B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3970/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2011 / N (…).
E-3970/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 5. Oktober 2008 zu Fuss. Nach der Überschreitung der
Grenze zum Sudan gelangte er mit verschiedenen Fahrzeugen über Kas-
sala und Khartum nach Libyen und reiste von dort aus mit dem Schiff
nach Sizilien. Anschliessend fuhr er mit dem Zug und einem Auto in die
Schweiz, wo er am 27. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. November 2008 und der
eingehenden Anhörung vom 9. Dezember 2009 machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Region De-
bub) und habe dort bis (…) 1995 gelebt. Er habe eine Beziehung zu einer
Frau gehabt und deshalb Schwierigkeiten mit einigen Polizisten bekom-
men, die eifersüchtig auf ihn gewesen seien und seiner Freundin den
Kontakt zu ihm verboten hätten. Aus diesem Grunde sei er im (…) 1995
nach Khartum gezogen und habe sich dort während neun Jahren in ver-
schiedenen Stadtteilen aufgehalten. Gelebt habe er von Gelegenheitsar-
beiten und der Unterstützung von Freunden. Ende 2005 sei er nach Kas-
sala (Sudan) übersiedelt, weil er angefangen habe, im Grenzgebiet zwi-
schen Kassala und C._______ (Eritrea) illegal mit Textilien zu handeln. Er
habe die Textilien jeweils in C._______ hinterlegt und ein Mittelsmann
habe diese mit nach D._______ genommen. Insgesamt sei er, unter Um-
gehung der Kontrollposten, drei bis vier Mal zwischen Kassala und
C._______ hin- und hergereist und habe sich jeweils 30 bis 90 Minuten in
Eritrea aufgehalten. Am (…) beziehungsweise (…) 2006 sei er auf dem
Rückweg nach Kassala von Grenzwachtsoldaten des eritreischen Sicher-
heitsdienstes in der Nähe von C._______ festgenommen und ins Ge-
fängnis "E._______" in F._______ gebracht worden, wo er während zwei
Monaten verhört worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, sich als
Schlepper betätigt und Personen aus Eritrea in den Sudan geschleust zu
haben. Die Behörden hätten versucht, ihm ein Geständnis abzuringen,
was jedoch nicht gelungen sei. Nach zwei Monaten sei er in eine grösse-
re Zelle im Gefängnis "G._______" verlegt worden, wo er mehr als zwei
Jahren lang inhaftiert gewesen sei. Am (…) 2008 habe man ihn vom Ge-
fängnis in F._______ nach H._______ bringen wollen, wo er mit einer mi-
litärischen Ausbildung hätte beginnen müssen. Zu diesem Zweck sei er in
ein Militärfahrzeug gesetzt worden, welches ihn über D._______ nach
H._______ hätte bringen sollen. Unterwegs habe ein anderes Fahrzeug
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dem Fahrer den Weg abgeschnitten, so dass dieser habe ausweichen
müssen. Das Militärfahrzeug sei von der Strasse abgekommen und ste-
cken geblieben. Als sich der Fahrer und dessen Begleitperson den Scha-
den hätten ansehen wollen, sei er aus dem Fahrzeug gesprungen und
habe die Flucht ergriffen. Obwohl auf ihn geschossen worden sei, sei er
weitergerannt. Da er sich in der Gegend ausgekannt habe, habe er
schliesslich nach drei Tagen Kassala erreicht und sei aus Angst vor einer
Verschleppung durch die eritreischen Sicherheitskräfte weiter in Richtung
Libyen gereist.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer am
9. Dezember 2009 seinen im Jahre 2001 im Sudan ausgestellten eritrei-
schen Reisepass im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 – eröffnet am 15. Juni 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich stellte es die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und gewährte dem Beschwer-
deführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
C.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2011
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 173.32) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Zum Beweis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Kurz-
auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 13. Juli 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung seiner Wohngemeinde
ins Recht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 hiess die Instruktionsrichterin
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Seite 4
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wur-
de die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das BFM führte mit Stellungnahme vom 16. August 2011 – die dem Be-
schwerdeführer am 18. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde – aus,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
E-3970/2011
Seite 5
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung insbesondere
fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fest-
nahme und Inhaftierung im Jahre 2006 sowie der angeblichen Flucht im
Jahre 2008 seien sehr undetailliert und unsubstanziiert ausgefallen. Trotz
mehrmaliger Nachfrage sei es ihm nicht gelungen, die Festnahme aus-
führlich zu beschreiben. In diesem Zusammenhang habe er zudem
mehrmals im Plural gesprochen ("wir sind festgenommen worden"), um
kurz darauf auszuführen, er sei alleine verhaftet worden. Mit der Erklä-
rung, es seien in F._______ noch weitere Personen gewesen, die festge-
nommen worden seien, vermöge er diesen Widerspruch nicht zu entkräf-
ten. Nach der geltend gemachten Haft gefragt, habe er anlässlich der Be-
fragung zur Person vorgebracht, er sei mehrmals verlegt worden, dies
jeweils in einem geschlossenen Auto. Er könne nicht sagen, in welchen
Gefängnissen er – ausser jenem in F._______ – gewesen sei, weil er die-
se nicht gesehen habe und jeweils nur für Untersuchungen und Folterun-
gen dorthin gebracht worden sei. Anlässlich der eingehenden Anhörung
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Seite 6
habe er dann zwei Gefängnisse nennen können, nämlich "E._______"
und "G._______", wobei er Letzteres auch von aussen habe beschreiben
können. Dabei habe er angegeben, er sei in keinen weiteren Gefängnis-
sen inhaftiert gewesen, was seinen Angaben bei der Befragung zur Per-
son widerspreche. Die Schilderung seiner Flucht bedürfe schliesslich kei-
nes weiteren Kommentars. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das
für den Gefangenentransport benutzte Fahrzeug habe sich nach dem Ab-
kommen von der Strasse nicht mehr fortbewegen lassen. Als sich der
Fahrer umgedreht habe, habe er (Beschwerdeführer) die Tür geöffnet und
sei weggerannt. Die anwesenden Soldaten hätten zwar auf ihn geschos-
sen, ohne ihn jedoch aufzuhalten. Dieses Vorbringen sei ebenso un-
glaubhaft ausgefallen wie die Ausführungen zur Inhaftierung und zum
Aufenthalt im Gefängnis.
Aufgrund der nicht hinreichend begründeten und widersprüchlichen An-
gaben könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden. Es sei davon auszugehen, dass er seit seiner Ausreise in den
Sudan im Jahre 1995 nie mehr in Eritrea gewesen sei. Hierfür spreche
auch, dass er angegeben habe, seine Mutter seit der Ausreise (im Jahre
1995) nie mehr gesehen zu haben. Hingegen sei davon auszugehen,
dass er seine Mutter besucht hätte, wenn er tatsächlich als Händler nach
Eritrea gereist wäre. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aufgrund
der Ausreise im Jahre 1995 mit keiner Verfolgung asylrelevanten Aus-
masses zu rechen. Dafür spreche auch der Umstand, dass er im Sudan
problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können.
4.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer insbesondere ent-
gegen, er sei nur drei bis vier Mal zwischen Kassala und C._______ hin-
und hergereist, habe sich nie länger als 90 Minuten in Eritrea aufgehalten
und bei seiner Tätigkeit grosse Vorsicht walten lassen müssen. Daher
mache es durchaus Sinn, dass er seine Mutter, die überdies in
B._______ und damit nicht in der Nähe seiner Handelsroute lebe, seit
seiner Ausreise im Jahre 1995 nicht mehr gesehen habe. Zudem habe er
die Strecke nach Eritrea wie auch den Ort der Warenübergabe in den vo-
rinstanzlichen Befragungen sehr detailliert beschreiben können. Er habe
fundierte Ortskenntnisse über die Grenzregion zwischen C._______ und
Kassala, obwohl sich sein früherer und einziger Wohnort in Eritrea im Sü-
den des Landes befinde. Dies lasse sich nicht anders erklären, als dass
er dort tatsächlich Handel betrieben habe. Die von ihm erwähnten geo-
grafischen Fixpunkte (Fluss I._______, C._______, D._______) würden
mit der beigelegten Karte (Beschwerdebeilage 2, S. 4) übereinstimmen.
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Seite 7
Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich als
Schmuggler in der erwähnten Grenzregion tätig gewesen sei. Auch den
Ort und die Umstände seiner Festnahme habe er sehr präzise beschrei-
ben können (vgl. die vorinstanzliche Akte A11/20 F74-84 S. 8 f.). Er sei al-
leine festgenommen worden, habe jedoch bei seiner Inhaftierung in
F._______ andere Personen kennen gelernt, die auf die gleiche Art und
Weise festgenommen worden seien. Mit dem "wir" habe er zum Ausdruck
bringen wollen, dass in gleicher Weise wiederholt Menschen im Grenz-
raum von Sicherheitskräften festgenommen worden seien. Dass er an-
fangs von "ich" und anschliessend von "wir" gesprochen habe, sei eine
minimale Unpräzisheit, die nicht geeignet sei, seine Glaubwürdigkeit in
Frage zu stellen. Hinsichtlich der in F._______ liegenden Haftanstalten
"E._______" und "G._______", in welchen er untergebracht gewesen sei,
habe er bei der Befragung zur Person leicht divergierende Aussagen ge-
macht, als er ausgeführt habe, er sei in F._______ und Umgebung in Haft
gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch klar gesagt, dass er
nur in diesen beiden Gefängnissen untergebracht gewesen sei. Innerhalb
von "E._______" habe es aber verschiedene Zellen gegeben, in die er für
Anhörungen sowie Folterungen gebracht worden sei (vgl. A11/20 F175 S.
17). Seine Ausführungen bei der Befragung zur Person betreffend seine
Überführung von C._______ nach "E._______" in einem geschlossenen
Fahrzeug würden Realkennzeichen aufweisen. Er könne ergänzen, dass
"E._______" oben auf einem Berg liege, und sich "G._______" weiter un-
ten befinde und eine kleinere Haftanstalt sei. Die Ergebnisse der durch
die SFH vorgenommenen Abklärung (Beschwerdebeilage 2) würden sich
exakt mit seinen Aussagen decken. So werde in der Kurzanalyse ausge-
führt, dass das "E._______" genannte Gefängnis eine ehemalige italieni-
sche Militäranlage sei. Daher mache seine Aussage Sinn, wonach er in
anderen Räumen vernommen worden sei, wobei er anlässlich der Anhö-
rung einen Raum namens (…) explizit erwähnt habe. Bei einer ehemali-
gen Militäranlage handle es sich im Normalfall um einen grösseren Ge-
bäudekomplex, der sich in casu etwas ausserhalb der Stadt befinde,
weshalb auch die Aussage anlässlich der Befragung zur Person, er sei in
F._______ und Umgebung inhaftiert gewesen, durchaus nachvollziehbar
und mit den realen Begebenheiten deckungsgleich sei. Er habe ferner
den Namen der Person nennen können, welche ihn der Schlepperei be-
zichtigt habe, was als weiteres Realkennzeichen zu werten sei. Auch ha-
be er entgegen den Ausführungen des BFM die Haftanstalt "G._______"
und seinen dortigen Aufenthalt durchaus glaubhaft beschreiben können.
So habe er den Kreisverkehr vor dem Gefängnis erwähnt, was sich wie-
derum mit der Aussage des Eritreaexperten decke, dass es sich bei
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Seite 8
"G._______" um ein Gefängnis im Stadtbereich handle. Entgegen der
Behauptung der Vorinstanz habe er das Innere von "G._______" reali-
tätsnah beschreiben können (vgl. A11/20 F99 ff. S. 10 f.) Des Weiteren
habe er glaubhaft dargelegt, dass er in "G._______" immer wieder durch
den Stellvertreter des Gefängnisleiters bedroht worden sei, welcher ihm
vorgeworfen habe, Leute wie er seien schuld daran, dass so viele Perso-
nen mit Schleppern aus Eritrea ausreisen würden.
Anfang (…) 2008 sei ihm mitgeteilt worden, dass er nun eine militärische
Ausbildung absolvieren müsse. Davon habe er bei der einlässlichen An-
hörung in direkter Rede berichtet, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass
er das Gesagte tatsächlich erlebt habe. Der von der SFH angefragte Erit-
reaexperte halte fest, dass es zwei Strassen gebe, auf denen man von
F._______ nach H._______ fahren könne. Eine davon führe, wie er bei
der Anhörung dargelegt habe, über D._______ und sei besser ausgebaut,
weshalb für viele offizielle Fahrten dieser Weg gewählt werde. Entgegen
den Ausführungen des BFM habe er ausserdem den Unfall präzise schil-
dern können (vgl. A11/20 F 128 ff. S. 13) und sich hinsichtlich der Zahl
der im Transportauto anwesenden Personen stets klar ausgedrückt. Es
seien ein Fahrer, der Stellvertreter des Gefängnisleiters sowie er selbst
im Fahrzeug gewesen. Dass, wie das BFM behaupte, drei Personen auf
ihn geschossen hätten, sei daher unmöglich. Die von der Vorinstanz ge-
machte Behauptung, dass er geflohen sei, als sich der Fahrer umgedreht
habe, stimme überdies nicht mit den von ihm gemachten Ausführungen
überein. Er habe vielmehr gesagt, dass es einen Moment der Unacht-
samkeit gegeben habe, weil die beiden Soldaten gleichzeitig ausgestie-
gen und mit der Begutachtung des Schadens am Fahrzeug beschäftigt
gewesen seien. Als diese seine Flucht bemerkt hätten, hätten sie Schüs-
se abgefeuert, wobei es sich hierbei auch um Warnschüsse gehandelt
haben könne. Er habe nie gesagt, dass die Begleitpersonen seine Verfol-
gung aufgenommen oder versucht hätten, ihn einzufangen. Möglicher-
weise sei er im Zeitpunkt der Schussabgabe auch weiter als 50 Meter
entfernt gewesen, so dass ein präzises Zielen schwierig gewesen sei. Es
sei nicht ersichtlich, warum die Flucht durch die Vorinstanz als schlecht-
hin unmöglich qualifiziert worden sei und sich nicht genau so zugetragen
haben könne. Sein weiteres Verhalten auf der Flucht und den Fluchtweg
habe er sehr präzise schildern können (vgl. A11/20 F141 und 146 S. 14
sowie F152 ff. S. 15). So habe er ausgeführt, in der Umgebung von
D._______ gebe es grosse landwirtschaftliche Flächen, wo Hirse und
Baumwolle angepflanzt würden. Auch habe er angegeben, die Ortschaft
J._______ passiert zu haben und beim Berg "K._______" vorbeigekom-
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Seite 9
men zu sein. Diese Angaben würden sich gemäss Auskunft der SFH
weitgehend mit den geografischen Begebenheiten in seinem Fluchtgebiet
decken (vgl. Beschwerdebeilage 2). Seine diesbezüglichen Schilderun-
gen würden aufzeigen, dass er mit den örtlichen Begebenheiten vertraut
gewesen sei. Dies lasse sich nicht anders als mit seiner wiederholten Tä-
tigkeit in diesem Gebiet erklären.
Zusammenfassend seien seine Ausführungen als glaubhaft zu qualifizie-
ren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er von Ende 2005 bis
Mitte (…) 2006 im Grenzgebiet zwischen dem Sudan und Eritrea illegal
mit Textilien gehandelt habe, was zu seiner Festnahme und Inhaftierung
geführt habe. Ferner müsse als erhärtet gelten, dass er am (…) 2008 ei-
ner militärischen Ausbildung in H._______ hätte zugeführt werden sollen.
5.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die durch
den Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe als glaubhaft
und asylrelevant im Sinne vom Art. 3 und 7 AsylG zu beurteilen sind.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
E-3970/2011
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darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
5.2.1 Nach Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle fällt auf, dass
dieser weitgehend substanzlos über seinen über zehn Jahre dauernden
Aufenthalt im Sudan, die angebliche Aufnahme der Handelstätigkeit Ende
2005, die Festnahme im (…) 2006 mit der anschliessenden zweijährigen
Haft, sowie die Flucht im (…) 2008 berichtete. Darüber hinaus fehlt es
den zentralen Vorbringen an Realitätsmerkmalen und diese weisen zu-
dem gewisse Ungereimtheiten auf.
Zu seiner Zeit im Sudan sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nach
der Ausreise 1995 zunächst in der Umgebung von Khartum Arbeit ge-
sucht. Von 2002 bis 2004 habe er als LKW-Beifahrer gearbeitet und an-
sonsten Freunde gehabt, die LKWs besessen und ihn finanziell unter-
stützt hätten. 2005 habe er angefangen, sich als Textilhändler zu betäti-
gen. Nach seinem Status im Sudan befragt, brachte der Beschwerdefüh-
rer vor, ein wohlhabender Mann habe ihm eine Aufenthaltsbewilligung be-
sorgt, indem er ihn als seinen Angestellten ausgegeben habe (vgl. A11/20
F54 ff. S. 6). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind sehr ober-
flächlich und pauschal. Zudem scheint es realitätsfern, dass ihm eine
wohlhabende Person ohne Gegenleistung eine Aufenthaltsbewilligung
vermittelt habe. Hinsichtlich seiner Handelstätigkeit ab Ende 2005 führte
er relativ unsubstanziiert aus, er sei mit Fahrzeugen der Rashaidas (No-
madenstamm), unter Umgehung der Kontrollposten von Kassala nach
C._______ gelangt. Nach Details der Umgehung der Kontrollen gefragt,
antwortete er ausweichend, "sie" hätten mit anderen Händlern einen
Treffpunkt ausgemacht, sich nach den Bäumen orientiert und auf dem
Boden Reifenspuren gesehen (vgl. A11/20 F62 S. 7). Auch die Handels-
route vermochte er nur oberflächlich wiederzugeben (vgl. A11/20 F63
S. 7). Ebenso verhält es sich mit der angeblichen Festnahme vom
(…) beziehungsweise (…) 2006, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich
widersprüchlich über den Ort der Festnahme berichtete. So führte er pla-
kativ aus, "sie" seien auf dem Rückweg nach Kassala durch Sicherheits-
kräfte mit einem Fahrzeug festgenommen worden. Auf Nachfrage antwor-
E-3970/2011
Seite 11
tete er wiederum ausweichend, es seien viele Grenzsoldaten unterwegs
gewesen und ihm sei später vorgeworfen worden, sich als Schlepper be-
tätigt zu haben (vgl. A11/20 F74 ff. S. 8). Auf nochmalige Nachfrage hin
sagte er aus, ihm seien die Hände nach hinten gefesselt worden, und er
sei in ein Fahrzeug geworfen worden (vgl. A11/20 F80 S. 8). Sodann sag-
te er diesbezüglich widersprüchlich aus, er sei alleine und direkt am Han-
delstreffpunkt festgenommen worden, bei dem es sich um einen riesigen
Baum in der Nähe des Flusses I._______ gehandelt habe (vgl. A11/20
F78 und 81 S. 8). Im Weiteren brachte er betreffend seine Haft trotz
Nachfrage wenig substanziiert vor, er sei zunächst in ein Gefängnis na-
mens "E._______" gekommen, wo es kleine Räume gegeben habe, in
denen man ihn vernommen habe; ihm seien Schleppertätigkeiten vorge-
worfen worden, die er bestritten habe. Man habe ihn während zwei Mona-
ten verhört und auch geschlagen, bevor er im Gefängnis "G._______" in
eine grössere Zelle verlegt worden und bis zum (…) 2008 immer wieder
bedroht worden sei (vgl. A11/20 F91-105 S. 9 f.). In diesem Zusammen-
hang vermochte er seine Zelle, das Gefängnis "G._______" und die Haft-
bedingungen nur oberflächlich zu beschreiben. Die Schilderung der
Flucht erfolgte wiederum ausweichend und unsubstanziiert und erscheint
zudem äusserst realitätsfern. Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit ei-
nem Fahrer sowie dem stellvertretenden Gefängnisleiter von F._______
in einem Militärfahrzeug unterwegs gewesen, um dem Militärdienst zuge-
führt zu werden. Als das Fahrzeug von der Strasse abgekommen sei,
seien die beiden Begleitpersonen ausgestiegen und hätten nach dem
Reifen geschaut. Er habe die Tür aufgemacht und sei weggerannt, ob-
wohl auf ihn geschossen worden sei, als er etwa 50 Meter vom Auto ent-
fernt gewesen sei (vgl. A11/20 F 128 ff. S. 13 f.). In diesem Zusammen-
hang ist realitätsfremd, dass die Begleitpersonen in dieser Situation seine
Verfolgung nicht aufgenommen hätten, zumal er erst 50 Meter von diesen
entfernt gewesen sei.
5.2.2 Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers auf Be-
schwerdeebene ist zunächst festzuhalten, dass er gewisse berechtigte
Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhebt. So gab er bei
der einlässlichen Anhörung an, erst seit Ende 2005 und insgesamt nur
drei bis vier Mal zwischen Kassala und C._______ hin- und hergereist zu
sein, so dass der Umstand, dass er seine Mutter während seiner Han-
delstätigkeit nicht besucht habe, nicht zur Begründung der Unglaubhaftig-
keit seiner Vorbringen herangezogen werden kann. Auch trifft zu, dass
sich der Beschwerdeführer betreffend die angeblich am (…) 2008 im
E-3970/2011
Seite 12
Transportauto anwesenden Personen entgegen den Ausführungen des
BFM nicht widersprüchlich ausdrückte.
5.2.3 Im Übrigen kann den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch
nicht gefolgt werden.
In seiner Beschwerdeargumentation fällt auf, dass er den Sachverhalt –
insbesondere unter Verweis auf die Kurzauskunft der SFH vom 13. Juli
2011 – in unbehelflicher Weise zu seinen Gunsten anzupassen versucht,
um seinen Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Der der Beschwerde
beigelegten Abklärung der SFH ist insbesondere zu entnehmen, dass die
Bezeichnungen "E._______" und "G._______" für ehemalige italienische
Militäranlagen beziehungsweise Gefängnisse in Eritrea üblich sei; in
F._______ gebe es mindestens fünf Gefängnisse, darunter auch ein
"E._______" sowie ein "G._______" genanntes. Zudem befasst sie sich
mit der durch den Beschwerdeführer beschriebenen Umgebung: dem Ort
C._______, den Fahrstrecken von F._______ nach H._______, dem
Fluss I._______, der an der Grenze zum Sudan gelegenen Ortschaft
J._______ und dem Vorort von Kassala namens L._______. Diese Na-
men sowie die nicht direkt verifizierbaren Ausdrücke "K._______" für ei-
nen Berg und "M._______" (tigrinisch für Fluss) nannte der Beschwerde-
führer in seinen vorinstanzlichen Vorbringen. Daraus, dass seine Ausfüh-
rungen den geografischen Gegebenheiten im Grenzgebiet zwischen Erit-
rea und dem Sudan entsprechen, kann der Beschwerdeführer angesichts
seiner durchgehend oberflächlichen Schilderung der zentralen Asylvor-
bringen jedoch nichts für sich ableiten, ausser dass davon auszugehen
ist, dass er über gewisse Ortskenntnisse verfügt. Diese kann er sich je-
doch – trotz seiner angeblichen Herkunft aus B._______ – auch ander-
weitig angeeignet haben. In diesem Zusammenhang erschliesst sich dem
Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern der Beschwerdeführer den Ort
der Warenübergabe, den Ort und die Umstände seiner Festnahme, das
Gefängnis "G._______" und den Aufenthalt dort sowie seinen Fluchtweg
detailliert beschrieben haben will. Zur Glaubhaftmachung seiner Vorbrin-
gen wären vielmehr wesentlich eingehendere Beschreibungen vonnöten
gewesen.
Ferner vermag der Umstand, dass es gemäss der Auskunft der SFH zwei
Strassen gibt, die von F._______ nach H._______ führen würden, die gel-
tend gemachte Haft und Verlegung in den Militärdienst nicht glaubhaft zu
machen. Im Zusammenhang mit den durch den Beschwerdeführer her-
vorgehobenen Ortskenntnissen ist darauf hinzuweisen, dass in dessen
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Seite 13
Aussagen auch in dieser Hinsicht eine Ungereimtheit besteht. So gab er
im Zusammenhang mit seiner Verhaftung an, er sei von C._______ über
D._______ nach F._______ gebracht worden, was bei hoher Fahrge-
schwindigkeit eineinhalb Tage gedauert habe (vgl. A11/20 F89 f. S. 9). Da
C._______ jedoch nur rund 20 Kilometer von D._______ und D._______
rund 120 Kilometer von F._______ entfernt ist, könnte die Strecke selbst
mit niedriger Geschwindigkeit innert weniger Stunden zurückgelegt wer-
den.
Schliesslich erweist sich die Erklärung, wonach er im Zusammenhang mit
seiner Festnahme nur deshalb von "wir" gesprochen habe, weil er im Ge-
fängnis auch andere festgenommene Menschen getroffen habe, als unlo-
gisch und nicht nachvollziehbar. Überdies sprach der Beschwerdeführer,
ebenso wenig nachvollziehbar, auch hinsichtlich seiner Handelstätigkeit in
der Mehrzahl ("Wir haben […] einen Treffpunkt ausgemacht. Wir haben
uns nach den Bäumen orientiert […]. Wir haben auch auf dem Boden
Spuren […] gesehen", vgl. A11/20 F62 S. 7).
Zusammenfassend sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen.
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Der Beschwerde-
führer vermag die geltend gemachte Verschleppung durch die eritrei-
schen Behörden sowie die anschliessende Inhaftierung und Flucht nicht
glaubhaft zu machen, weshalb die angefochtene Verfügung im Ergebnis
zu stützen ist. Es erübrigt sich daher, die Asylrelevanz seiner Vorbringen
zu prüfen und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift (vgl. dort S. 9-12) einzugehen. Demnach hat das BFM dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigert.
6.
Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe glaubhaft zu machen vermag.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere uner-
wünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan-
des (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus-
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Seite 14
land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.).
Der Beschwerdeführer sieht das Vorhandensein subjektiver Nachflucht-
gründe darin begründet, dass er Eritrea im Jahre 1995 illegal verlassen
habe (vgl. nachfolgend E. 6.1). Zudem müsse als erhärtet angesehen
werden, dass er sich auch nach 1995 in Eritrea aufgehalten habe, und
davon ausgegangen werden, dass er seinen Heimatstaat 2008 erneut il-
legal verlassen habe (vgl. E. 6.2). Zumindest jedoch müsse er im Falle
einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea mit schwerwiegenden Men-
schenrechtsverletzungen rechnen (vgl. E. 6.3).
6.1
6.1.1 Auf Beschwerdeebene gibt der Beschwerdeführer erstmals an, er
sei im Jahre 1995 illegal aus Eritrea ausgereist, nachdem seine Verlobte
von Regierungsangehörigen entführt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift
S. 13). Diese Behauptung erscheint als nachgeschoben, weil er in den
vorinstanzlichen Befragungen lediglich angegeben hatte, die Polizisten
hätten seiner Freundin verboten, in sein Geschäft zu kommen und Kon-
takt mit ihm zu pflegen (vgl. A11/20 F47 ff. S. 5). Abgesehen davon, dass
er auch jene Vorkommnisse nur oberflächlich schilderte und daher deren
Glaubhaftigkeit für das Gericht nicht erstellt ist, sind aus den vor-
instanzlichen Akten keine Hinweise auf eine illegale Ausreise im Jahre
1995 ersichtlich. Danach gefragt, weshalb er habe ausreisen müssen,
gab der Beschwerdeführer an, er sei (etwa im […] 1995) in den Sudan
gereist, um von dort aus weiter ins Ausland zu gehen und später seine
Freundin zu sich zu holen, mit der er ein gemeinsames Leben habe auf-
bauen wollen (vgl. A11/20 F50 S. 6). Weder in diesem Zusammenhang
noch an anderer Stelle des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnte er eine
Entführung seiner Freundin oder die Illegalität seiner damaligen Ausreise.
Es sind somit keine persönlichen Umstände ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer Eritrea 1995 auf illegale Weise hätte verlassen sollen.
E-3970/2011
Seite 15
Auch mit Blick auf die Lage in Eritrea im Jahre 1995 erscheint überwie-
gend wahrscheinlich, dass er das Land auf legalem Wege verliess. Da-
mals manifestierten sich die autoritären Tendenzen der eritreischen Re-
gierung noch kaum. Im Jahre 1992 war zwar die Proclamation
No. 24/1992 issued to regulate the issuing of travel documents, entry and
exit visa from Eritrea, and to control residence permits of foreigners in Eri-
trea (abrufbar unter ,
besucht am 17. Juni 2013) in Kraft getreten, gemäss welcher für das le-
gale Verlassen des Landes ein Reisepapier, ein Exit Visa sowie ein Ge-
sundheitszertifikat notwendig sind (vgl. dort Art. 11). Art. 29 jener Prokla-
mation stellt die Ausreise ohne diese Dokumente unter Strafe. Die Gren-
zen zwischen Eritrea und den Nachbarstaaten Äthiopien, Sudan und Dji-
bouti waren damals jedoch noch offen. Das US Department of State
(USDOS) führte in einem Bericht vom 30. Januar 1996 aus, die Bürger
Eritreas seien "largely free to travel outside the country, although Jeho-
vah's Witnesses, former Ethiopian ruling party members, and intending
emigrants have been denied passports and can only leave the country by
traveling overland to Ethiopia" (vgl. USDOS, Country Report on Human
Rights Practices 1995 – Eritrea, 30. Januar 1996 > Section 2 Respect for
Civil Liberties > d. Freedom of Movement Within the Country, Foreign
Travel, Emigration and Repatriation, abrufbar unter
/docid/3ae6aa3128.html>, besucht am 17. Juni 2013). Im Be-
richt über das Folgejahr (1996) vom 30. Januar 1997 hielt das USDOS an
seiner Feststellung betreffend die grundsätzlich bestehende (Aus-)Reise-
freiheit fest. Es führte jedoch ergänzend aus, dass den genannten Perso-
nengruppen sowie Personen, die den National Service nicht abgeschlos-
sen hätten, die Ausstellung von Pässen und Exit Visa verweigert worden
sei (vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 1996 – Erit-
rea, 30. Januar 1997 > Section 2 Respect for Civil Liberties > d. Freedom
of Movement Within the Country, Foreign Travel, Emigration and Repatri-
ation, abrufbar unter ,
besucht am 17. Juni 2013). Es ist daher davon auszugehen, dass die erit-
reischen Behörden 1996 begannen, die Exit-Visa-Regelung als Mittel zur
Steuerung der Ausreise zu nutzen und gewissen Staatsangehörigen, un-
ter anderem solchen im dienstpflichtigen Alter, die Ausstellung eines Exit
Visas zu verweigern. In zunehmend restriktiverer Weise erfolgte die Ver-
gabe von Exit Visa dann nach der unbeschränkten Ausweitung des Nati-
onal Service mit dem Beginn des Krieges gegen Äthiopien im Jahre 1998
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3 S. 32). In diesem Zusammenhang ist zu
bemerken, dass der National Service erstmals im Jahre 1991, zwei Jahre
vor der Unabhängigkeit Eritreas, in einem nicht offiziell publizierten Dekret
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Seite 16
des Provisional Government of Eritrea statuiert wurde. Demnach sollten
alle eritreischen Staatsbürger – ausser verheiratete Frauen, unverheirate-
te Mütter und aus gesundheitlichen Gründen wehrdienstuntaugliche Per-
sonen – zwischen 18 und 40 Jahren während 18 Monaten Militärdienst
leisten. Die konkrete Planung und Erbauung der benötigten Infrastruktur
dauerte mehrere Jahre, so dass erst im Frühjahr 1994 die erste Rekrutie-
rungsrunde stattfand; weitere Einberufungsrunden wurden im Abstand
von sechs bis acht Monaten verwirklicht (vgl. DAN CONNELL/TOM KILLION,
Historical Dictionary of Eritrea, 2. Aufl. 2010, S. 393 und SFH, a.a.O.,
S. 4). Am 23. Oktober 1995 trat schliesslich die Proclamation No. 82/1995
on National Service (abrufbar unter
3af4.html>, besucht am 17. Juni 2013) in Kraft, mit der die gesetzliche
Grundlage für den 18 Monate dauernden Militärdienst geschaffen wurde
(vgl. dort Art. 2 Abs. 3, Art. 18 und 19).
Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 1995 dauerte
der National Service die in der Proclamation No. 82/1995 definierten
18 Monate. Diesbezüglich gab er an, keinen Militärdienst geleistet zu ha-
ben, weil er das Land verlassen habe, bevor die eritreischen Behörden
angefangen hätten, die Bevölkerung zur Leistung des Militärdienstes auf-
zufordern, beziehungsweise sei noch nicht jeder eingezogen worden, als
er 1995 ausgereist sei. Er habe nie eine Einberufung erhalten (vgl. zum
Ganzen A1/9 Ziff. 15 S. 5 und A11/20 F68 ff. S. 7). Diese Aussagen ste-
hen im Einklang mit den soeben gemachten Ausführungen.
6.1.2 Nach dem Gesagten bestehen angesichts der 1995 in Eritrea herr-
schenden Reisefreiheit und dem sich damals erst in der Einführungspha-
se befindenden und auf 18 Monate beschränkten National Service keine
Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer Anfang 1995 die Ausstel-
lung eines Exit Visas vorenthalten worden wäre. Da somit nicht von einer
illegalen Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen ist, hat er keine
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund
seiner Art der Ausreise flüchtlingsrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
werden.
6.2 Der Beschwerdeführer legt weiter dar, er habe sich auch nach 1995 in
Eritrea aufgehalten. Selbst wenn das Gericht zum Schluss komme, dass
er nach seiner Inhaftierung nicht dem Militärdienst hätte zugeführt werden
sollen, müsse trotzdem davon ausgegangen werden, dass er Eritrea in
der Folge (2008) erneut illegal verlassen habe, was zur Begründung der
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Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen füh-
re.
Diese Vorbringen erweisen sich als unbegründet. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, die Inhaftierung in Eritrea in den Jahren 2006
bis 2008 sowie die anschliessende Flucht in den Sudan glaubhaft zu ma-
chen, können daraus auch keine subjektiven Nachfluchtgründe abgeleitet
werden. Mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass der Beschwerdeführer Eritrea bereits im Jahre 1995 verlassen hat,
ohne in der Folge in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
6.3 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung sub-
jektiver Nachfluchtgründe darauf, dass er im Falle einer hypothetischen
Rückkehr nach Eritrea mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzun-
gen zu rechnen habe. Es sei mit grösster Sicherheit davon auszugehen,
dass er nach der Einreise zunächst verhaftet und befragt sowie an-
schliessend zum Nationaldienst überstellt würde.
Da – wie bereits festgestellt – weder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
er seinen Heimatstaat im Jahre 1995 illegal verlassen, noch dass er sich
dem Militärdienst entzogen hat oder aus diesem desertiert ist, ist nicht er-
sichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, warum dem
Beschwerdeführer in Eritrea schwerwiegende Menschenrechtsverlet-
zungen drohen sollten. Zudem vermag eine mögliche zukünftige Einberu-
fung in den Militärdienst mit allfälliger späterer Refraktion oder Desertion
aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu be-
gründen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei
genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könn-
ten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.). Die bloss
hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen und diesen daraufhin
verweigern könnte, beziehungsweise das in Aussicht stellen einer verfol-
gungsauslösenden Handlung genügt demnach nicht für eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung (vgl. das Urteil D-5542/2009 vom
12. September 2012 E. 6.2).
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Seite 18
6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen.
7.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
rechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatstaat zuerkannt werden. Das
BFM hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
9.2 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
als unzumutbar, weshalb es im angefochtenen Entscheid dessen vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-7). Un-
ter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 19
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung
vom 4. August 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: