B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3969/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ ([…] in der nordirakischen Autonomen Region Kur-
distan [„Kurdistan Regional Government“, „KRG“]), verliess eigenen Anga-
ben zufolge seinen Heimatstaat am 28. April 2015 und gelangte über die
Türkei und die sogenannte Balkanroute am 22. Juli 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 6. August 2015 und anlässlich
der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Mai 2016 gab er an, er habe mit
seinen Eltern und Geschwistern von Geburt bis zu seiner Ausreise in
B._______ gelebt. Nachdem er volljährig geworden sei, sei er von seinem
Vater unter Druck gesetzt worden, regelmässig zu fasten, zu beten und die
Moschee zu besuchen. Er habe indes ein eigenständiges Leben führen
wollen, weshalb er sich dem Vater widersetzt und auch Alkohol getrunken
habe. Sein Vater habe ihn in der Folge beschimpft, geschlagen und einge-
sperrt. Ferner habe er ihn mit dem Tode bedroht. Um sich diesen Übergrif-
fen zu entziehen, sei er im Jahr 2014 einmal beziehungsweise drei, vier
Mal aus dem Irak in die Türkei geflüchtet. Verwandte seines Vaters, welche
in der Türkei als Schlepper tätig gewesen seien, hätten ihn auf Geheiss
des Vaters hin in den Nordirak zurückgebracht. Nachdem die Übergriffe
seines Vaters auch nach seiner Rückkehr angedauert hätten, sei er mit
finanzieller Hilfe seiner Mutter erneut aus Dohuk in die Türkei geflüchtet
(vgl. SEM-Akten: Befragungsprotokoll A4/14, Anhörungsprotokoll A14/13).
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 – eröffnet am 4. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2016 un-
ter Beilage einer Kopie seines irakischen Identitätsausweises sowie der
angefochtenen Verfügung im Original eine sogenannte Laienbeschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er „eine erneute Anhö-
rung seiner Umstände“. Begründet wurde dieser Antrag insbesondere da-
mit, dass er in keiner Stadt im Irak vor den Nachstellungen seines Vaters
sicher sei, weshalb er nirgends in Sicherheit leben könne. Zudem könne er
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in kein anderes europäisches Land mehr reisen, da man ihm in der
Schweiz die Fingerabdrücke abgenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Per-
son zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gemäss Praxis sind bei Laienbe-
schwerden die Anforderungen an die Formvorschriften nicht allzu hoch an-
zusetzen. Vorliegend kann aufgrund der Formulierung des Begehrens
(„eine erneute Anhörung seiner Umstände“) und der entsprechenden Be-
gründung (insbesondere „fehlende innerstaatliche Flucht- und Schutzalter-
native und Ausschluss der Möglichkeit einer anderweitigen Asylgesuchs-
einreichung in Europa“) darauf geschlossen werden, dass der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl in der Schweiz beantrage. Die Beschwerde ist somit
als formgerecht eingereicht zu qualifizieren. Die Beschwerde wurde ferner
fristgerecht erhoben (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Schliesslich hat der Be-
schwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da
sie einerseits nicht hinreichend begründet und in wesentlichen Punkten zu
wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien (vgl.
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nachfolgend E. 5.2) und andererseits damit, dass seine Aussagen der all-
gemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden
(vgl. nachfolgend E. 5.3).
5.2 So habe der Beschwerdeführer sich zu den angeblichen Drohungen
seines Vaters wegen der Nichtbefolgung des muslimischen Glaubens (kein
Moscheebesuch, keine regelmässigen Gebete) nicht ausführlich und per-
sonenbezogen zu äussern vermocht. Die Aussagen zu den Daten und Wo-
chentagen der Übergriffe, zur Beschreibung ihres Ablaufs, zu den konkret
von ihm ergriffenen Abwehrmassnahmen sowie zur Hilfe durch andere Fa-
milienangehörige und zur Schilderung eines allfällig von ihm unternomme-
nen Schutzersuchens bei Drittpersonen oder Organisationen gegen diese
angeblichen Übergriffe seien trotz mehrmaligem Nachfragen pauschal, all-
gemein und ohne Realkennzeichen geblieben. Deshalb würden erste
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Übergriffe seitens des
Vaters entstehen.
5.3 Sodann sei er gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2014 einmal
beziehungsweise mehrmals in die Türkei geflüchtet. Dort sei er indes von
Angehörigen des Vaters „entdeckt“ und wieder in den Nordirak zurückge-
bracht worden. Falls er tatsächlich seit Eintritt seiner Volljährigkeit, somit
seit circa (…), den besagten Übergriffen seines Vaters ausgesetzt gewe-
sen wäre, hätte er seine Heimat bereits viel früher verlassen. Zudem er-
scheine nicht nachvollziehbar, wieso er in der Millionenstadt Istanbul nicht
untertauchen und den vermeintlichen Nachstellungen der Verwandten sei-
nes Vaters habe entfliehen können. Seine diesbezüglichen Erklärungen
würden konstruiert wirken und nicht das Bild einer Person, die in ihrem
Heimatstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen
sei, vermitteln. Bei der Befragung habe er ferner angegeben, vor der defi-
nitiven Ausreise aus dem Irak bereits drei, vier Mal in der Türkei gewesen
zu sein. Unverständlich erscheine in diesem Zusammenhang, wieso er die
damaligen Aufenthalte nicht für ein Schutzersuchen bei den türkischen Be-
hörden oder eine allfällige Weiterreise nach Westeuropa genutzt habe, um
den angeblichen Übergriffen seines Vaters zu entfliehen. Dies wäre ihm
jederzeit möglich gewesen, sei er doch gemäss eigenen Aussagen bereits
seit 2013 im Besitz eines irakischen Passes (Akte 4/14 S.6). Vielmehr sei
er offenbar jeweils freiwillig in den Nordirak zu seiner Familie zurückge-
kehrt. Auch diese mehrmalige Ausreise aus dem Irak in die Türkei sowie
die Rückreise zu seinen Familienangehörigen in den Nordirak würden auf-
zeigen, dass die Übergriffe und Drohungen seitens des Vaters nicht der
Wahrheit entsprächen.
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5.4 Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und mög-
lich, begründete die Vorinstanz dessen Anordnung.
6.
6.1 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz kei-
nerlei stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der gesamten
Aktenlage zunächst fest, dass das protokollierte Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers zur Bedrohung durch seinen Vater in seinem Heimatstaat
in der Tat einen unsubstantiierten, oberflächlichen und undifferenzierten
Eindruck hinterlässt. Die Vorinstanz moniert zudem zu Recht, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers sowohl in der freien Erzählung als auch auf
konkrete Nachfragen hin zu den Details der Verfolgungsgeschichte ohne
jegliche Realkennzeichen ausfielen. Auch der Vorhalt, dass das vom Be-
schwerdeführer geschilderte Verhalten anlässlich seiner Aufenthalte in der
Türkei nicht nachvollziehbar sei, ist vollumfänglich zu bestätigen. Dazu fällt
dem Gericht insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung angegeben hatte, er sei insgesamt drei, vier Mal in der Türkei
gewesen, um nach Europa weiterzureisen, was ihm mangels genügender
finanzieller Mittel dann nicht möglich gewesen sei, weshalb er jeweils wie-
der in die Heimat zurückgekehrt sei (vgl. A4/14 S. 5). Anlässlich der Anhö-
rung sagte er auf Nachfrage hin demgegenüber aus, er sei nur zweimal in
der Türkei gewesen, beim ersten Mal sei er von den Cousins väterlicher-
seits in den Nordirak zurückgebracht worden und beim zweiten Mal direkt
weitergereist (vgl. A14/15 S. 10 f.). Die angebliche zwangsweise „Rückfüh-
rung“ durch die Cousins väterlicherseits wurde zudem anlässlich der Be-
fragung mit keinem Wort erwähnt und die entsprechenden Ausführungen
anlässlich der Anhörung fielen ebenfalls, wie diejenigen zur Bedrohung
durch den Vater, detailarm beziehungsweise ausweichend aus. Sie ist
demzufolge nicht glaubhaft. Plausibel scheint dem Gericht vielmehr, dass
der Beschwerdeführer mehrere Male in die Türkei gereist und jeweils wie-
der freiwillig in den Nordirak zu seiner Familie zurückgekehrt war. Dies
hatte er anlässlich der Befragung kurz nach seiner Einreise in die Schweiz
in freier Rede ausgesagt und dabei seine jeweiligen Rückreisen in den Hei-
matstaat ungefragt mit finanzieller Notwendigkeit begründet (vgl. A4/14,
S. 5, F2.04). Ein solches Vorgehen widerspricht indes offensichtlich der
vorgebrachten angeblichen Verfolgung durch seinen Vater.
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6.3 Insgesamt ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Schilderung
der Verfolgungsgeschichte konstruiert wirkt und nicht das Bild einer Per-
son, die in ihrem Heimatstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt war, vermittelt, zu bestätigen. Es ist deshalb von der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe auszugehen. Das auf Be-
schwerdeebene vorgebrachte Argument der mangelnden Flucht- und
Schutzalternative im Irak ist vorliegend somit unbeachtlich, weshalb darauf
nicht näher eingegangen wird.
6.4 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfäng-
lich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Voll-
zugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
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Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Urteil
des Bundesverwaltungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als
Referenzurteil publiziert], E. 6.3.2).
8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdefüh-
rers, einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya,
nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil pu-
bliziert], E. 7.3 und 7.4).
8.2.2 Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass vorliegend auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei vielmehr jung, gesund
und habe in B._______ mehrere Jahre die Schule besucht. Seine Eltern
und Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten (Akte 4/14 S. 4,
5). Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann das Gericht zustimmen, zu-
mal in der Beschwerdeschrift die geltend gemachte Gefährdung lediglich
von seiner geltend gemachten Verfolgung durch seinen Vater hergeleitet
wird, die gerade als unglaubhaft qualifiziert worden ist (vgl. E. 5 und 6).
Demgegenüber betont der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
gerade noch, dass er ungern auf die an seinem Herkunftsort bestehenden
begünstigenden individuellen Umstände, wie Familie, Freunde, Gewohn-
heiten und Sprache, verzichtet.
8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3969/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan