Abtei lung V
E-3966/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3966/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem Wohn-
sitz in (...) (Gemeinde [...], Kosovo), von Nis (Serbien) aus mit gültigen
Reisepässen und Visa am 13. Juli 2008 auf dem Luftweg in die
Schweiz gelangten und am 10. August 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2008 im Transitzentrum
Altstätten und in direkten Anhörungen vom 20. April 2009 ergänzend
zu ihren Asylgesuchen angehört wurden,
dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie hätten Kosovo wegen der mangelnden Sicherheit, die
seit dem Ende des Krieges im Jahre 1999 herrsche, verlassen,
dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt worden
seien,
dass der Beschwerdeführer als (...) zwischen Kosovo und Serbien
gearbeitet habe, seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos jedoch
die serbischen Autokennzeichen nicht mehr akzeptiert würden,
dass man die Kinder aus Sicherheitsgründen mit dem Auto zur Schule
fahren müsse,
dass nach einem Streit zwischen Verwandten und zwei Serben dem
Beschwerdeführer gedroht worden sei,
dass die Felder der Beschwerdeführenden vermint und sie zudem ge-
zwungen worden seien, (Haustiere) zu verkaufen,
dass die Beschwerdeführenden generell oft beschimpft und schikaniert
worden seien,
dass schliesslich die Scheiben des Autos des Beschwerdeführers von
Albanern eingeschlagen worden seien,
dass sich die Beschwerdeführerin durch Schikanen von Albanern auch
gezwungen sah, ihren (...-)laden zu schliessen,
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dass sie sich vor diesem Hintergrund entschlossen hätten, Kosovo zu
verlassen,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die
Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die internationalen Sicher-
heitskräfte und der KPS (Kosovo Police Service), in dem auch An-
gehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Si-
cherheit und den Schutz der in Kosovo ansässigen Minderheiten,
dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten, bei Übergriffen
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf-
genommen würden und von einem adäquaten Schutz durch den
Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht
relevant seien,
dass zudem für Serben aus den südlichen Bezirken im Norden Koso-
vos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden
und ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung
gelangte, eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden könne
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ausserhalb der serbischen
Enklaven und in ihrem Herkunftsort nicht ausgeschlossen werden und
die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Norden Kosovos sei vorliegend nicht zumutbar,
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dass für Serben jedoch grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in
Serbien bestehe,
dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 als integ-
raler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische
Staatsangehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und
sie nach Serbien einreisen könnten,
dass das BFM in individueller Hinsicht feststellte, namentlich der Be-
schwerdeführer habe als (...-)techniker eine gute Ausbildung und habe
während Jahren Berufserfahrung als (...),
dass sich die Beschwerdeführerin zur Kauffrau habe ausbilden lassen
und im eigenen (...-)laden Berufserfahrung habe sammeln können,
dass sie demnach die Voraussetzungen mitbrächten, um sich in
Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können,
dass sich ferner in Serbien Verwandte der Beschwerdeführenden be-
finden würden, so eine Tante der Beschwerdeführerin, die dort ein
Haus gekauft habe, ihr Mann bei (...) und ihr Sohn bei (...) arbeiten
würden, und sie somit in Serbien ein verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz vorfinden würden, wo sie zumindest in der ersten Zeit
nach der Rückkehr unterkommen könnten, bis sie sich eine eigene
wirtschaftliche Existenz aufgebaut hätten,
dass sich zudem Cousins des Beschwerdeführers in Serbien befinden
würden,
dass sie sich bei einer Rückkehr nach Serbien auch von in der
Schweiz lebenden Verwandten finanziell unterstützen lassen könnten,
dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Ser-
bien zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2009 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und in
materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
28. Mai 2009, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Verzicht auf eine Wegweisung beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe eine um-
fangreiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation
betreffend die Situation ethnischer Serben in Kosovo und serbischer
Flüchtlinge in Serbien beilegten,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2009
festgehalten wurde, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde aktuell verzichtet sowie
die Vorinstanz eingeladen wurde, innert Frist eine Vernehmlassung
einzureichen,
dass mit der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts zudem fest-
gestellt wurde, die Beschwerdeführenden hätten ihrer Rechtsmittel-
eingabe zahlreiche öffentlich zugängliche Beweismittel aus den
Medien zur Lage und zu einzelnen Ereignissen im Kosovo beigelegt,
die dem Gericht ebenso zugänglich seien, und das Gericht sich
laufend über die Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführenden
orientiere,
dass demnach die eingereichten Beweismittel den Beschwerde-
führenden zur Entlastung retourniert wurden,
dass es den Beschwerdeführenden offenstehe, Beweismittel, die sach-
dienlich ihre konkrete persönliche Situation betreffen würden, nachzu-
reichen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2009 zur Beschwerde
Stellung nahm,
dass den Beschwerdeführenden am 27. Juli 2009 die Vernehmlassung
des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Juni 2009 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden zwar
mit ihrer Rechtsmitteleingabe zahlreiche öffentlich zugängliche Be-
weismittel aus den Medien zur Lage und zu einzelnen Ereignissen im
Kosovo eingereicht hätten,
dass diese jedoch die Beschwerdeführenden nicht konkret persönlich
beträfen und das Bundesverwaltungsgericht sie darauf aufmerksam
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machte, es stehe ihnen offen, Beweismittel, die sachdienlich ihre
konkrete persönliche Situation betreffen würden, nachzureichen,
dass die Beschwerdeführenden keine entsprechenden Beweismittel
nachgereicht haben und sich die Beschwerde aufgrund der vor-
liegenden Aktenlage als offensichtlich unbegründet herausgestellt hat,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage zwar als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind,
dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004)
aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, da sie serbi-
scher Abstammung sind und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der
Republik Serbien geboren wurden,
dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit
die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staats-
angehörige betrachtet,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach es nach Ansicht
der Beschwerdeführenden rechtlich nicht korrekt sei, sich auf die
serbische Verfassung, die sie als Bürger Serbiens bezeichne, zu be-
rufen, offenkundig nicht stichhaltig ist,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
dass die Beschwerdeführenden sich demnach nach Serbien begeben
und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kön-
nen,
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dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den Beschwerdeführenden
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedürfen,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vor-
gebrachten Argumente hinsichtlich ihrer Gefährdung in Kosovo und die
mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen,
dass den befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlings-
rechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden
können,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Be-
achtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be-
stimmungen zulässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Be-
schwerdeführenden dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung
ausgesetzt sein sollten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in
Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ei-
ner dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Ser-
ben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden eine gute Berufsausbildung genossen,
die sie dazu befähigen, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Ge-
sichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist,
dass sie bereits vor ihrer Ausreise auf dem Staatsgebiet Serbiens of-
fenbar problemlos soziale Anknüpfungspunkte finden konnten,
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dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, und
die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine
Flüchtlinge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durch-
zudringen vermag,
dass vielmehr die entsprechenden Feststellungen und Folgerungen in
der angefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen und zu stützen
sind,
dass vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführenden und
in Berücksichtigung der gesamten Umstände von ihnen entsprechende
Vorkehren und Anstrengungen erwartet werden können, sich in
Serbien einzurichten und eine Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren insgesamt als aussichtslos er-
wiesen haben und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer Prozess-
bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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