B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3970/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 10. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am
19. April 2018 wurde sie summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das
rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens
und der Wegweisung dorthin gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie
wolle mit ihrem Sohn hier in der Schweiz bleiben. In Italien habe sie nie-
manden.
B.
Da der Beschwerdeführerin gemäss dem zentralen Visa-Informationssys-
tem CS-VIS (CS-VIS) von Italien ein vom 15. November 2017 bis 21. No-
vember 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM
am 26. April 2018 die italienischen Behörden um Übernahme der Be-
schwerdeführerin; diese nahmen innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Schreiben vom 19. April 2018 und vom 3. Mai 2018 reichte die Be-
schwerdeführerin zwei Formulare „Medizinische Informationen“ des Ambu-
latoriums Kanonengasse vom 12. April 2018 und vom 3. Mai 2018 ein. Ge-
mäss Formular vom 12. April 2018 leide sie an einer essentiellen (pri-
mären) Hypertonie. Im Formular vom 3. Mai 2018 ist festgehalten, dass sie
zusätzlich mit einer subjektiven Sehstörung sowie mit einem Vitamin-D-
Mangel zu kämpfen habe. In beiden Arztberichten ist eine Medikation vor-
gesehen.
D.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Formu-
lar „Medizinische Informationen“ vom 25. Mai 2018 ein, wonach bei ihr zu-
dem ein Verdacht auf ein Impingement-Syndrom an der linken Schulter di-
agnostiziert worden sei. Des Weiteren reichte sie ein Schreiben ihres
Sohns (geb. […]) vom 31. Mai 2018 ein, wonach dieser bereit sei, sie bei
sich aufzunehmen und sie finanziell zu unterstützen. Sie führte aus, auf-
grund ihres hohen Alters von 64 Jahren verbunden mit ihren medizinischen
Leiden sei von einer Wegweisung nach Italien abzusehen und wegen ihres
Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Sohn sei die Schweiz zuständig.
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E.
Am 29. Juni 2018 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme vom
29. Juni 2018 machte sie zusätzlich zu ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 gel-
tend, das Verhältnis zu ihrem Sohn sei sehr eng. Auch wenn sich dieser
bereits seit längerer Zeit in der Schweiz befinde, habe er die Familie finan-
ziell unterstützt. Die Behörde habe es unterlassen, ihr hohes Alter zu wür-
digen. Diese äussere sich einzig zum gesundheitlichen Zustand. Somit ver-
kenne die Behörde ihre Begründungspflicht.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (eröffnet am 3. Juli 2018) trat das SEM auf
das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
G.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Das Asylverfahren sei in der Schweiz
durchzuführen und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebestäti-
gung vom 9. Juli 2018 ein.
H.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2018 setzte der Instrukti-
onsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-
kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), geprüft.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen
Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen
Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III An-
wendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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3.3 Gemäss CS-VIS hat Italien der Beschwerdeführerin vom 15. Novem-
ber 2017 bis 21. November 2017 ein Visum ausgestellt. Gestützt darauf
ersuchte die Vorinstanz gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zurecht die
italienischen Behörden um Wiederaufnahme. Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit
Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständig-
keit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdefüh-
rerin auch nicht bestritten wurde.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würde sich vorlie-
gend nicht um einen gravierenden Ausnahmefall gemäss Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO handeln, anlässlich welchem eine Person von der Unterstüt-
zung eines engen Verwandten abhängig sei. Im Hinblick auf den medizini-
schen Zustand der Beschwerdeführerin gäbe es keinen Grund zur An-
nahme, eine Überstellung nach Italien bedeute einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK. Folglich bestehe auch keine Verpflichtung, die Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzu-
wenden.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen ihre Überstellung nach Italien
vor, ihr Sohn wohne in der Schweiz und verfüge über eine B-Bewilligung.
Sie sei alt und auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Deshalb
wolle sie in der Schweiz bleiben.
4.3 Zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei
dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der
Schweiz handelt; jenes ist in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelt. Bei
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, in der
die wesentlichen Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in
einer solchen Weise verletzlich machen können, dass eine Zusammenfüh-
rung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der
Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin be-
zeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer sol-
chen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zustän-
digkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdetermi-
nanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem
Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allge-
mein als Ermessensmissbrauch darstellen (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
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Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014,
K1-4 zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17; vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch
Urteil des BVGer E-474/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 6.2; D-3794/2014
vom 17. April 2015 E. 6.1; D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6.1).
Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchen-
den Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter
anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat
aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden
hat und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu un-
terstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundge-
tan haben (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015
E. 6.2.1).
Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO lässt sich
keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Sohn kein Abhängigkeitsverhältnis im vorstehend dar-
gelegten Sinne besteht. Der Sohn wohnt bereits seit 8 Jahren getrennt von
der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Dies lässt nicht erkennen, dass
sie auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen ist. Auch ihr Gesund-
heitszustand lässt nicht auf einen gravierenden medizinischen Ausnahme-
fall schliessen, der die Zuständigkeit der Schweiz begründet. Sie leidet un-
ter einer essentiellen (primären) Hypertonie, einer subjektiven Sehstörung
sowie an einem Vitamin-D-Mangel. Zudem besteht ein Verdacht auf ein
Impingement-Syndrom an der linken Schulter. Im aktuellsten Arztbericht
vom 25. Mai 2018 ist eine Medikation vorgesehen, eine Nachkontrolle ist
nicht indiziert.
4.4 Im Übrigen umfasst gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Begriff „Fa-
milienangehörige“ nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebens-
partner/innen und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder – der Sohn
wurde am (…) geboren – fallen nicht unter den vorgenannten Definitions-
bereich. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Be-
stimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO)
berufen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren Gesundheitszustand. Im-
plizit macht sie geltend, die Überstellung nach Italien gefährde ihre Ge-
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Seite 7
sundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb an-
zuweisen, von ihrem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Ge-
brauch zu machen.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien an-
erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene
Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren
Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neue-
rer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vor-
liegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels
angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen
Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die
zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
5.4 Für die Situation der Beschwerdeführerin trifft dies nicht zu. Sie leidet
unter den bereits in 4.3 aufgeführten Beschwerden, welche medikamentös
behandelt werden können. Eine Nachkontrolle ist nicht geplant. Folglich ist
auszuschliessen, dass sie sich in einem terminalen Krankheitsstadium be-
ziehungsweise in Todesnähe befindet. Die medizinische Behandlung steht
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Seite 8
einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Entsprechende medizinische Massnahmen können in Italien durchgeführt
werden. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstel-
lern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und haben den Antragstellern mit besonderen
Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Für einen Selbstein-
tritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht demnach keine
Veranlassung.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Soweit sie vor-
liegend Asylgründe geltend gemacht hat, weshalb sie in ihrem Heimatstaat
verfolgt wird, ist festzuhalten, dass die Schweiz hierfür nicht zuständig ist.
Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugs-
hindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.2 Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8. Der am 13. Juli 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit
dem vorliegenden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: