B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-397/2017
Ur t e i l vom 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).
E-397/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak im (…)
verliess und am 26. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November
2015 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 12. Oktober 2016
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______
(Provinz […]), wo er seit seinem (…) oder (…) Lebensjahr gelebt habe,
dass er zuvor zusammen mit (…) seit seiner Geburt in D._______ in der
Provinz Sulaimaniya in der Autonomen Region Kurdistan (ARK)
gewohnt habe, an beiden Orten die Schulen besucht und später als (…)
gearbeitet habe,
dass er ausgereist sei, weil sich die Stadt C._______, wo er zuletzt
gewohnt habe, mitten im Krieg befinde,
dass der IS (sogenannter Islamischer Staat) C._______ angegriffen
habe, worauf es einen heftigen Krieg gegeben habe und die Stadt
zurzeit ohne Bewohner sei, und niemand dorthin zurückkehren dürfe,
dass sein Vater, ein freiwilliger Peschmerga, bei der (…) von C._______
ums Leben gekommen sei,
dass sie (seine Mutter und er) nach der Vertreibung aus C._______
zuerst ins Flüchtlingslager (…) und danach zurück nach D._______ zu
(…) gegangen seien,
dass sein Bruder, der auch ein Peschmerga-Kämpfer gewesen sei, un-
gefähr (…) nach der Rückkehr nach D._______ entführt worden und
seither verschwunden sei,
dass sein (…), auch ein Peschmerga, ihm gesagt habe, er solle sich
retten und weggehen, damit er nicht dasselbe Schicksal wie sein Bruder
erleide,
dass der Beschwerdeführer weiter anführte, er sei in D._______
respektive in C._______ einmal verhaftet und (…) inhaftiert worden, weil
E-397/2017
Seite 3
sein (…) Streit mit anderen Personen gehabt habe und er auch vor Ort
gewesen sei,
dass er nach (…) wieder freigelassen worden sei, weil er unschuldig
gewesen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das E._______ am 3. November 2016 zuhanden des SEM die
Identitätskarte und den Nationalitätsausweis des Beschwerdeführers
sicherstellte,
dass das SEM mit am 19. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom
15. Dezember 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 26. Oktober 2015 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, die gesuchsbegründenen Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen, zumal sie einerseits lediglich seinen
Vater und seinen Bruder betreffen würden, womit keine zielgerichtete
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes gegen seine Person vorliege,
dass sie sich andererseits auf die allgemeine Kriegslage im Irak
ausserhalb der ARK beziehen würden und keine Nachteile für ihn
persönlich respektive keine asylrelevante Verfolgung beinhalten
würden, auch wenn der Verlust von Familienangehörigen bedauerlich
sei,
dass auch die (…) Inhaftierung in D._______ respektive in C._______
nicht asylrelevant sei, weil dieses Vorbringen seinen Bruder betreffe und
er wieder freigelassen worden sei,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen weiter
einzugehen,
dass diesbezüglich festzustellen sei, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers unsubstanziiert ausgefallen seien, Tatsachenwidrigkeiten
hinsichtlich des Zeitpunktes des angeblichen Angriffs des IS auf
C._______ (…) und der Besetzung der Stadt bis (…) respektive im Jahr
E-397/2017
Seite 4
2015 enthalten würden und in Bezug auf den Ort der einwöchigen
Inhaftierung widersprüchlich seien,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwen-
dung gelange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass das SEM nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
(ARK), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspra-
xis diverser EU-Staaten anführte, aufgrund der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil,
Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge (…), (…) oder (…)
Jahre und mindestens (…) vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinem
(…) und dessen Familie in D._______ in der Provinz Sulaimaniya gelebt
habe, womit es ihm im Sinne einer Aufenthaltsalternative zuzumuten sei,
dorthin zurückzukehren,
dass deshalb darauf verzichtet werden könne, auf seine teilweise unpräzi-
sen, vagen oder nicht korrekten Angaben zu seinem Herkunftsort
C._______ (Provinz […]) weiter einzugehen,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach D._______ sprechen würden, zumal er dort mit sei-
ner Mutter und seinem (…) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfüge,
dass sein (...), der ihn schon bei der Ausreise finanziell unterstützt habe,
seine Bezugsperson sei und als Peschmerga Lohn erhalte, der Beschwer-
deführer mit seinen Verwandten Kontakt habe und es seiner Mutter gut
gehe,
dass er die Schulen bis zur (…) Klasse respektive bis zur (…) Klasse des
(…) besucht und als (...) gearbeitet habe, weshalb für ihn als junger, ge-
sunder Mann im erwerbsfähigen Alter die Möglichkeit bestehe, sich um
E-397/2017
Seite 5
eine Arbeitsstelle in D._______ beziehungsweise in der Provinz Sulaima-
niya in der ARK zu bemühen und sich ein wirtschaftliches Fortkommen zu
sichern,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 18. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme von Amtes wegen beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Verfahrenskostenvorschusses beantragte und zur Begründung unter
Verweis auf die gleichzeitig eingereichte Unterstützungsbestätigung vom
(…) anführte, er erziele kein Einkommen und die Beschwerde sei nicht von
vornherein aussichtslos,
dass er als Beilagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und
der Unterstützungsbestätigung vom (…) eine Vollmacht vom 5. Januar
2017 einreichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Ja-
nuar 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
E-397/2017
Seite 6
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG rich-
tet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelas-
sen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
E-397/2017
Seite 7
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht – nach Prüfung der Akten – die Ein-
schätzung des SEM teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen ver-
möchten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann und festzustellen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde of-
fensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass sich insbesondere das Vorbringen, für den Beschwerdeführer be-
stehe eine konkrete Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr von der ra-
dikal islamistischen Terrororganisation entführt respektive getötet werde,
weil bereits sein Vater vom IS getötet und sein Bruder mit grosser Wahr-
scheinlichkeit von der gleichen Organisation entführt worden sei, als wenig
stichhaltig erweist,
dass nämlich in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass die vier kurdischen
Provinzen in der ARK aktuell nicht bedroht sind, weil sich die Auseinander-
setzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga auf
Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar und südlich
von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass die Sicherheitskräfte in der ARK
gewillt und auch in der Lage sein werden, dem Beschwerdeführer in
D._______ den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, zumal sie sich darauf beschränken, die gesuchsbegründenen
Aussagen zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
E-397/2017
Seite 8
sich in substanziierter und detaillierter Weise mit den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
E-397/2017
Seite 9
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015
E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom
12. Oktober 2016 und D-7590/2016 vom 19. Januar 2017),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der nordirakischen ARK keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7
und die bestätigenden Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 sowie
D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), wobei auf die weiterführenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach D._______ sprechen, zumal der Beschwerdeführer
dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass er ein junger und soweit aktenkundig gesunder Mann ohne familiäre
Verpflichtungen ist, die Schulen besucht und vor seiner Ausreise einer Er-
werbstätigkeit als (...) nachgegangen ist, womit nicht davon auszugehen
ist, er gerate bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
E-397/2017
Seite 10
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass der Verzichtsantrag auch unter dem Blickwinkel eines (sinngemäs-
sen) Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen wäre, weil die Begehren – wie sich
aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-397/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: