Abtei lung V
E-3968/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3968/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12. Januar 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 23. Januar 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ summarisch zum Reiseweg und zu
ihren Asylgründen befragt. Am 4. Februar 2009 erfolgte die direkte An-
hörung zu den Asylgründen durch das BFM. Mit Verfügung vom
5. Februar 2009 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie
sei tamilischer Ethnie und stamme aus Colombo, wo sie bis circa 1980
gelebt habe. Dann sei sie zusammen mit ihrem Ehemann nach
D._______ gezogen und im Jahre 1992 wieder nach Colombo
zurückgekehrt. Vor ungefähr vier oder fünf Jahren sei ihr Mann zu
seinem Bruder nach E._______ gezogen, um diesem in der (...) zu
helfen. Seither wohne sie alleine in ihrem Haus in Colombo. Trotzdem
sei sie öfters zu ihrem Mann nach E._______ gefahren, um diesen zu
besuchen. Auch er habe sie in Colombo ab und zu besucht. (...) von
(...) Kindern würden im Ausland leben und ihr Geld für ihren
Lebensunterhalt schicken; so auch ihr Ehemann. Als sie im April 2008
nach E._______ zu ihrem Ehemann gefahren sei, sei sie von An-
hängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angefragt
worden, ob sie ein Paket nach Colombo mitnehmen würde, was sie
jedoch verweigert habe. Auf Nachfrage habe sie diesen jedoch ihre Te-
lefonnummer in Colombo bekannt gegeben. In Colombo zurückge-
kehrt, sei sie wiederholt telefonisch aufgefordert worden, Waren für die
LTTE bei sich aufzubewahren, was sie wiederholt abgelehnt habe.
Anfangs September 2008 habe ein ihr unbekannter junger Mann aus
E._______ eine Woche bei ihr gelebt. Ungefähr am 18. September
2008 hätten unbekannte Leute den (...) in F._______ sowie vier
weitere Personen entführt. Zwei Tage später sei auch der unbekannte
Besucher verschwunden. Ende September 2008 sei sie für drei
Monate nach G._______ zu ihrer kranken (...) gereist, um sie zu
besuchen. Nach ihrer Rückkehr in Colombo sei sie in den Tempel ge-
gangen, wo sie von ihrer Nichte erfahren habe, dass unbekannte Per-
sonen während ihrer Abwesenheit (der Beschwerdeführerin) bei ihr zu
Hause gewesen seien und nach ihr gesucht hätten. Weil sie Angst
gehabt habe, sei sie zu (...) in Colombo gezogen. Auf Anraten eines
Nachbarn hin habe sie zu ihrer (...) nach H._______ fliehen wollen.
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Weil sie aber zu lange auf eine Einreisebewilligung hätte warten
müssen, habe sie mit Hilfe eines Schleppers Colombo am 6. Januar
2009 verlassen und sei am 9. Januar 2009 via Italien illegal in die
Schweiz eingereist, wo sie am 12. Januar 2009 um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 – eröffnet am 22. Mai 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln im Un-
terlassungsfall – den Vollzug an. Zugleich beauftragte es den Kanton
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 – Datum Poststempel – erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 sei aufzuheben.
Sie sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin meh-
rere Internetberichte über Todesopfer in Colombo sowie ein in englisch
verfasstes Fax-Schreiben eines Mitgliedes des Stadtrates von
Colombo vom 15. Juni 2009 zu den Akten. Darin wird bestätigt, dass
die Beschwerdeführerin am (...) geboren sei und alleine in Colombo
lebe, zumal sich ihre Kinder allesamt im Ausland aufhalten würden.
Daher habe sie niemanden mehr in Sri Lanka, der für sie sorgen
könnte, weshalb sie bei (...) wohnen möchte. Zudem legte die
Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 stellte die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.4 In der Regel wird – wie vorliegend – in der Besetzung mit drei
Richtern entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG), wobei auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So würden die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten konkreten Begebenheiten
die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Bedrohung nicht hinläng-
lich begründen. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass (...)
entführt worden und zwei Tage später der unbekannte Besucher bei ihr
verschwunden sei, nicht zwingend geschlossen werden, dass sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft asylrelevante
Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Dagegen spreche auch, dass
die Beschwerdeführerin weder politisch aktiv gewesen sei noch
irgendwelche Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften gehabt habe.
Ebenso wenig könne aus dem Umstand, dass sie Ende Dezember
2008 von unbekannten Personen zu Hause gesucht worden sei, von
einer asylrelevanten Gefährdung ausgegangen werden. Damit sei die
Furcht der Beschwerdeführerin, künftig ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu sein, aus objektiver Sicht unbegründet.
3.2 Vorerst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte
und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht konkret Stellung bezog,
sondern sich lediglich auf die Feststellung beschränkte, es könne bei
dieser Sachlage darauf verzichtet werden, auf die diversen Unglaub-
haftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht – mit der unter Erwägung 3.3 vorgenommenen Ein-
schränkung – keine Veranlassung, sich mit der Frage der Glaubhaftig-
keit der Aussagen der Beschwerdeführerin näher zu befassen und
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geht von dem vom BFM als Grundlage für die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft genommenen Sachverhalt aus.
3.2.1 Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass der Beschwerdeführer ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die
Nachteile müssen ihm gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, das er einer landesweiten
Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem andern Teil seines
Heimatstaates in Schutz bringen kann. Individuell gezielte, von asyl-
rechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind
dann anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer nicht lediglich den
gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung
seines Heimatstaates respektive den allgemeinen Folgen von Krieg
oder kriegsähnlichen Situationen ausgesetzt war oder ist, sondern
wegen seiner politischen Anschauung, seiner Rasse, seiner Religion,
seiner Nationalität oder eines andern relevanten Grundes in asylrecht-
lich relevanter Intensität belangt wird. Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls zu berücksichtigen, wobei Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und
zulasten der gesuchstellenden Person zu beachten sind (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/12
E. 5 und 7 und BVGE 2008/4 E. 5.4 sowie Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
18, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a).
3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte-
leingabe beschränken sich auf die Darlegungen der allgemeinen
schwierigen Situation in Sri Lanka sowie in Colombo und auf die Wie-
derholung ihrer bisherigen Vorbringen. Inwieweit sie jedoch ganz
konkret befürchten müsste, in absehbarer Zeit einer asylrechtlich
relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, legt sie nicht näher dar.
Aufgrund der vorliegenden Akten kommt auch das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass offensichtlich nicht auf eine Gefähr-
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dung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen
werden kann. Die geltend gemachte Suche nach ihr scheint dabei –
abgesehen davon, dass sie vom BFM zu Recht als asylrechtlich uner-
heblich gewertet wurde, insbesondere weil es sich dabei um eine
wenig differenzierte Auskunft vom Hörensagen handelt und zudem die
Intensität für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als zu gering
zu werten ist – wenig glaubhaft. Aufgrund der Aussage der Beschwer-
deführerin anlässlich der Erstbefragung, sie habe schon vorher die
Idee gehabt, nach H._______ auszureisen, um ihre dort lebende (...)
zu besuchen, sei dann aber in die Schweiz gekommen, weil sie nach
Auskunft des Schleppers zwei Monate auf ein entsprechendes Visum
hätte warten müssen (A1 S. 5 f.), vermittelt eher den Eindruck, dass
die Beschwerdeführerin ihren Asylgründen damit mehr Gewicht verlei-
hen wollte. Das ins Recht gelegte Fax-Schreiben eines Mitglieds des
Stadtrates von Colombo vom 15. Juni 2009 ändert dabei nichts an der
Sachlage, sondern untermauert vielmehr die obigen Erwägungen,
zumal darin auf die fünf im Ausland lebenden Kinder verwiesen und
festgehalten wird, niemand sorge für die älter werdende Beschwerde-
führerin in Sri Lanka, deren Wunsch es sei, mit (...) zusammen zu sein.
Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine ältere Frau,
welche sich nie politisch betätigt hat, aus einem der in Art. 3 AsylG
aufgezählten Gründe gesucht werden sollte. Daran vermögen auch die
ins Recht gelegten Internetartikel über Mordopfer der
Untergrundorganisationen in Sri Lanka nichts zu ändern, zumal sich
diese Berichte auf die allgemeine Gewaltlage in Sri Lanka beziehen,
woraus die Beschwerdeführerin nichts zu ihrer eigenen
Verfolgungssituation abzuleiten vermag.
3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage kann darauf verzich-
tet werden, weitere, die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigen-
de Schreiben eines Nachbarn und einer Nichte abzuwarten, da sie an
der Gesamtwürdigung nichts zu ändern vermöchten.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
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vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Colombo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2008/2 zur Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss
dieser setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsu-
chende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
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tion voraus (vgl. ebenda E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tami-
lischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen
Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Be-
ziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit
rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der
Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt
in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere
Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (vgl. ebenda E. 7.6.1).
5.4.2 Das BFM führte aus, es sprächen keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerde-
führerin sei in Colombo geboren und sei dort zuletzt registriert gewe-
sen. Ausserdem habe sie den grössten Teil ihres Lebens in Colombo
verbracht und verfüge dort über ein Haus. Darüber hinaus lebten (...)
ebenfalls in Colombo, womit insgesamt davon auszugehen sei, dass
sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem
stehe es ihrem Mann frei, von E._______ wieder nach Colombo
zurückzukehren. Folglich sei die Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Colombo zumutbar.
5.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich grosse Teile der Verwandt-
schaft der heute (...)-jährigen Beschwerdeführerin, darunter auch (...),
zwar in einem Drittstaat aufhalten und ihr Ehemann zur Zeit in
E._______ lebt. (...) leben hingegen in Colombo. Somit ist dort von
einem bestehenden familiären Beziehungsnetz der
Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem stammt die
Beschwerdeführerin aus Colombo und lebte dort seit ihrer Geburt bis
zur Ausreise am 6. Januar 2009, abgesehen von einem (...)-jährigen
Unterbruch, wo sie in E._______, wohnte. Demgemäss ist auch davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge in Colombo über einen
Kreis von Freunden und Bekannten. Hinzu kommt, dass sie in
Colombo registriert ist und dort ein eigenes Haus besitzt, so dass
auch eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit besteht. Zudem machte sie
während des Asylverfahrens keine gesundheitlichen Probleme geltend,
so dass davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin
befände sich in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand.
Ausserdem gab sie selbst zu Protokoll, dass sie von (...) und ihrem
Ehemann genügend Geld erhalte, um ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten. Folglich ist anzunehmen, sie werde weiterhin auf die
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finanzielle Unterstützung von den im Ausland lebenden Verwandten
und von ihrem Ehemann in E._______ zählen können, weshalb auch
ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage als gesichert einzustufen ist.
5.4.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der
geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und mit Verweis auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht von einer konkreten
Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Colombo auszugehen, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar zu bezeichnen ist.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei dieser Sachlage
besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorins-
tanz.
8.
8.1 Das von der Beschwerdeführerin mit der Rechtsmitteleingabe
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen einer allfälligen Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, zumal sich die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos darstellten.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorlie-
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gend rechtfertigt es sich jedoch, gestützt auf Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die
Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird im Übrigen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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