B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3970/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ‒ ein pakistanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Punjabi aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______ (Provinz
Punjab) ‒ eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ungefähr im Jahr
2011 verliess und auf dem Landweg nach Griechenland reiste, von wo er
nach einem dreijährigen Aufenthalt im Mai/Juni 2014 in die Schweiz wei-
terreiste, wo er am 19. Juni 2014 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen vom 8. August 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 12. Mai 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, es sei aus religiösen Gründen zu Auseinanderset-
zungen zwischen seiner der Sippe "D._______" angehörenden, schiiti-
schen Familie und Angehörigen der wohlhabenden, wahabitischen Sippe
der "E._______" (vgl. Protokoll Befragung zur Person [BzP], S. 9 ff.) bezie-
hungsweise der "F._______" (Protokoll Anhörung, S. 3 ff.) gekommen,
dass er selber drei- oder viermal von vier bis fünf Angehörigen dieses Clans
angegriffen und mit dem Tode bedroht worden sei,
dass sein Vater am (…) 2013 (Protokoll BzP, S. 7) beziehungsweise vor
etwa vier Jahren (Protokoll Anhörung, S. 5 f.) durch die vom E._______-
respektive F._______-Clan bestochenen Sicherheitskräfte festgenommen
und zum Tode verurteilt worden sei und auch seine Geschwister belästigt
worden seien,
dass er sich vor der Ausreise etwa einen Monat lang in C._______ aufge-
halten habe, die Gegner seiner Familie hiervon jedoch erfahren und ihn
auch dort angegriffen hätten,
dass er daraufhin mit finanzieller Hilfe eines Freundes seines Vaters aus-
gereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2014
mit Verfügung vom 19. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – abwies und
die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhalt-
lich die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft,
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eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, beantragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und ihn auf-
forderte, bis zum 13. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– ein-
zuzahlen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 darum ersuchte,
den Vorschuss in Raten bezahlen zu dürfen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juli 2015 auch dieses
Begehren abwies und eine kurze Nachfrist zur Leistung der verlangten
Zahlung setzte, innert derer der Kostenvorschuss geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend
– endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – und nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wor-
den ist – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der
Akten im Ergebnis einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck
hinterlässt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz festgestellten Aussage-
widersprüche einerseits auf bewusste Falschangabe seiner Glaubenszu-
gehörigkeit anlässlich der zweiten Befragung zurückführt, zu welcher er
von Freunden und Bekannten überredet worden sei (vgl. Beschwerde S.
2),
dass dieses unlogische Verhalten nicht nachvollziehbar ist und davon aus-
gegangen werden darf, tatsächlich verfolgte respektive gefährdete Perso-
nen würden sich kaum zu solchen Machenschaften überreden lassen, zu-
mal sie damit den benötigten Schutz leichtfertig aufs Spiel setzen würden,
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dass viele Asylsuchende anlässlich ihrer Befragungen unter "Stress" und
"Nervosität" leiden (vgl. Beschwerde S. 3) und bei den Befragungen unter-
schiedlich zu Protokoll gegebenen Namen und Zeitangaben nicht allein auf
solche Umstände zurückzuführen sein dürften,
dass mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kogni-
tiven Defizite und die angeblichen allgemeinen Probleme bei der Erinne-
rung an Dinge oder Ereignisse festzuhalten ist, dass er sich in der Erstbe-
fragung als "physisch und psychisch gesund" bezeichnet hatte (vgl. SEM-
Aktenstücke A 6/15 S. 12 und A12/2 S. 1),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit – zudem flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass der Beschwerdeführer die Verfolgung durch einzelne Angehörige ei-
nes wahabitischen Clans (sowie allenfalls durch die Gläubiger, die seine
Reise in die Schweiz vorfinanziert hätten, vgl. Beschwerde S. 4) geltend
macht und im Wesentlichen vorbringt, die pakistanischen Behörden könn-
ten ihn nicht vor diesen Nachstellungen schützen,
dass von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des Heimatstaates auszuge-
hen ist und der Beschwerdeführer sich vor solchen Nachstellungen im Üb-
rigen problemlos in einem anderen Teil seines flächenmässig riesigen Hei-
matlandes in Sicherheit bringen könnte (Pakistan weist ungefähr die 20-
fache Grösse der Schweiz auf), weil nicht davon auszugehen wäre, dass
ihn seine Verfolger in einem anderen Landesteil aufzuspüren und zu be-
helligen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit einer Rückkehr in einen anderen Landes-
teil auch der von ihm geschilderten Gewaltsituation in seiner Herkunftsre-
gion C._______ (vgl. Beschwerde S. 5) entgehen könnte,
dass nicht nachvollziehbar dargelegt wird, wieso der volljährige Beschwer-
deführer "nirgends in Pakistan hingehen [könnte], wo die Situation weniger
gefährlich […] sein würde" (vgl. Beschwerde S. 5),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere, entgegen den nicht näher substanziierten Behauptun-
gen in der Beschwerdeeingabe, nach Erkenntnissen des Gerichts in Pakis-
tan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fortgeschrittene In-
tegration seit der Einreise in die Schweiz im Sommer 2014 kein im Rahmen
des Asylverfahrens zu berücksichtigendes Kriterium darstellt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in glei-
cher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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