B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3969/2017
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (…).
E-3969/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Okto-
ber 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2017 zu den Asylgründen im We-
sentlichen Folgendes aus:
Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
B._______ (kurdischer Name für C._______), wo er zuletzt zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Die Schule habe er unge-
fähr im Jahr 2013 mit der Matura abgeschlossen. Zirka zwei oder drei Mo-
nate nach seinem Maturitätsabschluss habe er sein Studium an der Uni-
versität D._______ in E._______ begonnen. Das zweite Semester habe er
etwa im Januar 2014 abbrechen müssen, weil er aus Angst vor den Ge-
fechten nicht an die Abschlussprüfungen habe gehen können, welche an
der Universität F._______ stattgefunden hätten. Am 9. April 2014 sei auf
das Nachbarhaus ein Selbstmordanschlag verübt worden, wobei auch das
Haus seiner Familie beschädigt worden sei. Er wisse nicht, wer Ziel des
Anschlags gewesen sei. Sein Militärdienstbüchlein sei während seiner Zeit
am Gymnasium im Jahr 2013 beziehungsweise im Jahr 2011 oder 2012
vom Aushebungsamt der syrischen Armee in C._______ ausgestellt wor-
den. Er sei damals (…) oder (…) Jahre alt gewesen. In Syrien werde das
Militärdienstbüchlein ungefähr nach der 9. Klasse vor dem Eintritt ins Gym-
nasium ausgestellt. Die Verschiebung seines Militärdienstes sei bei der
Ausstellung bereits eingetragen gewesen beziehungsweise er habe diese
erst nach Erhalt des Dienstbüchleins anhand eines an der Universität ein-
geholten Schreibens im Jahr 2013 oder 2014 bis zum 15. März 2015 be-
antragt. Zwei Tage nach Ablauf der Dienstverschiebung habe er sich bei
einem Bekannten in der Nähe des Dorfes G._______ versteckt. Am 1. April
2015 habe er einen „Marschbefehl“ der syrischen Behörden erhalten, ge-
mäss welchem er am 1. Mai 2015 in den Militärdienst hätte einrücken müs-
sen. Der „Marschbefehl“ sei seinem Vater abgegeben worden, der ihm die-
sen durch einen Bekannten habe zukommen lassen. Der Bekannte habe
ihm sodann einen Schlepper organisiert. Er (Beschwerdeführer) sei fünf-
zehn Tage nach Erhalt des „Marschbefehls“ ausgereist und werde nun von
den syrischen Behörden gesucht, weil er seinen Militärdienst hätte begin-
nen sollen. Das Dienstbüchlein im Original habe er nicht mitnehmen kön-
nen, da er ansonsten bei einer Kontrolle verhaftet worden wäre. Mit dem
„Marschbefehl“ im Original wäre er hingegen nur ins Militär geschickt wor-
den. Er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den
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Seite 3
syrischen Behörden gehabt. Zudem sei er wegen der schlechten Lage in
seiner Heimat geflohen. Er sei illegal in die Türkei gereist und über Grie-
chenland sowie unbekannte Länder am 10. Oktober 2015 in die Schweiz
gelangt.
Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte, eine Kopie zweier
Seiten seines Militärdienstbüchleins und ein militärisches Aufgebot
(„Marschbefehl“) vom 1. April 2015 ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin bean-
tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er
als Flüchtling anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Zustellung einer Kopie seiner Iden-
titätskarte und um Einsicht in die Akten A3/11 sowie A7/4, eventualiter um
Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt dieser Akten unter Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung respektive eine
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.
Zu den Akten reichte er drei Fotos seines Militärdienstbüchleins sowie je
ein Foto seines Studentenausweises und seiner Prüfungskarte ein. Als Be-
weismittel listete er drei Internetbeiträge betreffend die aktuelle Situation in
Syrien auf (UNHCR-Erwägungen vom November 2015 zum Schutzbedarf
von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Artikel zur
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Rundschau vom 9. September 2015, Frontbericht aus Syrien, und Bas-
news-Artikel vom 12. Februar 2017, „PYD, Syrian Regime Uniting against
Turkish-led Operations“).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 gewährte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A3/11 sowie A7/4, stellte
ihm eine Kopie seiner Identitätskarte zu und setzte ihm im Rahmen des
rechtlichen Gehörs eine Frist zur Beschwerdeergänzung. Sodann forderte
sie den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen
oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Am 10. August 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde
und reichte eine Fürsorgebestätigung sowie weitere Beweismittel ein (eine
deutsche Übersetzung der bisher eingereichten Seiten des Militärdienst-
büchleins, seines Studentenausweises und seiner Prüfungskarte).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (inklusive Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht), Verletzung
des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013,
Rz. 1043).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
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Seite 6
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu,
gewährte ihm Einsicht in die Akten A3/11 (auszugsweise) sowie A7/4 und
gab ihm Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Darauf ist zu ver-
weisen und auf diese Anträge ist vorliegend nicht mehr einzugehen. Mit
Eingabe vom 10. August 2017 hat der Beschwerdeführer sodann seine
Stellungnahme inklusive weiterer Beweismittel eingereicht. Dem Anspruch
auf Akteneinsicht und Stellungnahme wurde damit Genüge getan. Es liegt
keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich inhaltlich
mit den eingereichten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Es sei offen-
sichtlich, dass diese gewisse Tatsachen beweisen würden und die
Vorinstanz hätte diese Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewie-
senen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen. Insbeson-
dere hätte sie die in der Anhörung auf dem Mobiltelefon vorgezeigten Fotos
betreffend die Verschiebung seines Militärdienstes für die Jahre 2013 und
2014 als Beweismittel aufnehmen müssen. Zudem habe sie nicht erwähnt,
dass er das Militärdienstbüchlein aus Syrien aus Furcht vor einer Inhaftie-
rung nicht mitgenommen habe.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer während der Anhörung mehr-
mals ausführlich zum Militärbüchlein befragt (vgl. SEM-Akten A15 S. 2 f.,
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Seite 7
8–11, 13–15). Sie wies ihn in der Anhörung darauf hin, wie wichtig das Ori-
ginal sei (vgl. A15 S. 2, 7), liess die vorgezeigten Fotos seines Militärdienst-
büchleins betreffend die Verschiebung des Dienstes übersetzen (vgl. A15
S. 2) und ging in ihrer Verfügung entsprechend darauf ein (vgl. A17 S. 3).
Mit der Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er das Militärdienst-
büchlein nicht im Original habe mitnehmen können, setzte sich die
Vorinstanz auseinander (vgl. A17 S. 3). Es liegt keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs vor.
5.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht ge-
prüft, ob es sich bei den anlässlich der Anhörung auf dem Mobiltelefon vor-
gezeigten Fotos tatsächlich um sein Militärdienstbüchlein gehandelt habe.
Zudem hätte sie diese Fotos als Beweismittel aufnehmen, ihm eine Frist
zur Einreichung der Fotos gewähren und eine weitere Anhörung durchfüh-
ren müssen. Die Beweismittel habe sie nur unzureichend übersetzt. Die
Anhörung sei weiter erst über eineinhalb Jahre nach der Einreichung des
Asylgesuchs erfolgt. Damit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinander und ermöglichte ihm dadurch eine sachgerechte
Anfechtung. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP (vgl. A4 S.2)
sowie bei der Anhörung (vgl. A15 S. 2) ausdrücklich auf seine Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht und er hatte genügend
Zeit, Beweismittel beizubringen; es erübrigte sich, eine weitere Anhörung
durchzuführen. Die Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers
wurden vom Dolmetscher anlässlich der Anhörung direkt übersetzt und
auch die weiteren Beweismittel sind mit einer deutschen Übersetzung in
den Akten abgelegt. Der Beschwerdeführer legt sodann auch nicht dar, in-
wiefern die Dokumente unzureichend übersetzt sein sollen. Weiter begrün-
det er nicht, weshalb die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht zufolge der Zeit-
dauer zwischen Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung verletzt
haben soll. Seine Rügen sind als unbegründet zu beurteilen.
5.6 Schliesslich wird in der Beschwerde bemängelt, die angeblichen Ge-
hörsverletzungen und die Verletzung der Abklärungspflicht würden gleich-
zeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellen. Die Willkürrügen sind
vorliegend aber nicht näher begründet. Unter Berücksichtigung der nach-
folgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vor-
instanz durchaus vertretbar. Da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
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Seite 8
und der Abklärungspflicht vorliegt, ist das Willkürverbot nicht verletzt. Die
Rügen sind daher nicht substanziiert.
5.7 Angesichts dieser Sachlage erweisen sich die formellen Rügen als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Ausführungen zu den zentralen
Sachverhaltselementen seien in zeitlicher sowie chronologischer Hinsicht
widersprüchlich ausgefallen. Er habe angegeben, in der 9. Klasse im Jahr
2011 oder 2012 aufgefordert worden zu sein, sich das Militärdienstbüchlein
ausstellen zu lassen. Dessen Ausstellungsdatum datiere jedoch vom
9. März 2014. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt gemäss sei-
ner Identitätskarte bereits (…) Jahre und nicht (…) oder (…) Jahre alt ge-
wesen. Zur Verschiebung des Militärdienstes habe er einmal ausgeführt,
diese sei beim Erhalt des Dienstbüchleins bereits eingetragen gewesen. In
der Folge habe er hingegen ausgeführt, die Verschiebung sei ungefähr im
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Seite 9
Jahr 2013 eingetragen und auf jeden Fall zwei Wochen bis einen Monat
nach dessen Erhalt beantragt worden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb
die Verschiebung des Militärdienstes zufolge des zukünftigen Besuchs der
Universität bereits in der 9. Klasse eingetragen worden sein soll. Ein Ein-
trag im Jahr 2013 sei zudem angesichts des Ausstellungsdatums des
Dienstbüchleins vom 9. März 2014 nicht möglich. Der Beschwerdeführer
habe lediglich zwei Seiten davon in Kopie eingereicht; die wesentlichen
Seiten, die das Verschiebungsdatum und die Eignung zum Militärdienst be-
legen würden, jedoch nicht. Die auf seinem Mobiltelefon gespeicherte Ko-
pie einer Seite mit einem Verschiebungsdatum lasse nicht konkret auf
seine Person schliessen. Seine Begründung, warum er das Dienstbüchlein
– im Gegensatz zum „Marschbefehl“ – nicht im Original habe einreichen
können, überzeuge nicht. Zum Ablauf der Ausstellung des Militärdienst-
büchleins habe er keine genügenden Angaben machen können. Er habe
weder darzulegen vermögen, wie er erfahren habe, dass er ein Dienst-
büchlein ausstellen lassen müsse noch habe er die Ausstellung zeitlich
richtig einordnen können. Den für die Militärtauglichkeit entscheidenden
medizinischen Test habe er trotz der Frage, ob er ausser dem Einreichen
der Dokumente und der Abgabe der Fingerabdrücke noch sonst etwas
habe machen müssen, nicht erwähnt. Es könne offengelassen werden, ob
gemäss seinen Angaben das Aushebungsamt in B._______ zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Militärdienstbüchleins noch vom syrischen Regime be-
setzt gewesen sei. Hinsichtlich des „Marschbefehls“ habe er zunächst er-
klärt, sich nach dessen Erhalt fünfzehn Tage lang versteckt gehalten zu
haben und danach ausgereist zu sein. Später habe er hingegen ausgesagt,
dass er sich schon nach Ablauf der Verschiebungsfrist, also nach dem
15. März 2015, versteckt habe. Diesen Widerspruch habe er in der Anhö-
rung nicht erklären können. Ausserdem seien „Marschbefehle“ relativ leicht
erwerbbare Dokumente. Schliesslich seien seine Angaben zum Studium
unklar und nicht nachvollziehbar. Er habe seine Studienzeit nicht zeitlich
einordnen und nicht verständlich darlegen können, inwiefern der Abbruch
seines Studiums mit dem Zeitpunkt der Prüfungen und den damit verbun-
denen Unruhen rund um die Universität zusammenhängen würde. Allfällige
Dokumente, die seinen Bildungsweg belegen würden, habe er keine vor-
gelegt. Es sei zweifelhaft, ob er tatsächlich studiert und somit einen Grund
für die Verschiebung des Militärdienstes gehabt habe. Die eingereichten
Beweismittel würden seine Angaben nicht zu stützen vermögen. Der allge-
mein unsicheren Lage in Syrien und dem Anschlag, welcher das Haus sei-
ner Familie beschädigt habe, komme keine Asylrelevanz zu.
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Seite 10
7.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, dass aus der
vom Dolmetscher in der Anhörung vorgenommen Übersetzung der Fotos
auf seinem Mobiltelefon eine Verschiebung des Militärdienstes für die
Jahre 2013 und 2014 eindeutig hervorgehe. In der auf Beschwerdeebene
eingereichten Übersetzung des Militärdienstbüchleins werde auf Seite 8
als Ausstellungsdatum der 26. August 2010 und darunter das Zivilstandes-
amt C._______ als Ausstellungsort genannt. Dieses Datum decke sich mit
seinen Ausführungen, dass das Militärdienstbüchlein nach der 9. Klasse
ausgestellt worden sei. Um die Verschiebung des Dienstes habe er erst
nach Ausstellung des Militärdienstbüchleins ersuchen können. Sein Vater
habe sich damals darum gekümmert, weil er noch am Gymnasium gewe-
sen sei. Nach Beginn des Studiums habe er sich selbst darum gekümmert.
Er habe sich mit einem Dokument der Universität beim Aushebungsamt
melden müssen. Aus logischen Gründen könne nicht sein, dass das Mili-
tärbüchlein bereits bei der Ausstellung eine Verschiebung hätte beinhalten
sollen. Das Ausstellungsdatum des Militärdienstbüchleins vom 26. August
2010 bestätige seine Einschreibung an der Universität vom 9. März 2012
bis zum 15. März 2015. Die Angaben im Militärdienstbüchlein würden sich
mit seinen Ausführungen in der Anhörung decken, wonach die Verschie-
bung des Dienstes bis zum 15. März 2015 gültig gewesen sei. Hätte er bei
einer allfälligen Kontrolle durch die syrischen Behörden das Militärbüchlein
auf sich gehabt, wäre er inhaftiert worden. Mit dem „Marschbefehl“ im Ori-
ginal wäre er hingegen nur ins Militär gebracht worden. Es sei nicht nach-
vollziehbar, warum ihn die Vorinstanz nicht zum medizinischen Test befragt
habe, zumal jede Person, die sich in der gleichen Situation befinde, sich
einem solchen unterziehen müsse. Die Vorinstanz habe überdies pauschal
behauptet, „Marschbefehle“ seien leicht erwerbbar. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb er sein Studium hätte erfinden sollen, da er daraus keine asylre-
levanten Vorteile habe ziehen können und dieses zeitlich richtig eingeord-
net habe. Aus welchem Grund er seinen Militärdienst nicht mehr habe ver-
schieben können und sich daher habe verstecken müssen, habe er erklärt.
Er habe glaubhaft vorgebracht, dass er von den syrischen Behörden als
Dienstverweigerer und Verräter registriert worden sei und bei einer Rück-
kehr in seine Heimat asylrelevant verfolgt würde. Zudem bestehe bereits
ein Haftbefehl gegen ihn. Da auf Häuser von Zivilisten normalerweise keine
Anschläge verübt würden, sei davon auszugehen, dass seine Familie ins
Visier von islamistischen Gruppierungen geraten sei. Als Kurde werde er
durch die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) verfolgt. Sollte
die Flüchtlingseigenschaft zur Zeit der Flucht verneint werden, so wäre
diese zwingend im heutigen Zeitpunkt festzustellen.
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Seite 11
Auf Beschwerdeebene reichte er die unter den Buchstaben C. und E. er-
wähnten Beweismittel zu den Akten.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylre-
levanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
Verfügung und Zusammenfassung in E. 7.1 kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verweisen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer vermag seine widersprüchlichen Angaben in den wesent-
lichen Sachverhaltspunkten nicht aufzulösen. Zentrale Abläufe insbeson-
dere hinsichtlich der Ausstellung des Militärdienstbüchleins und der Ver-
schiebung des Dienstes konnte er nicht detailliert und kohärent schildern.
Auf die Widersprüche angesprochen, begründete er diese pauschal damit,
sich aufgrund Zeitablaufs nicht mehr daran erinnern zu können (vgl. A15
S. 7, 9, 11). Den für die Feststellung der Militärdiensttauglichkeit entschei-
denden medizinischen Test erwähnte er anlässlich der Befragungen nicht,
obwohl er auf Beschwerdeebene betont, dass jeder, der sich im Aushe-
bungsprozess befinde, einen solchen durchlaufen müsse. Entgegen sei-
nen Ausführungen handelt es sich beim angeblichen Ausstellungsdatum
vom 26. August 2010 auf Seite 8 des Militärdienstbüchleins um das Aus-
stellungsdatum seiner syrischen Identitätskarte. Das Ausstellungsdatum
des Militärdienstbüchleins ist – wie bereits in der Anhörung vorgehalten
(vgl. A15 S. 11) – der 9. März 2014 (Seite 6 der eingereichten Überset-
zung), was mit dem am 11. März 2014 durchlaufenen medizinischen Test
(Seite 9 der eingereichten Übersetzung) und mit dem Druckjahr 2013 (sog.
„Auflagejahr“ auf Seite 1 der eingereichten Übersetzung) chronologisch
übereinstimmt. Die relevanten Seiten 10 bis 11, auf denen üblicherweise
die Dienstverschiebung vermerkt ist, brachte der Beschwerdeführer nicht
bei. Ebenso reichte er das vollständige Militärdienstbüchlein im Original
nicht ein, obwohl er in der Anhörung aussagte, er werde sich danach er-
kundigen (vgl. A15 S. 7). Neu hat er auf Beschwerdeebene das Vorliegen
eines Haftbefehls geltend gemacht, ohne dies jedoch weiter zu begründen
oder diesen einzureichen. In der Anhörung erwähnte er diesen selbst auf
explizite Nachfrage hin nicht (vgl. A15 S. 12). Angesichts der Widersprüche
in den zentralen Punkten seiner Vorbringen hinsichtlich des Militärdienstes,
der fehlenden Bemühungen, das vollständige Militärdienstbüchlein im Ori-
ginal einzureichen und der damit einhergehenden Verletzung der Mitwir-
kungspflicht, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass der
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Seite 12
Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bei der syrischen Ar-
mee als Dienstverweigerer zu gelten und deshalb bei einer Rückkehr in
seine Heimat asylrelevant verfolgt zu werden. Die Prüfungskarte und der
Studentenausweis belegen seine Immatrikulation an der Universität für das
Studienjahr 2013 – 2014, nicht jedoch seine angebliche Verschiebung des
Militärdienstes bis zum 15. März 2015. Mit den syrischen Behörden oder
mit Privatpersonen hat er gemäss eigenen Angaben überdies keine Prob-
leme gehabt, und er hat sich auch nicht politisch betätigt (vgl. A15 S. 14).
Es liegen weiter keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus einer oppositi-
onellen Familie stammen könnte. Entgegen seinen Ausführungen liegen
aufgrund der Akten somit keine Hinweise vor, dass die syrischen Sicher-
heitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten (vgl. dazu auch
BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Betreffend den Anschlag auf das Nachbarhaus und
das Haus seiner Familie sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass dieser
aus einem asylrelevanten Grund und gezielt auch auf ihn oder seine Fami-
lie verübt worden wäre (vgl. A15 S. 14).
Zur geltend gemachten Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch die
syrische Regierung und durch islamistische Gruppierungen ist auf die ho-
hen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Be-
schwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen status-
bedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt – anders als
etwa staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Mak-
tumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation.
Es ist zutreffend, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien prekär
ist; jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer
Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hät-
ten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Dies
gilt ebenso für die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgung seitens des
IS, welcher mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten
vorgeht. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor diesem Hin-
tergrund zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, sind aber auf-
grund der Niederschlagung des IS wenig wahrscheinlich. Entgegen der
Vorbringen des Beschwerdeführers ist schliesslich auch aus der zusätzli-
chen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor
einer gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch den IS abzuleiten. Zu-
sammenfassen kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen
des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bür-
gerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen
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wurde (vgl. Urteile des BVGer D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. Au-
gust 2015 E. 9.3).
8.2 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige
Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der
Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Nachdem mit Zwischenverfügung
vom 27. Juli 2017 die Begehren des Beschwerdeführers nicht als von vorn-
herein aussichtslos bezeichnet wurden und der Beschwerdeführer inzwi-
schen seine Bedürftigkeit belegt hat, ist ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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