Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3973/2006
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 3. Februar 2005 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. Juli 1998 suchte der Beschwerdeführer, ein afghanischer
Staatsangehöriger aus Kabul, mit seiner Familie in der Schweiz um Asyl
nach.
A.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2001 stellte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer und seine
Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche vom 7. Juli 1998 ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
A.c Mit Urteil der [Gerichtsbehörde] vom (…) März 2004 wurde der
Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art.
123 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), mehrfacher versuchter Nötigung
(Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186
StGB), und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) – unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs – zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten
verurteilt.
A.d Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 teilte das BFF dem
Beschwerdeführer mit, es erwäge mit Blick auf das vorgenannte Urteil,
die am 30. Mai 2001 verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von
Art. 14b Abs. 2 des damals noch in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) aufzuheben. Angesichts dessen gewährte das Bundesamt
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen
Wegweisungsvollzug.
A.e Der Beschwerdeführer liess mit Stellungnahme seines
Rechtsvertreters vom 24. Januar 2005 beantragen, es sei die vorläufige
Aufnahme beizubehalten und von der Wegweisung (recte: vom
Wegweisungsvollzug) abzusehen.
Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei das
Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Familie nicht von
der Hand zu weisen, indessen sei seine Delinquenz ausschliesslich auf
die vorübergehenden familiären Auseinandersetzungen im
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Zusammenhand mit der Trennung der Eheleute zurückzuführen. Weiter
sei zu beachten, dass insbesondere die Körperverletzungen bei
Handgreiflichkeiten zustande gekommen seien und lediglich Prellungen
respektive Schürfungen hervorgerufen hätten. Seither habe sich der
Beschwerdeführer nichts mehr zuschulden kommen lassen. Das
Verhältnis zu seinen Kindern habe sich gebessert, auch komme er
vollständig für den Unterhalt der Familie auf. Eine Wegweisung des
betagten und (…) Beschwerdeführers würde deshalb eine
unverhältnismässige Härte bedeuten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum
3. April 2005 zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM aus, das
[Gericht] habe in seinem Urteil vom (…). März 2004 das Verschulden des
Beschwerdeführers als nicht mehr leicht eingestuft. So habe er
gegenüber ihm körperlich unterlegene Familienmitglieder Gewalt
angewendet und diese dabei erheblich verletzt, weiter habe er mit
erheblichen Repressionen gedroht. Schliesslich seien die Straftaten trotz
– mit einzelrichterlichem Urteil vom (…). Juni 2003 verhängter – Vorstrafe
erfolgt. In Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers erübrige es
sich zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug zu einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage führen würde.
C.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 2. März 2005 an die
ARK liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und beantragen,
die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2005 betreffend Widerruf der
Verfügung vom 30. Mai 2001 sei aufzuheben.
In der Sache wurde der angefochtenen Verfügung entgegnet, die Delikte
des Beschwerdeführers, bei welchen es sich allesamt um Formen der
häuslichen Gewalt handle, seien als einmalige Kurzschlussreaktion zu
verstehen. Zudem habe das Gericht das Verschulden des
Beschwerdeführers als "nicht mehr leicht" eingestuft, wobei es sich um
die zweitniedrigste von 13 Intensitätsstufen handle. Ein schweres
Verschulden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.
10 ANAG könne demgemäss nicht angenommen werden. Inzwischen
habe sich der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen versöhnt und
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unterhalte mit diesen eine normale familiäre Beziehung. Eine
Wegweisung des Beschwerdeführers würde ein Auseinanderreissen der
Familie entgegen der Interessen der auf ihn angewiesenen Kinder
bedeuten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des schlechten
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der allgemeinen
Lage in Afghanistan erweise sich ein Asylwiderruf (recte: eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme) als unverhältnismässig.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2005 verzichtete der
damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2005 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Urteil der [Gerichtsbehörde] vom (…). März 2006 wurde der
Beschwerdeführer wegen mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181
i.V.m. Art. 21 StGB) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Mit gleichem Urteil wurde die Gewährung des bedingten Strafvollzuges
der mit Urteil vom (…). März 2004 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
sieben Monaten widerrufen.
F.
Auf Anfrage der zuständigen Instruktionsrichterin vom 22. Juli 2009
übermittelte [kantonale Migrationsbehörde] dem
Bundesverwaltungsgericht weitere sachdienliche Akten betreffend die
nachstehenden Vorgänge.
Am (…). Mai 2006 wurde über den Beschwerdeführer Konkurs
eröffnet. Mit Verfügung vom (…). Mai 2007 erfolgte der Widerruf der
Konkurseröffnung infolge vollständiger Befriedigung der Gläubiger.
Am 16. November 2007 teilte die Staatsanwaltschaft C._______ der
Stadtpolizei B._______ mit, gegen den Beschwerdeführer sei eine
Strafuntersuchung wegen Betrugs (Art. 146 StGB) respektive
Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Verstrickungsbruches (Art.
169 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
eröffnet – sowie die Akten zur Untersuchung eines allfälligen
Steuerbetrugs an die kantonalen Steuerämter übermittelt – worden,
und ihr einen entsprechenden Ermittlungsauftrag erteilte. Weitere in
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Frage kommende Delikttatbestände wie Geldwäscherei und
Sozialhilfebetrug würden direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter
besprochen.
G.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Mandatsniederlegung mit.
H.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 27. Januar 2010 hielt das BFM an den
Erwägungen in seiner Stellungnahme vom 11. April 2005 fest und
beantragte – unter Hinweis zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse
(vgl. Bst. E. und F.) die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche
Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. De
zember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue
Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126
Abs. 1 AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1) vor.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde unter altem Recht vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 1 – 3 AuG – vorliegen.
2.3. In der angefochtenen Verfügung beruft sich das BFM auf Art. 10
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; vgl. die
neurechtliche Entsprechung in Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG), welche Norm besagt, dass ein Ausländer aus der Schweiz
oder aus einem Kanton ausgewiesen werden kann, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Zudem fällt
vorliegend auch die Fallkonstellation von Bst. b derselben Norm
(respektive Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG) in
Betracht, wonach eine Ausweisung erfolgen kann, wenn das Verhalten
des Betroffenen im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen
lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat
geltende Ordnung einzufügen.
Nachstehend ist demnach zu prüfen, ob die Delinquenz des
Beschwerdeführers die zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
erforderliche Intensität erreicht, wobei – wie unter Ziffer 2.2 aufgezeigt –
die im AuG vorgesehenen Aufhebungsgründe zur Anwendung gelangen.
2.4. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG wird die vorläufige Aufnahme
aufgehoben und der Vollzug angeordnet, wenn die Voraussetzungen der
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vorläufigen Aufnahme nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Vollzug
(wieder) zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Ausnahmeklausel von
Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
anwendbar (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt
beziehungsweise aufgehoben, wenn die weg oder ausgewiesene Person
zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB angeordnet wurde
(Bst. a) oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Art.
83 Abs. 7 AuG Bst. a und b stimmen inhaltlich überein mit den Bst. b und
c von Art. 62 AuG, welcher die allgemeinen Voraussetzungen des
Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach jenem
Gesetz regelt. Aus dem Wortlaut der obgenannten Bestimmungen ergibt
sich zunächst, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung
zu einem Widerruf führt beziehungsweise für eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme genügt, sondern dass dieser von einer gewissen
Schwere sein muss.
Im Weiteren wird das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sein.
Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns
bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), wird für den
vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch
festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und
Ausländer zu berücksichtigen haben (vgl. hierzu Ziff. 5).
3.
3.1. Grundlage der vorliegenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
stellt gemäss der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2005 das
Urteil der [Gerichtsbehörde] vom (…). März 2004 dar. Gemäss der
schriftlichen Urteilsbegründung (vgl. Akten BFM B7) liegen den
Schuldsprüchen im Wesentlichen die nachstehenden Sachverhalte
zugrunde:
Mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB,
Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB:
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Am (…). August 2003 kurz vor Mitternacht versetzte der
Beschwerdeführer an einer Tramhaltestelle in B._______ seinen Söhnen
D._______ und E._______ jeweils einen Faustschlag an den Kopf
respektive Hals, wodurch diese stürzten und der Letztere kurzzeitig das
Bewusstseins verlor. In derselben Situation trat er seine Ehefrau
F._______ gegen den Oberschenkel und schlug sie mit der Faust gegen
den Kopf, wodurch sie Schädel, Schulter, Ellbogen und
Handgelenkskontusionen erlitt.
Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB:
Am (…). März 2003 betrat der Beschwerdeführer trotz ihm bekannten
Hausverbots die von seiner Familie bewohnte Liegenschaft.
Mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m Art. 22
Abs. 1 StGB:
Im Dezember 2002 drohte der Beschwerdeführer seinem Sohn
D._______, er werde ihn, seine Mutter und seine Geschwister beim
nächsten Zusammentreffen schlagen respektive die Mafia damit
beauftragen, falls es ihm nicht gelinge, seine Mutter von der
Notwendigkeit eines erneuten Gesprächs zu überzeugen. Im Juni / Juli
2003 sowie anlässlich eines Quartierfests am (…). August 2003 drohte
der Beschwerdeführer F._______ für den Fall, dass sie nicht zulassen
würde, dass er wieder mit ihr zusammenleben könne.
3.2.
3.2.1. Bereits auf Grundlage dieses Urteils fällt eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
(Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) in Betracht. Im
Hinblick auf die erforderliche Intensität genügen die im genannten Urteil
berücksichtigten Straftaten zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. In
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 39 wurde eine wiederholte und
zu einem vergleichbaren Strafmass führende Delinquenz (zehn Monate
Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs) als
ausreichende Grundlage für den Ausschluss von der vorläufigen
Aufnahme gemäss dem inhaltlich weitestgehend Art. 83 Abs. 7 AuG
entsprechenden Art. 14a Abs. 6 des – mit der Inkraftsetzung des AuG am
1. Januar 2008 aufgehobenen – ANAG erachtet.
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3.2.2. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Urteil [Gerichtsbehörde]
vom (…). März 2006 erneut zu einer Freiheitsstrafe (von zehn Monaten)
verurteilt.
Den neuerlichen Schuldsprüchen liegen gemäss Urteilsbegründung (vgl.
pag. 67 ff. Beschwerdeakten) im Wesentlichen die nachstehenden
Sachverhalte zugrunde:
Mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m Art. 22
Abs. 1 StGB:
Ab August 2005 bis zu seiner Verhaftung am (…). September 2005
versuchte der Beschwerdeführer in nicht bekannter Häufigkeit, sich
Zugang zur Wohnung seiner Angehörigen zu verschaffen. Da ihm dies
nicht gelang, drohte er seiner Frau F._______ und seinen Kindern, dass
er sie auf offener Strasse schlagen respektive umbringen respektive
jemanden damit beauftragen würde, dass er die ganze Familie nach
Afghanistan entführen würde, dass er den Kindern die Gedärme
aufreissen und seine Töchter schänden würde, wenn seine Ehefrau nicht
von der geplanten Scheidung absähe.
Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB:
(…)
3.2.3. Vor dem Hintergrund der Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von
insgesamt 17 Monaten ist – unter Hinweis auf das bereits zuvor zitierte
Urteil EMARK 2004 Nr. 39 – im Sinne eines Zwischenergebnisses
festzuhalten, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf
Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG – vorbehältlich deren
Verhältnismässigkeit (vgl. hierzu Ziff. 5) – rechtens erscheint.
3.3. Angesichts der umfangreichen und mehrere Jahre umfassenden
Strafakten ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer erheblich
und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen hat, weshalb alternativ auch eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs.
7 Bst. b AuG in Betracht fällt.
3.3.1. Wenngleich den im Urteil des [Gerichts] vom (…). März 2004
aufgeführten Delikten mit der Trennung des Beschwerdeführers von
seiner Familie dasselbe Motiv zugrunde zu liegen scheint, erscheinen die
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Seite 10
einzelnen Tathandlungen keineswegs als Einheit. Vielmehr ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Angehörigen wiederholt
und über einen längeren Zeitraum in strafrechtlich relevanter Weise
behelligt hat. Der Einwand des Rechtsvertreters, wonach jener "genau
einmal straffällig" geworden sei und es sich hierbei um eine "einmalige
Kurzschlussreaktion" handle, kann deshalb klarerweise nicht gehört
werden.
Der Eindruck fortgesetzter Delinquenz wird zusätzlich verstärkt durch die
Vorakten der [Polizeibehörde] (pag. 87 Beschwerdeakten), wonach der
Beschwerdeführer seine Angehörigen bereits seit 2001 verschiedentlich
in rechtswidriger Weise behelligt (insbesondere Drohung,
Hausfriedensbruch) habe.
3.3.2. Als zutreffend erweist sich die Feststellung in der
Rechtsmitteleingabe, wonach dem Beschwerdeführer im besagten Urteil
eine günstige Prognose gestellt und deshalb der bedingte Strafvollzug
gewährt wurde. Vor dem Hintergrund der heutigen Aktenlage ist hingegen
festzustellen, dass sich diese Prognose in keiner Weise bewahrheitet hat.
Dies widerspiegelt sich insbesondere im Widerruf der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit Urteil des [Gerichts] vom (…). März 2006.
Betreffend den Inhalt dieses Urteils kann auf die Zusammenstellung in
Ziffer 3.2.2 verwiesen werden.
3.3.3. In Ergänzung hierzu ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft
C._______ im November 2007 unter dem Tatvorwurf verschiedener
Betrugsdelikte eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet hat, welche gemäss Aktenlage nach wie vor hängig ist.
Dem beiliegenden Anzeigerapport ist als Hintergrund dieser
Amtshandlung namentlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
von seinem durch Konkurs belegten Konto die Summe von (…)
abgehoben und zudem trotz eines Kontoguthabens von (…) von der
Asylorganisation Hilfsleistungen bezogen habe.
Aufgrund des in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren geltenden
Grundprinzips der Unschuldsvermutung müssen diese jüngsten
Tatvorwürfe bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
unberücksichtigt bleiben. Eine Gesamtbetrachtung der Aktenlage führt
jedoch unweigerlich zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit
2003 immer wieder in Justizverfahren verwickelt war. Er hat durch die
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mehrfache Missachtung von gesetzlichen Vorschriften die in der Schweiz
geltende Rechtsordnung wiederholt verletzt und ist – wie den oben
aufgeführten Strafurteilen zu entnehmen ist – wiederholt rechtskräftig für
sein deliktisches Verhalten gerichtlich belangt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Auffassung, der
Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art 83 Abs. 7 Bst. b AuG in schwerwiegender
Weise verletzt, und die Delinquenz des Beschwerdeführers habe die zur
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erforderliche Intensität erreicht.
4.
Nachdem vorstehend festgestellt wurde, dass die Tatbestandsvarianten
von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG vorliegend erfüllt sind, bleibt zu
prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar (vgl. Ziff. 4.1 ff.) und
verhältnismässig (vgl. Ziff. 5) ist.
4.1. Mit Verfügung des BFF vom 30. Mai 2001 wurde rechtskräftig
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Daher kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise
auf eine menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Afghanistan drohen
könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend daher als
zulässig.
4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Dieser Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG greift im Falle des
Beschwerdeführers. Nach dieser Bestimmung wird die vorläufige
Aufnahme insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weg oder
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ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In oder
Ausland verurteilt wurde oder sie erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet. Diese Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG sind beim
Beschwerdeführer, der in der Schweiz wegen verschiedener Delikte
Freiheitsstrafen von insgesamt 17 Monaten erwirkt hat, wie vorstehend
aufgezeigt, gegeben. Somit erübrigt es sich, die materiellen
Zumutbarkeitsvoraussetzungen näher zu prüfen und beispielsweise auf
die aktuelle politische und humanitäre Lage in Afghanistan oder auf
Zumutbarkeitserschwernisse individueller Art einzugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
4.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Nachdem festgestellt wurde, dass vorliegend die Aufhebungsgründe von
Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG gegeben sind und
der Wegweisungsvollzug nach dem oben Gesagten als durchführbar
gelten kann, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
verhältnismässig ist.
5.1. Ausgangspunkt der durchzuführenden Prüfung ist die Praxis der
ARK, wonach die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit
Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (das einen allgemeinen Grundsatz
staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
anzuwenden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). Auch nach neuerer
Praxis zu Art. 14a Abs. 6 ANAG ist zu überprüfen, ob das öffentliche
Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung die persönlichen
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu
überwiegen vermag (BVGE 2007/32).
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Mit der Einführung des AuG wurde Art. 14a Abs. 6 ANAG durch den
vergleichbar ausgestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt, weshalb die
vorstehend aufgezeigte Praxis auch im Hinblick auf dessen Anwendung
weiterzuführen ist. Die genannte Norm ist als "Kann"Bestimmung
formuliert, was bedeutet, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
fakultativ ist und der Feststellung von Aufhebungsgründen im Sinne von
Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG in jedem Fall eine
sorgfältige behördliche Interessenabwägung folgen muss (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; vgl. dazu PETER BOLZLI, in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, N. 6 zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG).
Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern
auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und
die Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss von der
vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion,
wird auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung
namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem
Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und
familiären Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert beizumessen sein
(zum Ganzen vgl. BVGE 2007/32 E. 3 S. 386 ff., EMARK 2006 Nr. 23 E.
8.3 S. 247 ff; EMARK 2006 Nr. 11 E. 7 S. 124 ff. und EMARK 2004 Nr. 39
E. 5.3 S. 271, mit je weiteren Verweisen).
5.2. Zugunsten des Beschwerdeführers fällt (…) zunächst seine lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Er hält sich seit dem
7. Juli 1998 – mithin seit rund 13 Jahren – in der Schweiz auf. Auch
bestehen aufgrund der Aktenlage gewisse Anhaltspunkte auf eine der
langen Anwesenheitsdauer entsprechende Integration beziehungsweise
auf eine gewisse Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz.
Namentlich ist er gemäss den vorliegenden Akten (…) in den
Arbeitsmarkt eingebunden.
Weiter ist die allgemeine Lage in Afghanistan zu berücksichtigen. In
weiten Teilen des Landes herrschen eine prekäre Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als
existenzbedrohend zu qualifizieren ist. Indessen ist von dieser
allgemeinen Feststellung die Situation in Kabul, dem Herkunftsort des
Beschwerdeführers, zu unterscheiden. In der Hauptstadt ist die
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Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen und
die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten
weniger dramatisch. Entsprechend gilt eine Rückkehr in die Stadt Kabul
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell
als unzumutbar, sondern kann unter begünstigenden als zumutbar
erkannt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008
vom 16. Juni 2011). Im Falle des Beschwerdeführers, der jedenfalls zum
Zeitpunkt seiner Einreise über (…) in Afghanistan wohnhafte Geschwister
(vgl. A1 S. 2) und gemäss Aktenlage offenbar über ein Vermögen von
über (…) verfügt, ist die Lage in seinem Heimatland zwar in die
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen, doch steht sie der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht grundsätzlich entgegen.
Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2005 wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei (…), welcher Umstand im Laufe des Verfahrens
weder belegt noch erneut angerufen wurde. Afghanistan zählt noch
immer zu den Ländern mit der schlechtesten Gesundheitsversorgung
weltweit. Indessen wäre zumindest in Kabul eine allenfalls vorliegende
(…) behandelbar. Zwar würde eine entsprechende Behandlung eine
erhebliche finanzielle Belastung mit sich bringen, indessen vermöchte der
Beschwerdeführer dieselbe angesichts seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse zu bestreiten.
Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Beziehung des
Beschwerdeführers mit seiner Familie ausgezeichnet sei und die Kinder
auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen seien, findet
keine Entsprechung in den Verfahrensakten. Vielmehr ist festzustellen,
dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme direkte Folge von gegen
diese Angehörigen gerichteten Delikten des Beschwerdeführers waren.
Aus der Tatsache, dass er im Falle einer Wegweisung von denselben
getrennt würde, kann somit nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.
5.3. Wie vorstehend aufgezeigt, sind vorliegend beide
Tatbestandsvarianten von Art. 83 Abs. 7 (Bstn. a und b) AuG erfüllt (vgl.
Ziff. 3.2.3 und Ziff. 3.3.3). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
rechtskräftig zu mehreren Strafen verurteilt wurde und zudem wiederholt
und in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen hat, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug
und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Dabei ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass insbesondere die erfolgte Begehung von
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Körperverletzungen und Tätlichkeiten ein erhebliches öffentliches
Interesse am Vollzug der Wegweisung begründen, sind doch hiervon
Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Unversehrtheit (vgl.
EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.1) betroffen. Erschwerend tritt der Umstand
hinzu, dass namentlich der Vorfall vom (…). August 2003 von einer
erheblichen Gewaltbereitschaft gekennzeichnet war, traktierte der
Beschwerdeführer doch seine ihm körperlich unterlegenen Angehörigen
mit Fäusten und Füssen.
Auch der Umstand, dass auch die wiederholt geäusserten Drohungen
des Beschwerdeführers besonders wertvolle Rechtsgüter beschlagen,
lassen auf keine geringe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung mehr schliessen. Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss
respektive die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme erfüllen auch
präventive Schutzinteressen; sie sind nicht nur darauf ausgerichtet,
vergangene Straftaten zu sanktionieren, sondern wollen auch die
Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahren (BOLZLI,
a.a.O., N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Seit dem Erlass der
vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Februar 2005 konnte keine
Stabilisierung in Bezug auf das regelwidrige Verhalten des
Beschwerdeführers erreicht werden. Vielmehr ist die Tendenz und zur
wiederholten Deliktsbegehung zu beobachten. Dem Beschwerdeführer
kann somit kein Wille zur Besserung respektive keine Möglichkeit
attestiert werden, sich aus der Deliktsspirale zu lösen. In Anbetracht
seiner langjährigen Delinquenz kann dem Beschwerdeführer insgesamt
keine gute Prognose gestellt werden; die Gefahr neuerlicher,
insbesondere gleichartiger, gegen seine Angehörigen gerichteter Delikte
für die nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist
herauszustreichen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid
des BFF vom 30. Mai 2001 betreffend seine vorläufige Aufnahme zur
Kenntnis gebracht wurde, dieselbe könne jederzeit mittels separater
Verfügung widerrufen werden. Er hat sich aber in den Jahren nach dem
erstmaligen Kontakt mit der Justiz nicht einsichtig gezeigt, beging er doch
mehrere Delikte innerhalb der Probezeit der mit Urteil vom
(…). März 2004 bedingt angeordneten Sanktion. Bemerkenswert ist
zudem, dass das BFM auf Grundlage dieser Verurteilung mit Verfügung
vom 3. Februar 2005 die vorläufige Aufnahme aufhob und dies den
Beschwerdeführer nicht davon abhielt, im August / September desselben
Jahres mehrere Delikte der gleichen Art und in eher gesteigerter
Intensität zu begehen.
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5.4 Nach dieser Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses am
Wegweisungsvollzug und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers
an einem weiteren Verbleib in der Schweiz kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, es bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche
Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährden wird, weshalb an sich ein
erhebliches öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht. Vor
dem Hintergrund obiger Erwägungen überwiegt das öffentliche Interesse
am Vollzug der verfügten Wegweisung die persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
6.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die durch die Vorinstanz
angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Die
angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht, stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist
angemessen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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