B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3971/2011
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (…) (Nordprovinz) mit letztem
Wohnsitz in (…) (Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2008 über Colombo auf dem Luftweg. Er flog nach Katar
und von dort nach Italien. Anschliessend sei er mit einem Auto nach ei-
nem mehrtägigem Aufenthalt an einem ihm unbekannten Ort am 20. Sep-
tember 2008 in die Schweiz gebracht worden.
Er suchte am 23. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Daselbst wurde er am 29. September
2008 befragt (BzP); am 3. August 2009 wurde er in Bern-Wabern ange-
hört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, infol-
ge des Krieges sei er im Jahr 1995 aus (…) geflohen. Nach verschiede-
nen Aufenthalten – erst in der Umgebung von (…), ab Dezember 1998
von (…) – sei er nach dem Waffenstillstand im Jahr 2003 nach (…) zu-
rückgekehrt. Im (…) sei er dort von den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zwangsrekrutiert und nach (…) gebracht worden, wo er ein Trai-
ning habe durchlaufen müssen. Nach wenigen Tagen sei ihm die Flucht
gelungen. Er sei unverzüglich nach (…) gegangen, wo er bei seinem
Cousin gelebt und in (…) als (…) gearbeitet habe. Am (…) hätten Solda-
ten der srilankischen Armee seinen Cousin, der in den Jahren (…) und
(…) Mitglied der LTTE gewesen sei, entführt; bis heute fehle jede Spur
von ihm. Einige Tage später hätten Soldaten auch nach ihm zu suchen
begonnen, weshalb er sich nur noch an seinem Arbeitsplatz aufgehalten
habe. Aus Angst sei er schliesslich legal ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte und weitere Beweismittel
zu den Akten; seinen Reisepass habe der Schlepper zurückbehalten.
B.
Mit am 14. Juni 2011 eröffneter Verfügung vom 8. Juni 2011 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
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Seite 3
C.
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin mit Beschwerde vom 14. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Der vormals zuständige Instruktionsrichter bestätigte am 19. Juli 2011
den Eingang der Beschwerde und lud das Bundesamt mit Verfügung vom
25. Juli 2012 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche beim
Gericht am 30. Juli 2012 einging.
E.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Replik eingeräumt, welche unter Beilage mehrerer Beweismit-
tel innert erstreckter Frist am 18. September 2012 beim Gericht einging.
F.
Mit Eingabe vom 2. November 2012 reichte der Beschwerdeführer weite-
re Beweismittel zu den Akten.
G.
Der neu zuständige Instruktionsrichter bot dem BFM mit Verfügung vom
15. Mai 2013 Gelegenheit, zur Replik und zur Eingabe vom 2. November
2012 Stellung zu nehmen; die Stellungnahme ging beim Gericht am
21. Mai 2013 ein und wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 zur
Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Zei-
tungsartikel zu den Akten.
E-3971/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Zunächst ist auf die Rüge in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, die
Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich ungenau über die Zumutbarkeit
der Wegweisung geäussert habe; es sei nicht klar, ob das BFM die Weg-
weisung nach (…) als zumutbar erachte oder gar davon ausgehe, dass
auch eine Wegweisung nach (…) zumutbar sei.
Diese verfahrensrechtliche Rüge ist deshalb vorab zu prüfen, weil sie al-
lenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994
Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behörd-
liche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende
Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sich ihr Entscheid stützt, substanziiert nennen muss. Eine hinreichende
Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Be-
urteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus
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dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich al-
lerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen
Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Be-
gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst
sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann
(vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, BGE 124 V 180 E. 1a).
Die Vorinstanz hat sich nach einer allgemeinen Darlegung der Sicher-
heitslage in Sri Lanka zur Erfüllung der Zumutbarkeitskriterien im Falle
des Beschwerdeführers geäussert. Vor dem Hintergrund ihrer Ausführun-
gen zum ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet, in welchem
die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen sei-
en, ist ihr Hinweis, der Beschwerdeführer stamme aus (…) im Vanni-
Gebiet, habe aber einen grossen Teil seines Lebens in (…) gelebt und
dort auch gearbeitet, wohl so zu verstehen, dass sie jedenfalls die Weg-
weisung nach (…) als zumutbar erachtet. Die vorinstanzliche Begründung
weist damit – gemessen an den oben dargelegten Kriterien – eine genü-
gende Begründungsdichte auf, was im Übrigen auch daraus hervorgeht,
dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Ent-
scheids möglich war. Das BFM hat seine Begründungspflicht im vorlie-
genden Fall nicht verletzt. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das Bundesamt zu-
rückzuweisen.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids in der angefoch-
tenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten
vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet
werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im
Jahre 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein
Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu ei-
nem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwi-
schen der Armee und den LTTE gekommen. Unter den Auseinanderset-
zungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbe-
völkerung zu leiden gehabt.
Die Situation stelle sich heute anders dar. Der Krieg zwischen der sri-
lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit
deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte
Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristi-
schen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Diese seien am Ende des
Krieges vernichtend geschlagen worden und würden über keine hand-
lungsfähige Struktur mehr verfügen. Die LTTE würden damit auch für den
Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen. Auch
der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürger-
kriegs stark abgenommen.
Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen
ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten dieser Organisation
vorgingen. Der Beschwerdeführer habe aber nie geltend gemacht, ein ak-
tives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein.
Er habe zudem angegeben, im (…) 2008 nach Colombo gefahren und
dort legal mit seinem Pass über den Flughafen ausgereist zu sein. Dies
mache deutlich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-
lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sei, die
LTTE aktiv zu unterstützen oder sonst in irgendeiner Art eine Gefahr für
die Sicherheit des Staates darstelle.
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In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich zudem keine
Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden rund zwei Jahre nach
dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse daran haben soll-
ten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines inexistenten politischen
Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten be-
droht sei. Seine Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer mache weiter Verfolgung seitens der LTTE gel-
tend; er sei im Jahre (…) zwangsrekrutiert worden. Die Organisation gelte
heute als geschlagen und stelle für ihn keine Gefahr mehr dar. Zudem
würde es sich hierbei um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter han-
deln, die von den staatlichen Behörden geahndet würden. Sollte er erneut
belästigt werden, bestehe für ihn demnach die Möglichkeit, sich an die lo-
kalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Somit
seien auch die Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die LTTE
asylrechtlich unbeachtlich.
Auch die ins Recht gelegten Beweismittel könnten keine asylrelevante
Verfolgung durch die Behörden belegen. Mit Ausnahme der eigenen Ge-
burtsurkunde würden sich alle Dokumente auf den Cousin und die Eltern
des Beschwerdeführers beziehen und keine Hinweise auf eine vergange-
ne oder zukünftige Verfolgung durch die Behörden enthalten. Allein der
Umstand, dass der Cousin, bei dem er gewohnt habe, im (…) festge-
nommen und der Beschwerdeführer danach angeblich gesucht worden
sei, begründe keine Furcht vor asylbeachtlichen Verfolgungsmassnah-
men der Behörden zum heutigen Zeitpunkt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in die Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug sei zu-
lässig und zumutbar; gegen den Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat würden weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch indivi-
duelle Gründe sprechen. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug auch
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer nach einer
Rekapitulation des Vorgefallenen und Ausführungen zu Art. 2 und 3 AsylG
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unter Hinweis auf Berichte zur Situation in Sri Lanka vor, die Lage für die
tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE-Sym-
pathisanten habe sich keineswegs verbessert. Die Notstandsgesetzge-
bung, welche immer noch in Kraft sei, erlaube die präventive Haft für Ter-
rorverdächtige ohne Gerichtsverfahren. Sofern ein solches stattfinde, sei-
en gar unter Folter gemachte Geständnisse zulässig. Zu erwähnen seien
auch die Tötungen von Personen in Polizeigewahrsam.
Personen, die für die LTTE tätig gewesen seien oder im Verdacht stün-
den, mit der Organisation sympathisiert oder für diese spioniert zu haben,
müssten immer noch mit Verfolgung, Verhaftung und Folter bis hin zu ex-
tralegaler Tötung durch sri-lankische Sicherheitskräfte rechnen. Seit En-
de des Bürgerkrieges habe der Staat Zugriff auf alle Landesteile, so dass
für asylrechtlich Verfolgte keine inländische Fluchtalternative zur Verfü-
gung stehe.
Eine Sichtung der Berichterstattungen seit anfangs des Jahres 2011 zei-
ge eine breite Palette an Menschenrechtsverletzungen der tamilischen
Bevölkerung im Osten und Norden Sri Lankas, die von Schikanen bis hin
zu Tötungen gehen würden.
Der Cousin des Beschwerdeführers sei weder besonders lange Mitglied
der LTTE gewesen, noch habe er dort eine höhere Position innegehabt.
Trotzdem sei er deswegen entführt worden. Da auch nach dem Be-
schwerdeführer gesucht worden sei, müsse davon ausgegangen werden,
dass eine Akte über ihn existiere und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
das konkrete Risiko bestehe, den zuvor geschilderten Repressalien aus-
gesetzt zu sein. Er könnte mit keinerlei Rückhalt oder Sicherheit durch ei-
nen familiären Kontakt rechnen, da seine Familie nicht auffindbar sei.
Der Beschwerdeführer sei zwar mit seinem Pass, aber mit Hilfe eines
Schleppers ausgereist, der ihn an den "richtigen Kontrollen" vorbeige-
schleust habe.
Er (…) seit über einem Jahr (…), in welcher (…) über die Situation in Sri
Lanka, schwerpunktmässig über die politischen und sozialen Gescheh-
nisse, berichte. Die Inhalte (…) könnten für die Behörden Sri Lankas
Grund genug sein, ihm Verbindungen zu den LTTE oder sonstige regime-
kritischen Tätigkeiten vorzuwerfen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten
in der Schweiz bestehe für ihn bei der Rückkehr eine erhöhte Gefahr, ver-
folgt zu werden.
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Seite 9
Er sei als Rückkehrer grundsätzlich gefährdet, willkürlichen Massnahmen
seitens der Regierung ausgesetzt zu werden. So werde jeder Ankömm-
ling am Flughafen Colombo vom State Intelligence Service (SIS) und vom
Departement of Immigration and Emigration (DIE) befragt, die Persona-
lien würden mit einer Liste von wegen Terrorismus gesuchten Personen
verglichen und gegebenenfalls an das Criminal Investigation Department
(CID) weitergegeben. Die Chance, dass dabei die bekannten Verbindun-
gen zu den LTTE nicht entdeckt würden, sei äusserst klein. Gemäss ei-
nem Bericht des dänischen Immigration Service würden insbesondere
Tamilen, die das Land zur Kriegszeit verlassen hätten, und nun zurückkä-
men, eine eigene Risikogruppe für Verhaftungen bilden.
Tamilen in Sri Lanka seien generell einem erhöhten Risiko willkürlicher
Polizeimassnahmen ausgesetzt. Da dies potenziell für die gesamte tami-
lische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes gelte, könne nach
wie vor von einem Generalverdacht gegenüber der tamilischen Bevölke-
rung ausgegangen werden. Gleiches gelte nach Ansicht der Norwegi-
schen Botschaft in Sri Lanka insbesondere für Rückkehrer. Dies führe
dazu, dass Familienangehörige, die bislang ohne Probleme gelebt hätten,
äusserst unwillig seien, ihre eigene Sicherheit für rückkehrende Verwand-
te mit erwiesenen Verbindungen zu den LTTE zu gefährden.
Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Sollte das Gericht die Gefähr-
dungslage wider Erwarten nicht als asylrelevant qualifizieren, sei der
Wegweisungsvollzug zumindest unzulässig, jedenfalls aber unzumutbar.
Die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden
Sri Lankas sei trotz Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch klar
ungenügend.
Er habe in Sri Lanka keine Verwandten, zu denen er noch Kontakt habe.
Er verfüge demnach über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe kurz
nach seiner Einreise in die Schweiz beim International Committee of the
Red Cross (ICRC) eine erfolglose Suchmeldung für seine Mutter aufge-
geben. Der Bruder seiner Mutter, der in (…) gelebt habe, sei infolge
Krankheit verstorben. Zum Bruder der Mutter in (…) habe er nie Kontakt
gehabt, und es sei ihm bis heute nicht gelungen, einen solchen herzustel-
len. Die Schwester der Mutter, die in (…) gelebt habe, habe er über eine
bekannte Familie zu kontaktieren versucht; er habe die Nachricht erhal-
ten, seine Tante lebe nicht mehr dort. Die anderen beiden Schwestern
seiner Mutter, die in (…) gelebt hätten, seien wie seine Mutter spurlos
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verschwunden. Auch nach ihnen habe er intensiv gesucht. Zu den Ver-
wandten väterlicherseits habe er nie Kontakt gehabt. Er habe trotzdem
erfolglos versucht, diese ausfindig zu machen. Als er im Jahr (…) nach
(…) zurückgekehrt sei, habe er dort sehr versteckt gelebt. Der damalige
Arbeitgeber sei neben der Familie seines Cousins die einzige Person ge-
wesen, zu der er genügend Vertrauen gehabt habe; dieser sei in der Zwi-
schenzeit verstorben. Die Frau seines Cousins habe wieder geheiratet
und den Kontakt zu ihm abgebrochen. In der Schweiz habe er sich dage-
gen gut integriert, wovon die zu den Akten gereichten Solidaritätsschrei-
ben zeugen würden. Es sei ihm hier zumindest die vorläufige Aufnahme
zu gewähren.
4.3 Das BFM hält in seiner ersten Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 an
seinem bisherigen Standpunkt fest. Ergänzend bringt es vor, der Be-
schwerdeführer mache geltend, er sei in der Schweiz beim (…) für (…)
verantwortlich. Diese Tätigkeit vermöge im Falle der Rückkehr keine asyl-
relevante Verfolgung zu begründen. Den Akten könnten keine Hinweise
darauf entnommen werden, dass die sri-lankischen Behörden von dieser
Tätigkeit auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgend-
welche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet
hätten. Er habe es bezeichnenderweise auch unterlassen, Einzelheiten
zum (…) anzugeben. Erheblich und relevant für die Beurteilung der kon-
kreten Bedrohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der
Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent re-
gimefeindlich aktiv werde oder wenn sich seine politischen Aktionen als
Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung
darstellen und eine gewisse Intensität erreichen würden. Den Akten seien
keine Hinweise zu entnehmen, dass dies vorliegend der Fall sei. Der Be-
schwerdeführer verfüge somit nicht über ein politisches Profil, das ihn bei
der Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 17. September
2012 unter Hinweis auf Unterlagen zu seiner angeblich exilpolitischen Tä-
tigkeit vor, seine (…) sei entgegen der Annahme der Vorinstanz politi-
scher Natur. Er arbeite seit (…) bei (…). Er habe die Initiative zur (…)
entwickelt und diese zunächst allein, nunmehr mit einem Kollegen zu-
sammen (…). In der Ankündigung zur (…) sei er mit B._______ erschie-
nen, er (…) aktuell aber unter dem Alias "C._______". Die (…) betrage
wöchentlich (…) Stunde. Der (…) sei vorwiegend politischer Natur. Er
(…). Er habe sodann zusammen mit anderen Personen (…); (…).
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Seite 11
4.5 Das BFM hält in seiner zweiten Vernehmlassung vom 17. Mai 2013
ohne ergänzende Erwägungen an seinem bisherigen Standpunkt fest und
beantragt die Abweisung der Beschwerde.
4.6 In der Eingabe vom 6. Juni 2013 weist der Beschwerdeführer auf ver-
schiedene Berichte zur Menschenrechtssituation in Sri Lanka und die
neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin. Vorab wür-
den die Guidelines des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) vom 21. Dezember 2012 eine Neubeurtei-
lung der hier vorliegenden Gefährdung nahelegen. Auch die weiteren er-
wähnten Berichte würden auf eine zunehmende Verbreitung und Ver-
schärfung der Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka schliessen, wes-
halb vorliegend aufgrund der individuellen Gefährdungsmerkmale ein
flüchtlings- und menschenrechtliches Rückschiebungsverbot zu bejahen
sei.
5.
5.1 Massgebend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefähr-
dung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Dem
Gericht sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Lageberichte zur
Menschenrechtssituation in Sri Lanka bekannt. Entscheidend für die Be-
urteilung des vorliegenden Falles ist indessen die Lagebeurteilung des
Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober
2011) einlässlich zur Darstellung gelangt, und eine gestützt darauf vorzu-
nehmende Überprüfung der individuellen Gefährdungsmerkmale des Be-
schwerdeführers. Gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil sind Personen
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogrup-
pen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politi-
schen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regime-
kritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder
Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich
rechtliche Schritte einleiten, und Rückkehrer aus der Schweiz, denen na-
he Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
5.2 Die LTTE sind vernichtend geschlagen worden, weshalb aktuell für
eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese kein Anlass mehr besteht.
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Seite 12
Der Beschwerdeführer gehört sodann zu keiner der vorgenannten Risiko-
gruppen. Zwar brachte er anlässlich der Befragung und der Anhörung vor,
er fürchte sich vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte, weil diese ihn nach der Festnahme seines Cousins, der in den
Jahren (…) Mitglied der LTTE gewesen sei, gesucht hätten. Er weist je-
doch kein politisches Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er sei-
tens der heimatlichen Behörden als politisch oppositionell wahrgenom-
men würde, zumal er weder Mitglied der LTTE noch Sympathisant dieser
Organisation gewesen ist und in der Anhörung vorgebracht hat, er habe
kein Interesse an Politik (vgl. Akten BFM 17/12 F 42). Es ist aufgrund der
Aktenlage nicht ersichtlich, welches Interesse die Sicherheitskräfte, deren
Mittel beschränkt sind und deshalb nach klaren Prioritäten eingesetzt
werden, im jetzigen Zeitpunkt an ihm haben sollten. Die Vorinstanz hat zu
Recht festgestellt, dass die Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich seien.
Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, die sri-lankischen Behörden
könnten heute – vier Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein
ernsthaftes Interesse daran haben, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Er-
gänzend dazu ist festzustellen, dass die Vorbringen zur angeblichen Su-
che der Sicherheitskräfte nach ihm sehr vage und unsubstanziiert ausge-
fallen sind. So konnte er in der Anhörung auf die erste Nachfrage hin, wie
oft die Soldaten nach ihm gesucht hätten keine Antwort geben (vgl. A
17/12 F 71). Vor diesem Hintergrund erscheint seine spätere Aussage in
derselben Anhörung (vgl. A 17/12 F 87 f.), nach ihm sei "mehrere Male"
gesucht worden, "durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Woche", unglaub-
haft. Auch konnte er auf die Festnahme seines Cousins angesprochen,
der dannzumal bereits seit (…) Jahren nicht mehr LTTE-Mitglied gewesen
war, keine Angaben zum Grund der Festnahme machen; insbesondere
wusste er nicht, ob der Cousin wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu
den LTTE verschleppt worden war oder ob es andere Gründe dafür gab
(vgl. A 17/12 F66 ff.).
Insgesamt erscheint es angesichts des fehlenden politischen Profils des
Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich, dass dieser bei der Rückkehr in
den Fokus der Behörden geraten könnte beziehungsweise ihm im Rah-
men der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmensch-
liche Behandlung drohen würde. Laut seinen Angaben hat er lediglich
– wie zahlreiche andere Personen tamilischer Ethnie – im Jahr (…) unter
Zwang während (…) Tagen das damals obligatorische und in seinem Fall
rein physische Training der LTTE im Vanni-Gebiet absolviert. Eine Beteili-
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Seite 13
gung an Kampfhandlungen oder anderen namhaften Aktivitäten für die
LTTE beziehungsweise Kontakte zu deren Kaderleuten bringt der Be-
schwerdeführer nicht vor. Auch der Umstand, dass er sein Heimatland
während des Bürgerkrieges verlassen hat, sich seit über vier Jahren in
der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu füh-
ren, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Um-
feld der LTTE bewegen würde. Die eingereichten Solidaritätsschreiben
aus seinem schweizerischen Umfeld sind asylrechtlich unbeachtlich.
5.3 Der Beschwerdeführer macht exilpolitisches Engagement geltend,
weshalb zu prüfen ist, ob er aufgrund des Vorliegens von subjektiven
Nachfluchtgründen begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
Er bringt auf Beschwerdeebene vor, er arbeite seit (…) bei (…). (…). Mit
der "(…)" lässt sich ein vorwiegend politischer Inhalt von "(…) jedenfalls
nicht glaubhaft darlegen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang von
Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland durch
keinerlei politische Aktivitäten ausgezeichnet hatte und anlässlich der An-
hörung angab, kein Interesse an der Politik zu haben (vgl. A 17/12 F 42).
Dass er sich heute plötzlich für die Interessen der geschlagenen LTTE
stark machen sollte, ist deshalb – abgesehen von den fehlenden Nach-
weisen für diese Behauptung – unlogisch und unglaubhaft, zumal er ja
nur unter Zwang kurze Zeit bei den LTTE gewesen sein will. Den Akten
können keine überzeugenden Hinweise darauf entnommen werden, dass
die (…) für die sri-lankische Regierung einen ernstzunehmenden Störfak-
tor darstellen würde. Hinzu kommt, dass (…) sehr begrenzt ist, (…). Auf
dem mit Eingabe vom 6. Juni 2013 eingereichten Zeitungsartikel der (…)
vom (…) ist der Beschwerdeführer zusammen mit (…) abgebildet. Der
Zeitungsartikel, welcher ohne politischen Bezug über das Entstehen von
(…) berichtet, nennt ebenfalls keine Namen, so dass keine unmittelbaren
Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers gezogen werden
können. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdefüh-
rer könnte wegen exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
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6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im
Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszuma-
chen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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7.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in
BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis
der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheits-
lage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen
gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabili-
siert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzu-
schätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich
gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regie-
rungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen
Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen ange-
spannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft
werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen
Lage drängt sich aber eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch
dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1
und E. 13.2.1.2). In das sogenannte Vanni-Gebiet hingegen, welches die
Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die
nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rück-
kehr aufgrund der aktuellen Lage weiterhin als unzumutbar einzustufen
(vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.3.2 Der (…)-jährige, ledige und den Akten nach gesunde Beschwerde-
führer stammt aus der Nordprovinz. Er lebte von seiner Geburt bis zu sei-
nem (…). Altersjahr im innerhalb des Vanni-Gebiets liegenden Bezirk (…).
In der Folge hielt er sich bis zu seinem (…). Altersjahr im (…) auf und be-
suchte in (…) die Schulen bis und mit Sekundarstufe. Nach einem vier-
jährigen Aufenthalt im Bezirk (…) wohnte er von (…) bis zu seiner Ausrei-
se im (…) 2008 erneut in (…), wo er als (…) in einer (…) arbeitete. Auf-
grund des langjährigen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in (…) und
seiner eigenem Bekunden nach guten dortigen Ortskenntnisse (vgl. A
17/12 F 57) darf davon ausgegangen werden, dass er im nicht zum Van-
ni-Gebiet gehörenden Teil der Nordprovinz über tragfähige soziale Bezie-
hungen verfügt und dort Unterstützung vorfinden wird. Seine erst auf Be-
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schwerdeebene vorgebrachten und abgesehen von den Suchbemühun-
gen um seine Mutter nicht substanziierten gegenteiligen Beteuerungen
können ihm nicht geglaubt werden: Es fällt auf, dass alle Personen, die
zum engeren familiären und verwandtschaftlichen Kreis gehören, ver-
schwunden, nicht erreichbar oder nicht unterstützungsfähig sein sollen,
was zum Schluss führt, der Beschwerdeführer halte den schweizerischen
Behörden Informationen vor, um eine Rückschaffung nach Sri Lanka zu
verunmöglichen. Seine abgeschlossene Schulbildung und die ersten be-
ruflichen Erfahrungen im Heimatland sollten ihm künftig den Aufbau einer
Existenzgrundlage ermöglichen, auch wenn die Reintegration nach mehr-
jähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein dürfte, was indessen
noch keine konkrete Gefährdung im Sinn des Gesetzes bedeutet. Eine
allfällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihm den Wiedereinstieg in
Sri Lanka ebenfalls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die
verschiedenen Ortswechsel innerhalb Sri Lankas und die Bereitschaft, al-
lein in die Schweiz zu reisen, lassen zudem auf die Fähigkeit des Be-
schwerdeführers schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupas-
sen. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund
der Aktenlage von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzuse-
hen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird damit hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger