B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3972/2017
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Lukas Friedli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 14. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 13. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seiner Person,
seiner Herkunft und seinem Reiseweg befragt. Dabei gab er an, sein gan-
zes Leben in Kabul verbracht zu haben, wo er mit seinen Eltern gelebt
habe. Anlässlich der eingehenden Anhörung vom 12. Mai 2017 brachte er
ergänzend beziehungsweise im Widerspruch dazu vor, er habe einen af-
ghanischen Vater und eine iranische Mutter und sei in Maschhad im Iran
auf die Welt gekommen. Im Alter von (…) Jahren seien sie nach Teheran
umgezogen, wo er die Schule besucht und gleichzeitig als (…) gearbeitet
habe. Im (…) Monat des Jahres (…) (d.h. […]) habe er die Möglichkeit ge-
habt, sich eine iranische Shenasnameh ausstellen zu lassen. Als er aus
diesem Grund die Quartierpolizei aufgesucht habe, hätten die Beamten ihn
aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein, was der Beschwerdeführer
abgelehnt habe. Darauffolgend sei ein Beamter zu seinem Arbeitgeber –
dem (…) – gekommen und habe diesem eine Busse ausgestellt, weil er
den Beschwerdeführer habe illegal arbeiten lassen. Auch die Arbeitsbewil-
ligung seines Vaters sei von Beamten mit einer Schere zerschnitten wor-
den. (…) Tage später sei der Beschwerdeführer auf seinem Motorrad von
einem Auto mit Privatkennzeichen angefahren und darauffolgend für eine
Woche im Spital behandelt worden. Weil er Afghane sei, habe er keine an-
dere Möglichkeit mehr gesehen, als das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die Verfügung sei
aufzuheben und er sei unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen.
Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und ihn
vorläufig aufzunehmen. Implizit machte er auch auf formelle Fehler seitens
der Vorinstanz aufmerksam. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
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Der Eingabe lagen unter anderem Kopien von folgenden Dokumenten bei:
Seiten eines afghanischen Reisepasses des Vaters des Beschwerdefüh-
rers (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2009 von der afghanischen Botschaft in
Teheran) mit Stempeln «Residence Permit Extention» der Polizei der Isla-
mischen Republik Iran (letztmals bis zum […] 2017); Seiten eines irani-
schen Reisepasses der Mutter des Beschwerdeführers; Seiten seines af-
ghanischen Reisepasses (Nr. […], ausgestellt am […] 2010 von der afgha-
nischen Botschaft in Teheran) mit Stempeln «Residence Permit Extention»
der Polizei der Islamischen Republik Iran (letztmals bis […] 2016) auf den
Namen B._______ (geboren am […]) sowie seine Tazkara.
D.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde
eine Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung respektive des aus-
gefüllten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» mit den nö-
tigen Beweismitteln angesetzt. Mit Eingabe vom 7. August 2017 kam der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 nahm das SEM Stellung zur
Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen in der Verfü-
gung, an welchen es vollumfänglich festhielt.
F.
Am 16. August 2017 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr
und reichte nochmals Kopien seines afghanischen Reisepasses (gültig bis
zum […] 2017) und seiner Tazkara zu den Akten. Gleichzeitig reichte er ein
«Emergency Record» aus dem Jahre 2015 betreffend den Motorradunfall
ein.
G.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung
abgewiesen.
H.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 informierte der Rechtsvertreter das Bun-
desverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer sich seinen Reisepass
in die Schweiz habe schicken lassen, dieser indes noch nicht eingetroffen
E-3972/2017
Seite 4
sei. Am 1. Juni 2017 (recte: 2018) präzisierte er, dass der afghanische Rei-
sepass und der afghanische Personalausweis des Beschwerdeführers so-
wie eine Kopie eines Arztzeugnisses vom den Zollbehörden in Basel si-
chergestellt worden seien. Eine entsprechende Anfrage habe ergeben,
dass diese auf ihre Echtheit überprüft und anschliessend an das SEM wei-
tergeleitet würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde diverse formelle Rü-
gen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da ein Verfahrensmangel allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
3.2 Zunächst wurde hinsichtlich der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgebracht,
dass die Befragung sowie die Anhörung nur von kurzer Dauer gewesen
seien. Aufgrund der komplexen Verfolgungsgeschichte wäre es seitens des
SEM angezeigt gewesen, weitere Fragen an den Beschwerdeführer zu
stellen, um den Sachverhalt näher zu klären. Auch scheine, dass sich der
Mitarbeitende des SEM schon während der Anhörung seine Meinung ge-
bildet habe und daher voreingenommen gewesen sei. Ferner sei im Anhö-
rungsprotokoll vermerkt, dass die Hilfswerksvertretung sich infolge Mig-
räne entschuldigt habe. Weil folglich keine neutrale Drittperson anwesend
gewesen sei, welche die Anhörung hätte kontrollieren können, sei dies als
Mangel zu bezeichnen. Auch sei die grosse zeitliche Distanz von fast ein-
einhalb Jahren zwischen Befragung und Anhörung zu bemängeln. Aus die-
sem Grunde seien sämtliche Widersprüche, welche das SEM zwischen der
Befragung und Anhörung geltend gemacht habe, nicht zu beachten.
Indem die Vorinstanz in der Verfügung in rechtsungenüglicher Weise vor-
gebracht habe, der Beschwerdeführer sei «frech» gewesen, habe sie aus-
serdem die Begründungspflicht verletzt. Auch sei der pauschale Verweis,
er sei unglaubwürdig und daher seien sämtlich Vorbringen nicht zu prüfen,
nicht annehmbar.
3.3 Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtanwendungsverfahren –
sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung vorzuneh-
mende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage
korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EM-
MENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1).
Ferner umfasst der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG
für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des An-
spruchs auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht der Parteien, vor
Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner
hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen
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Seite 6
der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
3.3.1 Hinsichtlich der Länge der Befragung gilt festzuhalten, dass sinnent-
sprechend die ersten Informationen über die asylsuchende Person wie de-
ren Herkunft, Lebensweise und Reiseweg gesammelt werden konnte.
Nicht befragt wurde der Beschwerdeführer über die Gründe, weshalb er
sein Heimat- beziehungsweise Herkunftsland verlassen habe, was indes
im vorliegenden Fall nicht weiter zu bemängeln ist. Wie auch schon an der
Befragung (A4 S. 2) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung ein-
gangs insbesondere auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG
aufmerksam gemacht. Auch sonst ist die Anhörung nicht zu beanstanden:
Nach den einleitenden Fragen wurde er zu seinen Asylvorbringen befragt
(A23 F16 ff.). Dabei durfte er frei reden und der Mitarbeitende des SEM
fragte bei Unklarheiten nach. Abschliessend erklärte dieser, dass er keine
Fragen mehr habe und ob es noch etwas gebe, was der Beschwerdeführer
erwähnen möchte (A23 F76). Es ist nicht Aufgabe des SEM, sich bei der
asylsuchenden Person über alle eventuellen Asylgründe zu erkundigen;
der Untersuchungsgrundsatz gilt bekanntermassen nicht uneingeschränkt.
Letztlich kann auch keine Voreingenommenheit des Mitarbeiters des SEM
festgestellt werden; wenn es Unklarheiten gab, hat er in korrekter Form um
Klärung gebeten und auch während der Anhörung darauf aufmerksam ge-
macht, dass es am Beschwerdeführer liege, die Vorbringen glaubhaft dar-
zutun (A23 F23). Unangebrachte oder negative Äusserungen sind nicht
auszumachen. Folglich gehen die Rügen, die Anhörung sei mangelhaft und
die befragende Person des SEM sei voreingenommen gewesen, fehl.
3.3.2 Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass
es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der
Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit
Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die An-
hörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzu-
führen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizeri-
schen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung,
solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asyl-
gesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch.
Auch diese Rüge geht daher fehl, jedoch ist die Länge des zwischen Be-
fragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der
Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-2157/2017 vom
21. Dezember 2017 E. 6.3.5).
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Seite 7
3.3.3 Die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung während der Anhörung
soll dazu dienen, das Vertrauen in die Objektivität der Anhörung zu stärken
und die Legitimität des Verfahrens zu erhöhen (vgl. Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Hrsg., Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
2. Aufl. 2015, S. 90 f.). Vorliegend wurde das Hilfswerk rechtzeitig über den
Anhörungstermin informiert, indes hat sich seine Vertretung – ohne einen
Ersatz zu organisieren – wegen Migräne entschuldigt, weshalb die Anhö-
rung gleichwohl volle Rechtskraft entfaltet (aArt. 30 Abs. 3 AsylG). In die-
sem Sinne hat auch die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) entschieden, dass die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung bei
der Anhörung in der Regel keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessende Regel darstellt, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zur Folge hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c und d). Nach dem Gesagten
liegt diesbezüglich kein Verfahrensfehler von wesentlicher Bedeutung vor.
3.3.4 Der Beschwerdeführer hat weiter angemerkt, er habe während der
Befragung zwar falsche Angaben gemacht, doch habe er dies aufgrund
seiner jugendlichen Naivität getan. Auch sei ihm dies so von anderen af-
ghanischen Asylsuchenden geraten worden und er fürchte immer noch,
seine Familie werde durch seine Angaben von der iranischen Polizei ver-
folgt. Auch habe er mit der Beschwerde verschiedene Identitätspapiere ein-
gereicht, was nicht negativ bewertet werden dürfe. Hinsichtlich dieser An-
merkungen unter dem Titel der Begründungspflicht gilt festzuhalten, dass
sich das SEM mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass er die Auffas-
sung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, son-
dern eine Frage der materiellen Beurteilung.
3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid vom
14. Juni 2017 aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid vom 14. Juni 2017 fest, dass er-
hebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdefüh-
rers bestehen würden, weil er anlässlich der Anhörung komplett andere
Angaben zu seiner Person, seiner Herkunft, seinem Lebenslauf und den
Umständen, die zu seiner Ausreise geführt hätten, gemacht habe. Diese
Zweifel seien dadurch verstärkt worden, dass er keine Ausweispapiere zu
den Akten gereicht habe und diesbezügliche Äusserungen widersprüchlich
und realitätsfremd seien. Aufgrund der nachgeschobenen und unglaubhaf-
ten Angaben könne die geltend gemachte afghanische Herkunft und
Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Es sei mit grosser Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
iranischen Staatsangehörigen handle. Die geltend gemachten Ausreise-
gründe würden schliesslich jeglicher Grundlage entbehren, zumal diese
auf seiner angeblichen afghanischen Herkunft und Staatsangehörigkeit ba-
sieren würden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben sei deren Asylrele-
vanz nicht zu prüfen (Art. 7 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, dass
Falschaussagen einerseits typisch für Asylsuchende seien, welche an Leib
und Leben bedroht seien, und anderseits er sich auf den Rat anderer af-
ghanischer Asylsuchender verlassen habe. Schliesslich fürchte er auch
heute noch, dass seiner Familie aufgrund seiner Aussagen etwas zustos-
sen könnte. Ferner habe er seine Identität mit der Eingabe von weder ver-
fälschten noch gefälschten Ausweispapieren belegt. Letztlich seien auch
widersprüchliche Aussagen bezüglich der Bezeichnung von Identitätsdo-
kumenten erklärbar.
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Seite 9
5.3 In seiner Vernehmlassung machte das SEM darauf aufmerksam, dass
der Beschwerdeführer trotz früherer Aufforderung erst nach Erhalt des
Asylentscheides vom 14. Juni 2017 in Lage gewesen sei, Kopien von Aus-
weisdokumenten zu beschaffen. Der Hinweis, dies sei darauf zurückzufüh-
ren, dass der Beschwerdeführer die Dokumente auf der Flucht verloren
und erst jetzt wieder habe beschaffen können, überzeuge nicht, zumal
nicht erklärt werde, welche Dokumente er verloren habe. Auch die Begrün-
dung, wie es zu den Widersprüchen bezüglich der Bezeichnung der Iden-
titätsdokumente gekommen sei, sei vage und daher unglaubhaft. Ausser-
dem entspreche der Geburtstag, welcher in der Kopie des Reisepasses
vermerkt sei ([…], d.h. […]), seinen Angaben, welche er im Rahmen des
Asylverfahrens gemacht habe. Schliesslich handle es sich bei den einge-
reichten Beweismitteln nur um Kopien, welche leicht zu fälschen oder käuf-
lich zu erwerben seien.
5.4 In seiner Replik teilte der Beschwerdeführer hinsichtlich der vom SEM
erwogenen Unglaubhaftigkeit mit, dass die Kopien wohl leicht zu fälschen
seien, was aber nicht bedeute, dass dem auch so sei. Um Gewissheit zu
erlangen, seien die Dokumente vom SEM zu prüfen. Ferner präzisierte er,
dass er auf der Flucht lediglich Kopien von Dokumenten bei sich gehabt
habe. Überdies sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer einen afgha-
nischen Pass und eine Identitätskarte besitze. Aufgrund der Ereignisse
rund um die Beschaffung seiner iranischen Papiere sei er letztlich gezwun-
gen worden, die Flucht zu ergreifen.
Bezüglich des Sachverhalts ergänzte er, dass sich sein Vater nach dem
Asylentscheid in der Moschee erkundigt habe, wie sein Sohn unbehelligt
in den Iran zurückkehren könne; anschliessend sei er vom iranischen Ge-
heimdienst aufgesucht und bedroht worden, wenn der Sohn zurückkehre,
müsse dieser ins Gefängnis.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene
eine Substitution der Motive vornehmen. Sollte sich der neue Entscheid auf
Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen
mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äus-
sern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Dies
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drängt sich vorliegend jedoch nicht auf, da sich der Beschwerdeführer be-
reits zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwen-
dung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, weil er eine Spitzeltätigkeit für die iranischen Behörden abgeschlagen
habe, sei er auf seinem Motorrad von hinten von einem Personenwagen
mit Privatkennzeichen erwischt worden und danach wegen den Verletzun-
gen ungefähr eine Woche im Spital gewesen. Auch sein Vater habe des-
wegen seine Arbeitsbewilligung verloren.
Ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG liegen vor, wenn die Mass-
nahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person aufgrund ihrer Art
und ihrer Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verun-
möglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Es liegt auf
der Hand, dass die vorgebrachten Vergeltungsmassnahmen gegen den
Beschwerdeführer in ihrer Intensität nicht ausreichen.
Des Weiteren ist unklar, ob der mutmassliche Unfall überhaupt eine Folge
der Weigerung des Beschwerdeführers, eine Spitzeltätigkeit für die irani-
schen Behörden auszuführen, ist. Dabei kann es sich auch um einen all-
täglichen Unfall handeln, zumal den Akten keine konkreten Anzeichen zu
entnehmen sind (auch nicht aus der Kopie des «Emergency Record» aus
dem Jahre 2015), dass die iranischen Behörden in diesen Unfall verwickelt
gewesen sein sollen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Auch scheint es aufgrund er
Aktenlage als nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Rückkehr inhaftiert würde respektive mit asylbeachtlichen Nachteilen
rechnen müsste. An dieser Einschätzung vermögen die eingebrachten Be-
weismittel nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass aufgrund der krassen
Widersprüche und realitätsfremden Angaben die Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers nicht gesichert sei. Dem SEM sei es daher nicht mög-
lich, in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situa-
tion sich insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äus-
sern. Zwar seien die Vollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person.
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung stets von Amtes wegen zu prüfen sei. Weil er afghanischer Herkunft
sei und keine iranischen Aufenthaltspapiere besitze, sei völlig unklar, wie
die iranischen Behörden bei einer Rückreise in den Iran reagieren würden.
Es sei sogar möglich, dass er nach Afghanistan abgeschoben werden
würde, was gemäss schweizerischer Rechtsprechung nicht erlaubt (res-
pektive zumutbar) wäre.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 12
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimat- oder Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 13
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die Zumutbarkeit – wie auch die Zulässigkeit und Möglichkeit – des
Wegweisungsvollzugs sind, wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt
(Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich
gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten
dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es
nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekula-
tionen zu ergehen.
8.4.2 Der Beschwerdeführer hat bis heute keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere eingereicht. Obwohl er gemäss Schreiben vom 14. Mai 2018
wichtige Unterlagen wie seinen Reisepass im Iran habe besorgen können,
seien diese jedoch gemäss Schreiben vom 1. Juni 2017 (recte: 2018) vom
schweizerischen Zoll sichergestellt worden, sollten aber danach direkt an
die Vorinstanz weitergeleitet werden, was bis dato nicht geschehen ist. Des
Weiteren sind die Angaben bezüglich «der Karte» unpräzise (A23 F52 ff.):
Zunächst ist unklar, ob diese von Afghanistan oder vom Iran ausgestellt
wird. Ferner ist der Ausdruck «eine Karte» äusserst vage. Gemäss Kennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts haben diverse Identitätskarten die-
ser Länder bestimmte Namen wie beispielsweise Kart-e Melli (nationale
Identitätskarte des Irans für Personen über 15 Jahre), Shenasnameh (wel-
cher bei Geburt von den iranischen Behörden ausgestellt wird) oder Ama-
yesh-Karte (temporäres Aufenthaltsrecht für afghanische Flüchtlinge im
Iran). Des Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer, dass er auf dem Weg
in die Türkei seine Shenasnameh verloren habe (A4 S. 5). An der Anhörung
deutete er an, die iranischen Behörden hätten ihm eine Shenasnameh aus-
stellen wollen (A23 F16), weshalb er diese im Zeitpunkt der Ausreise noch
nicht besessen haben konnte. Weil die Angaben zu seinen Identitätspapie-
ren nicht widerspruchsfrei sind, ist vermutungsweise davon auszugehen,
dass einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshin-
dernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen. Der Wegweisungsvollzug
ist daher auch als zumutbar zu betrachten.
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8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: