B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-397/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Her-
kunftsort am (…) und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am 3.
September 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 19. September 2013 wurde der Beschwerdeführer vom SEM
zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A6/10). Am
9. Mai 2014 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Ausreise- und Asyl-
gründen (Protokoll in den SEM-Akten: A13/15) statt.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er sei im
Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ des Kreises D._______ des
Gebiets E._______ in Tibet geboren und aufgewachsen. Im Alter von acht
Jahren sei er für zwei Jahre in die Schule gegangen, danach habe er auf-
gehört. Bis zu seiner Ausreise habe er seinen Eltern im Ackerbau geholfen.
Am (…) 2013 habe in seinem Dorf das alljährliche Frühlingsfest stattgefun-
den. Er sei mit seinen Eltern dorthin gegangen, wobei sie Fleisch und
Tsampa mitgenommen hätten. Es habe Rauchopferdarbietungen gegeben
und, anders als an normalen Tagen, hätten sie ihre traditionellen Tibeter-
Röcke getragen. Er habe auch seine Gitarre dabei gehabt, da er gerne
singe und auch Lieder komponiere. Irgendwann sei er von seinen Freun-
den aufgefordert worden, zu singen, was er in der Folge getan habe. Zu-
nächst habe er ein gewöhnliches Lied gesungen, bei dem es um die Kleider
tibetischer Frauen gegangen sei. Das zweite Lied, das er gesungen habe,
habe einen politischen Inhalt aufgewiesen; er habe dieses selber geschrie-
ben. Das Publikum sei aufgrund dieses Liedes sehr berührt gewesen; ei-
nige Personen hätten geweint. Er habe gemerkt, dass er damit offensicht-
lich ihre Herzen erreicht habe, und es habe ihn in diesem Moment mit Stolz
erfüllt, Tibeter zu sein. Sein Vater habe ihm aber unmittelbar gesagt, es sei
gefährlich, was er tue und habe ihn vom Fest weggebracht und für ein paar
Tage zu seiner Schwester nach F._______ geschickt. Am (…) 2013 hätten
drei Polizisten frühmorgens bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Sein Vater
habe ihn daraufhin angerufen und ihm mitgeteilt, dass er Tibet verlassen
müsse. In der Folge sei er über Nepal ausgereist.
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B.
B.a Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zur Qualifizierung seiner Herkunft als unbe-
kannt.
B.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
B.c Im Auftrag des SEM wurde am 12. November 2015 durch eine externe
sachverständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und
Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Die sachver-
ständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen und linguisti-
schen Herkunftsgutachten vom 19. November 2015 (sogenannte LINGUA-
Analyse; Protokoll in den SEM-Akten: A20/12) zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer trotz teilweise vorhandenen Kenntnissen zum Tibet sehr
wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben im Kreis D._______, Tibet,
sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China.
B.d Mit Schreiben vom 30. November 2015 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör.
B.e Der Beschwerdeführer nahm dazu am 7. Dezember 2015 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung
nach China schloss es aus.
D.
Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 18. Januar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie sein
Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund
des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertre-
ters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter begehrte er, es sei durch
eine unabhängige, kompetente Fachperson abzuklären, ob im Heimatort
des Beschwerdeführers der (…)-, oder ein anderer, etwa der (…)-Dialekt
gesprochen werde, sowie es seien der tibetische Dialekt und die Ortskennt-
nisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Nachdem die entsprechenden Ab-
klärungsergebnisse dann vorlägen, sei dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Im Übrigen sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seiner Eingabe legte er ein Schreiben von O._______ vom 17. Januar
2016 sowie eine Kopie von deren Identitätskarte bei.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Pro-
zessvollmacht vom 20. Januar 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung vom
18. Januar 2016 nach.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete vorderhand auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde und
den eingereichten Beweismitteln eine Vernehmlassung einzureichen.
F.b Mit Eingaben vom 1. und vom 4. Februar 2016 reichte der Beschwer-
deführer weitere Beweismittel ein.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 überwies das Bundesver-
waltungsgericht diese Beweismittel an das SEM und lud es unter Erstre-
ckung der bereits angesetzten Frist ein, diese in ihrer Vernehmlassung mit-
zuberücksichtigen.
F.d Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 sowie einem Nachtrag vom
11. Februar 2016 nahm das SEM zur Beschwerde und den eingereichten
Beweismitteln Stellung.
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F.e Nach erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom
15. März 2016 zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
F.f Mit Eingaben vom 15. und 18. März 2016 sowie vom 1. und 22. April
2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: ein Schrei-
ben von Dr. G._______, Central University of Tibetan Studies, H._______,
Indien, vom 10. März 2016, in englischer Sprache, zunächst in Kopie, dann
im Original, ein undatieres Schreiben von Ass. Prof. I._______, von dersel-
ben Universität, in Kopie, sowie eine „Notification“ der genannten Universi-
tät vom 12. Juni 2014, zunächst in Kopie, dann im Original.
G.
Mit Eingaben vom 4. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Ar-
beitsverträge – insbesondere einen unbefristeten Arbeitsvertrag des
J._______ GmbH, Riedholz, vom 1. August 2018 – ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides
im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemach-
ten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er in Tibet soziali-
siert worden sei. Diesen Schluss zog die Vorinstanz vorwiegend aus den
Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Die sachverständige Person habe fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus gewisse Kenntnisse
habe vorweisen können, gesamthaft betrachtet sei sein Wissen, insbeson-
dere an Stellen, wo dieses auf eigene Erfahrung beruhe, jedoch unbefrie-
digend oder lückenhaft ausgefallen.
So habe er etwa über die administrative Gliederung in seiner Heimat Be-
scheid gewusst, indessen dafür sowie auch für seinen Heimatort veraltete
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Begriffe verwendet. Im Bereich der Distanzen habe er zwar die korrekte
Distanz zur Kreishauptstadt angeben können, nicht aber diejenige zum
Hauptort des C._______, wo er gemäss seinen Angaben zwei Jahre lang
die Schule besucht habe. Nach Flüssen in der Gegend gefragt, habe er
richtigerweise den Fluss K._______, welcher in Richtung D._______
fliesse, angegeben. Ebenso habe er zutreffend die Namen von drei Klös-
tern in D._______ genannt, wobei er bezüglich zweien ungefragt und un-
erwartet ergänzt habe, dass es dort keine Mönche mehr gebe, was gemäss
der sachverständigen Person nicht zutreffe. Auch bezüglich der Landwirt-
schaft, des Schulwesens und der Ausstellung des Personalausweises
habe er teilweise richtige Angaben gemacht, andere Fragen hingegen nicht
korrekt beantworten können. Nach besonderen Ereignissen im Jahr (…)
befragt, habe er keines nennen können, obwohl es im Jahr (…) in
D._______ ein grosses Erdbeben gegeben habe. Im Übrigen habe er zu
den Preisen von Lebensmitteln keine Angaben machen können, sondern
darauf hingewiesen, diese würden im Tauschhandel erworben, beispiels-
weise Fleisch gegen Gras. Das Tauschverhältnis sei ihm aber nicht be-
kannt. Vor diesem Hintergrund sei die sachverständige Person zum
Schluss gekommen, dass er insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im
landeskundlich-kulturellen Bereich habe nachweisen können, um eine
Hauptsozialisation im Kreis D._______ zweifellos annehmen zu können.
Zur Beurteilung der Sprache des Beschwerdeführers habe die sachver-
ständige Person als Referenzvarietät für die linguistische Analyse den (…)-
tibetischen Dialekt „(…)“ herangezogen, welcher in der nächsten Umge-
bung von D._______ gesprochen werde. In den Bereichen der Phone-
tik/Phonologie, Morphologie und Lexikon habe die sachverständige Person
festgestellt, dass seine Sprache auf allen drei Ebenen der Analyse über-
haupt keine Ähnlichkeit mit dem (…)-Dialekt aufweise. Vielmehr zeige
seine Sprache eine vollkommene Übereinstimmung mit dem (…)-Dialekt
sowie mit der exiltibetischen Koine, was aufgrund der angegebenen Bio-
graphie nicht zu erklären sei. Auf allen drei Ebenen seien sodann Merkmale
zu finden, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkommen würden. Zu-
dem verfüge er über fast keine Kenntnisse des Chinesischen, was eher
nicht einem Bewohner Tibets in seinem Alter entspreche. Die im Rahmen
des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers sei nicht geeignet, das fundierte Ergebnis des LINGUA-Gutachtens in
Frage zu stellen.
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Darüber hinaus habe er bis heute keinerlei Reise- und Identitätsdokumente
zu den Akten gereicht, welche die von ihm geltend gemachten Staatsan-
gehörigkeit zu belegen vermöchten. Zu den Kontaktmöglichkeiten mit sei-
nen Eltern und seinem Schwager habe er sodann keine nachvollziehbaren
Angaben gemacht. Unter diesen Umständen bestehe die Vermutung, dass
der Beschwerdeführer seine Identitätspapiere den Asylbehörden bewusst
vorenthalte, um seine Identität und seinen Reiseweg zu verschleiern und
so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen tatsächlichen Hei-
matstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen.
Die Zweifel an seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit würden durch die
Schilderung des Reisewegs noch verstärkt, welche pauschal und unspezi-
fisch ausgefallen sei. Insbesondere habe es den Ausführungen gänzlich an
persönlicher Prägung und Substanz gefehlt beziehungsweise entspreche
die Darstellung exakt der Standard-Schilderung vieler tibetischer asylsu-
chender Personen und erwecke daher den Eindruck, dass sie nicht auf ei-
genem Erleben beruhe. Ebenso pauschal seien die Angaben zur Weiter-
reise nach Europa ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass er den von
ihm geschilderte Weg von Tibet über die Grenze nach Nepal nie selber
unternommen habe und auf einem anderen Weg in die Schweiz gelangt
sei.
Schliesslich vermöge auch die Schilderung der Asylgründe nicht zu über-
zeugen. Unter anderem habe der Beschwerdeführer das Motiv für das
spontane Singen des Liedes nicht plausibel erklären können, und es sei
auch nicht glaubhaft, dass er, wie vorgebracht, die Konsequenzen, die das
Veröffentlichen des politischen Textes mit sich gebracht habe, nicht habe
abschätzen können. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, ein kon-
kretes Bild zu vermitteln, wie sich die Situation nach dem Singen des Lie-
des abgespielt und was den Vater veranlasst habe, ihn unmittelbar vom
Fest wegzubringen. Auch diese undifferenzierten und demnach unglaub-
haften Angaben stützten das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens und be-
stätigten die Zweifel des SEM an der von ihm angegeben Herkunft und
Staatsangehörigkeit.
Unter diesen Umständen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seine
Hauptsozialisierung in der VR China sowie seine Asylgründe glaubhaft dar-
zulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine kon-
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kreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Dritt-
staat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass in Berücksichti-
gung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere geltend, es sei im angefochtenen Entscheid eingeräumt worden, dass
er die administrative Gliederung seiner Heimat kenne. Dass er – wie ihm
vorgeworfen werde – veraltete Begriffe verwende, liege daran, dass die
von der chinesischen Verwaltung eingeführten chinesischen Namen von
den lokalen Tibetern nicht benützt würden. Er habe die im Sprachgebrauch
der lokalen Bevölkerung gebräuchlichen tibetischen Bezeichnungen ver-
wendet. Das vom SEM als Beweis verwendete Kartenmaterial von 2012
sei der Landbevölkerung in Tibet üblicherweise nicht bekannt. Indem die
sachkundige Person sich dieser Argumentation bediene, lasse sie erken-
nen, dass sie mit dem praktischen Leben im ländlichen Tibet nicht vertraut
sei. Es sei unrealistisch, von einfachen Bauern in Tibet die Kenntnis chine-
sischer Karten zu erwarten. Die Verwendung der althergebrachten tibeti-
schen Orts- und Verwaltungsbezeichnungen sei für die Tibeter auch als
Ausdruck des passiven Protestes gegen die chinesischen Kolonialherren
zu verstehen. Daraus könne nicht auf ein mangelndes Landes- und Alltags-
wissen geschlossen werden beziehungsweise belege dies gerade, dass er
von dort komme. Die Vorinstanz habe es im Übrigen unterlassen, sich mit
seinen diesbezüglichen Ausführungen in den Stellungnahmen vom 30. Mai
2014 und vom 7. Dezember 2015 (Anmerkung des Gerichts: diese entspre-
chen im Wesentlichen den Argumenten in der Beschwerde) auseinander-
zusetzen.
Auch betreffend die vom Beschwerdeführer genannten Klöster sei vom
SEM eingeräumt worden, dass er zutreffende Angaben gemacht habe. Er
habe indessen nur betreffend ein Kloster angegeben, dass dort keine Mön-
che mehr leben würden und nicht auch, wie dies das SEM behaupte, die
anderen beiden Klöster. Obwohl der Beschwerdeführer darauf im Schrei-
ben vom 7. Dezember 2015 hingewiesen habe, habe das SEM dazu nichts
ausgeführt.
Sodann habe er detaillierte Informationen zum Ackerbau seiner Familie ge-
geben. Seitens des SEM sei lediglich bemängelt worden, dass er den Preis
für Rapsöl nicht gekannt und die durchschnittliche Erntemenge sowie das
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Familieneinkommen nicht habe angegeben können. Dies sei aber erklär-
bar, da seine Familie kein Rapsöl hergestellt habe, und es in der tibetischen
Kultur üblich sei, dass sich die Eltern um die Finanzen kümmerten, was er
bereits im Schreiben vom 7. Dezember 2015 moniert habe. Es wäre im
Gegenteil eher unerwartet, wenn er entsprechende Angaben hätte machen
können, weshalb die Aussageweise für seine Glaubwürdigkeit spreche.
Als der Beschwerdeführer die Schule absolviert habe, habe diese noch fünf
Klassenjahre umfasst. Dass sich dies mittlerweile geändert habe, habe er
nicht gewusst, zumal er sich für das Schulwesen nicht interessiere. Der
von ihm verwendete Begriff „Schule des Volkes“ sei der im Tibetischen ge-
bräuchliche Ausdruck, auch wenn er nicht der chinesischen Bezeichnung
entspreche. Auch auf diesen, bereits im Schreiben vom 7. Dezember 2015
dargelegten Einwand, sei das SEM nicht eingegangen.
Die Behauptung des SEM, wonach Personalausweise nur in der Gemein-
dehauptstadt zu erlangen seien, sei tatsachenwidrig. Es sei zwar zutref-
fend, dass das eigentliche Büro für die Ausstellung in der Kreishauptstadt
sei, der Vorinstanz beziehungsweise der fachkundigen Person sei aber of-
fenbar nicht bewusst, dass die betreffende Verwaltungsbehörde in gewis-
sen Abständen in die kleineren Orte gehe, um den Landbewohnern die Be-
antragung eines Personalausweises zu erleichtern. Dies sei auch so ge-
wesen, als der Beschwerdeführer seinen Personalausweis in C._______
beantragt habe.
Bei der Frage nach besonderen Ereignissen im Jahr (…) habe der Be-
schwerdeführer an politische Vorkommisse gedacht. Es sei ihm nicht be-
wusst gewesen, dass die Frage auf allgemeine Ereignisse gerichtet gewe-
sen sei. Auch wenn es in seinem Dorf, anders als in anderen Gemeinden,
damals keine grossen Zerstörungen gegeben habe, hätte er das Erdbeben
ansonsten nennen können.
Was die Sprache der Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers betreffe,
so habe die sachverständige Person falsche Angaben gemacht. Der Be-
schwerdeführer spreche nämlich, wie alle Bewohner seines Dorfes, nicht
den (…)-Dialekt, sondern (…), welcher dem (…)-Dialekt entspreche. Indem
der Gutachter davon ausgegangen sei, dass der Dialekt des Beschwerde-
führers dem (…)-Dialekt entspreche, sei er zum falschen Schluss gelangt,
dass er (Beschwerdeführer) keinen innertibetischen Dialekt spreche. Mit
der Schlussfolgerung der Fachperson, dass der Dialekt des Beschwerde-
führers eine vollkommene Übereinstimmung mit dem (…)-Dialekt sowie mit
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der exiltibetischen Koine aufweise, sei erwiesen, dass er den (…)-Dialekt
spreche, der in seiner Heimatregion die Landessprache sei. Eine nochma-
lige, kompetente Expertise zur Sprache des Beschwerdeführers erweise
sich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs als unumgänglich.
Im Übrigen seien auch seine Ausführungen zu den Reise- und Identitäts-
dokumenten, zur Fluchtgeschichte sowie zu den Asylgründen kohärent und
substanziert ausgefallen.
4.3 Das SEM äusserte sich in der Vernehmlassung in erster Linie zur im
Gutachten erfolgten Verwendung des Referenzdialekts. Dabei hielt es fest,
dass Ütsang „Zentraltibet“ eine traditionelle Landschaftsbezeichnung sei,
die das Gebiet um N._______ und das Gebiet um E._______ umfasse. Es
sei richtig, dass der Kreis D._______ (chin. L._______) administrativ zum
Gebiet E._______ gehöre. Da im vorliegenden Fall jedoch die Sprache un-
tersucht werde, sei die linguistische Klassifizierung von D._______ und
nicht seine administrative oder politische Einordnung von Bedeutung. So-
weit dies anhand der Datenlage beurteilt werden könne, sei der Dialekt von
D._______ sowohl unter linguistischen als auch unter geografischen Ge-
sichtspunkten als (…)tibetisch zu klassifizieren. Wenn zu einem Dialekt,
wie im Fall von D._______, nur begrenztes Material vorliege, bediene man
sich in der Sprachwissenschaft eines möglichst nahe gelegenen Referenz-
dialekts, da oft von sogenannten Dialektkontinua ausgegangen werden
könne. M._______ werde in der nächsten Umgebung von D._______ ge-
sprochen und sei zuverlässig beschrieben worden. Das „(…) Einwohner-
komitee [von C._______]“, wo der Beschwerdeführer gemäss seinen An-
gaben sein bisheriges Leben verbracht habe, sei von der Grenze zum
M._______-Sprachgebiet nur circa (…) Kilometer entfernt. Insbesondere
führe von C._______ aus eine direkte Strasse zum M._______-Sprachge-
biet. Aufgrund dieser Nähe und der direkten Verkehrsverbindung könne,
zusätzlich zu Annahme eines Dialektkontinuums, von Sprachkontakt und
gegenseitiger sprachlicher Beeinflussung zwischen Sprechern des (…)-Di-
alekts und des M._______ ausgegangen werden. M._______ sei als Re-
ferenzvarietät deshalb besonders gut geeignet. Da M._______ so nahe an
D._______ liege, sei also davon auszugehen, dass der Dialekt von
D._______ mehr Ähnlichkeiten mit M._______ aufweise, als beispiels-
weise mit dem Dialekt von N._______; N._______ sei nämlich (…) Kilome-
ter von C._______ entfernt.
Eine Gegenüberstellung der vorhandenen Daten zum D._______-Dialekt
mit den Daten des Dialekts E._______ und des Dialekts von N._______
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mache erkennbar, dass der Dialekt von D._______ überwiegend mit dem
M._______-Dialekt übereinstimmend sei, nicht aber mit den Dialekten von
E._______ und N._______. Der Dialektvergleich bestätige die vorherigen
Annahmen und zeige, dass M._______ in diesem Fall als Referenzvarietät
geeignet sei.
4.4 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer, die Annahme der Vo-
rinstanz, er spreche eine Referenzvarietät des M._______-Dialekts sei
falsch, weshalb dieser nicht für die Sprachanalyse hätte herangezogen
werden dürfen. Dass der M._______-Sprachraum nur (…) Kilometer von
seinem Heimatdorf entfernt liege, tauge nicht als Argument, zumal nicht
nur eine Grenze, sondern auch ein Bergzug zwischen den Orten liege.
Auch in der Region Chur werde zweifellos Schweizerdeutsch gesprochen,
obwohl die italienische Sprachgrenze unmittelbar nebenan liege. Man
habe beim Tibet-Experten Prof. Dr. G._______ von der Universität in
H._______ (Indien) eine Expertise eingeholt. Dieser bestätige im einge-
reichten Schreiben vom 10. März 2016, dass die beiden Dialekte verschie-
den seien. In C._______, E._______ und F._______ werde der (…) Dialekt
gesprochen. M._______ werde in C._______ nicht gesprochen, hingegen
gebe es Händler, Gastwirte und Nomaden, welche das Weideland mit
bhutanischen Nomaden teilen würden. Diese seien in der Lage, mit den
Bhutanesen zu kommunizieren. Dies werde auch im Schreiben der in der
Schweiz lebenden Frau O._______ bestätigt. Es sei deshalb ein gerichtli-
ches Gutachten einzuholen.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz
zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuch-
stellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E.
2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Anga-
ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, fallen
bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie
besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine
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Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie
werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit,
sie haben die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und damit ein-
hergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine
asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer So-
zialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthalts-
orten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbe-
hörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt.
Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden
wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Sta-
tus die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat,
und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimli-
chung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungs-
weise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
bestünden (ebd. E. 5.10).
5.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden
Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachver-
ständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Her-
kunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) durchführen. Bei dieser werden so-
wohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen
Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Bei solchen Analysen
handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson
im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Per-
son und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE
2014/12 E. 4.2.1).
6.
6.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.
12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
E-397/2016
Seite 14
wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite ge-
mäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken und dabei insbesondere ihre Identität offenzulegen sowie vorhan-
dene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Sofern die gesetzlichen
Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde nament-
lich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vor-
bringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebote-
nen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbeste-
hen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqua-
lität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu
äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), son-
dern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der
Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich
die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argu-
mente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise
unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21
E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG,
Rz. 2).
E-397/2016
Seite 15
7.
7.1 Nach dem unter E. 5 Gesagten ist von entscheidender Bedeutung, ob
die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Sozialisie-
rungsraum in der Volksrepublik China glaubhaft sind. Das SEM hat auf-
grund seiner Zweifel daran eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben, die-
ser erhöhten Beweiswert zugemessen und gestützt darauf eine Mitwir-
kungspflichtverletzung des Beschwerdeführers angenommen. Es gibt nun
aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorinstanzliche Verfahren den
Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Gleichzeitig ist aufgrund der Akten
zu schliessen, dass das SEM keine hinreichende Abwägung der für und
gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spre-
chenden Elemente vorgenommen hat, womit auch die Begründungspflicht
verletzt ist.
7.1.1 Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen nicht stereotyp ausgefal-
len und teilweise mit Realkennzeichen versehen sind. So konnte er etwa
den Text des Liedes, das er gemäss seinen Aussagen am Frühlingsfest
vorgetragen habe, auf Frage des SEM-Mitarbeiters hin bei der BzP spon-
tan aufschreiben (vgl. A6 Ziff. 7.02; Text samt Übersetzung im Beweiscou-
vert A14/1), wobei er diesen an der Anhörung identisch wiedergab (vgl. A13
F117). Die Erklärungen, was ihn dazu bewegt habe, dieses Lied zu schrei-
ben (vgl. A13 F73), sind, entgegen der Auffassung des SEM, nachvollzieh-
bar und die Umschreibung der Reaktion des Publikums wirkt authentisch
und nicht auswendig gelernt (vgl. A13 F79). Auch die Darstellung, wie sein
Vater die Hausdurchsuchung geschildert habe, und insbesondere die
spontane Ergänzung, der Vater habe ihm nicht erzählt, dass er geschlagen
worden sei, dies habe er von seinem Schwager erfahren, erscheint nicht
einfach stereotyp (vgl. A13 F97). Die in der angefochtenen Verfügung er-
hobenen Einwände sind demgegenüber nur teilweise wesentlich. Insge-
samt ist der Begründung jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sich das SEM
auch mit den zuvor dargelegten, für den Beschwerdeführer sprechenden
Elemente auseinandergesetzt hätte.
7.1.2 Zwar ist die Argumentation des SEM, die Ausführungen zum Reise-
weg entsprächen der Standard-Schilderung vieler Tibeter, nicht von der
Hand zu weisen. Es ist ferner nicht glaubhaft, dass ihm alle Orte, die er auf
seiner Reise ab Nepal passiert habe, unbekannt seien (vgl. A6 Ziff. 5.02).
Auch hat der Beschwerdeführer in der Tat keine Identitätspapiere abgege-
ben. Auf der anderen Seite konnte er vergleichsweise detaillierte Angaben
E-397/2016
Seite 16
zur Identitätskarte und zum Familienbüchlein machen (vgl. A13 F12 ff.).
Auch sind die Erklärungen in der Beschwerde für das Nicht-Einreichen von
Papieren nicht gänzlich unberechtigt; dazu nahm das SEM in der Vernehm-
lassung nicht Stellung. Schliesslich fallen, was den Reiseweg vor der
Grenze betrifft, bei einem Blick ins Protokoll auch spontane und unerwar-
tete Aussagen auf, etwa der spontane Hinweis, nach einer Flussüberque-
rung mit einem Seil hätten sie zunächst für längere Zeit hochgehen müs-
sen, bevor es wieder herunter gegangen sei. Später seien sie in ein klei-
neres Dorf gelangt, wo ihm der Schlepper mitgeteilt habe, dass sie sich
nun auf nepalesischem Boden befänden. In einer kleineren Strasse habe
ein Auto gewartet, welches ihn schliesslich in die nepalesische Hauptstadt
gebracht habe (vgl. ebd. F52 S. 7).
7.1.3 Was die auf der LINGUA-Analyse basierenden Zweifel an der Her-
kunft des Beschwerdeführers betrifft, so stellt das Bundesverwaltungsge-
richt betreffend sein landeskundlich-kulturelles Wissen fest, dass die sach-
verständige Person ihm in allen von ihr untersuchten Bereichen (administ-
rative Einteilung, Distanzen, Geografie und Klöster, Landwirtschaft, Schul-
wesen, Personalausweis) Kenntnisse zu der von ihm geltend gemachten
Herkunftsregion attestierte (vgl. LINGUA-Analyse S. 3 ff.; Verfügung S. 4).
Bereits aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor, dass der Beschwer-
deführer eine Vielzahl von Fragen zu Tibet, so unter anderem zur Identi-
tätskarte und zum Familienbüchlein (vgl. A13 F12 ff.), zu den Fernsehsen-
dern (vgl. A13 F37 ff.) sowie zum familieneigenen Pflanzenanbau (vgl. A13
F46 ff.), ausführlich zu beantworten wusste, beispielsweise den Unter-
schied zwischen den Futtergräsern „(…)“ und „(…)“ darzulegen vermochte
(vgl. A13 F21). Dies sind zumindest Anhaltspunkte, die für eine Sozialisa-
tion des Beschwerdeführers in Tibet sprechen. Aus den Akten wird jedoch
weder ersichtlich, ob das SEM die vom Beschwerdeführer in der Anhörung
gemachten Angaben überhaupt ausgewertet hat noch setzte sich das SEM
später in der Verfügung näher mit diesen auch für Glaubhaftigkeit der gel-
tend gemachten Herkunft sprechenden Elementen auseinander. Der Be-
schwerdeführer wies in der Rechtsmitteleingabe sodann zu Recht darauf
hin, dass das SEM sich auch mit den vom Beschwerdeführer in den Stel-
lungnahmen vom 30. Mai 2014 und vom 7. Dezember 2015 erhobenen
Einwänden nicht konkret auseinandergesetzt, sondern einfach pauschal
festgehalten habe, diese vermöchten die professionelle Herkunftsabklä-
rung des LINGUA-Experten nicht in Frage zu stellen (vgl. Verfügung S. 6).
Auch auf Beschwerdeebene unterliess es die Vorinstanz, auf die Argu-
mente des Beschwerdeführers betreffend die Einschätzung zum landes-
kundlich-kulturellen Wissen einzugehen.
E-397/2016
Seite 17
7.1.4 Bezüglich die von der sachverständigen Person in der LINGUA-Ana-
lyse gezogenen Schlüsse stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
diese nicht alle nachvollziehbar sind beziehungsweise gewisse Angaben
des Beschwerdeführers nicht gegen seine Sozialisierung an dem von ihm
angegebenen Ort sprechen.
Dies betrifft zunächst die im Gutachten zugrunde gelegte Distanz zwischen
B._______ und C._______, welche von der sachverständigen Person auf
(…) Kilometer festgelegt wurde. Sie folgerte daraus, die vom Beschwerde-
führer angegebene Zeit von rund (…) Minuten, um von seinem Dorf nach
C._______ zu gelangen, sei nicht realistisch. Es sei davon auszugehen,
dass der Weg von (…) Kilometern nicht innerhalb von weniger als einer
Stunde zu begehen sei (vgl. LINGUA-Bericht S. 3). Es ist dem Bundesver-
waltungsgericht nicht bekannt, welches Kartenmaterial die sachverstän-
dige Person für ihre Erkenntnisse verwendete. Misst man jedoch die Dis-
tanz von B._______ nach C._______ über das Distanz-Messwerkzeug
Google Earth beziehungsweise Open Street Maps, so beträgt die Entfer-
nung nur circa (…) Kilometer beziehungsweise (…) Kilometer (vgl. Abruf
Distanz von B._______ nach C._______ über Google Earth; Open Street
Maps, Abruf vom 11. November 2018, GPS: 89.132853 / 27.748797,
.
748797&zoom=14). Die Distanzen gemäss Google Earth und Open Street
Maps variieren demnach stark von den Angaben, die die sachverständige
Person ihrem Gutachten zugrunde legte, zumal Anfang und Ende der Stre-
cke nicht exakt festgelegt werden können. Die vom Beschwerdeführer an-
gegebene ungefähre Zeit, die man benötige, um von seinem Heimatdorf
nach C._______ zu gelangen, kann mithin nicht eindeutig als unplausibel
eingeschätzt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die sachver-
ständige Person die Angabe des Beschwerdeführers, wonach sein Dorf
rund eineinhalb Autostunden von D._______ entfernt liege, als zutreffend
einschätzte (vgl. LINGUA-Bericht S. 4), was Ortskenntnisse nahelegt.
Betreffend die Angaben zum Schulwesen gab der Beschwerdeführer ge-
mäss Einschätzung des Gutachters zutreffend an, dass zu jener Zeit eine
(…) worden sowie der (…), der (…), ein Schulfeiertag gewesen sei. Die
Angabe des Beschwerdeführers, wonach man bis zur fünften Klasse habe
in die Schule gehen können, wertete er hingegen als falsch. So umfasse
die Grundschule in der Volksrepublik China sechs Schulstufen; anders sei
dies etwa in P._______, wo es in der Grundschule lediglich fünf Stufen
gebe (vgl. LINGUA-Bericht S. 5). Aus dem Gericht vorliegenden Quellen
E-397/2016
Seite 18
ergibt sich zur Dauer der Grundschule in Tibet kein einheitliches und zu-
mindest kein Bild, das nicht auch den Schluss zuliesse, die Angaben des
Beschwerdeführers seien korrekt. Zur Grundschuldauer einzelner Schulen
in den Distrikten von E._______ liessen sich in den vom Gericht konsultier-
ten Quellen zwar keine spezifischen Informationen finden; solche wurden
im Übrigen auch im LINGUA-Gutachten nicht genannt. Gemäss einem Be-
richt der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) zur allgemeinen Schulbildung Chinas von 2016 dauert die Grund-
schule in China meistens sechs Jahre, es gebe aber auch Regionen, in
denen sie nur fünf Jahre dauere (vgl. OECD, Education in China: A Snap-
shot, 2016, abzurufen
snapshot.pdf, S. 10). Bezüglich Tibet wird sodann in mehreren Quellen auf
die unterschiedliche Schuldauer hingewiesen. Insbesondere werden meh-
rere Orte, unter anderem auch ein Dorf in E._______, erwähnt, in denen
der obligatorische Grundschulunterricht für lange Zeit beziehungsweise
teilweise immer noch lediglich drei Jahre dauere (vgl. Xinhua, Relocation
changing lives on Tibetan plateau, 21. Juni 2018, abzurufen unter:
201806/t20180621_5978125.html; BIG-
NOLD WENDY, Education of Tibetans in China, in: Chris Atkin, Education
and Minorities, 2012, S. 139-140; POSTIGLIONE GERARD ET AL., From Ethnic
segregation to impact integration: state schooling and identity construction
for rural Tibetans, in: Asian Ethnicity, 2004, Vol. 5 No. 2, 195-217, S. 197).
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die von den chinesischen Regie-
rung betreffend das Bildungssystem vorgegebenen Richtlinien in den tibe-
tischen Regionen vielerorts erst nach 2000 und bis heute nicht überall
gleich konsequent umgesetzt wurden (vgl. nebst den soeben erwähnten
insb. BASS CATRIONA, Education in Tibet – Policy and Practice since 1950,
S. 72-107; SFH, China/Tibet: Schulbildung, a.a.O., S. 2 f.). Entsprechend
ist nicht ausgeschlossen, dass die Dauer der Grundschule im Dorf des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt als er die Schule besuchte (circa im Jahr
[…]) und allenfalls auch noch bis zu seiner Ausreise fünf und nicht wie vom
Sachverständiger sechs Stufen umfasste. Im Übrigen erscheint sein Hin-
weis in der Rechtsmitteleingabe, wonach er von allfälligen nach seinem
Schulbesuch eingetroffenen Änderungen im Schulsystem nicht unbedingt
erfahren haben muss (vgl. ebd. S. 11), nicht abwegig.
Betreffend den vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialekt ist den Akten
zu entnehmen, dass er im Vorverfahren bereits bei der ersten Gelegenheit
darauf hinwies, dass er den Standart- beziehungsweise den (…)-Dialekt
spreche (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2014 S. 1; Stellungnahme vom
7. Dezember 2015 S. 2). Zur Analyse des von ihm gesprochenen Dialekts
E-397/2016
Seite 19
zog der Gutachter als Referenzvarietät jedoch den (…)-Dialekt heran und
stellte fest, dass die Sprache des Beschwerdeführers mit diesem keine
Ähnlichkeit aufweise, sondern dieser viel eher dem in N._______ gespro-
chenen Dialekt entspreche und mehrere Merkmale des Exiltibetischen auf-
weise (vgl. Verfügung S. 5 f.; Vernehmlassung S. 2). Auch diesbezüglich
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Argumentation des Beschwer-
deführers, wonach der Umstand, dass er den (…)-Dialekt spreche, der dem
(…)-Dialekt nicht aber dem (…)-Dialekt ähnlich sei, nicht gegen seine gel-
tend gemachte Herkunft spreche (vgl. insb. Beschwerde S. 12 f.; Replik S.
11 ff.), zutreffen könnte, wobei es keine präzisen und korrekten Karten zu
tibetischen Dialekten in den spezifischen Gebieten gibt (vgl. SFH, China/Ti-
bet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, 10. De-
zember 2015, abzurufen unter:
kunftslaender/asien-pazifik/chinatibet/151210-chn-sprachen.pdf, S. 2).
Das vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatdorf, B._______, liegt in
der Region des Q._______-Tals, welches bezüglich der gesprochenen
Sprachen eine grosse Heterogenität aufweist. Sprachwissenschaftler sie-
deln im oberen Teil des Tals insbesondere den (…)tibetischen und somit
den (…)-Dialekt an; im unteren Tal kann unter anderem der sogenannte
(…)- beziehungsweise (…)-Dialekt gefunden werden, der dem (…)-Dialekt
nahe steht (vgl. VAN DRIEM GEORGE, Languages of the Himalayas Volume
Two, 2001, S. 903; ders.; Endangered Languages of South Asia, in: Bren-
zinger Matthias (Hrsg.), Handbook of Endangered Languages, 2007, S.
303-341, S. 312; Muturzikin, Asian Linguistic Maps: Bangladesh, Bhutan &
Seven Sister States (India), 2008, abzurufen unter:
/cartesasiesudest/7.htm; Glottolog, Middle old Tibet, Karte ab-
zurufen unter: ce/languoid/id/tibe 1276.big-
map.html#6/30.998/90.534). Wo die Grenze zwischen dem oberen und
dem unteren Q._______-Tal verläuft, lässt sich aufgrund der konsultierten
Quellen jedoch nicht schliessen. Entsprechend ist es dem Gericht auch
nicht möglich, zu eruieren, ob es wahrscheinlicher ist, dass in der Region,
von wo der Beschwerdeführer angibt, zu stammen, eher ein dem (…)tibe-
tischen oder eher dem M._______ naher Dialekt gesprochen wird. Da aber
beide Dialekte in dieser Region existieren, vermögen die vom SEM für die
Heranziehung des (…)-Dialekts dargelegten Gründe, insbesondere die ge-
ographische Nähe (vgl. insb. Vernehmlassung S. 1 f.), das Gericht nicht zu
überzeugen. Vielmehr bestehen unter den dargelegten Umständen Zwei-
fel, ob sich der (…)-Dialekt als Referenzvarietät für die Sprachanalyse eig-
nete, und es ist diesbezüglich von einem unzureichend abgeklärten Sach-
verhalt auszugehen.
E-397/2016
Seite 20
Das SEM wertete auch die gemäss der sachverständigen Person kaum
vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers gegen seine
Herkunft aus Tibet (vgl. Verfügung S. 6). Aus dem LINGUA-Bericht ergibt
sich indessen, dass der Beschwerdeführer alle ausser einem der abgefrag-
ten Wörter und Sätze richtig ins Chinesische übersetzen konnte (vgl. LIN-
GUA-Bericht S. 10). Bereits in der Anhörung wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er gewisse für den Alltag gebräuchliche Kenntnisse der
chinesischen Sprache habe und zählte spontan eine Vielzahl von Wörtern
– so unterem jene für Süssigkeiten, Butter und Weizen – auf (vgl. A13 F31
f.). Die spezifischen Fragen der SEM-Befragerin, wie man sich auf Chine-
sisch begrüsse, und was Mobiltelefon sowie Kilometer auf Chinesisch
heisse, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls zu beantworten (vgl.
A13 F34-36), wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Vorinstanz
diese Antworten als korrekt einschätzte. Es trifft zwar zu, dass es unerwar-
tet erscheint, dass der Beschwerdeführer, wie die sachverständige Person
im nicht editierten LINGUA-Bericht festhielt, das Wort „Tibeter“ bezie-
hungsweise „Ich bin Tibeter“ nicht übersetzen konnte (vgl. LINGUA-Bericht
S. 10). Die als falsch gewertete Aussage wurde dem Beschwerdeführer
jedoch nicht zum rechtlichen Gehör gegeben. Indessen wurde sowohl in
der ihm zur Stellungnahme unterbreiteten Zusammenfassung des LIN-
GUA-Ergebnisses als auch in der Verfügung pauschal festgestellt, dass er
über „fast keine Kenntnisse des Chinesischen“ verfüge (vgl. rechtliches
Gehör vom 30. November 2015 S. 3; Verfügung S. 6). Aufgrund des
soeben Dargelegten ist dieses Fazit aber nicht nachvollziehbar, da die Ak-
ten nahelegen, dass beim Beschwerdeführer von einem gewissen – ge-
rade im Alltag gebräuchlichen – chinesischen Sprachwissen auszugehen
ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bereits im Referenzurteil
E-5846/2014 vom 4. August 2015 festgestellt, dass diverse Quellen darauf
hinweisen, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch ist, die
meisten Tibeter – insbesondere jene aus ländlichen Gebieten – aber nur
sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen (vgl. ebd. E. 6.3.2, S. 13),
so dass die Begründung des SEM auch deshalb nicht überzeugt.
Insgesamt ergeben sich damit an mehreren Punkten Zweifel an der inhalt-
lichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der LINGUA-Analyse, wes-
halb dieser vorliegend kein erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Es erüb-
rigt sich auf die weiteren Einwände in der Beschwerde einzugehen.
7.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aus den
Akten nicht hinreichend auf eine Verschleierung der Herkunft geschlossen
E-397/2016
Seite 21
werden kann. Es ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Flucht in die Schweiz nicht in der Autonomen Region Tibet
gelebt hat. Der Sachverhalt ist somit mangelhaft erstellt worden. Im Übri-
gen ist die Begründungspflicht insofern verletzt worden, als die auch für die
Glaubhaftigkeit des Sachvortrags des Beschwerdeführers sprechenden
Elemente nicht in die Würdigung eingeflossen sind. Deshalb, und auch weil
die in der Verfügung beziehungsweise im LINGUA-Gutachten getroffenen
Schlussfolgerungen teilweise nicht schlüssig oder unvollständig ausgefal-
len sind, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild zu machen und diesen insgesamt sachge-
recht anzufechten.
8.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbe-
sondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müs-
sen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Da das Bun-
desverwaltungsgericht vorliegend die Entscheidreife nicht selber herstellen
kann, ist die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und neuem
Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Es ist insbesondere unter Berück-
sichtigung des Erwogenen nochmals eine landeskundlich-kulturelle und
linguistische Analyse vorzunehmen, wobei gegebenenfalls auch an eine
vertiefte Abklärung des Dialekts des Beschwerdeführers, verglichen mit der
exiltibetischen Koine zu denken ist. Die Rechtsmitteleingabe sowie sämtli-
che im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangen weiteren Einga-
ben und Beweismittel werden dabei zum integralen Bestandteil des wie-
deraufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Nach vollständig er-
stelltem Sachverhalt wird das SEM bei der Entscheidfindung alle für und
gegen den Beschwerdeführer sprechende Elemente zu berücksichtigen
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung gegenei-
nander abzuwägen haben. Dem Beschwerdeführer kommt demgegenüber
die Pflicht zu, an der Sachverhaltsdarstellung mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
9.
Nach dem Gesagten hat das SEM Bundesrecht verletzt und den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung
vom 17. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache zur Abklärung und zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen
E-397/2016
Seite 22
ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher
einzugehen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzu-
setzen.
10.3 Die noch offenen Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden
nach dem Gesagten hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 wird aufgehoben und
das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: