B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3972/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ , F._______ stammen-
der srilankischer Staatsangehöriger – am (…) 2013 am Flughafen
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass ihm die Einreise mit Zwischenverfügung des BFM desselben Tages
vorläufig verweigert wurde und ihm der Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung einen Reisepass
einreichte, der von der Spezialabteilung der Flughafenpolizei als gefälscht
bezeichnet wurde,
dass er von der Flughafenpolizei am 22. Juni 2013 summarisch zu seiner
Person und seinem Asylgesuch befragt wurde und die Direktanhörung zu
seien Asylgründen durch das BFM am 27. Juni 2013 in Anwesenheit ei-
nes Hilfswerkvertreters erfolgte,
dass er anlässlich der Befragungen geltend machte, im (…) gearbeitet
und so seinen Lebensunterhalt verdient zu haben,
dass er Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe, weil die Solda-
ten bei ihm (...) eingekauft hätten, ihm dafür aber kein Geld hätten geben
wollen,
dass er jedes Mal, wenn er das Geld verlangt habe, zum Militärstützpunkt
habe gehen müssen, wo die Soldaten ihre Schuld bestritten und ihn
manchmal sogar festgenommen hätten, sodass er sich habe freikaufen
müssen,
dass sie ihn einige Zeit in Ruhe gelassen, dann jedoch erneut Schmier-
geld von ihm verlangt hätten,
dass diese Schikanen vier Jahre lang gedauert hätten,
dass er dies zweimal, am 20. Juni 2012 und am 10. August 2012 beim
Polizeiposten in D._______ gemeldet und eine Anzeige erstattet habe,
dass die Polizei jedoch keine Massnahmen ergriffen habe,
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dass er im Dezember 2012 beziehungsweise im Dezember 2011 seine
Arbeit im Geschäft (…) aufgegeben habe, weil er Angst gehabt habe, li-
quidiert zu werden,
dass sein Vater seit 2008 vermisst werde und er seinen jetzigen Wohnort
nicht kenne beziehungsweise vermute, dass er von der srilankischen Ar-
mee umgebracht worden sei,
dass er, nachdem (…) seine Ausreise organisiert habe, am 19. Juni 2013
legal Sri Lanka über den Flughafen von Colombo in Richtung Abu Dhabi
und Dubai verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni
2013 mit Verfügung vom 2. Juli 2013 – eröffnet am 4. Juli 2013 – ablehn-
te, dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
C._______ anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärte, wobei der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen des
Beschwerdeführers, wie die Angehörigen der srilankischen Armee bei ihm
(...) gekauft und diesen trotz seiner Anstrengungen nicht bezahlt hätten,
sowie, dass er nachdem er das Geschäft habe schliessen müssen,
nochmals behelligt und um Geld erpresst worden sei, nicht zu überzeu-
gen vermöchten,
dass er nämlich sehr allgemein und dürftig ausgesagt habe, ohne in der
Lage zu sein, die Daten der Geschehnisse zu nennen,
dass er schliesslich eingeräumt habe, im Jahre 2011 sechs Monate in
E._______ gewesen zu sein, was seinen Aussagen widerspreche, laut
denen er bis Ende 2011 alle zwei bis drei Monate in seinem (…) von Sol-
daten aufgesucht worden sei,
dass er zudem auffallend kurze Ausführungen über die Besuche der Sol-
daten in seinem Laden zu Protokoll gegeben habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er über Jahre hinweg, den Solda-
ten (...) verkauft habe, ohne dafür Geld bekommen zu haben,
dass dessen knappe Erklärung, er habe Angst gehabt, nicht zu überzeu-
gen vermöge,
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dass des Weiteren die nächtlichen Besuche sowie die Entführung seitens
Unbekannten, vermutlich Soldaten, nur dürftig und standardisiert geschil-
dert worden seien, so dass nicht habe eruiert werden können, was tat-
sächlich geschehen sein soll,
dass er zudem die Geschehnisse (Entführung) vom Januar 2013 bei den
Befragungen unterschiedlich geschildert habe,
dass er in der Erstbefragung erklärt habe, bewaffnete Soldaten seien am
10. Januar 2013 zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ins Camp
mitgenommen und am nächsten Tag nur unter der Bedingung freigelas-
sen, dass er ihnen 500'000 Rupien zahle,
dass er demgegenüber in der Anhörung angegeben habe, unbekannte
hätten ihn zu Hause überfallen und unter Androhung Geld verlangt, das
er ihnen zwei Tage später ausgehändigt habe,
dass er die Verschleppung durch die Soldaten ins Armeecamp in diesem
Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt habe,
dass somit seinen Asylvorbringen nicht geglaubt werden könne, weshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass sich schliesslich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
nach F._______ in Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 [ BVGE 2011/24]) als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
11. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht – unter Einreichung um-
fangreicher Beilagen, insbesondere zahlreicher Auszüge aus dem Inter-
net zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka – ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, es sei im Rahmen einer Zwischenverfügung
durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die Beschwerde-
frist in der vorliegenden Sache 30 Tage betrage und die Frist zur Einrei-
chung einer vollständigen Beschwerde am 5. August 2013 ablaufe,
dass die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 festzustel-
len sei,
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dass eventuell die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen
sei,
dass eventuell die Verfügung des BFM aufzuheben und die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm das Asyl in der
Schweiz zu gewähren sei,
dass eventuell die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 auf-
zuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz zu gestatten sei,
dass weitergehend um Bekanntgabe des zuständigen Spruchgremiums
für das vorliegende Verfahren ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2013 – per Fax-Übermittlung
– vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, die Beschwerdefrist im
vorliegenden Fall betrage entgegen der Ansicht des BFM nicht fünf Ar-
beitstage, sondern 30 Tage, womit die Beschwerdefrist erst am 5. August
2013 ablaufen werde,
dass es sich somit um einen schwerwiegenden Fehler einer Eröffnung ei-
ner Verfügung handle, weshalb es sich rechtfertige, diese als nichtig zu
erklären, da damit Grundprinzipien eines fairen Verfahrens und das Recht
auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verletzt werde,
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG drei Kategorien von Fällen existieren,
bei denen die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt, nämlich bei
Nichteintretensentscheiden, bei Entscheiden nach Art. 23 Abs. 1 AsylG
(Entscheid am Flughafen) sowie bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG,
dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren somit klarerweise fünf
Arbeitstage beträgt und jene in casu am 11. Juli 2013 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Verweis auf das Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts E-3159/2013 vom 19. Juni 2013 of-
fensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich
dort um einen Fall der dritten in Art. 108 Abs. 2 AsylG aufgezählten Kate-
gorie handelte,
dass nach dem Gesagten der Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfü-
gung abgewiesen wird,
dass sich aus obigen Erwägungen und nicht zuletzt aus der Tatsache,
dass der Rechtsvertreter in der Lage war, innert der fünftägigen Be-
schwerdefrist eine ausserordentlich umfangreiche Beschwerde mit 65
Beilagen einzureichen, auch ergibt, dass die Verfügung sachgerecht an-
gefochten werden konnte,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Art. 13 EMRK verletzt sein sollte,
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dass die Erfordernisse für eine Erklärung der Nichtigkeit der vorinstanzli-
chen Verfügung offensichtlich ebensowenig gegeben sind, weshalb das
entsprechende Begehren abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 11. Juli 2013 einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer sodann rügt, das BFM habe eine unvollstän-
dige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, indem weder
Abklärungen zu seinen psychischen und intellektuellen Fähigkeiten noch
zu den Umständen um den Reichtum der Familie getätigt worden seien,
dass eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auch wegen fehlenden
Beizugs respektive fehlender Offenlegung von länderspezifischen Infor-
mationen und Länderberichten anzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Anhörung vom 27. Juli
2013 keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM zu vermelden hatte,
weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass es insbesondere bei der ausführlichen Anhörung keine Anzeichen
dafür gegeben hat, dass der Beschwerdeführer psychisch geschwächt
oder geistig nicht vollständig zurechnungsfähig gewesen wäre,
dass vor diesem Hintergrund darauf verzichtet werden kann, den Be-
schwerdeführer nochmals anzuhören beziehungsweise ihn zu weiteren
schriftlichen Eingaben aufzufordern,
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dass von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung des BFM nicht die
Rede sein kann, zumal es sich in seiner Würdigung auf das Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE
2011/24) stützte,
dass das BFM den Sachverhalt auch offensichtlich nicht "wegen fehlen-
dem Beizug von länderspezifischen Informationen und Länderberichten"
unvollständig festgestellt hat,
dass allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akten-
einsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, weshalb die Vorinstanz
die in casu verwendeten Herkunftsländerinformationen zu Recht nicht of-
fenlegte,
dass das Bundesamt infolgedessen auch nicht anzuweisen ist, diese In-
formationen nachträglich offenzulegen,
dass es sich somit erübrigt, dem Beschwerdeführer zwecks entsprechen-
der Stellungnahme Frist anzusetzen,
dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen
nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/
Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 35 N 6),
dass die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung ausreichend
ausgefallen ist, zumal die Entscheidgründe der Vorinstanz angeführt wor-
den sind,
dass nach dem Gesagten das BFM weder den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör noch die Begründungspflicht verletzt oder
den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat,
dass es sich daher erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren
und zu neuem Entscheid ans Bundesamt zurückzuweisen oder weitere
Beweise zu erheben,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien unglaubhaft, da sie Ungereimtheiten enthielten und er zu-
dem im Wesentlichen substanzlose und pauschale Aussagen gemacht
hat,
dass daran auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach es sich
beim Beschwerdeführer um einen psychisch angeschlagenen jungen
Mann handle, dessen intellektuelle Fähigkeiten hätten überprüft werden
müssen, nichts zu ändern vermag, zumal er offensichtlich durchaus in der
Lage gewesen ist, ein (…) zu führen,
dass der weitere Einwand, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein
besonders einfaches Opfer, weil sein Vater verschwunden sei, ebenfalls
nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal (…) sein
soll und von den Soldaten offenbar nicht behelligt wurde,
dass demnach davon ausgegangen werden kann, dieser könnte den Be-
schwerdeführer, der ansonsten nie Probleme mit der Polizei oder den
Behörden gehabt hat, ausreichend beschützen,
dass in diesem Zusammenhang auf die protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers, er habe seinen Asylvorbringen nichts mehr hinzuzufü-
gen, und die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen verwiesen wer-
den kann (vgl. A11/15 F 127),
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet ist
und nach der Praxisänderung der Vorinstanz auch das Bundesverwal-
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tungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tatsächlichen
Verhältnissen Rechnung trägt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatz-
entscheid BVGE 2011/24 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts seines politischen Profils keinen
Anlass zu begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in seinem Hei-
matland hat, weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungs-
weise nicht standhält,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Vielzahl an
Beilagen an dieser Einschätzung nichts ändern können, so dass es sich
erübrigt, darauf einzugehen, zumal der Beschwerdeführer darin nicht per-
sönlich erwähnt wird,
dass gleichermassen darauf verzichtet werden kann, eine Frist zur Einrei-
chung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass der EGMR sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro-
päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011),
dass der Gerichtshof unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise da-
von auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel-
mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge-
samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Grün-
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de für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme
und Befragung ein Interesse,
dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Heimatland drohen,
dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass daran auch die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe nichts zu ändern vermögen, zumal sich seit BVGE 2011/24 die
allgemeine Lage in Sri Lanka nicht entscheidend verändert hat, und es
sich somit auch erübrigt, erneut eine Lageanalyse über Sri Lanka zu er-
stellen,
dass auch die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel zu keiner an-
deren Betrachtungsweise zu führen vermögen, da sie keinen konkreten
Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und sich die dort gel-
tend gemachten Sachverhalte beziehungsweise Gefährdungssituationen
der sri-lankischen Rückkehrer von derjenigen des Beschwerdeführers un-
terscheiden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtspre-
chung davon ausgeht, der Wegweisungsvollzug in die gesamte Ostpro-
vinz sei grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1),
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dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der aus
F._______ stammende Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheit-
lichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2013 in
F._______ lebte, wo noch heute seine Mutter, offenbar vermögende Ge-
schwister (vgl. Beschwerde S. 10 letzter Abschnitt) sowie sein Onkel le-
ben, weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach seiner
Rückkehr dort nicht auf familiäre Unterstützung zählen können,
dass es sich um einen jungen, Mann handelt, der über eine mehrjährige
Berufserfahrung als (…) verfügt,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer
geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer geriete im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es
werde ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen, eine Ar-
beitsstelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Ersuchen um vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung
des Spruchkörpers mit Erlass des vorliegenden Urteils ebenso hinfällig
wird wie das Gesuch um Gestattung der Einreise in die Schweiz im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: