B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-397/2014
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bel-
gien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar
2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2013 (bzw. am 28. No-
vember 2013; vgl. A13/8) in die Schweiz einreiste, wo sie am 30. Novem-
ber 2013 um Asyl nachsuchte,
dass sie am 3. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ge-
suchgründen befragt wurde (vgl. A6/16),
dass sie dabei zu Protokoll gab, nie in einem Drittstaat ein Asylgesuch
eingereicht zu haben,
dass sie weiter erklärte, sie sei im Kongo mit ihrem Schulkollegen na-
mens B._______, geboren am (…) (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-719/2009 vom 17. Juni 2009), liiert gewesen, wobei der Kontakt
abgebrochen sei, weil er mittlerweile in der Schweiz lebe,
dass die mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC)
durchgeführten Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdefüh-
rerin am 7. September 2012 in Belgien daktyloskopisch erfasst worden
war,
dass ihr daraufhin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung
nach Belgien gewährt wurde,
dass sie dabei zu Protokoll gab, sie sei zwar in Belgien gewesen, habe
sich jedoch, nachdem ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei, Ende März
2013 nach C._______ begeben, was sie aber nicht belegen könne,
dass sie im Verlauf der Befragung bestätigte, unmittelbar aus Belgien
kommend in die Schweiz gereist zu sein (vgl. A7/3),
dass sie weiter ausführte, in C._______ sei einem gewissen D._______
durch Vermittlung eines Verwandten von B._______ ein Brautpreis für sie
gezahlt worden, damit sie B._______ heirate, wobei in Bezug auf den
Hochzeitstermin noch nichts festgelegt sei,
dass ihr am 17. Dezember 2013 erneut das rechtliche Gehör gewährt
wurde (vgl. A13/8),
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dass sie dabei angab, sie habe B._______ vorher nicht gekannt bezie-
hungsweise sie habe ihn erst kennengelernt, als sie in die Schweiz ge-
kommen sei,
dass die Heirat zwischen den beiden arrangiert worden sei und sie nicht
habe ablehnen können, weil arrangierte Ehen Brauch seien und eine Ab-
lehnung Unglück über ihr Leben bringen würde,
dass sie aber weder gezwungen noch bedroht worden sei, sondern es ihr
freier Wille sei zu heiraten,
dass ihr Asylgesuch in Belgien im Februar 2013 abgelehnt worden sei,
danach D._______ sie abgeholt habe und sie beide sich anschliessend
nach C._______ begeben hätten, wobei sie Ende März 2013 wieder nach
Belgien gereist seien,
dass sie in der Folge ein Bekannter von B._______ aus Belgien in die
Schweiz geholt habe,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch des BFM vom 23. Dezember
2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO) mit
Schreiben vom 6. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin
II-VO zustimmten und gleichzeitig mitteilten, dass die Beschwerdeführerin
in Belgien unter den Personalien E._______, geboren am (…), erfasst
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 – eröffnet am 22. Ja-
nuar 2014 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Belgien sei gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC
belege, die Beschwerdeführerin habe am 7. September 2012 in Belgien
ein Asylgesuch eingereicht,
dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom 6. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin
II-VO explizit zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit Belgiens für
die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zu bejahen sei,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs zu Protokoll gegeben habe, dass für sie eine Heirat mit einem in
der Schweiz wohnhaften Landsmann arrangiert worden sei, wobei sie
diesen Ehebund aus freien Stücken eingehen wolle, und sie in die
Schweiz gereist sei, um die Ehe mit ihm zu vollziehen,
dass es den zuständigen belgischen Behörden obliege, den Aufenthalts-
status der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls die Weg-
weisung ins Heimatland anzuordnen,
dass gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung
des Asylgesuchs erst auf die Schweiz übergehe, wenn die Schweiz der
gesuchstellenden Person aufgrund ihrer Heirat einen Aufenthaltstitel aus-
stelle, und gemäss den vorliegenden Informationen der Beschwerdefüh-
rerin bis anhin kein solcher ausgestellt worden sei,
dass somit Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig sei und die Beschwerdeführerin demnach den Famili-
ennachzug dort abwarten könne,
dass ihre Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens
am 6. Juli 2014 zu erfolgen habe,
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dass sie ferner in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei,
und zudem keine Hinweise auf eine in Belgien drohende Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar
sowie technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
6. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen,
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und auf das
Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom
6. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht so-
wie beantragt wurde, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bel-
gien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, nach Art. 7
Dublin II-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags
zuständig, in welchem sich ein naher Familienangehöriger der asylsu-
chenden Person befinde,
dass die Vorinstanz Bundesrecht verletze, indem sie die Ehe der Be-
schwerdeführerin mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person
– ihr Ehemann lebe seit (…) 2003 in der Schweiz und verfüge hier über
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eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht – nicht gehörig würdige,
dass das BFM verkenne, dass sich die Beschwerdeführerin auf den in
Art. 8 EMRK beziehungsweise Art.13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
garantierten Schutz des Familienlebens berufen könne,
dass sie ihren Ehemann in Kinshasa in Abwesenheit – sie seien dabei
durch Familienangehörige vertreten worden – geheiratet habe, und eine
Eheschliessung in Abwesenheit der Ehepartner nach ständiger Praxis im
Lichte von Art. 27 des Bundesgesetzes über das Internationale Privat-
recht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) nicht gegen den ordre
public verstosse, wenn der Ehewille beider Ehegatten klar ersichtlich sei,
dass die Ehegemeinschaft gelebt werde und Stabilität aufweise, weshalb
von einer tatsächlich gelebten Familienbeziehung ausgegangen werden
könne, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, und eine Inte-
ressenabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK vorliegend zugunsten des
Familienlebens ausfallen müsse,
dass das BFM zwar in der angefochtenen Verfügung erwähne, es sei ei-
ne Ehe arrangiert worden, im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs und
der Wegweisung es dennoch unterlasse, konkret auf diesen Punkt einzu-
gehen und diesen Umstand im Lichte von Art. 8 EMRK zu würdigen,
dass schliesslich angekündigt wurde, so bald wie möglich werde eine Ur-
kunde, welche die Eheschliessung nachweise, nachgereicht werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 24. Januar 2014 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofort einstwei-
len aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfäl-
lige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
dass mit Eingabe vom 24. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
eine Fürsorgebestätigung ins Recht gelegt wurde,
dass mit Eingabe vom 30. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
eine Heiratsurkunde ("[...]" vom […] Januar 2014) in Kopie zu den Akten
gereicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
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Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2013 (bzw. 28. Novem-
ber 2013) ein Asylgesuch stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an
die belgischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin am
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23. Dezember 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin II-VO an-
wendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständige Staat
nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige
Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit)
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dub-
lin II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5
Dublin II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
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sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dub-
lin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dub-
lin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein
Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein an-
derer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestim-
mung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der
Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
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dass die mittels EURODAC durchgeführte Abklärung des BFM ergab,
dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2012 in Belgien dakty-
loskopisch erfasst wurde,
dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom 6. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub-
lin II-VO zugestimmt haben, und folglich eine Prüfung des Asylgesuchs
der Beschwerdeführerin in Belgien bereits stattgefunden hat,
dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens zur Durch-
beziehungsweise Weiterführung des vorliegenden Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens ausging,
dass weder die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr ge-
währten rechtlichen Gehörs noch die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, wonach vorliegend Art. 7 Dublin II-VO zur Anwendung gelange,
geeignet sind, die Zuständigkeit Belgiens für die Durch- beziehungsweise
Weiterführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens in
Frage zu stellen,
dass sich die Zuständigkeitsbegründung nach den objektiven Kriterien
des Kapitels III der Dublin II-VO ergibt, und vorliegend die zuständigkeits-
begründenden Elemente das Einreichen des ersten Asylgesuchs in Bel-
gien sowie der Umstand, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO impli-
ziert, dass ein Asylentscheid bereits ergangen ist, darstellen, weshalb ei-
ne erneute Prüfung im vorliegenden Fall nicht angeht,
dass im Übrigen aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft hervorgeht, sie habe das Territorium Belgiens vor ihrer Einreise
in die Schweiz verlassen,
dass ohnehin die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dub-
lin II-VO vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind, da der angebliche
Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz nie als Flüchtling aner-
kannt worden ist,
dass schliesslich – wie das BFM zu Recht festhielt – gemäss Art. 16
Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf
die Schweiz übergeht, wenn die Schweiz der gesuchstellenden Person
aufgrund ihrer Heirat einen Aufenthaltstitel ausstellt, und ein solcher bis
anhin nicht ausgestellt wurde,
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dass sich aufgrund dieser Sachlage die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen und Belgien zur Übernahme der Beschwerdeführerin
sowie zur Durch- beziehungsweise Weiterführung des vorliegenden Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin ferner ausführt, eine Ausschaffung nach
Belgien verstosse gegen Art. 8 EMRK, da sie mit einem kongolesischen
Staatsangehörigen verheiratet sei, welcher in der Schweiz eine Aufent-
haltsbewilligung besitze beziehungsweise über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht verfüge,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann,
wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwe-
senheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler
BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen
hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Fami-
lienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da
die Aufenthaltsbewilligung ihres angeblichen Ehemannes auf keinem ge-
festigten Rechtsanspruch beruht beziehungsweise kein gefestigtes An-
wesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt,
dass deshalb offen bleiben kann, ob überhaupt eine gültig geschlossene
Ehe beziehungsweise eine tatsächlich gelebte stabile Beziehung im Sin-
ne der Rechtsprechung vorliegt,
dass vorliegend auch keine anderweitigen Umstände im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 und 4.4) ersichtlich sind, die
auf einen Anspruch auf Aufenthalt im Sinne von Art. 8 EMRK schliessen
lassen könnten,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund
aufzuzeigen vermögen, welche diese Feststellung in Zweifel ziehen könn-
ten,
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Seite 13
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft darlegen konnte, dass in ihrem Fall ein konkretes und
ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Belgien würde gegen
eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, und unter
diesen Umständen keine Hindernisse ersichtlich sind, welche eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Belgien als unzulässig oder unzu-
mutbar erscheinen lassen, weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für
die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) be-
steht,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG
die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) und eine entsprechende
Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe
zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Belgien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren
ein Anwalt bestellt wird, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber
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zu vertreten und angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit auch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeitstän-
dung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 4),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: