B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3966/2015
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihr Sohn
B._______, geboren (…), Iran,
beide vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
E-3966/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Iran eigenen Angaben zu-
folge am 5. August 2012 und gelangten per Auto, Pferd, Minibus und Last-
wagen durch ihnen unbekannte Länder am 13. August 2012 in die Schweiz,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin wurde
am 16. August 2012 zur Person befragt (SEM-Akte A7) und am 6. Juni
2014 sowie am 18. Mai 2015 zu den Asylgründen angehört (A16 u. A20).
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie in der Befragung zur Per-
son geltend, einer ihrer beiden Brüder sei umgebracht worden, weil er für
die Demokratie gekämpft habe. Sie selbst habe nur gewollt, dass ihr Land
frei sei und man sich frei äussern dürfe. Zuletzt habe sie Flugblätter gegen
die Regierung verteilt. Als zwei ihrer Kolleginnen festgenommen worden
seien, habe sie Angst bekommen und sei geflüchtet. Ausserdem sei ihr
Ehemann am 14. Februar 2011 festgenommen worden und während 23
Tagen im Gefängnis gewesen, wo er Elektroschocks bekommen habe. Da-
nach habe er Angst gehabt und gedacht, er werde abgehört. Wegen des
ganzen Stresses habe ihr Sohn Asthma bekommen. In der ersten Anhö-
rung führte sie aus, ihr Bruder sei im Jahr 1999 während Studentenunruhen
verhaftet worden, an welchen er aber gar nicht beteiligt gewesen sei. Ihre
Familie sei nach der Festnahme ihres Bruders und auch noch nach dessen
Tod im Jahr 2000 oft zu Hause aufgesucht worden. Sie hätten sich ver-
pflichten müssen, nicht an Demonstrationen oder Versammlungen teilzu-
nehmen, und die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Arbeit an der (...) als
Aktivistin bezeichnet und inskünftig von Beförderungen ausgeschlossen
worden. Nach der Präsidentschaftswahl im Juni 2009 habe es eine Ver-
sammlung von Studenten gegeben, und der Herasat ([...]geheimdienst)
habe ihr unterstellt, aus ihrem Zimmer seien Flugblätter geworfen worden.
Vier Monate später sei sie deswegen für zwei Semester von der (...) sus-
pendiert worden. Nachdem ihr Mann im Jahr 2011 festgenommen worden
sei, habe man sie als politisch aktiv bezeichnet. In der Folge sei ihr die
Stelle gekündigt worden. Auch ihr Mann habe kein Geld mehr verdienen
können, so dass sie mit dem Verkauf von Gebäck für die Familie aufge-
kommen sei. Vor den Parlamentswahlen im März 2012 habe sie heimlich
für Kolleginnen Flyer getippt, welche diese unter den Studenten verteilt hät-
ten. Nach Nouruz, dem iranischen Neujahrsfest vom 21. März 2012, seien
zwei Kolleginnen festgenommen worden, und Polizisten seien in ihr Haus
eingedrungen und hätten ihren Laptop beschlagnahmt. Sie, ihr Ehemann
und der Sohn seien deswegen zu ihrem Schwiegervater gezogen, wo sie
E-3966/2015
Seite 3
versucht hätten, die Ausreise zu organisieren. Einmal, als ihr Ehemann
nicht zu Hause gewesen sei, habe der Schwiegervater die Beschwerde-
führenden zu einem Kollegen gebracht. Sie seien zwei Monate dort geblie-
ben, ohne zu wissen, was mit dem Ehemann beziehungsweise Vater ge-
schehen sei. Danach seien sie ausgereist. Im Rahmen der zweiten Anhö-
rung brachte sie vor, von einem Freund ihres Schwiegervaters habe sie
erfahren, dass ihr Ehemann damals festgenommen worden und ein bis
zwei Monate im Gefängnis gewesen sei. Dort sei er nach ihr gefragt wor-
den, und die Behörden hätten ihm vorgeworfen, ihr zur Flucht verholfen zu
haben. Nach der Freilassung sei er immer wieder für ein oder zwei Tage
festgenommen und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden. Er stehe un-
ter Beobachtung und lebe deshalb nicht mehr bei seinen Eltern. Er habe
Angst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Shenasnameh (iranische Geburts-
und Personenstandurkunde), den Personalausweis der Beschwerdeführe-
rin der C._______, eine Todesanzeige ihres Bruders, Kopien der Suspen-
dierung und des Kündigungsschreibens der (...) sowie eine Bescheinigung
für die psychotherapeutische Behandlung durch Dr. med. D._______ vom
(...) ein.
A.b Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 – eröffnet am 26. Mai 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 24. Juni 2015 anfechten. Sie beantragten in materi-
eller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, eventuell seien sie als Flüchtlinge, subeventuell als Ausländer vorläu-
fig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen ein: einen Aufruf zu einer
Demonstration vom (...) samt Foto der daran teilnehmenden Beschwerde-
führerin, die Kopie einer Monatszeitschrift der Demokratischen Vereinigung
für Flüchtlinge von (...), vier Ausdrucke und einen Memorystick mit Bildern
E-3966/2015
Seite 4
vom (…) iranischer Asylsuchender im (...), eine Kopie des bereits einge-
reichten Attests von Dr. med. D._______ vom (...), einen Abschlussbericht
von Dr. med. E._______ des K._______ vom (...) sowie eine Fürsorgebe-
stätigung vom 3. Juni 2015.
C.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 3. Juli
2015 gut und ordnete den Beschwerdeführenden Fürsprecher Thomas
Wenger als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
D.
Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 aus, die exil-
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin vermöchten keine begrün-
dete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den
Iran zu begründen, und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
E.
Mit Replik vom 10. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen
Internetartikel zu Äusserungen des iranischen Justizministers vom 21. Juli
2013 inklusive Übersetzung ins Deutsche, ein Schreiben von F._______
vom (…) und einen Internetausdruck der Vereinigung zur Verteidigung der
Menschenrechte im Iran vom 23. Juli 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3966/2015
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Flugblattak-
tion, die Hausdurchsuchung im März 2012 und ihr anschliessendes Unter-
tauchen seien teilweise widersprüchlich gewesen. In der ersten Befragung
habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe (selbst) Flugblätter gegen die Re-
gierung verteilt, in der Anhörung dagegen ausgesagt, sie habe die Flug-
blätter getippt, gedruckt und an zwei Kolleginnen weitergegeben, aber
E-3966/2015
Seite 6
nicht selber verteilt. Auch zum Inhalt der Flugblätter habe sie widersprüch-
liche Angaben gemacht. Während sie in der Befragung zur Person ausge-
führt habe, dass die von ihr verteilten Flugblätter sich gegen die Regierung
gerichtet hätten, habe sie in der einlässlichen Anhörung erklärt, es sei darin
um Frauenrechte und Gleichstellung gegangen. Sodann habe sie abwei-
chende Angaben zu Zeitpunkt und Dauer des Verteilens von Flugblättern
gemacht. In der Befragung zur Person habe sie angegeben, drei- bis vier-
mal Flugblätter verteilt zu haben, und angegeben, ihre Kolleginnen seien
im zweiten Monat des Jahres 1391 (April/Mai 2012) festgenommen wor-
den. Sie habe aber nicht erwähnt, dass die Verteilung der Flugblätter mit
den Parlamentswahlen in Zusammenhang gestanden habe. In der Anhö-
rung habe sie demgegenüber gesagt, sie hätten einen Monat vor den Par-
lamentswahlen angefangen, Flugblätter zu verteilen. Ihre Kolleginnen hät-
ten während zwei bis drei Monaten wöchentlich Flugblätter bei ihr abgeholt
und verteilt (also mindestens acht Mal). Die daraus errechnete Anzahl Ver-
teilaktionen weiche deutlich von ihren anfänglichen Aussagen ab. Weiter
seien diese Angaben und die Aussage, zwischen dem Verteilen der Flug-
blätter und dem Eindringen der Polizei in ihr Haus seien zwei bis drei Mo-
nate vergangen, mit der Erklärung, die Festnahme ihrer Kolleginnen sei
nach Nouruz respektive im zweiten Monat 1391 erfolgt, nicht in Einklang
zu bringen.
Die Beschwerdeführerin habe zudem einige Sachverhaltselemente in der
ersten Befragung nicht erwähnt. So habe sie damals zwar von der Fest-
nahme ihrer Kolleginnen gesprochen, jedoch nichts von einer Hausdurch-
suchung gesagt. Dies überrasche umso mehr, als sie immerhin angegeben
habe, die Behörden hätten die Flugblätter auf dem Computer beschlagnah-
men können, ohne jedoch eine Beschlagnahmung ihres Computers zu er-
wähnen. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Angaben,
wonach zivile Polizisten mehrmals bei ihr eingedrungen seien, schon an
der Erstbefragung gemacht hätte. In diesem Zusammenhang erstaune
auch, dass sie trotz der Hausdurchsuchungen wöchentliche Treffen abge-
halten und kompromittierendes Material auf ihrem Laptop zuhause aufbe-
wahrt habe. Des Weiteren habe sie die Vorfälle nach der Hausdurchsu-
chung, namentlich das Untertauchen bei ihrem Schwiegervater und den
überstürzten Umzug ohne ihren Ehemann an keiner Stelle erwähnt. Die
Angaben in der ersten Befragung zu ihrem letzten Wohnort und dem Rei-
seweg würden weitere Zweifel an ihrem angeblichen Untertauchen auf-
kommen lassen, zumal sie ausgesagt habe, bis zwei Wochen vor der Be-
fragung an der angegebenen Adresse in G._______ gelebt zu haben und
von dort mit dem Auto bis H._______ gefahren zu sein.
E-3966/2015
Seite 7
Der geltend gemachte Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht mit
der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns zu vereinbaren. Vor
dem Hintergrund ihrer früheren Probleme mit dem Herasat, der Angst ihres
Mannes vor weiterer Überwachung und der schwierigen finanziellen Lage
falle es schwer zu glauben, dass sie sich wie geltend gemacht politisch
engagiert habe. Dass sie eines Tages von ihrem Schwiegervater wegge-
bracht worden sei und bis zur Anhörung vom 6. Juni 2014 nichts über den
Verbleib ihres Ehemannes gewusst habe, erscheine reichlich realitätsfern,
zumal sie immer wieder Kontakt mit ihrem Schwager gehabt habe. An der
Befragung habe sie angegeben, ihren Ehemann letztmals vor einem Monat
zu Hause gesehen zu haben, was nicht möglich wäre, wenn sie sich vor
ihrer Ausreise zwei Monate lang versteckt hätte, ohne Kontakt zu ihm zu
haben. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass sie Flugblätter ver-
teilt oder hergestellt habe und deswegen von den Behörden verfolgt wor-
den sei. Auch das wiederholte Eindringen der Behörden in ihr zu Hause,
welches sie erstmals in der Anhörung erwähnt habe, sei unglaubhaft.
Zur vorgebrachten Festnahme ihres Ehemannes habe sie in der ersten Be-
fragung gesagt, dieser habe an einer Demonstration teilgenommen und sei
unbegründet festgenommen worden. In der Anhörung habe sie demgegen-
über sinngemäss angegeben, er sei beim Einkaufen festgenommen wor-
den, als dort eine Demonstration stattgefunden habe. Dieser Widerspruch
könne zwar möglicherweise aufgeklärt werden, es bestehe jedoch Anlass
zu Zweifeln an diesem Vorbringen. Die Authentizität der eingereichten
Schreiben der (...) könne zwar nicht überprüft werden, die geltend ge-
machte Suspendierung und Entlassung erscheine aber grundsätzlich plau-
sibel. Diese Vorbringen seien jedoch nicht geeignet, eine Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Entlassung – möglich-
erweise verbunden mit Schwierigkeiten ihres Ehemannes – habe sie zwar
in eine schwierige Lage gebracht, doch sei nicht ersichtlich, inwiefern sie
deswegen begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung hätte haben müs-
sen. Auch die Festnahme und der Tod ihres Bruders würden nicht bezwei-
felt, seien aber weder alleine noch in Kombination mit ihren Schwierigkei-
ten an der (...) geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu be-
gründen. Nicht auszuschliessen sei, dass ihre Stigmatisierung als "politisch
aktive Familie" aufgrund der traurigen Ereignisse von 1999 ihre Suspen-
dierung und Entlassung beeinflusst hätten. Es sei aber nicht erkennbar,
dass ihr deswegen asylrelevante Nachteile gedroht hätten.
Demzufolge würden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen.
E-3966/2015
Seite 8
4.2 In der Beschwerde wurde diesen Argumenten entgegengehalten, die
Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn der Befragung zur Person
ausgeführt, man müsse die Asylgründe noch ganz genau erklären; zudem
sei bei der Beurteilung ihrer Aussagen darauf hinzuweisen, dass sie sich
anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2015 (recte: 2014) in einem schlech-
ten psychischen Zustand befunden habe und gemäss Anmerkung der
Hilfswerksvertretung aufgewühlt gewesen sei und praktisch während der
gesamten Anhörung geweint habe.
Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche hinsichtlich des Vertei-
lens von Flugblättern seien nicht zwingend als solche auszulegen. Auf Vor-
halt habe sie die unterschiedlichen Aussagen plausibel erklären können
und präzisiert, dass sie in jenem Zeitpunkt nicht mehr an der (...) gearbeitet
und die Flugblätter an Kolleginnen und Studenten zum Verteilen gegeben
habe. Für sie sei dies auch eine Art des Flugblätterverteilens. Es könne
nicht darauf ankommen, ob sie die Flugblätter persönlich den Adressaten
gegeben habe oder anderen Personen, welche diese Aufgabe erledigten.
Bezüglich der Frage, wie oft sie Flugblätter verteilt habe, habe sie darauf
hingewiesen, dass sie bei der ersten Befragung grossen Stress gehabt
habe. Es sei möglich, dass sie von "ein paar Mal" gesprochen habe, dies
müsse jedoch nicht zwingend als Widerspruch taxiert werden. Bei den herr-
schenden Verhältnissen im Iran seien Flugblätter, welche sich für Frauen-
rechte aussprechen würden, selbstverständlich gegen die Regierung ge-
richtet. Bezüglich des Inhalts der Flugblätter bestehe somit kein Wider-
spruch. Die Zeitangaben zur Verteilaktion und zum Eindringen der Polizei
in ihre Wohnung seien ebenfalls nicht widersprüchlich, wenn angenommen
werde, die von ihr angegebene Zeitspanne sei ab Beginn der Verteilaktion
gerechnet gewesen. Diesfalls würden ihre Angaben sehr genau stimmen
und insbesondere auch in Einklang mit den Festnahmen ihrer Kolleginnen
gebracht werden können. Es sei ja anzunehmen, dass letztere im Zusam-
menhang mit den Flugblättern festgenommen worden seien. Weiter sei
nicht nachvollziehbar, dass ihr vorgeworfen werde, die Beschlagnahmung
ihres Laptops nicht bereits in der ersten Befragung erwähnt zu haben, habe
sie doch darauf hingewiesen, dass die Flugblätter auf dem Laptop be-
schlagnahmt werden könnten. Im Zusammenhang mit der Hausdurchsu-
chung nach der Entlassung ihres Ehemannes sei keine fehlende Logik er-
sichtlich. Die Durchsuchungen seien insbesondere in der Zeit nach seiner
Entlassung erfolgt, mithin ein Jahr vor der Flugblattaktion. Insofern habe
die Beschwerdeführerin damals nicht befürchten müssen, es könnte etwas
Kompromittierendes auf ihrem Laptop gefunden werden.
E-3966/2015
Seite 9
Das Untertauchen bei ihrem Schwiegervater und bei dessen Kollegen
habe sie zwar in der Befragung zur Person nicht erwähnt; sie habe aber
damals darauf hingewiesen, dass die Details noch geklärt werden müss-
ten. Bezüglich des Zeitpunktes, bis zu welchem sie an ihrer Wohnadresse
gewesen sei, habe es ein Missverständnis gegeben. Sie habe nicht zwei
Wochen, sondern zwei Monate gemeint. Es handle sich möglicherweise
um einen Übersetzungsfehler oder einen Irrtum.
Die Feststellung des SEM, es sei nicht logisch, dass sich die Beschwerde-
führerin nach all den Geschehnissen wieder politisch betätigt habe, könne
nicht nachvollzogen werden. Sie sei keine Duckmäuserin und engagiere
sich auch in der Schweiz gegen die Todesstrafe im Iran und nehme an
Demonstrationen gegen das Regime teil.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten aufgrund ihrer Familienge-
schichte und im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten kurz vor
der Flucht durchaus begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Sie seien
deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Ereignisse in ihrem Heimatland geeignet sind, eine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft zu machen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine
asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.1.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus dem
Protokoll der Anhörung vom 6. Juni 2014 an keiner Stelle ersichtlich ist,
dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ihre Fähigkeit be-
einträchtigt hätte, ihre Asylgründe zusammenhängend vorzubringen und
die gestellten Fragen kohärent zu beantworten. Der Hinweis der Hilfs-
werksvertretung, die Beschwerdeführerin sei aufgewühlt gewesen und
habe geweint, tangiert weder den Inhalt noch die Kohärenz ihrer Aussagen
und ist daher nicht geeignet, Widersprüche zu erklären.
Die in der Beschwerde mehrmals erwähnte Bemerkung der Beschwerde-
führerin anlässlich ihrer ersten Befragung, dass "man es dann noch genau
erklären" müsse (vgl. A7 Ziff. 7.01), vermag allenfalls Lücken zu erklären,
E-3966/2015
Seite 10
nicht aber die widersprüchlichen Aussagen. Zwar werden die Asylgründe
bei der Befragung zur Person nur summarisch erfragt und es besteht we-
niger Raum für detaillierte Aussagen und ausführliche Nachfragen. Dieser
Umstand ist bei der Gegenüberstellung der dortigen Angaben mit denjeni-
gen in der einlässlichen Anhörung zu beachten. Dennoch kann von asylsu-
chenden Personen erwartet werden, dass sie die wesentlichen Asylgründe
bereits anlässlich der summarischen Befragung im Kern vorbringen. Die
Beschwerdeführerin wurde nach der Nennung ihrer Gesuchsgründe aus-
drücklich nach weiteren Gründen gefragt (vgl. A7 Ziff. 7.01). Ihre Antwort,
man müsse es noch genau erklären, kann nicht als Freikarte für weitere,
noch nicht erwähnte Vorbringen gelten. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie
sich auf Präzisierungen und eine detailliertere Darlegung der bereits ge-
nannten Gründe bezog. Die erneute Frage, ob es sonst noch Gründe gebe,
welche gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, ver-
neinte sie ausdrücklich (vgl. A7 Ziff. 7.03).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin vermochte die in der angefochtenen Verfü-
gung aufgezeigten Widersprüche nur teilweise aufzulösen. Die Erklärung,
die Flugblätter an ihre Kolleginnen weitergegeben zu haben (vgl. A16 F64,
F76, F87 f., F122), stelle auch eine Art des Verteilens dar, leuchtet vor dem
Hintergrund ihrer ausdrücklichen Aussage, sie habe die Flugblätter an der
(...) verteilt und sie auch anderen Studenten zum Verteilen gegeben (vgl.
A7 Ziff. 7.01 f.), nicht ein. Dass es nicht darauf ankomme, ob sie die Flug-
blätter selbst verteilt oder an andere Personen zum Verteilen weitergege-
ben habe, mag für das angestrebte Ziel (der Verteilung möglichst vieler Flug-
blätter) zutreffen, löst den Widerspruch in ihren Aussagen aber keineswegs
auf. Die divergierende Zahl von Verteilaktionen führt die Beschwerdeführe-
rin darauf zurück, dass sie bei der ersten Befragung grossen Stress gehabt
habe. Die Ansicht, ihre diesbezüglichen unterschiedlichen Aussagen
müssten nicht zwingend als Widerspruch gewertet werden, teilt das Gericht
jedoch nicht. Bezüglich Inhalt der Flugblätter ist demgegenüber mit ihr einig
zu gehen, dass die Forderung nach einer Besserstellung der Frauen als
implizite Kritik an der Regierung betrachtet werden kann, wenngleich die
Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht vorbrachte, die Flugblätter hät-
ten eine konkrete, gegen die Regierung gerichtete Kritik enthalten (vgl. A16
F72 f.). Auch hinsichtlich der Zeitangaben zur Verteilung von Flugblättern
und dem Eindringen der Polizei ist, wie in der Beschwerde zu Recht aus-
geführt wurde, nicht zwingend von einem Widerspruch auszugehen, wenn
zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen wird, sie habe die For-
mulierung "nach dem Zeitpunkt als sie Flugblätter verteilt haben" (vgl. A16
E-3966/2015
Seite 11
F70) als Frage nach der gesamten Dauer von Beginn der Flugblattaktionen
bis zur Hausdurchsuchung verstanden.
Wie die Vorinstanz ausführte, ist die erst in der Anhörung vorgebrachte
Hausdurchsuchung infolge der Festnahme ihrer Kolleginnen dennoch zu
bezweifeln. Der diesbezüglichen Argumentation in der Beschwerde kann
nicht gefolgt werden. Vielmehr deutet die hypothetisch formulierte Erwäh-
nung einer möglichen Beschlagnahmung der "Flugblätter in den Compu-
tern" (vgl. A7 S. 8) darauf hin, dass eine solche eben gerade nicht stattge-
funden hat und es in diesem Zeitpunkt auch nicht zu einer Hausdurchsu-
chung kam, was ihren späteren Vorbringen (vgl. A16 F62 und F69) wider-
spricht. Weiter gelang es ihr nicht, das vorgebrachte Untertauchen bei ih-
rem Schwiegervater und den angeblichen zweimonatigen Aufenthalt bei ei-
nem Freund des Schwiegervaters glaubhaft zu machen. In der Befragung
zur Person hatte sie solches nicht nur unerwähnt gelassen, sondern in kla-
rem Widerspruch dazu angegeben, sie habe bis zwei Wochen vor der Be-
fragung (also bis Anfang August 2012) an ihrer langjährigen Wohnadresse
gelebt (vgl. A7 Ziff. 2.01), sie habe ihren Ehemann zuletzt einen Monat zu-
vor dort gesehen (vgl. A7 Ziff. 3.01) und sei von ihrem Haus über
H._______ ausgereist (vgl. A7 Ziff. 5.02). Ihr Hinweis, die Details müssten
noch geklärt werden, erfolgte nicht im Zusammenhang mit diesen Anga-
ben. Ohnehin werden die Aufenthalte und der Reiseweg bei der Befragung
zur Person vollständig erfragt, so dass die Notwendigkeit einer nachträgli-
chen Klärung von "Details" (wovon bei einem mehrmonatigen Aufenthalt
ohnehin nicht die Rede sein kann) nicht besteht. Im Übrigen findet die Be-
hauptung, die Beschwerdeführerin sei nicht zwei Wochen, sondern zwei
Monate vor der Befragung letztmals an ihrer Adresse gewesen und es habe
diesbezüglich ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler gege-
ben, in den Akten keine Stütze. Sie bestätigte am Ende der Befragung und
nach Rückübersetzung des Protokolls, dass dieses ihren Aussagen und
der Wahrheit entspreche, und es bestehen keine Hinweise für die An-
nahme, es sei bei der Protokollierung zu Verständnisschwierigkeiten oder
Fehlern gekommen.
Schliesslich scheint zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin, obwohl ihr
Haus im vorangehenden Jahr bei jeder Gelegenheit durchsucht worden sei
(vgl. A16 F61) und ihr Ehemann befürchtet habe, abgehört zu werden (vgl.
A7 Ziff. 7.02; A16 F96), sich zu Hause mit ihren Kolleginnen getroffen und
den Laptop mit den gespeicherten Flugblättern dort aufbewahrt habe. Dass
sie kein Feigling und politisch engagiert sei, leuchtet als Erklärung für diese
Unvorsichtigkeit nicht ein.
E-3966/2015
Seite 12
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelang, glaubhaft zu machen, sie habe im Iran Flugblätter verteilt res-
pektive geschrieben und sei deswegen von den Behörden verfolgt worden.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Asylrelevanz ihrer
weiteren Vorbringen. In Übereinstimmung mit dem SEM gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angebliche Festnahme ihres
Ehemannes und ihre Suspendierung und spätere Entlassung durch die (...)
für sie und ihre Familie einschneidend und schwierig waren, jedoch die er-
forderliche Eingriffsintensität gemäss Art. 3 AsylG nicht erreichen. Weiter
ist durchaus denkbar, dass sie nach der Tötung ihres Bruders gewisse Be-
nachteiligungen erleiden musste, dass ihre Familie vermehrt überprüft und
sie selbst länger als üblich nicht fest angestellt und nicht befördert wurde.
Diese Benachteiligungen können jedoch ebenfalls nicht als ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden und stellen keine
asylrelevante Verfolgung dar. Zudem hörten die Schikanen gemäss Anga-
ben der Beschwerdeführerin mit der Zeit auf (vgl. A20 F27). Es ist nicht
erkennbar, dass ihr aus den genannten Gründen in absehbarer Zukunft
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte.
5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen ist zu verneinen.
An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Schreiben von
F._______ vom (…) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin wurde darin
als rege Aktivistin bezeichnet, welche unter anderem im Jahr 2009 den
Präsidentschaftskandidaten I._______ aktiv unterstützt habe. Als ihre zahl-
reichen politischen Aktivitäten entdeckt worden seien, sei sie beschuldigt
worden, die nationale Sicherheit des Iran zu gefährden. Sie habe deshalb
flüchten müssen. Diese Darstellung ihrer Aktivitäten und Fluchtgründe
stimmt mit ihren eigenen Vorbringen nicht überein und wird in der Replik
nicht näher kommentiert. Das Beweismittel ist deshalb nicht geeignet, eine
asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
5.2 In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, die Beschwerdeführe-
rin habe sich in der Schweiz politisch betätigt und sei deswegen den irani-
schen Behörden bekannt.
E-3966/2015
Seite 13
5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
2009/29 E. 5.1).
5.2.2 Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland
aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa-
chen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informa-
tionen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-
genannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung die-
ser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund
ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige er-
fährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit
– aus der Sicht des iranischen Staates – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Asylgesuchstellung für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran
regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
5.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Verfolgung im Heimatland – wie die vorangehenden Erwägun-
gen gezeigt haben – insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann,
weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, sie sei den iranischen
Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise als politische Aktivistin bekannt ge-
wesen und entsprechend registriert worden. Es ist indessen nicht auszu-
schliessen, dass sie in der Vergangenheit, insbesondere infolge der Tötung
ihres Bruders, in gewissen polizeilichen oder geheimdienstlichen Kreisen
als Familienangehörige eines früheren Aktivisten bekannt war.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren (erstmaligen) Angaben in
der Beschwerdeschrift am (…) an einer Demonstration gegen Hinrichtun-
gen im Iran teilgenommen und sich am (…) vom (…) beteiligt. Ausserdem
sei sie Aktivistin der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im
Iran.
E-3966/2015
Seite 14
Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die in Zeit und Umfang be-
schränkten Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor Verfolgung zu begrün-
den. Es gebe keine Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung
der Beschwerdeführerin. Sie sei zwar auf einem im Internet publizierten
Bild der Kundgebung in der Gruppe der Demonstrierenden zu sehen. Der
dazugehörige Text enthalte jedoch keine Angaben zu ihrer Person und
handle von der Kritik an der Praxis der Schweizer Asylbehörden, mithin
seien weder die Kundgebung noch der Bericht gegen den Iran oder die
dortige Menschenrechtssituation gerichtet.
5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen
an, auch wenn eine Kritik von Exiliranern an der schweizerischen Asylpoli-
tik sehr wohl eine indirekte Kritik an der Menschenrechtssituation im Iran
beinhaltet. Zwar macht die Beschwerdeführerin exilpolitische Aktivitäten
geltend, jedoch ist ein fortgesetztes und ernsthaftes politisches Engage-
ment nicht erkennbar. Für die vergangenen zwei Jahre werden keinerlei
politische Aktivitäten dokumentiert und abgesehen vom Hinweis, dass sie
Aktivistin in einer Menschenrechtsvereinigung sei, auch nicht geltend ge-
macht. Angesichts dieser Sachlage entstehen Zweifel an der Ernsthaf-
tigkeit ihrer politischen Aktivität; ein namhaftes politisches Profil vermag die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass sie
in den Anhörungen vom 6. Juni 2014 und 18. Mai 2015 trotz expliziter Fra-
gen nicht auf die wenige Monate zurückliegenden Teilnahmen an zwei exil-
politischen Anlässen hingewiesen hat (vgl. A16 F3, F125-128; A20 F3 f.,
F71 f.), lässt sodann den Schluss zu, dass sie diese nicht als für ihre Per-
son gefährlich und potentiell asylrelevant einschätzte und keine daraus re-
sultierende Furcht vor einer Verfolgung hatte.
Es ist nicht davon auszugehen, sie sei mit ihren Aktivitäten aus der Masse
der im Exil tätigen, regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervor-
getreten und werde als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime
wahrgenommen. Ihre exilpolitische Tätigkeit ist als marginal zu bezeich-
nen. Es ist trotz ihrer Schwierigkeiten in der Vergangenheit unwahrschein-
lich, dass die heimatlichen Behörden sie hier in der Schweiz identifiziert
hätten und sie bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgt würde.
5.2.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem
Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter diesem
Aspekt nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
E-3966/2015
Seite 15
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
ihr Asylgesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
E-3966/2015
Seite 16
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, aufgrund der eingereichten
ärztlichen Berichte sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Insbeson-
dere sei der 14-jährige Sohn zwischenzeitlich nach erfolgter psychiatri-
scher Behandlung einigermassen stabilisiert und gut integriert. Er stehe am
Anfang der Adoleszenz. Unter dem Aspekt des Kindeswohls müsse davon
ausgegangen werden, dass eine Rückschiebung in den Iran für ihn unab-
sehbare negative Folgen haben werde, zumal er sich in der Schule gut
E-3966/2015
Seite 17
integriert und viele gleichaltrige Freunde gefunden habe, namentlich im
Fussballclub.
7.2.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet.
7.2.2 Die Beschwerdeführenden verfügen im Iran mit dem Ehemann be-
ziehungsweise Vater, den Schwieger- beziehungsweise Grosseltern, dem
Schwager beziehungsweise Onkel sowie weiter entfernten Verwandten
über ein stabiles und relativ breites familiäres Beziehungsnetz, welches sie
bei einer Rückkehr wird unterstützen können. Zudem ist aufgrund des lang-
jährigen Aufenthalts und ihrer Arbeit in G._______ davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin verfüge dort über ein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz, selbst wenn ihre Eltern und ihr Bruder, welche im August 2012
noch in G._______ wohnten (vgl. A7 Ziff. 3.01) mittlerweile nach J._______
gezogen sein sollten (gemäss Zweitanhörung allerdings bereits vor August
2012; A20 F15). Gemäss ihren Angaben war sie selbst nach ihrer Entlas-
sung von der (...) in der Lage, den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestrei-
ten respektive zu diesem beizutragen. Es ist deshalb nicht anzunehmen,
die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Iran in eine
wirtschaftliche Notlage geraten.
7.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
E-3966/2015
Seite 18
Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rück-
kehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gast-
land gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines
langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch eines zwischenzeitlich
erwachsen gewordenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen eine diffe-
renzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonde-
ren Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat einge-
gangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil
der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die
Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung
des Aufenthalts Rechnung zu tragen.
7.2.4 B._______ war bei der Ausreise aus dem Iran im August 2012 zehn-
jährig. Im vergangenen November ist er vierzehn Jahre alt geworden und
lebt nun seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz. In dieser Zeit ist er mit den
hiesigen Verhältnissen zweifellos vertraut geworden, hat Freundschaften
geschlossen und sich offenbar bereits gut integriert. Dies reicht indessen
nicht aus, um eine Verwurzelung in der Schweiz oder eine Entwurzelung
aus dem Heimatstaat anzunehmen. Er ist in einem anpassungsfähigen Al-
ter, und es ist davon auszugehen, dass seine sozialen Bindungen und Be-
ziehungen derzeit immer noch in erster Linie innerhalb der Familie ange-
siedelt sind. Aus dem eingereichten Abschlussbericht von Dr. med
E._______ des K._______ vom (…) ist ersichtlich, dass er wegen Kon-
zentrationsproblemen und Ängsten in Behandlung war, welche nach einer
Besserung der Symptome im November 2014 abgeschlossen werden
konnte. Seither besteht offenbar kein Behandlungsbedarf. Es kann deshalb
E-3966/2015
Seite 19
davon ausgegangen werden, dass er sich nach einer Rückkehr in den Iran,
wo er namentlich auch auf die Zuwendung seines Vaters zählen kann, mit
Hilfe seiner Mutter und seiner Angehörigen schnell wieder integrieren und
den dortigen Verhältnissen anpassen können wird.
Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem
Wegweisungsvollzug abzusehen.
7.2.5 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Bescheinigung für die psy-
chotherapeutische Behandlung von Dr. med. D._______ vom (...) an einer
mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom, mit ver-
schiedenen Ängsten nach posttraumatischer Belastungsstörung. Sie
nehme Antidepressiva und ein Schlafmittel.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Die gesundheitlichen Beschwerden bedürfen zwar möglicherweise auch
heute noch einer medikamentösen und/oder psychotherapeutischen Be-
handlung, sie können jedoch nicht als schwere Erkrankung bezeichnet
werden. Die Beschwerdeführerin wird auf die im Iran bestehenden psychi-
atrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen können, zumal dort die
psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil
der medizinischen Grundversorgung ist. Somit stehen dem Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin keine Gründe medizinischer Natur
entgegen. Ergänzend ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei allfälligem
Bedarf beim SEM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu
ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung beider
Beschwerdeführenden als zumutbar.
E-3966/2015
Seite 20
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei Bedarf bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erfor-
derlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar aus-
zurichten. Der Rechtsvertreter hat trotz ausdrücklicher Aufforderung in der
Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 (S. 3) keine Kostennote eingereicht.
Der Vertretungsaufwand ist deshalb aufgrund der Akten abzuschätzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist Fürsprecher Thomas Wenger
für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3966/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von Fr. 1800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub