Abtei lung V
E-3971/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Markus König
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. April 2010 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3971/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. November 2005 wies das BFM das Asylgesuch
der Gesuchstellerin vom 31. Oktober 2005 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.
Die gegen diese Verfügung mit Eingaben vom 12. und 14. Dezember
2005 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 22. April 2010 vollumfänglich abgewiesen.
C.
Mit an das BFM gerichteter, als „zweites Asylgesuch" betitelter Ein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2010 ersuchte die Gesuch-
stellerin unter Beilage mehrerer Beweismittel um Anerkennung als
Flüchtling und Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum,
die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, von allfälligen
Vollzugsmassnahmen abzusehen.
D.
Das BFM erachtete sich in der Sache als unzuständig und leitete die
Eingabe vom 25. Mai 2010 mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2010 ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
E.
Mit Telefax-Verfügung vom 3. Juni 2010 ersuchte der zuständige Ins-
truktionsrichter die kantonalen Behörden darum, von allfälligen Voll-
zugsmassnahmen bis zum Entscheid über allfällige vorsorgliche Mass-
nahmen abzusehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 stellte der zuständige Ins-
truktionsrichter fest, die Eingabe vom 25. Mai 2010 werde als gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 gerich-
tetes sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen und behan-
delt. Ferner wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung man-
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gels eines überwiegenden privaten Interesses der Gesuchstellerin am
Verbleib in der Schweiz nicht ausgesetzt werde, und sie wurde zur Ein-
bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juni 2010 ersuchte die
Gesuchstellerin darum, es sei auf die Zwischenverfügung vom 10. Juni
2010, soweit die Aussetzung des Vollzugs betreffend, zurückzukom-
men und ihr zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung ab.
I.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
J.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 reichte die Gesuchstellerin ein Schrei -
ben ihres Vaters vom 19. Juli 2010 (Poststempel) ein, in welchem die -
ser ausführte, sie werde in der Heimat von den Sicherheitskräften ge-
sucht, und ersuchte erneut um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund des
Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a VGG kann die
Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frü-
heren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Die Gesuchstellerin macht zunächst ein exilpolitisches Engage-
ment geltend und reicht zur Stützung dieses Vorbringens zwei von ihr
(mit)verfasste, auf der Internet-Plattform "(...)" am 21. beziehungswei-
se 27. März 2008 publizierte Texte, zwei Unterstützungsschreiben der
„(...)“ vom 17. Mai 2010, sowie des (...) vom 15. Mai 2010, und zwei
Zeitungsartikel vom Juni 2006 über ein Volleyballturnier des „(...)", an
welchem sie teilgenommen habe, ein. Vorab ist darauf hinzuweisen,
dass diese Umstände der Gesuchstellerin vor Abschluss des ordent-
lichen Verfahrens bekannt waren und sie nicht dargetan hat, weshalb
es ihr bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der
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ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht möglich
oder nicht zumutbar gewesen wäre, diese bereits im Beschwerdever-
fahren vorzubringen, beziehungsweise die entsprechenden Beweis-
unterlagen zu beschaffen. Den genannten Vorbringen und Dokumen-
ten ist somit die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen und ihre
Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren.
Zudem liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung und damit ein völkerrechtswidriges
Wegweisungshindernis aufgrund dieser Umstände vor, welche gemäss
konstanter Rechtsprechung eine Berücksichtigung dieses Revisions-
vorbringens trotz verspäteter Geltendmachung gebieten würde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-808/2009 vom 10. Sep-
tember 2009, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
3.3 Im Weiteren reicht die Gesuchstellerin mehrere Beweismittel (Re-
ferenzschreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 15. Mai 2010,
Schreiben ihres Vaters vom 19. Juli 2010, eine von zahlreichen Lands-
leuten und schweizerischen Bekannten der Gesuchstellerin unter-
zeichnete Petition vom 14. Mai 2010) ein, welche die von ihr im ordent -
lichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe stützen sollen. Im Schrei-
ben des IHD wird dargelegt, dass nach der Gesuchstellerin in ihrem
Heimatdorf einige Male gefragt worden sei, jedoch keine Kenntnis
darüber bestehe, ob gegen sie gefahndet werde oder ein Haftbefehl
bestehe. Demnach lassen sich diesem Dokument keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Gefährdung in asylrechtlich relevantem Aus-
mass entnehmen. Ebenso vermögen die im Schreiben des Vaters der
Gesuchstellerin geschilderten Repressionsmassnahmen der türki-
schen Sicherheitskräfte das Beschwerdeurteil nicht in Frage zu stel -
len, zumal derartige Ereignisse bereits im ordentlichen Verfahren vor-
gebracht und im Beschwerdeurteil vom 22. April 2010 als unglaubhaft
bewertet wurden. Ebenso ist die Petition zugunsten der Gesuchstelle-
rin nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschät-
zung ihrer Gefährdungssituation umzustossen, da sie lediglich den
bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sachverhalt wiedergibt.
Die genannten Beweismittel sind demnach - ungeachtet der Frage
ihrer Neuheit - jedenfalls als nicht erheblich im revisionsrechtlichen
Sinne zu qualifizieren.
3.4 Schliesslich beruft sich sich die Gesuchstellerin auf eine Ver-
schlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei, ins-
besondere in ihrer Herkunftsregion, sowie auf das Risiko frauenspe-
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zifischer Behelligungen. Aus diesen unspezifischen Ausführungen las-
sen sich indessen keine konkreten Hinweise auf eine individuelle
Gefährdung der Gesuchstellerin ableiten, weshalb es diesen Vorbring-
en ebenfalls an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Mit Ausfällung dieses Urteil wird das in der Eingabe der Gesuchstel-
lerin vom 28. Juli 2010 gestellte Begehren um wiedererwägungsweise
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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