B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3970/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
E-3970/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. November 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des SEM in Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 1. Dezember 2015 und der Anhörung vom 19. Au-
gust 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach
einer Ausbildung bei der Grenzpolizei habe er zuerst vier Jahre bei einem
Kommandanten gedient, danach sei er drei Jahre bei der Sicherheitspolizei
tätig gewesen. Bei einem Überfall der Taliban seien er und sieben weitere
Männer entführt worden. Die Taliban hätten die sieben Männer getötet und
ihn gezwungen, für sie zu kämpfen. Die Regierung habe ihn als Verräter
betrachtet, da er als einziger überlebt habe, und seine Brüder verhaftet;
gegen Zahlung von Bestechungsgeldern seien sie freigelassen worden.
Nach der Flucht von den Taliban habe er sich zwei Jahre versteckt und sei
dann im September 2015 aus Afghanistan ausgereist. Er werde von der
Regierung und den Taliban verfolgt.
B.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 reichte der Beschwerdeführer einen
afghanischen Ausweis des Büros des Präsidentenamtes der Bevölke-
rungsregistration, eine Bestätigung des geleisteten Militärdienstes und
eine Bestätigung der Absolvierung eines Kurses der Grenzpolizei ein.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM
vom 15. Juni 2017 sei in den Dispositionspunkten 1-3 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltli-
che Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht der Hilfswerkvertretung ein.
E-3970/2017
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3970/2017
Seite 4
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche enthalten und seien
deswegen unglaubhaft. An der Befragung habe er angegeben, nach der
Entführung durch die Taliban habe jeder die Eltern anrufen müssen, um
deren Bestätigung zu erhalten, dass keiner in den Staatsdienst zurückkeh-
ren werde. Gemäss Anhörung hätten die Anrufe hingegen der Forderung
nach Lösegeld gedient. An der Anhörung habe er den Vorfall, wonach die
Taliban auf ihn geschossen hätten und er ohnmächtig geworden sei, nicht
erwähnt. An der Befragung habe er angegeben, eine Woche lang von den
Taliban geschlagen worden zu sein und danach ein bis zwei Jahre für sie
gedient zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er indes gesagt, er sei
drei Tage lang geschlagen worden und habe während 15 Tagen für die Ta-
liban gedient. Zudem habe er sich widersprüchlich betreffend Anzünden
seines Hauses durch die Taliban geäussert.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid
ausnahmslos auf Widersprüche zwischen den Angaben bei der Befragung
und jenen bei der Anhörung. Die Befragung sei in Farsi durchgeführt wor-
den, wobei es erhebliche Übersetzungsschwierigkeiten, insbesondere bei
Zahlen und Zeiträumen, gegeben habe. So würde die an der Befragung
protokollierte Aufenthaltsdauer bei den Taliban von ein bis zwei Jahren
nicht in den Gesamtkontext passen. Die Befragung dürfe nur als Beweis
für Widersprüche herangezogen werden, wenn sie inhaltlich und strukturell
einwandfrei sei. Seine Angaben an der Anhörung seien durchwegs glaub-
haft. Er habe beispielsweise die Entführung durch die Taliban substantiiert
und widerspruchsfrei geschildert. Als Mitglied der Sicherheitskräfte weise
er ein hohes Risikoprofil auf, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
4.3 Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die Befragung und
die Rückübersetzung in Farsi durchgeführt wurden, obwohl im Befragungs-
protokoll festgehalten ist, dass seine Muttersprache Usbekisch ist. Zu-
gleich wurde aber auch protokolliert, dass er Darsi und passiv Farsi ver-
stehe. Zudem gab der Beschwerdeführer sowohl am Anfang als auch am
Ende der Befragung an, er verstehe den Dolmetscher gut. Dies bestätigte
er auch unterschriftlich. Wenn es tatsächlich so grosse Verständigungs-
schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher
gegeben haben sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerde-
führer während der Befragung darauf hinweist. Stattdessen erwähnte er
die Verständigungsprobleme erstmals an der Anhörung, als er auf die Wi-
dersprüche zwischen seinen Angaben bei der Befragung und der Anhörung
E-3970/2017
Seite 5
aufmerksam gemacht wurde. Die in der Befragung geäusserten Antworten
des Beschwerdeführers sind denn auch insgesamt – ausser dass verse-
hentlich „ich [Beschwerdeführer] sei blind“ statt „seine Mutter sei blind“ pro-
tokolliert wurde – in sich stimmig. Ausserdem finden sich zu den von der
Vorinstanz zu Recht aufgeführten Widersprüchen weitere Ungereimthei-
ten. An der Befragung gab der Beschwerdeführer an, die Regierung habe
drei Brüder verhaftet, an der Anhörung meinte er, zwei Brüder seien ver-
haftet worden. Während der Anhörung machte er widersprüchliche Aussa-
gen zum Grund seiner Flucht aus dem Dienst der Taliban. Zuerst gab er
an, die Taliban hätten gewollt, dass er jemanden vom Staat töte. Dies habe
er nicht machen wollen, weshalb er geflohen sei. Später sagte er aus, nach
einem Angriff mit den Taliban, seien die Talibankämpfer nach Hause ge-
gangen. Er sei mit weiteren Männern als Wächter zurückgeblieben. In der
Nacht sei die Frau eines Talibankämpfers heimlich zu ihm gekommen und
habe ihn gewarnt, die Taliban würden ihn umbringen. Daher sei er geflo-
hen. Zudem ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich nach sei-
ner Flucht zwei Monate bei seiner Mutter aufhalten konnte, ohne dort von
den Taliban oder der Regierung gesucht zu werden, obwohl diese den
Wohnort der Mutter kannten. Im Weiteren ist der zeitliche Ablauf der Ereig-
nisse nicht stimmig. Der Beschwerdeführer gab an, er habe zuerst beim
Kommandanten gedient. Als Beleg reichte er ein Dokument ein, wonach er
vom 23. Dezember 2004 bis zum 23. Dezember 2007 Dienst geleistet hat.
Gemäss seinen Angaben soll er danach kurzzeitig nach Hause gegangen
sein, daraufhin drei Jahre bei der Sicherheitspolizei gearbeitet haben und
danach von den Taliban entführt worden sein. Nach circa 15 Tagen sei er
von den Taliban geflohen, habe sich dann ca. zwei Jahre versteckt und sei
schliesslich im September 2015 aus Afghanistan ausgereist. Eine Aufrech-
nung der Ereignisse ab Dezember 2007 ergibt indes, dass sich der Be-
schwerdeführer bis circa Ende 2013 versteckt haben und dann ausgereist
sein müsste. Es bleiben somit rund eineinhalb Jahre, die nach den überei-
stimmenden Angaben des Beschwerdeführers an der Befragung und der
Anhörung nicht in den zeitlichen Ablauf eingeordnet werden können. An
den festgestellten Widersprüchen und unplausiblen Angaben vermag auch
der eingereichte Bericht der Hilfswerkvertretung nichts zu ändern, zumal
die zeitlichen Angaben identisch sind und darin explizit festgehalten ist, der
Beschwerdeführer verstricke sich zum Teil tiefer in Unklarheiten zwischen
der Befragung und der Anhörung bezüglich der Umstände der Gefangen-
nahme und der Anwerbung durch die Taliban. Dem Beschwerdeführer ist
es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen.
E-3970/2017
Seite 6
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2017
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeord-
net. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
6.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3970/2017
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner