B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3972/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Un-
garn (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Ju-
ni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Mai 2015 in
die Schweiz ein, wo er von der Kantonspolizei (…) aufgegriffen und bis am
30. Mai 2015 festgehalten wurde. Am 1. Juni 2015 stellte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch. Ebenfalls am 1. Juni
2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
Rechtsvertretung zugewiesen. Am 3. Juni 2015 hat er eine entsprechende
Vollmacht unterzeichnet.
B.
Am 2. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Per-
son befragt. Dort gab er an, über Griechenland in die Schweiz eingereist
zu sein.
C.
C.a Ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des
SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Euro-
dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 in Ungarn aufge-
griffen und registriert worden war und dort um Asyl nachgesucht hatte.
C.b Daraufhin ersuchte das SEM die ungarischen Behörden am 2. Ju-
ni 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme ("take back")
des Beschwerdeführers.
C.c Mit Mitteilung vom 9. Juni 2015 entsprachen die ungarischen Behör-
den dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM.
D.
Am 5. Juni 2015 fand im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle be-
stimmten Rechtsvertreterin das beratende Vorgespräch statt. Dabei wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstel-
lung nach Ungarn und zu seinem Gesundheitszustand gewährt.
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E.
Am 16. Juni 2015 gab das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats – ein
Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und
die Wegweisung nach Ungarn – zu äussern. Tags darauf wurde die ent-
sprechende Stellungnahme eingereicht. Dieser lässt sich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einver-
standen ist.
F.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 18. Juni 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung
nach Ungarn und ordnete den Vollzug an. Ferner stellte es fest, dem Be-
schwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwer-
deführer dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
zufolge am 21. Mai 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe und
die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen hätten. Folglich sei Ungarn
für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Ferner kam das SEM
zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sowohl zu-
lässig als auch zumutbar sei. Für die detaillierte Begründung wird auf die
Akten verwiesen.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2015 (Poststempel) er-
hob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. Ju-
ni 2015 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ans SEM
zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylge-
such einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das SEM und
die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen
unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde darum
ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
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dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zuzugestehen
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Telefax vom 26. Juni 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
I.
Mit Eingabe ebenfalls vom 26. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Vollmacht nach.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein und entschied,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
K.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ihn betref-
fende medizinische Informationen des [Klinik] und einen ärztlichen Bericht
des [Spitals] ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen detaillierten Arztbericht zu
seinen auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Prob-
lemen einzureichen und die beigelegte Entbindungserklärung unterzeich-
net ans Gericht zu retournieren.
M.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforde-
rung zum Teil nach und reichte neben der unterzeichneten Entbindungser-
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klärung diverse ärztliche Atteste ein. Ferner ersuchte er um eine angemes-
sene Fristerstreckung zwecks Einreichung eines ärztlichen Berichts bezüg-
lich seiner [Beschwerden].
N.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Fristerstreckungsgesuch vom 30. Juli 2015 gut.
O.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer den ver-
langten ärztlichen Bericht bezüglich seiner [Beschwerden] ein. Ferner legte
er weitere Unterlagen und Informationen zu seinem Gesundheitszustand
ins Recht und ersuchte darum, dazu sowie zu den neuesten Entwicklungen
in Ungarn eine weitere Stellungnahme einreichen zu dürfen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 kam das Bundesverwal-
tungsgericht diesem Ersuchen des Beschwerdeführers nach und gewährte
ihm – unter Ansetzung einer Frist – Gelegenheit, zum eingereichten ärztli-
chen Bericht bezüglich seiner [Beschwerden] sowie zur kürzlich in Kraft
getretenen Änderung des ungarischen Asylgesetzes Stellung zu nehmen.
Q.
Mit Eingabe vom 31. August 2015 nahm der Beschwerdeführer diese Ge-
legenheit wahr und reichte eine entsprechende Stellungnahem ein, für de-
ren Inhalt auf die Akten verwiesen wird.
R.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am
18. September 2015 eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer
replizierte am 22. Oktober 2015. Für die Ausführungen im Rahmen dieses
Schriftenwechsels und die damit eingereichten Beweismittel wird auf die
Akten verwiesen.
S.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht
darüber in Kenntnis gesetzt, dass beim Beschwerdeführer weitere medizi-
nische Untersuchungen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen
Problemen geplant seien.
T.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin des
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Seite 6
Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht um Übernahme der
Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts bezüglich [der Beschwer-
den] des Beschwerdeführers, für den seitens der ausstellenden medizini-
schen Institution Fr. 500. in Rechnung gestellt wurden.
U.
U.a Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 lud das Bundesverwaltungs-
gericht das SEM – unter Verweis auf die diversen Krankheiten des Be-
schwerdeführers (u.a. [Aufzählung der diversen Krankheiten]) – erneut zur
Vernehmlassung ein.
U.b Am 14. April 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und reichte
eine zweite Vernehmlassung ein. Zu dieser nahm der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner zweiten Replik vom 17. Mai 2016 Stellung. Darin er-
suchte er unter anderem um eine angemessene Nachfrist zur Einreichung
weiterer Informationen bezüglich der Situation von besonders vulnerablen
Personen in Ungarn, welche das Gericht mit Zwischenverfügung vom 26.
Mai 2016 gewährte. Für die weiteren Ausführungen im Rahmen dieses
zweiten Schriftenwechsels und die damit eingereichten Beweismittel wird
auf die Akten verwiesen.
V.
Am 17. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten
weiteren Informationen bezüglich der Situation von besonders vulnerablen
Personen in Ungarn ein und orientierte das Gericht über seinen aktuellen
Gesundheitszustand. Ferner liess er um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung und um Beiordnung der ihm im Rahmen der Testphase
zugewiesenen Rechtsvertreterin ersuchen.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Übernahme der Kosten für den ärztlichen Bericht be-
züglich der [Beschwerden] des Beschwerdeführers ab. Den Entscheid be-
züglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung verwies das Gericht auf einen späteren Zeitpunkt und gab der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zu den Bedin-
gungen des Gerichts für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din zu äussern. Schliesslich wies das Gericht die Rechtsvertreterin darauf
hin, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen, ansonsten im Zeitpunkt
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des Entscheids keine solche eingeholt, sondern eine Entschädigung auf-
grund der Akten festgelegt werde.
X.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 erklärte sich die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit den Bedingungen des Gerichts für die Einsetzung
als unentgeltliche Rechtsbeiständin einverstanden und reichte eine Kos-
tennote ein.
Y.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gut und setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Z.
Am 12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
betreffend die aktuellen Entwicklungen in Ungarn ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
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dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Mai 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Mit Mitteilung vom 9. Juni 2015 entsprachen die
ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom
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2. Juni 2015. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben,
was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen
das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein
zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbe-
sondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
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Seite 11
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
5.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde
vom 25. Juni 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen eingegangen werden müsste. Nachdem sich die Be-
schwerde aufgrund des oben Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als offen-
sichtlich begründet erweist, ist sie im Einzelrichterverfahren mit Zustim-
mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin gut-
zuheissen (Art. 111 Bst. e AsylG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Dass der Beschwerde-
führer mit Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 dem Kanton (…) zu-
gewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass sein erstinstanzliches Asyl-
verfahren durch das SEM als beschleunigtes Verfahren gemäss Art. 17
TestV geführt und mit Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 erstinstanz-
lich abgeschlossen worden ist. Für einen Wechsel vom beschleunigten
Verfahren in das Verfahren ausserhalb der Testphase ist nach Abschluss
des erstinstanzlichen Verfahrens kein Raum. Die Kosten der Rechtsvertre-
tung, die im beschleunigten Verfahren anfallen, sind im Rahmen der mit
dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Pauschale für die Abgel-
tung der Verwaltungs- und Personalkosten (Art. 28 Abs. 3 Bstn. a und b
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV) abgedeckt (vgl. Entscheid des BVGer D-
2691/2016 vom 14. Juni 2017 E. 9).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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