B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3968/2011
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
21. Dezember 2006 und gelangte am 21. Februar 2007 auf illegalem Weg
zu Fuss in die Türkei, von wo er per Lastwagen über ihm unbekannte
Länder in die Schweiz weiterreiste, wo er gleichentags sein Asylgesuch
stellte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (...) vom 6. März 2007 und der einlässlichen Anhörung vom
16. Januar 2008 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im We-
sentlichen zwei Geschehnisse geltend:
Zwischen 2001 und 2004 habe er bei Verwandten in B._______ gelebt
und sich in die Tochter des Cousins seiner Mutter verliebt. Die Beziehung
zu seiner Cousine zweiten Grades (nachfolgend: Cousine) sei in deren
Familie auf grossen Widerstand gestossen. Ihre Brüder hätten ihm meh-
rere Male mit dem Tod gedroht, woraufhin er B._______ habe verlassen
müssen und in das iranische Kurdistan zurückgekehrt sei. Seither sei sei-
ne Familie Schikanen und Drohungen seitens der Brüder seiner damali-
gen Freundin ausgesetzt. Sein jüngerer Bruder C._______ habe aufgrund
erfundener Anschuldigungen im Zusammenhang mit einer inszenierten
Messerstecherei 57 Tage im Gefängnis verbracht. Die Brüder seiner da-
maligen Freundin würden heute noch bei seinen Familienangehörigen
nach ihm fragen (vgl. A10, S. 19).
Nach der Ermordung des kurdischen Aktivisten Schuanai Said Kader
(Seyyed Kamal Seyyed Ghader, auch bekannt unter dem Namen Showa-
neh) am 30. Juli 2005 sei es in vielen kurdischen Städten zu politischen
Unruhen gekommen. So auch in der Stadt D._______ (auf Kurdisch:
[…]), wo er sich den Demonstrationen angeschlossen habe. Es sei zu
Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den kurdischen De-
monstranten gekommen. Er und seine Freunde hätten dabei zwei Fahr-
zeuge in Brand gesetzt. Diese Aktionen seien durch die iranischen Poli-
zeibehörden ("ITLAAT") fotografiert und gefilmt worden. Aufgrund dieser
Umstände habe er nach Inbrandsetzung der Autos die Flucht ergreifen
müssen und sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten – insbe-
sondere in E._______ – versteckt gehalten. Er werde bis heute behörd-
lich gesucht (vgl. A10, S. 16 und 19).
Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel aus den Jahren 2004/2005 bzw. aus dem Zeitraum von Ok-
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tober 2007 bis Februar 2008 zu den Akten (jeweils mit summarischer
Übersetzung ins Deutsche):
- Vorladung des Beschwerdeführers vom (…) November 2007 (bzw.
zugestellt bereits am 16. Oktober 2007) durch die iranischen Strafbe-
hörden wegen Anzeige von F._______; in iranischer Sprache (in Ko-
pie);
- Vorladung des Beschwerdeführers vom (…) Dezember 2007 durch
die iranischen Strafbehörden wegen Anzeige von G._______ und
F._______; in iranischer Sprache (in Kopie);
- Einvernahmeprotokoll bzw. Gerichtsurteil der iranischen Justizbehör-
den betreffend C._______ vom (…) Februar 2005 wegen Zufügung
von Messerverletzungen; in iranischer Sprache (in Kopie);
- Gerichtsverhandlungsprotokoll bzw. Urteilsfreispruch der iranischen
Justizbehörden betreffend C._______ vom (…) Dezember 2007 we-
gen Urkundenfälschung; in iranischer Sprache (in Kopie);
- Vorladung von C._______ vom (…) März 2005 durch die iranischen
Strafbehörden wegen Zufügung von Messerverletzungen; in irani-
scher Sprache (im Original);
- Vorladung von C._______ durch die iranischen Strafbehörden wegen
Urkundenfälschung; zugestellt am 16. Oktober 2007; in iranischer
Sprache (in Kopie);
- Vorladung von C._______ vom (…) November 2007 durch die irani-
schen Strafbehörden wegen 'Vervielfältigung und Verteilung von ver-
dorbenen und trivialen Werken'; in iranischer Sprache (in Kopie);
- Belege zu Geldzahlungen von C._______ zu Gunsten der iranischen
Justizbehörden vom 17. Juli 2004 resp. 30. März 2005; in iranischer
Sprache (in Kopie);
- Daten weiterer Gerichtsverhandlungen des Bruders des Beschwerde-
führers; handschriftlich verfasst durch den Beschwerdeführer (im Ori-
ginal, ohne Übersetzung);
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- Vorladung des Beschwerdeführers vom (…) Januar 2008, zugestellt
am 13. Januar 2008 durch die iranischen Strafbehörden wegen An-
zeige von F._______; in iranischer Sprache (in Kopie);
- Vorladung von C._______ vom (…) Januar 2008, zugestellt am 13.
Januar 2008 durch die iranischen Strafbehörden wegen 'Verbreitung
von Verderbtheit durch Vervielfältigung von trivialen Bildern'; in irani-
scher Sprache (in Kopie);
- Vorladung des Beschwerdeführers, zugestellt am 17. Februar 2008
durch die iranischen Strafbehörden wegen Anzeige von F._______; in
iranischer Sprache (in Kopie);
- Gerichtsurteil zu C._______ vom (…) Februar 2008 betreffend
'Verbreitung von Verderbtheit und Vervielfältigung von trivialen und
verbotenen CDs'; in iranischer Sprache (in Kopie).
B.
Das BFM wandte sich mit Gesuch vom 1. Juni 2010 an die Schweizer
Botschaft in Teheran, um verschiedene Beweismittel des Beschwerdefüh-
rers auf deren Echtheit prüfen und um die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme mit den iranischen Behörden abklären zu lassen.
C.
Das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Teheran – verfasst
durch eine Vertrauensperson der Botschaft und dem BFM zugestellt am
29. September 2010 – hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer als Ur-
teil bezeichnete Rechtsschrift lediglich einen Urteilsentwurf darstelle, wel-
cher im Einvernahmeprotokoll skizziert worden sei. Darin werde der an-
gebliche Bruder des Beschwerdeführers, C._______, wegen Körperver-
letzung zu einer Strafzahlung verurteilt. Gemäss Angaben der Vertrau-
ensperson seien in diesem Urteilsentwurf keine Verbindungen zum Be-
schwerdeführer zu erkennen und damit seien diesbezüglich keine negati-
ven Konsequenzen für den Beschwerdeführer zu erwarten. Zur ab-
schliessenden Beurteilung sei indessen zumindest eine Kopie des ergan-
genen Urteils in dieser Sache erforderlich.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 – eröffnet am 16. Juni 2011 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte das BFM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforde-
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rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
genaue Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 14. Juli 2011 focht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Verfügung der Vorinstanz fristgerecht an und be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwer-
deführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventu-
aliter sei die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzulässig und un-
zumutbar festzustellen; in prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche
Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) sowie die Einsicht in die BFM-Akten A 15 bean-
tragt. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden der Beschwerde folgende Beweis-
mittel beigelegt:
- englischsprachiges E-mail von (...) vom 26. Juni 2011 über die Teil-
nahme des Beschwerdeführers an Protesten sowie zu dessen Ge-
fährdungssituation in seiner Heimat;
- englischsprachiger Internetartikel zu (...) vom (…);
- Referenzschreiben von (...), einem iranisch-kurdischen Aktivisten,
zum politischen Engagement des Beschwerdeführers; in iranischer
Sprache mit deutscher Übersetzung;
- Referenzschreiben von (...) und (...), iranisch-kurdische Aktivisten,
über die Protestaktionen und die Rolle des Beschwerdeführers; in ira-
nischer Sprache mit deutscher Übersetzung;
- Referenzschreiben von (...), einem iranisch-kurdischen Journalisten,
über die Rolle des Beschwerdeführers während den Protestaktionen
im August 2005; in iranischer Sprache mit deutscher Übersetzung;
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- englischsprachiges Referenzschreiben der 'Kurdistan Democratic
Party – Iran' vom 29. Juni 2011 zur Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers im Iran;
- Referenzschreiben der International Federation of Iranian Refugees
(IFIR) zum Beschwerdeführer vom 22. Mai 2007; in italienischer
Sprache;
- Mitgliedschaftsbestätigung der IFIR vom 15. Mai 2007; in iranischer
Sprache mit deutscher Übersetzung;
- Fotos, die den Beschwerdeführer an einer Standaktion in Zürich zei-
gen; publiziert auf der Internetseite (...);
- Lebenslauf des Beschwerdeführers;
- vier Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers, datierend vom 28. Ok-
tober 2008 bis 27. Januar 2011.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2011 trat die Instruktionsrichterin
auf die Beschwerde ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Das Ge-
such um Akteneinsicht wurde gutgeheissen, die Kopien sämtlicher Be-
weismittel der BFM-Akte A15 einschliesslich der entsprechenden anony-
misierten amtsinternen Übersetzungen des BFM wurden dem Rechtsver-
treter zur Akteneinsicht herausgegeben, und es wurde ihm Gelegenheit
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt.
G.
Mit Eingabe der Beschwerdeergänzung vom 3. August 2011 nahm der
Rechtsvertreter Stellung zu den eingesehenen iranischen Gerichtsdoku-
menten und hielt ferner fest, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten Referenzschreiben auf ein ausgedehntes politisches
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers hinwiesen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
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Seite 7
könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantrag-
te die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 reichte der Rechtsvertreter ein E-
mail, unterzeichnet von drei Referenzgebern, zu den Akten. Darin wird
mitgeteilt, dass die Originale der zu den Akten gereichten Referenz-
schreiben postalisch derzeit unzustellbar seien. Sie seien jedoch um eine
baldmögliche Übermittlung per Kurierdienst bemüht.
J.
Am 7. Oktober 2011 legte der Rechtsvertreter ein weiteres Beweismittel,
einen in norwegischer Sprache verfassten, positiven Asylentscheid zu
Gunsten des Gesinnungsgenossen des Beschwerdeführers, (...), aus
Norwegen zu den Akten.
K.
Am 7. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter die Originaldokumente
der bei den Akten liegenden Referenzen von (...), (...) und (...) nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist zum vorinstanzlichen Verfahren in prozessualer Hinsicht folgen-
de Bemerkung anzubringen: Das BFM wendete sich mit Botschaftsanfra-
ge vom 1. Juni 2010 (vgl. A12/3) an die Schweizer Vertretung in Teheran,
worauf die Botschaft mit Schreiben vom 29. September 2010 ihre Abklä-
rungsergebnisse dem BFM zukommen liess (vgl. A14/2 bzw. A25/2). Die
fragliche Botschaftsantwort wurde dem Beschwerdeführer vorgängig zum
Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2011 nicht zur Kenntnis gebracht und
nicht zum rechtlichen Gehör unterbreitet. Insofern ist eine Verletzung von
Art. 30 VwVG festzustellen, auch wenn dies in der Beschwerde nicht ge-
rügt wird. Im Rahmen des anschliessenden Beschwerdeverfahrens hatte
der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Botschaftsabklärung Stellung zu
nehmen. Mit Schreiben des BFM vom 8. Juli 2011 wurde das Aktenein-
sichtsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen und es wurden ihm
die entsprechenden Aktenstücke offengelegt. Der Verzicht der Vorinstanz,
dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung rechtliches Gehör zu
gewähren, stellt somit zwar einen Verfahrensmangel dar, dieser wurde
indessen durch die erfolgte Akteneinsicht und Stellungnahme auf Be-
schwerdeebene geheilt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Bedrohung
seitens der Brüder seiner Cousine wesentliche Widersprüche und Unge-
reimtheiten aufwiesen. So habe der Beschwerdeführer bei der summari-
schen Anhörung angegeben, die Brüder der Cousine hätten eine Messer-
stecherei inszeniert und seinen Bruder dafür beschuldigt, worauf dieser
am 1. März 2005 verhaftet worden sei. Demgegenüber habe er an der
Bundesanhörung dasselbe Datum genannt, als er nach dem Zeitpunkt
der Inszenierung der Messerstecherei gefragt wurde. Später habe er wie-
derum ein anderes Datum zum fraglichen Ereignis angegeben, nämlich
den 11. Mai 2004. Aus dem Gerichtsurteil vom (...) Februar 2005 gehe in-
dessen hervor, dass die mutmassliche Auseinandersetzung am 13. Feb-
ruar 2004 stattgefunden haben soll. Diese Zeitangabe stimme wiederum
nicht überein mit der Aussage, er sei am Anfang des Jahres 1383 nach
iranischer Zeitrechnung – somit Ende März 2004 nach hiesiger Zeitrech-
nung – zum ersten Mal bedroht worden. Zudem würden die Daten der
Gerichtsurkunden keinen Sinn ergeben, da die Vorladung wegen der
Messerstecherei vom (…) März 2005 datiere, während das dazugehörige
Gerichtsurteil bereits am (…) Februar 2005 gefällt worden sei. Im Weite-
ren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme
an der Demonstration und seiner anschliessenden Verfolgung unsubstan-
tiiert und nicht nachvollziehbar. So habe er nicht plausibel erklären kön-
nen, weshalb er trotz wahrgenommener Videoaufnahme seine Handlun-
gen fortführte, namentlich Autos anzündete, und sich damit in Gefahr
brachte. Schliesslich entspreche sein Verhalten nicht demjenigen einer
verfolgten Person, da er nach dem asylrelevanten Ereignis noch über ein
Jahr gewartet habe, bis er sein Heimatland verliess, und für dieses Zu-
warten keine anschauliche Begründung vorbrachte habe. Ferner hielt die
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Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Jahr 2006 ins
Ausland begeben habe und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb man
ihm in den Folgejahren Vorladungen zugestellt haben soll. Ausserdem
seien sämtliche dieser an den Beschwerdeführer gerichteten Vorladun-
gen lediglich in Kopieform eingereicht worden, womit ihnen ohnehin ein
sehr geringer Beweiswert zukomme. Die weiteren Gerichtsdokumente
würden alleine den Bruder des Beschwerdeführers betreffen und würden
keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Rechtsmit-
teleingabe hinsichtlich der zeitlichen Ungereimtheiten entgegen, dass
diese möglicherweise auf Fehler bei der Zeitumrechnung in die abend-
ländische Kalenderzeit zurückzuführen seien. Hinzu komme, dass die
fraglichen Vorfälle zeitlich weit zurücklägen, weshalb sich der Beschwer-
deführer nicht mehr an einzelne Daten zurückerinnern könne. Gegen die
vorinstanzliche Erwägung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Teilnahme an Protesten sei unglaubhaft, wurde eingewendet, dass das
BFM diesen Vorwurf zum einen nicht näher begründe und zum anderen
der Beschwerdeführer immerhin ausführliche Antworten über seine Pro-
testmotivation und die Namen seiner Gesinnungsgenossen zu Protokoll
habe geben können. Unterstützend zu diesem Vorbringen wurde auf das
Iran Update der Flüchtlingshilfe vom 2. August 2006 verwiesen, worin die
Unruhen im Juli 2005 dokumentiert wurden. Der Vorwurf der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, weshalb er
es trotz behördlicher Video- und Fotoaufnahme gewagt habe, Autos von
(Polizei-)Beamten in Brand zu setzen, sei unbegründet. Der Beschwerde-
führer habe hierzu ausgeführt, dass er einerseits aus Empörung über die
Ermordung des kurdischen Aktivisten Schuanai Said Kader und anderer-
seits wegen der gegen seinen Bruder gerichteten behördlichen Behelli-
gungen so gehandelt habe. Der Rechtsvertreter rügte im Weiteren die
fehlende Beantwortung einer im Rahmen der vorinstanzlichen Bot-
schaftsanfrage gestellten Frage. So habe sich die von der Botschaft be-
auftragte Vertrauensperson überhaupt nicht zur Frage geäussert, ob der
Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der Demonstration in
D._______ (auf Kurdisch: […]) behördliche Probleme zu gewärtigen ha-
be. Zur vorinstanzlichen Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei einer
tatsächlichen Verfolgungssituation früher ausgereist wäre, hielt der
Rechtsvertreter entgegen, dass der Beschwerdeführer während der Zeit
vor seiner Ausreise aufgrund seiner Geschäftstätigkeit (…) behördlich
schwer zu ergreifen gewesen sei und dass er erst habe ausreisen kön-
nen, als er genügend Ersparnisse besessen habe. Für die Weiterreise
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aus der Türkei nach Westeuropa habe er sodann auf die Hilfe seiner Fa-
milie zurückgreifen müssen. Ferner wies der Rechtsvertreter mithilfe von
Beweismitteln auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers hin
(Mitgliedschaft bei der Organisation Hambastegi – die Internationale Fö-
deration Iranischer Flüchtlinge [IFIR]; im Internet publizierte Fotos einer
Standaktion gegen das iranische Regime) und machte subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
5.3 Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung hielt der Rechtsvertreter zu
den als Beweismittel eingereichten iranischen Gerichtsdokumenten fest,
dass diese keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Weiter
wurde darauf hingewiesen, dass das Strafurteil gegen den Bruder des
Beschwerdeführers wegen "Vervielfältigung und Verteilung von trivialen
CDs" – gemäss Beschwerdeführer habe der Bruder Videos von Kundge-
bungen und Demonstrationen der iranischen Exilopposition vertrieben –
unverhältnismässig sei und diesbezüglich anzunehmen sei, dass sein
Bruder vielmehr wegen dessen Teilnahme an den Unruhen im Sommer
2005 bestraft worden sei. Treffe diese Vermutung zu, so habe der Be-
schwerdeführer aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders eine
Anschluss- bzw. Reflexverfolgung zu befürchten. Zum Urteil gegen
C._______ wegen 'Zufügens von Verletzungen mit einem Messer' hielt
der Rechtsvertreter fest, dass eine diesbezügliche asylrelevante Verfol-
gung des Beschwerdeführers aufgrund des länger zurückliegenden fami-
liären Konflikts, der diesem Urteil zugrunde liege, unwahrscheinlich sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen. Im Fol-
genden werden die geltend gemachten Vorfluchtgründe auf deren Asylre-
levanz geprüft.
6.2
6.2.1 Gemäss Beschwerdeführer habe seine Liebesbeziehung zu seiner
Cousine, die er angeblich in den Jahren zwischen 2001 und 2004 mit ihr
unterhalten habe, zu seiner Verfolgung sowie zu verschiedenen Proble-
men in seiner Familie geführt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass zwi-
schen dem Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgungshandlung sei-
tens der Brüder seiner damaligen Freundin (Anfang 2004; vgl. A10 S. 4)
und seiner Ausreise ungefähr drei Jahre verstrichen sind. Der Beschwer-
deführer sei zwar aufgrund der Todesdrohungen zunächst aus der
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B._______ in die Stadt E._______ geflüchtet (vgl. A10 S. 4f.), dennoch
habe er seither seine Freundin mehrere Male in B._______ heimlich be-
suchen können. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe seine
Ex-Freundin in seinem Heimatland inzwischen einen anderen Mann ge-
heiratet (A10 S. 21). Eine begründete Verfolgungsfurcht ist angesichts
dieser Umstände mangels eines zeitlichen Kausalzusammenhangs zwi-
schen der Verfolgung und der Flucht zu verneinen. Zu einem vergleichba-
ren Schluss kam selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und
hielt in seiner Beschwerdeergänzung fest, es sei eher unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses länger zurückliegenden fa-
miliären Konflikts eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe.
6.2.2 Auch fehlt es diesbezüglich an einschlägigen Beweismitteln, die auf
eine aktuelle Verfolgung schliessen liessen. Hierzu ist festzuhalten, dass
die als Beweismittel eingereichten iranischen Dokumente weder einen
unmittelbaren Zusammenhang zur fraglichen Liebesbeziehung, noch an-
derweitig einen asylrelevanten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen
(vgl. oben, Erw. C zum Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in
Teheran). Die fraglichen Dokumente beziehen sich vorwiegend auf den
Bruder des Beschwerdeführers und lediglich in geringem Ausmass auf
den Beschwerdeführer selber. Namentlich befinden sich darunter vier
Vorladungen, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, welche die
iranischen Strafbehörden im Zeitraum vom (…) November 2007 bis zum
(…) Februar 2008 auf Anzeige von F._______ hin ausgestellt hätten (vgl.
oben, Erw. A.). Aus sämtlichen vier Vorladungen geht nicht hervor, auf-
grund welcher Straftaten der Beschwerdeführer beschuldigt wurde, wobei
jedoch zu vermuten ist, dass diese im Zusammenhang mit dem familiären
Konflikt standen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
behauptete, er sei wegen der Verletzung der Ehre der Familie seiner
Freundin angezeigt worden (vgl. A10, S. 8). Weiter hat der Beschwerde-
führer den Namen des in der Vorladung aufgeführten Anzeigestellers,
F._______, zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens, weder mündlich
noch schriftlich, erwähnt. Schliesslich fällt auf, dass eine dieser Vorladun-
gen Ungereimtheiten in der Datierung aufweist. So datiert dieses Schrift-
stück angeblich vom (…) November 2007, während es gleichzeitig ein
Zustellungsdatum vom (…) Oktober 2007 aufweist. Angesichts dieser
zweifelhaften Umstände ist hinsichtlich der fraglichen Vorladungen von
keiner aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.
6.2.3 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die fraglichen Vorbringen –
unter Berücksichtigung der entsprechenden Beweismittel – die nötige Ak-
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Seite 13
tualität einer Verfolgung vermissen lassen. Darüber hinaus ist die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers ohnehin zu verneinen, da der
Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten privaten Verfolgung
den Schutz der iranischen Justizbehörden beanspruchen könnte, die als
schutzfähig und schutzwillig gelten können.
6.3
6.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme wäh-
rend drei Tagen an einer mehrwöchigen Demonstration anlässlich der
Ermordung des Kurdenführers Schuanai Said Kader (vgl. A10 S. 11 und
13) in D._______ (auf Kurdisch: […]), sind zwar unter Berücksichtigung
der hierzu eingereichten Referenzschreiben – entgegen den vorinstanzli-
chen Erwägungen – nicht unglaubhaft (vgl. A10, S. 11 bis 15), indessen
ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die geltend gemachte behörd-
liche Verfolgung im Anschluss an die politischen Unruhen bis zu seiner
Ausreise substantiiert und plausibel darzulegen. Er gibt lediglich zu Pro-
tokoll, man habe ihn mehrmals an seinem Wohnort bei seiner Mutter auf-
gesucht, weshalb er sich vor den iranischen Behörden habe verstecken
müssen (vgl. A10, S. 15). Der Beschwerdeführer gibt zudem an, dass er
vor dieser Protestaktion noch an keiner Demonstration teilgenommen ha-
be (vgl. A10 S. 11), auch seither hat er gemäss Aktenlage – mit Ausnah-
me seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – keine weiteren poli-
tischen Handlungen mehr ausgeführt. Im vorliegenden Kontext weist die-
ser Umstand auf ein äusserst moderates politisches Engagement hin. Die
alleinige einmalige Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstra-
tion lässt bei vorliegender Sachlage nicht auf eine behördliche Verfolgung
schliessen. Soweit die Bestätigungsschreiben von einer führenden Akti-
vistenrolle des Beschwerdeführers sprechen, ist festzustellen, dass die
diesbezüglichen Beschreibungen sich nicht mit den Aussagen des Be-
schwerdeführers decken. So wird in den Referenzschreiben unter ande-
rem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein Aktivist gewesen und habe
während des Aufstiegs der Proteste grosse Arbeit geleistet. Weiter habe
er für die Organisation der Massenproteste in D._______ und in
H._______ (oder […]) eine wichtige Rolle gespielt; er wird als einer der
Hauptorganisatoren der Proteste bezeichnet. Diese Beschreibung durch
verschiedene Referenzgeber widerspricht den persönlichen Aussagen
des Beschwerdeführers, der seinerseits zwar die Teilnahme an der De-
monstration, nicht jedoch die Organisation der Proteste vorgebracht hat.
Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Protokollaussagen zufolge
sich an den Protesten in D._______ beteiligt, nicht jedoch in H._______.
E-3968/2011
Seite 14
6.3.2 Sodann kann der Begründung des Beschwerdeführers, er habe
mangels finanzieller Mittel gegen eineinhalb Jahre bis zur Ermöglichung
einer Ausreise zuwarten müssen, nicht gefolgt werden (vgl. A1, S. 6; A10,
S. 17). Diese Erklärung ist insofern unglaubhaft, als dass der Beschwer-
deführer sich diesbezüglich im Laufe der einlässlichen Befragung selber
widersprach. So gab er in der fraglichen Anhörung zu einem späteren
Zeitpunkt zu Protokoll, er habe die finanzielle Hilfe seiner Angehörigen
erst in der Türkei zwecks Weiterreise beanspruchen müssen, während er
die vorhergehende Ausreise aus seiner Heimat bis in die Türkei selber fi-
nanziert habe (vgl. A10 S. 20 sowie in der Beschwerde vom 14. Juli 2011,
S. 8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Proto-
kollaussagen häufig über längere Zeit hinweg in Hotels logiert habe, be-
vor er sich zur Ausreise entschloss (vgl. A10, S. 6, 10f.). Diese Tatsache
steht ebenfalls in einem Widerspruch mit dessen Begründung, für eine
sofortige Ausreise in die Türkei habe es ihm an finanziellen Mitteln ge-
fehlt. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer keine tatsächlichen objektiven Gründe im Wege stan-
den, um nicht früher in die Türkei auszureisen.
6.3.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass in Ermangelung einer genügenden Intensität und Kausalität
der geltend gemachten Verfolgung das Vorliegen einer asylrelevanten
Verfolgung zu verneinen ist.
6.4 In der Beschwerdeergänzung wurde schliesslich auf eine mögliche
Anschluss- bzw. Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der po-
litischen Aktivitäten seines Bruders, C._______, hingewiesen. Von Re-
flexverfolgung ist zu sprechen, wenn Angehörige von politisch verfolgten
Personen Repressalien ausgesetzt sind, um damit Druck auf diese oder
die Familie auszuüben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Hand-
buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 180). Gemäss
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung ha-
be auch sein Bruder im Sommer 2005 an den Unruhen im iranischen
Kurdistan teilgenommen. Diese Angabe steht allerdings in einem klaren
Widerspruch mit seiner Aussage an der Bundesanhörung, wo er angab,
sein Bruder habe nach der Ermordung von Kader nicht an der Demonst-
ration teilgenommen, sondern sei immer zu Hause gewesen (vgl. A10, S.
12). Gestützt auf diese Ungereimtheit bedarf die geltend gemachte Mög-
lichkeit einer Reflexverfolgung keiner weiteren und eingehenderen Prü-
fung. Ferner ist hierzu festzuhalten, dass der Name des Bruders zwar in
den als Beweismittel eingereichten behördlichen Dokumenten erscheint,
E-3968/2011
Seite 15
in welchen derselbe beschuldigt wird, verschiedene Straftaten begangen
zu haben (vgl. oben Erw. A.). Die fraglichen Beweismittel datieren indes-
sen aus dem Zeitraum vom 12. Februar 2005 bis zum 27. Februar 2008.
Seither hat der Beschwerdeführer weder weitere Gerichtsdokumente zu
den verschiedenen Strafverfahren nachgereicht noch die Asylbehörden
über den Ausgang dieser Strafverfahren informiert oder nähere Gründe
zur Verfolgung seines Bruders angeführt. Insgesamt konnte der Be-
schwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, weshalb ihm in seiner
Heimat eine Reflexverfolgung drohen sollte.
6.5 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts fehlt, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen En-
gagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen
Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
7.2
7.2.1 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Be-
hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es
den iranischen Behörden gegebenenfalls auch möglich sein, die im Inter-
net vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsu-
chen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz
vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr
in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3) ist
dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen,
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche
E-3968/2011
Seite 16
die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen.
7.2.2 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die
Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Pla-
katen und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B.
Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen
(z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffent-
lichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Ge-
fahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Ak-
tionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen
versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.3
7.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon aus-
zugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor die-
sem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise
in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staats-
gefährdender Politaktivist registriert war.
7.3.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
langjährigen Mitgliedschaft bei der Organisation Hambastegi – die Inter-
nationale Föderation Iranischer Flüchtlinge (IFIR) – und seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
7.3.3 Davon ist indessen nicht auszugehen, zumal sich aus den im Inter-
net publizierten Fotos – die heute jedoch nicht mehr auf den am 10. Sep-
tember 2007 besuchten Seiten ([…]) abrufbar sind – über die Teilnahme
des Beschwerdeführers an einer Standaktion in (…), auf keine besondere
Exponierung desselben schliessen lassen. Ferner lässt die alleinige Mit-
gliedschaft bei IFIR, welche in zwei Schreiben des Sekretärs des fragli-
chen Vereins vom 15. Mai 2007 und 22. Mai 2007 bestätigt wurde, eben-
so wenig einen solchen Schluss zu.
E-3968/2011
Seite 17
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das politische Engagement
des Beschwerdeführers ihn nicht als exponierte exilpolitische Persönlich-
keit erscheinen lässt, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, er habe ein
besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen.
7.5 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die iranischen Be-
hörden aufgrund der Geheimhaltungspflicht der Schweizer Asylbehörden
(vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 AsylG) keine Kenntnis davon erhalten werden,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat.
Schliesslich ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuwei-
sen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylge-
suchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran
zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
7.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nicht ge-
eignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begrün-
den, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als
Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend ge-
machten Vor- und Nachfluchtgründe das erforderliche Mass an Intensität
einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG nicht zu er-
füllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entspre-
chend abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
10.
E-3968/2011
Seite 18
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
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Seite 19
10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.).
Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
10.6 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma-
nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwer-
deführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde. Nach Angaben des Beschwerdeführers
sei er in I._______ geboren und in D._______ (auf Kurdisch: […]) und
H._______ – allesamt Städte im iranischen Kurdistan – aufgewachsen
(vgl. A10, S. 3). Seine Familienangehörigen leben nach wie vor in ihrem
Haus in H._______, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
E-3968/2011
Seite 20
deführer bei einer Rückkehr in den Iran ein soziales Beziehungsnetz vor-
finden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung
von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Zudem
verfügt der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine
gute Schulbildung ([…]; vgl. A10, S. 3) und Berufserfahrung als (…), wes-
halb davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat auf keine wirtschaft-
lichen Schwierigkeiten stossen wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
10.7 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer sowohl beruflich als
auch sozial gut integriert in der Schweiz und hält sich seit Einreichung
seines Asylgesuches bereits über fünf Jahre in der Schweiz auf. Fragen
der Integration in der Schweiz sind indessen nicht im asylrechtlichen
Wegweisungsverfahren, sondern durch die kantonalen Behörden zu prü-
fen (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). Der Kanton kann einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person auf ihr Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung im
Sinne eines Härtefalls erteilen.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2011 jedoch ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG), welches
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mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2011 gutgeheissen wurde. Dem
Beschwerdeführer werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: