Übrigen gebe es keine weiteren Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer und seine beiden Söhne überhaupt von den syrischen Be-
hörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert worden seien. Die allei-
nige Teilnahme an Demonstrationen sei indes nicht asylrelevant und ver-
möge auch keine zukünftige Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu be-
gründen.
Im Verfahren N (…) betreffend B._______ hielt das SEM dazu fest, dass
dieser ausgeführt habe, während den Demonstrationen niemals direkten
Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Sodann sei es ihm auch nicht
gelungen, konkrete Hinweise zu liefern, die darauf hindeuten würden, dass
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die syrischen Behörden ihn dennoch als Demonstrationsteilnehmer identi-
fiziert hätten. Seine Behauptung, dass die Behörden ihn im Visier gehabt
hätten, stütze sich lediglich auf die angebliche Aussage eines Freundes
seines Vaters, welcher gesehen habe, dass andere Freunde verhaftet wor-
den seien. Auf die Frage, weshalb er darauf schliessen würde, dass die
Freunde seines Vaters seinen Namen an die Behörden weitergegeben hät-
ten, habe er erklärt, dass er in der Vergangenheit bereits beobachtet habe,
wie eine Verhaftung weitere Verhaftungswellen ausgelöst habe. Die von
ihm geltend gemachte Bedrohungslage stütze sich somit lediglich auf vage
Vermutungen und die Aussagen anderer Personen, nicht aber auf konkrete
Hinweise dafür, dass er von den Behörden identifiziert worden sei. Bezüg-
lich der Hausdurchsuchung sei anzufügen, dass seine Aussagen nicht
dazu dienen könnten, diese glaubhaft zu machen, da er während der
Durchsuchung nicht anwesend gewesen sei. Die Aussagen seiner Fami-
lienangehörigen (N […]; N […]; N […]) untermauerten jedoch die Zweifel
bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage. So
gebe es zwischen seiner Aussage und derjenigen seines jüngeren Bruders
C._______ insofern einen massiven Widerspruch, als C._______ geschil-
dert habe, wie er die Hausdurchsuchung miterlebt habe, während
B._______ behauptet habe, C._______ sei damals gar nicht zu Hause,
sondern mit ihm und dem Vater zusammen gewesen. Darauf angespro-
chen, habe er keine plausible Erklärung für den Widerspruch liefern kön-
nen und lediglich angegeben, dass sein Bruder dies vielleicht aus Angst
behauptet habe.
C.c Ferner könne dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden,
dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. So falle bezüglich des
Marschbefehls auf, dass seine Aussagen jenen seiner Ehefrau erheblich
widersprächen. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass
das Aufgebot ein bis zwei Jahre nach Ausbruch des Bürgerkrieges, also im
Jahr 2012 oder 2013, erlassen worden sei und sich der Beschwerdeführer
einer Zwangsrekrutierung habe entziehen können, da die Familie nach Er-
halt des Marschbefehls nicht mehr lange in K._______ geblieben sei. Auch
wenn sich die Beschwerdeführerin nicht an das genaue Datum erinnern
könne, sei dieser Widerspruch insofern erheblich, als dass sie den Erhalt
des Aufgebots zeitlich vor der Flucht aus Syrien eingeordnet habe, wäh-
rend der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe den Marsch-
befehl erst nach seiner Ausreise in die Türkei im Juli 2014 erhalten. Erst
auf expliziten Vorhalt dieses Widerspruchs habe die Beschwerdeführerin
sich korrigiert und angegeben, das Aufgebot sei erst eingetroffen, als die
Familie bereits in der Türkei gewesen sei. Aufgrund dieser nachträglichen
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Änderung ihrer Aussage entstehe der Eindruck, dass sich sowohl der Be-
schwerdeführer als auch seine Ehefrau auf einen konstruierten Sachver-
halt bezögen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb die syrischen
Behörden den Beschwerdeführer etwa zwei Jahre nach seiner Ausreise
zum Reservedienst hätten aufbieten sollen, da davon auszugehen sei,
dass seine Abwesenheit den Behörden bekannt gewesen sei. Der Beamte,
der ihm das Aufgebot ausgestellt habe, stamme aus seinem Heimatdorf
und habe die Familie offensichtlich gekannt. Es dürfte ihm daher ebenfalls
bekannt gewesen sein, dass die Beschwerdeführenden Syrien bereits ei-
nige Zeit zuvor verlassen hätten. Das eingereichte Aufgebot vermöge
nichts an diesen Unglaubhaftigkeitselementen zu ändern. Angesichts der
leichten Fälschbarkeit und der käuflichen Erwerbbarkeit derartiger Doku-
mente sei deren Beweiswert ohnehin gering.
C.d Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 sei überdies
nicht asylrelevant. Nach einem Monat in Haft sei er wieder freigelassen
worden und habe danach noch etwa acht Jahre ohne weitere Probleme mit
den Behörden in Syrien weitergelebt. Es sei offensichtlich auch kein Prob-
lem für ihn gewesen, sich kurz nach der Haftentlassung eine syrische Iden-
titätskarte ausstellen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei nochmals
darauf zu verweisen, dass die Hausdurchsuchung im Jahr 2012 gemäss
obiger Erwägungen unglaubhaft sei. Die Inhaftierung im Jahr 2004 stelle
somit weder eine genügend intensive Massnahme dar noch liege ein in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang
zwischen dieser Haft und der Ausreise vor.
C.e Ebenso wenig asylrelevant sei das Vorbringen der Beschwerdeführen-
den, Syrien wegen des Bürgerkrieges und vor allem wegen dem Einfall
terroristischer Gruppierungen ins Heimatdorf verlassen zu haben.
C.f Der Beschwerdeführer habe zwar ein Foto eines IS-Kämpfers, den er
kenne, zu den Akten gereicht. Weder er noch die übrigen Beschwerdefüh-
renden machten aber persönliche Probleme mit Mitgliedern solcher terro-
ristischen Gruppierungen geltend. Das SEM verkenne zwar die prekäre Si-
cherheitslage im Heimatdorf in keiner Weise. Diese liege aber im zurzeit
vorherrschenden Bürgerkrieg begründet und treffe grosse Teile der syri-
schen Bevölkerung in ähnlicher Weise.
D.
Mit Eingaben vom 13. Juli 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheide des SEM Beschwerde
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und beantragten, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügun-
gen seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventu-
aliter sei die Sache zur neuen Beurteilung ans SEM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht gewusst habe, wann der Beschwerdeführer und B._______ das
Militärdienstaufgebot genau erhalten hätten, weil die Beschwerdeführerin
grundsätzlich nicht in solche behördlichen Angelegenheiten eingeweiht
worden sei. Entsprechend habe sie wiederholt zu Protokoll gegeben, dass
sie darüber nicht genau Bescheid wisse, und sich erst geäussert, als sie
vom SEM dazu gedrängt worden sei. Dass der Beschwerdeführer und
B._______ vom Militär gesucht worden seien, sei demgegenüber allen Fa-
milienangehörigen bekannt gewesen. Auch die Mutter des Beschwerdefüh-
rers habe in ihrer vertieften Anhörung ausgesagt, dass sie Syrien deswe-
gen hätten verlassen müssen. Der Grund dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer erst so spät aufgeboten worden sei, sei, dass die staatlichen Behörden
keineswegs gewusst hätten, dass er das Land bereits verlassen habe. Bis
ins Jahr 2013 habe er denn auch eine Zeit lang die kurdischen Kämpfer im
Grenzgebiet unterstützt und sei immer mal wieder im Heimatdorf gewesen,
bis es zu gefährlich geworden sei. Da das Heimatdorf damals wie heute
kurdisch kontrolliert gewesen sei, habe die Regierung keinen Zugang dazu
gehabt und damit auch nicht gewusst, wer genau dort gelebt habe. Dass
eine Mobilmachungskarte nicht ausreiche, um asylrelevant verfolgt zu wer-
den, treffe überdies nicht zu. Wegen des verweigerten Militärdienstes aber
auch wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen und ihrer illegalen Ausreise
aus Syrien würden dem Beschwerdeführer und B._______ bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat Verhaftung und Folter drohen. Mit Blick auf die
Ausführungen zur Hausdurchsuchung in K._______ treffe es ferner nicht
zu, dass diese unsubstantiiert ausgefallen seien. Zudem sei darauf hinzu-
weisen, dass dieses Ereignis bereits lange her sei und sie dieses hinter
sich gelassen hätten als sie in die Türkei geflohen seien. Schliesslich sei
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin staatenlos sei, weshalb
ihr eine B-Bewilligung zu erteilen sei.
E.
Mit Zwischenverfügungen vom 24. Juli 2017 hielt die Instruktionsrichterin
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Seite 8
fest, die Beschwerdeführenden verfügten aufgrund der vom SEM angeord-
neten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Ver-
bleib in der Schweiz. Ferner hiess sie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der nachzuweisenden
Fürsorgeabhängigkeit gut, forderte die Beschwerdeführenden auf, eine
entsprechende Bestätigung nachzureichen und verzichtete auf die Erhe-
bung von Kostenvorschüssen. Zudem entschied sie, über die Gesuche um
Gewährung der amtlichen Verbeiständung sei zu einem späteren Zeitpunkt
zu befinden und sie forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Rechts-
vertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und
eine entsprechende Vollmacht einzureichen, ansonsten von Amtes wegen
eine Rechtsvertretung eingesetzt werde, sofern die Gesuche um Gewäh-
rung der amtlichen Verbeiständung gutgeheiessen würden. Im Verfahren
E-3962/2017 betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die min-
derjährigen Kinder forderte sie diese auf, die Originale der beim SEM ein-
gereichten Beweismittel, insbesondere des Militärdienstbüchleins des Be-
schwerdeführers, zumindest aber die Kopien aller Seiten dieses Doku-
ments nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde.
Des Weiteren wies sie die Beschwerdeführenden im Verfahren
E-3962/2017 darauf hin, dass es sich bei der Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit um ein eigenständiges Verfahren handle, das mittels eines Gesuchs
beim SEM einzuleiten wäre. Schliesslich verfügte sie, dass das Verfahren
von B._______ (E-3965/2017) und jenes seiner Eltern und minderjährigen
Geschwister (E-3962/2017) koordiniert behandelt würden.
F.
Mit Eingaben vom 2. August 2017 kamen die Beschwerdeführenden den
Aufforderungen, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und eine
Rechtsbeiständin zu bezeichnen, die amtlich beigeordnet werden solle,
nach.
G.
Mit Zwischenverfügungen vom 7. respektive 8. August 2017 hiess die In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und ordnete die von den Be-
schwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei.
H.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 liessen die Beschwerdeführenden über
ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass das Original des Militärdienstbüch-
leins des Beschwerdeführers bei einem Bombenanschlag auf das Haus in
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Seite 9
Syrien vernichtet worden sei. Er besitze lediglich eine Kopie davon. Diese
liege dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor. Im Übrigen habe er alle
ihm im Original vorliegenden Dokumente bereits eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Beschwerdeverfahren E-3962/2017 (N […]) und E-3965/2017 (N […])
werden vereinigt, da es sich bei den Beschwerdeführenden um Angehörige
derselben Familie handelt, die gemäss eigenen Angaben gemeinsam in die
Schweiz eingereist sind, ein sachlicher Zusammenhang zwischen deren
Gesuchsgründen besteht und sie im Beschwerdeverfahren von derselben
Rechtsbeiständin vertreten werden.
E-3962/2017, E-3965/2017
Seite 10
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives
Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu
werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers sei er bereits im
Jahr 2004 im Rahmen einer regimekritischen Demonstration von den syri-
schen Behörden behelligt worden. In Übereinstimmung mit dem SEM
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es zwischen die-
sem Ereignis und der Ausreise der Familie im Jahr 2012 bereits in zeitlicher
Hinsicht an einem genügend engen Kausalzusammenhang fehlt, weshalb
dem Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen ist.
5.2 Der von B._______ vorgebrachten Behelligung durch die syrischen Si-
cherheitskräfte im Zusammenhang mit den Problemen um das Firmenge-
lände seines Arbeitgebers, die sich im Jahr 2012 zugetragen habe, fehlt es
nicht nur an der für eine asylrelevante Verfolgung notwendigen Intensität,
sondern auch an der dafür erforderlichen Gezieltheit. So führte B._______
anlässlich seiner vertieften Anhörung selbst aus, dass er nur zufällig von
den syrischen Sicherheitskräften aufgegriffen und nach der Intervention
seines Arbeitgebers auch wieder laufengelassen worden sei (vgl. A20/14,
F74 f. [N {…}]).
5.3 Die Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen des Beschwer-
deführers und seiner beiden Söhne im Jahr 2012 sind zwar nicht ernsthaft
in Zweifel zu ziehen. Allerdings fehlt es – wie auch vom SEM argumentiert
– an glaubhaften und konkreten Hinweisen dafür, dass die syrischen Be-
hörden die genannten Familienmitglieder in diesem Zusammenhang tat-
sächlich identifiziert und gesucht hätten.
So ist dem SEM zuzustimmen, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, die Hausdurchsuchung in K._______ – als Folge der Verhaf-
tung eines Freundes des Beschwerdeführers, der sie gegenüber den hei-
matlichen Behörden verraten habe soll – glaubhaft zu machen. Zunächst
fällt auf, dass die Schilderungen der an der Hausdurchsuchung anwesen-
den Familienangehörigen oberflächlich ausgefallen sind. Der Bericht der
Beschwerdeführerin und die Erzählungen von D._______ stimmen zwar
weitgehend überein. Indes lassen sie subjektive Merkmale, das heisst be-
sondere Auffälligkeiten, Gemütszustände oder individuelle Assoziationen
von Mutter und Tochter vermissen. Vielmehr scheinen sich die beiden Fa-
milienangehörigen auf dieselben Aspekte der Geschichte zu fokussieren:
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dass sie ferngesehen hätten, als die uniformierten und bewaffneten Sicher-
heitskräfte die Türe aufgebrochen, lauthals nach ihren männlichen Famili-
enmitgliedern gefragt und diese in der Wohnung gesucht hätten, woraufhin
die weinenden Kinder bei der Mutter Schutz gesucht hätten. Auch die Be-
schreibung der emotionalen Befindlichkeit von Mutter und Tochter be-
schränkt sich darauf, dass sie vortrugen, grosse Angst gehabt zu haben.
Die Angaben der verschiedenen Familienangehörigen zur Flucht nach
J._______ sind zudem widersprüchlich ausgefallen. Die Beschwerdefüh-
rerin trug vor, die Ausführungen der Schwiegermutter, wonach die weibli-
chen Familienangehörigen den männlichen Mitgliedern der Familie bereits
einen Tag nach der Hausdurchsuchung nachgereist seien, träfen nicht zu,
da sie ihrem Ehemann und ihren Söhnen erst 10 bis 15 Tage gefolgt seien
(vgl. A38/13, F57 f. [N {…}]). In Ungereimtheit dazu machte der Beschwer-
deführer zunächst geltend, die weiblichen Familienangehörigen seien
ihnen innerhalb von drei bis vier Tagen nach J._______ gefolgt, um sich
auf Vorhalt der Aussage seiner Ehefrau durch das SEM dahingehend zu
korrigieren, dass sie vielleicht 10, aber in jedem Fall nicht 15 Tage später
nachgekommen seien (vgl. A41/20, F86 und F92 [N 663 521]). Ferner wi-
dersprachen sich C._______ und der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer
Flucht von K._______ nach J._______ insofern, als B._______ zunächst
angab, dass sie am Tag, an dem der Vater von einem Kollegen gewarnt
worden sei, direkt nach J._______ aufgebrochen seien, und erst ausführte,
sie hätten sich noch zwei Tage beim Onkel aufgehalten, nachdem ihn das
SEM damit konfrontiert hatte, dass der Vater entsprechende Angaben ge-
macht habe (vgl. A20/14, F28 ff. [N {…}]; A41/20, F84 ff. [N {…}]).
Die oberflächlichen Schilderungen der Hausdurchsuchung durch Mutter
und Tochter sowie die Widersprüche der Beschwerdeführenden bezüglich
ihrer Flucht nach J._______ erwecken den Eindruck, dass die Suche der
syrischen Behörden nach den männlichen Familienangehörigen wegen ih-
rer Demonstrationsteilnahmen abgesprochen und damit konstruiert sind.
Damit liesse sich denn auch der schwerwiegende Widerspruch erklären,
dass C._______ selbst ausführte, er sei bei der Hausdurchsuchung dabei
gewesen, während die restlichen Familienmitglieder vortrugen, er sei be-
reits vorher mit B._______ und dem Beschwerdeführer nach J._______
geflohen. Es erscheint naheliegender, dass er von der Hausdurchsuchung
statt von der Flucht mit seinem Vater und B._______ von K._______ nach
J._______ berichtete, weil er keine der beiden Situation erlebt hat, als dass
er – wie vom Beschwerdeführer in seiner vertieften Anhörung geltend ge-
macht – wegen wiederholter Erzählung der Mutter glaubte, bei deren Er-
lebnissen statt bei dem ihm eigens Widerfahrenen dabei gewesen zu sein
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(vgl. A41/20, F89 [{…}]. Schliesslich fällt auf, dass den Angaben der Be-
schwerdeführenden zufolge nicht die geltend gemachte behördliche Suche
nach den männlichen Familienmitgliedern, sondern letztlich der in ihrer
Heimatregion ausgebrochene Krieg der für ihre Flucht aus Syrien aus-
schlaggebende Grund gewesen zu sein scheint (vgl. A20/14, F14 und F40
[N {…}]; A38/13, F11 ff. [N {…}]; A41/20, F48, S. 7 [N {…}]).
5.4 Bezüglich der geltend gemachten Einberufung des Beschwerdeführers
in den Reservedienst der syrischen Armee, ist dem SEM zuzustimmen,
dass dessen Ausführungen und die Angaben seiner Ehefrau dazu tatsäch-
lich völlig widersprüchlich ausgefallen und damit nicht glaubhaft sind.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie in der Rechtsmitteleingabe ar-
gumentiert – das genaue Datum der Zustellung des Aufgebots an ihren
Ehemann nicht gekannt haben sollte, hätte sie wohl gewusst, dass sich
dieses Ereignis, wenn es denn tatsächlich stattgefunden hätte, nicht – wie
von ihr geltend gemacht – bereits in K._______, sondern erst nach der
Ausreise aus Syrien zugetragen hätte. Daran vermag auch der einge-
reichte Marschbefehl nichts zu ändern, da ihm angesichts der Tatsache,
dass es nicht ausgeschlossen ist, dass derartige Dokumente in Syrien ge-
kauft werden können, ein eher geringer Beweiswert zukommt.
Mit Bezug zur Einberufung von B._______ in den Militärdienst der syri-
schen Armee erscheint es, wie vom SEM in der vertieften Anhörung ange-
sprochen, tatsächlich eigenartig, weshalb er erst im Jahr 2015 und nicht
bereits im Jahr 2013, als er 18 Jahre alt wurde, aufgeboten wurde (A20/14,
F64 [N {…}]). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der
Glaubhaftigkeit seines Refraktionsvorbringens kann aber letztlich unter-
bleiben, da die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots gemäss koor-
dinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlings-
eigenschaft nur dann zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss
die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen
ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär-
tigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. Hiervon ist nach heutigem Kenntnisstand insbesondere dann aus-
zugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner re-
gistriert worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Wie in E. 5.3 fest-
gehalten, ist gemäss gegenwärtiger Aktenlage nicht davon auszugehen,
dass B._______ oder andere seiner Familienangehörigen von den syri-
schen Behörden als Regimegegner identifiziert worden wären. Folglich ist
den Vorbringen von B._______ im Zusammenhang mit dem ihm angeblich
E-3962/2017, E-3965/2017
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drohenden Einzug in den Militärdienst der syrischen Armee aus heutiger
Sicht die Asylrelevanz abzusprechen.
5.5 Allerdings ist – mit Verweis auf den als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 – darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Fluchtgründe
von syrischen Asylsuchenden im Zusammenhang mit dem aktuellen Kon-
flikt lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit
aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien bereits
innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann.
5.6 Nach dem Gesagten ist das SEM aus heutiger Sicht zu Recht zum
Schluss gelangt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen
wurden, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vorausset-
zungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E-3962/2017, E-3965/2017
Seite 15
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
(N […] und N […]) Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden
sind demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gungen vom 7. respektive 8. August 2017 gutgeheissen hat, ist auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten, zumal den Akten
keine veränderte finanzielle Lage der Beschwerdeführenden zu entneh-
men ist.
9.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zu Lasten des SEM zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG). Hingegen ist die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren ge-
stützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 VwVG als unentgeltliche Rechts-
beiständin eingesetzt worden, und es ist ihr demnach eine Entschädigung
zu Lasten des Gerichts auszurichten.
Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Die Rechtsver-
treterin wurde erst nach Beschwerdeeinreichung mandatiert. Ihr Aufwand
beschränkt sich im Verfahren E-3962/2017 auf die einseitige Eingabe vom
2. August 2017 und auf die einseitige Eingabe vom 11. August 2017 und
im Verfahren E-3965/2017 auf die einseitige Eingabe vom 2. August 2017
(die gleichlautend ist, wie die Eingabe vom 2. August 2017 im Verfahren
E-3962/2017). Dies entspricht einem Arbeitsaufwand von 1.5 Stunden.
Beim in Aussicht gestellten Stundenansatz von Fr. 150.– ist ihr zu Lasten
des Bundesverwaltungsgerichts eine amtliches Honorar von pauschal
Fr. 225.– auszustellen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3962/2017, E-3965/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-3962/2017 (N […]) und E-3965/2017 (N […])
werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der als unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 225. zugespro-
chen.
5.
Dieses Urteil geht an die im Rubrum genannten Beschwerdeführenden,
das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
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