B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3970/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
vertreten durch Pavel Vasilevski,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).
E-3970/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 21. März 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde
ihm gleichentags das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs und
der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Frankreich dem Be-
schwerdeführer ein Visum aus (Gültigkeit 13. Februar 2016 bis 13. März
2016). Die französischen Behörden hiessen das hierauf gestützte Über-
nahmegesuch des SEM vom 13. April 2016 am 16. Juni 2016 nachträglich
gut, nachdem sie zuvor innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet
hatten.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 (eröffnet am 21. Juni 2016) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit undatierter Eingabe – dem Gericht zugegangen am 27. Juni 2016 –
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 16.
Juni 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht
auszuüben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren sowie eine Nachfrist zur Ergänzung der Be-
schwerdeschrift anzusetzen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 28. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
E-3970/2016
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.4 Soweit der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Nachfrist zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung verlangt, hat er weder die hierfür
gemäss Art. 53 VwVG erforderliche besondere Schwierigkeit der
vorliegenden Beschwerdesache aufgezeigt, noch auch nur ansatzweise
dargetan, womit er seine Beschwerde ergänzen möchte, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
E-3970/2016
Seite 4
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat oder bei fingierter Zu-
stimmung, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.3
3.3.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat
die Vorinstanz anhand des CS-Vis die Zuständigkeit Frankreichs erkannt
und die französischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
– um Übernahme ersucht. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitte-
leingabe haben die französischen Behörden das Gesuch – wenn auch
nachträglich – gutgeheissen, wobei die Zuständigkeit des ersuchten Staa-
tes gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ohne weiteres angenommen wird,
wenn er diese nicht innerhalb der Frist ausdrücklich verneint. Frankreich ist
somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrun-
gen zu treffen.
3.3.2 Die Vorinstanz hat ferner zurecht festgestellt, dass der Beschwerde-
führer aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, da Geschwister nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Art. 9 der genannten Verord-
nung ist damit – entgegen den Beschwerdevorbringen – nicht anwendbar.
Auch erfüllen die volljährigen Brüder die Anforderungen an eine Kernfami-
lie nicht, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen
zur Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG oder Art. 8 EMRK nicht durch-
dringt, zumal er auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem
E-3970/2016
Seite 5
Bruder aufzeigen kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1318/2015 vom
17. März 2015, E. 5). Im vorinstanzlichen Verfahren gab er zudem zu Pro-
tokoll, physisch und psychisch gesund zu sein (Akten der Vorinstanz A5/11,
S. 8), derweil die nun auf Beschwerdeebene behaupteten gesundheitlichen
Beschwerden gänzlich unbelegt bleiben. Es kann deshalb mit der Vo-
rinstanz einig gegangen werden, dass er auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Zu all diesen Vorbringen
kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 (im Verfahren
C-3785/2016) verwiesen werden. Sollte der Beschwerdeführer schliesslich
tatsächlich gesundheitliche Probleme mit seinen Händen haben, steht ihm
in Frankreich zweifellos eine adäquate medizinische Versorgung zur Ver-
fügung.
3.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs
ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorlie-
genden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3970/2016
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner