B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3966/2011
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 11
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am 1. Mai 1989,
Türkei,
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
E-3966/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus B._______ (Geburtsort) – suchte am 23. Dezember 2010 bei
der schweizerischen Vertretung in Ankara um Asyl nach und wurde dort
am 24. Februar 2011 zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machte die Studentin im Wesentlichen geltend, dass sie in ein Ge-
richtsverfahren verwickelt sei, das derzeit beim Kassationshof hängig sei.
Man werfe ihr vor, ein Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Ar-
beiterpartei Kurdistans) zu sein, weil sie an Festlichkeiten und an einer
Boykottaktion an ihrer Universität teilgenommen habe. Eine Woche später
sei sie aufgrund ihrer Teilnahme an diesem Boykott für einen Tag in Ge-
wahrsam genommen worden. Vom 14. April 2009 bis zum 13. April 2010
sei sie danach in der geschlossenen Anstalt Typ E in Diyarbakir in Unter-
suchungshaft gewesen. Schliesslich sei sie erstinstanzlich vom 5. Gericht
für schwere Straftaten in Diyarbakir wegen "Mitgliedschaft bei der PKK"
zu sechs Jahren und drei Monaten und wegen "Propaganda für die PKK"
zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden. Auf die Details
dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte sie eine Nüfüskopie, eine Ko-
pie ihres türkischen Reisepasses (gültig bis 11. Januar 2012) und jeweils
eine Kopie mit deutscher Übersetzung der Anklageschrift der Staatsan-
waltschaft in Diyarbakir vom (…) 2009 und des erstinstanzlichen Urteils
des 5. Gerichts für schwere Straftaten in Diyarbakir vom (…) 2010 ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am 8. Juni 2011 – bewilligte das
BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte
ihr Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin
nicht schutzbedürftig sei. Eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstüt-
zungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu be-
zeichnen. Da die Beschwerdeführerin selber eingeräumt habe, an den
erwähnten Festlichkeiten sowie am Sitzstreik teilgenommen zu haben,
die allesamt in Gewalt ausgeartet und bei denen Personen zu Tode ge-
kommen seien, seien die Schlussfolgerungen der türkischen Behörden,
wonach die Beschwerdeführerin die PKK in qualifizierter Weise unter-
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stützt habe, plausibel. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin
die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstütze,
sei überdies zu bemerken, dass eine Einreise von Personen aus dem
Umfeld der PKK nicht im Interesse der Schweiz liege. Auf die Details die-
ser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Poststempel: 7. Juli 2011) reichte die Be-
schwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Ankara eine Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein, die diese am 13. Juli
2011 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
Dabei wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin kein Mitglied
einer terroristischen Organisation sei, sondern nur eine kurdische Studen-
tin. Dies sei auch der einzige Grund, weshalb zahlreiche Verfahren gegen
sie eröffnet worden seien. Wenn sie nicht so schnell wie möglich aus der
Türkei ausreisen könne, werde sie mehr als zehn Jahre in Haft bleiben
müssen. Damit wurde implizit beantragt, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben und der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen sowie Asyl zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2011 – eröffnet am 14. September 2011 –
forderte das Bundesverwaltungsgericht angesichts ihrer Mitwirkungs-
pflicht die Beschwerdeführerin auf, die erwähnten "zahlreichen Verfahren"
näher zu konkretisieren, da bis anhin nur von einem Verfahren die Rede
gewesen sei.
Mit Eingabe vom 22. September 2011 (dem Bundesverwaltungsgericht
am 12. Oktober 2011 von der schweizerischen Vertretung zugestellt) kor-
rigierte denn die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihre Aussage
ein Missverständnis sei; sie sei konkret nur in das schon erwähnte, eine
Verfahren verwickelt.
E.
Am 21. September 2011 übermittelte die Schweizerische Vertretung dem
Bundesverwaltungsgericht weitere Dokumente der Beschwerdeführerin.
Dabei handelte es sich um jeweils eine Kopie einer Stellungnahme des
Staatsanwaltes des Kassationshofes an die 9. Strafkammer desselben
Gerichts vom (…) 2010 und des inzwischen erlassenen Urteils der
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9. Kammer des Kassationshofs vom (…) 2011, welches von Amtes wegen
durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurde und welches das
erstinstanzliche Urteil bestätigt. Ferner wurden je eine Kopie eines
Schreibens des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin in der Türkei
und von dessen Generalvollmacht eingereicht.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. September 2011 stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten.
Gemäss dem inzwischen erlassenen Urteil des Kassationshofs verbleibe
für die Beschwerdeführerin nach Anrechnung der Untersuchungshaft und
eines Straferlasses von 25%, der üblicherweise gewährt werde, eine
Reststrafe von knapp fünf Jahren; daraus – wie bereits in der Verfügung
vom (…) 2011 festgestellt worden sei – lasse sich kein Politmalus ablei-
ten. Zudem gehe das BFM nach wie vor davon aus, dass die Beschwer-
deführerin die PKK in qualifizierter Weise unterstützt habe; die Schweiz
habe an der Einreise solcher Personen kein Interesse.
G.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 – eröffnet am 2. November 2011 –
lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Replik ein.
Gemäss Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom
23. November 2011 brachte die Beschwerdeführerin am 21. November
2011 einen Brief des türkischen Anwalts der Beschwerdeführerin vom
10. November 2011 ein, der von Amtes wegen durch das Bundesverwal-
tungsgericht übersetzt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizeri-
schen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit
der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich,
ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen
(Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das
Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einrei-
se in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der
schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen
(Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland ge-
stelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Ver-
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folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnah-
me in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein
weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz
und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person,
d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, bzw. ob der
betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 15. Mai 2011
E. 3; EMARK 2005 Nr. 19 E. 4; EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b; EMARK 2004
Nr. 21 E. 2; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2).
4.
4.1. Das BFM hat in seiner abweisenden Verfügung vom 5. Mai 2011 die
Haft der Beschwerdeführerin von über sieben Jahren, die gemäss dem
Urteil des Kassationshofs vom (…) 2011 bestätigt wurde, nicht in Frage
gestellt. Indessen ist die Vorinstanz der Meinung, dass die Beschwerde-
führerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, da sie die
PKK in qualifizierter Weise unterstützt habe, indem sie an den Feierlich-
keiten anlässlich des Geburtstages von Abdullah Öcalan und am Sitz-
streik an ihrer Universität in vermummter Form teilgenommen habe. Die-
se Aktionen seien in gewalttätigen Konfrontationen mit den Sicherheits-
kräften ausgeartet, wobei Personen zu Tode gekommen seien. Aufgrund
dieser Umstände seien die Schlussfolgerungen der türkischen Behörden
plausibel und es sei davon auszugehen, dass die Verurteilung wegen Un-
terstützung der PKK und Propaganda für die PKK zu Recht erfolgt sei.
Auch gelte es festzuhalten, dass das türkische Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden sei und
nicht als illegitim erscheine. In Anbetracht der allgemein verbesserten
Menschenrechtssituation in der Türkei müsse die Beschwerdeführerin
während des bevorstehenden Strafvollzugs keine menschenrechtswidrige
Behandlung befürchten. Des Weiteren habe das Gericht die Strafe "we-
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gen guten Betragens vor Gericht" um 1/6 reduziert, was auf ein rechts-
staatlich korrekt geführtes Strafverfahren hindeute. Auch aus der Höhe
der Strafe lasse sich kein Politmalus ableiten, wie ein Vergleich mit dem
deutschen Strafgesetz zeige. Letzteres sehe für die Unterstützung von
gewaltextremistischen Organisationen eine Freiheitsstrafe von sechs Mo-
naten bis zu zehn Jahren vor. Ferner liege es nicht im Interesse der
Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK, eine gewaltextremistische
Organisation, eine Einreisebewilligung zu erteilen.
Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ausser einem Bekannten
keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Es sei ihr zuzumuten, sich um Auf-
nahme in einem anderen Staat – vorliegend komme Kroatien in Be-
tracht – zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2. In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin kein Mitglied einer terroristischen Organisation
sei. Der einzige Grund, weshalb sie in ein Strafverfahren verwickelt sei,
sei ihre kurdische Herkunft. In der Türkei sei indes jeder ein Terrorist, der
sein Recht auf Versammlungsfreiheit ausübe. Wenn sie nicht so schnell
als möglich die Türkei verlassen könne, werde sie mehr als zehn Jahre in
Haft verbringen.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Einreise der Beschwerdefüh-
rerin in die Schweiz verweigert hat.
5.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich – gemäss ihren Aussa-
gen – um eine Studentin der Dicle-Universität in Diyarbakir (Berufshoch-
schule, Abteilung […]). Anfangs April 2009 habe sie an einer Feier, die
von der DTP (Partiya Civaka Demokratîk, Partei der demokratischen Ge-
sellschaft) organisiert gewesen sei und anlässlich des 60. Geburtstages
von Abdullah Öcalan stattgefunden habe, teilgenommen. Dabei habe es
sich um ein legales Konzert mit sechzig Künstlern gehandelt; am nächs-
ten Tag habe ein illegaler Marsch zum Geburtsort von Abdullah Öcalan
stattgefunden, bei welchem es zum Konflikt mit der Polizei gekommen
sei. Zwei Personen seien dabei umgekommen, einer von ihnen sei ein
Freund und Kommilitone der Beschwerdeführerin namens C._______
gewesen. Am 6. April 2009 habe sie zusammen mit ungefähr tausend
Studenten an einer legalen Boykottaktion auf dem Gelände der Universi-
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tät teilgenommen, welche zum Gedenken an den Freund stattgefunden
habe. Schliesslich habe die Polizei den Streik aufgelöst und ca.
15 Personen festgenommen. Eine Woche später sei auch die Beschwer-
deführerin in Gewahrsam genommen worden. Sie habe dann ein Jahr, bis
am 13. April 2010, in Untersuchungshaft in einer geschlossenen Anstalt
verbracht. Dabei sei sie nicht physisch beeinträchtigt worden, indes sei
sie öfters beschimpft worden und verschiedenen Disziplinarstrafen unter-
legen gewesen. Am (…) 2010 ist die Beschwerdeführerin schliesslich
gemäss dem Urteil des 5. Gerichts für schwere Straftaten in Diyarbakir
wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation" und
der "Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation" zu sechs Jahren und drei
Monaten sowie wegen "Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisati-
on" zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt worden. Dieses erst-
instanzliche Urteil wurde am (…) 2011 durch den Kassationshof bestätigt.
Ausser an den erwähnten Aktionen habe sie im Kultur- und Jugendzent-
rum der DTP – ohne dort jemals Mitglied gewesen zu sein – Theater- und
Musikkurse besucht; sodann habe sie für die DTP während den Lokal-
wahlen des Jahres 2009 Umfragen durchgeführt. Als Studentin sei sie
ferner, ohne eine Funktion inne gehabt zu haben, bis zu ihrer Verhaftung
Mitglied des DÜÖDER (Dicle Üniversitesi Ögrenci Dernegi, Verein der
Studenten der Universität Dicle) gewesen, für welchen sie Studentenzei-
tungen auf dem Campus verkauft habe. Indes sei sie nie politisch aktiv
gewesen. Auch habe sie nie jegwelche Gewalt ausgeübt.
5.3. Nach dieser Darlegung kann nicht gesagt werden, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine gewaltbereite Frau handelt, welche die
PKK in qualifizierter Weise unterstützt. Im Gegenteil, es ist davon auszu-
gehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine einfache Stu-
dentin handelt, die auf friedlichem Weg ihren Unmut über die kurdische
Sache zum Ausdruck bringen wollte und dafür zu über sieben Jahren Ge-
fängnis verurteilt wurde. Dass der illegale Umzug (und der Boykott) zu
Gewaltexzessen und zum Tod von zwei Teilnehmern geführt haben soll,
kann nicht auf die Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Auch aus
dem Schreiben des Anwalts vom 10. November 2011 sowie aus ihren
Aussagen vor dem 5. Gericht für schwere Straftaten in Diyarbakir erge-
ben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Gewaltbereitschaft seitens der
Beschwerdeführerin hindeuten. Vielmehr begründete sie ihre Teilnahme
am Marsch damit, dass dies eine Feier mit Künstlern gewesen sei, die
das Ziel gehabt habe, am Geburtsort von Abdullah Öcalan Bäume zu
pflanzen; mit den vermummten Teilnehmern, die eine PKK-Flagge getra-
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gen haben sollen, habe sie nichts zu tun gehabt. Hinsichtlich des Sitz-
streiks betonte sie, dass sie ihr Gesicht zwar mit einem Palästinensertuch
bedeckt habe, indes könne sie sich nicht erinnern, Slogans gerufen zu
haben.
5.4. Die Verurteilung zu einer Haft von sechs Jahren und drei Monaten
sowie zu einem Jahr und acht Monaten einzig für die Teilnahme an zu-
nächst friedlichen Kundgebungen – die möglicherweise in Gewalttätigkei-
ten ausgeartet sind, die vermutlich jedoch ohne Beteiligung der Be-
schwerdeführerin vonstattengingen – kann nicht a priori als rechtsstaat-
lich legitim bezeichnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das
Verfahren gegen die Beschwerdeführerin politisch motiviert und sie einem
Politmalus ausgesetzt war. Die Vermutung des BFM, der üblicherweise
gewährte Straferlass werde wohl die Strafe um 25% reduzieren, ist eher
als Spekulation zu betrachten und kann diese Ansicht nicht umstürzen.
5.5. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Strafverfah-
rens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte, das – nach
vorhandenen Informationen – erst gelöscht wird, wenn die Tat verjährt
oder die Strafe vollzogen ist. In der Regel dürfte bereits aufgrund dieser
Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich rele-
vanter staatlicher Verfolgung auszugehen sein (vgl. BVGE 2010/9 E. 5).
Aufgrund dieses landesweiten Datenblatts und des Strafregistereintrags
ist es für die Beschwerdeführerin ferner wohl nicht möglich, sich an einem
anderen Ort in der Türkei unbehelligt niederzulassen (vgl. BVGE 2010/9
E. 5.4; EMARK 2005/11 E. 5.4).
5.6. Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht kein hinreichender Grund
zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sie verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen
habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde (vgl.
BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011).
5.7. Zusammenfassend lässt sich schlussfolgern, dass, ohne eine ab-
schliessende Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin vor-
zunehmen, prima facie eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorliegend
nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner kann der Beschwerdeführerin
der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden.
6.
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Seite 10
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zugemutet werden
kann – prioritär vor der Schweiz – in einem anderen Staat um Schutz
nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Dabei haben die Behörden eine
Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem Drittstaat vor-
zunehmen; die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person
zur Schweiz spielt ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium
(EMARK 2004/21 E. 4b.aa).
6.2. Nach der Meinung der Vorinstanz könne die Beschwerdeführerin mit
einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein
rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen.
6.3. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin zu Kroatien keinerlei Bezug hat. Hingegen verfügt sie
gemäss ihrer Beschwerdeschrift in der Schweiz über einen Freund na-
mens D._______ (N […]), der als Flüchtling aufgenommen wurde und in
E._______ lebt. Zwar ist nicht ersichtlich, wie tief diese Freundschaft ist,
indes erscheint die Alternative des BFM, in Kroatien Schutz zu suchen,
dennoch als nicht opportun. Folglich hat die Vorinstanz die Ausschluss-
klausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt.
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt bzw. nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 aufzuheben und das Bun-
desamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen,
ihr seien durch die Beschwerdeführung notwendige Kosten erwachsen.
Daher ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 wird aufgehoben und das BFM
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die zuständige Schweizer
Vertretung und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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