B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3973/2008
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Mai 2008 / N (…).
E-3973/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
B._______ (Provinz Urfa) und wohnte zuletzt in C._______ (Provinz Ga-
ziantep). Am 25. September 2007 sei er von Istanbul, wo er sich einen
Tag aufgehalten habe, mit einem Lastkraftwagen an einen ihm unbekann-
ten Ort gereist. Dort sei er in einen Personenwagen umgestiegen und
nach vier bis fünf Stunden am 30. September 2007 in Basel angekom-
men, wo er einen Tag später um Asyl nachsuchte. Am 10. Oktober 2007
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch
und am 31. Oktober 2007 eingehend zu seiner Asylbegründung angehört.
Als Begründung gab er im Wesentlichen an, dass seine Familie, da sie
sich politisch betätige, unterdrückt werde. Da auch Gewalt gegen ihn per-
sönlich angewandt worden sei, habe er sein Land verlassen. Ferner er-
klärte er, er habe drei Jahre (1995 bis 1998) in der Bundesrepublik
Deutschland als Asylsuchender verbracht. Auf Details dieser Begründung
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
B.
Nach einer entsprechenden Anfrage seitens des BFM teilte am
10. Oktober 2007 das Bundespolizeiamt Weil am Rhein mit, dass der Be-
schwerdeführer am (…) 1995 in die Bundesrepublik Deutschland einge-
reist sei. Am (…) 1998 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden.
C.
Gemäss Mitteilung der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 14. April
2008 sei der Beschwerdeführer in der Türkei weder durch die Polizei
noch durch die Gendarmerie gesucht. Es existiere auch keine Datenblatt
über ihn.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte der Be-
schwerdeführer daraufhin in einem Schreiben vom 5. Mai 2008, dass es
wohl sein könne, dass er nicht auf einer Fahndungsliste der türkischen
Polizei stehe, doch fürchte er insbesondere, dass sein Name auf einer
solchen Liste des Geheimdienstes Jitem stehe, welche eben gerade nicht
zugänglich sei. Aufgrund seiner Familie und seiner Tätigkeit als Betreiber
eines Internet-Café's sei er schon längere Zeit im Fokus der Behörden
gewesen. Da er den Druck nicht mehr ausgehalten habe, habe er sein
Land verlassen.
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In der Beilage übermittelte er einen Brief seines Bruders D._______
(N …) vom 2. Mai 2008, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist,
der im Wesentlichen die Druckausübung seitens der türkischen Behörden
auf den Beschwerdeführer bestätige.
D.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 – eröffnet am 15. Mai 2008 – stellte das
Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem werde er aus der
Schweiz weggewiesen.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen nicht im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) glaubhaft seien, da er zu seinen politischen Tätigkei-
ten widersprüchliche Angaben gemacht habe. Dem eingereichten Schrei-
ben seines Bruders vom 2. Mai 2008 komme keine Beweiskraft zu, da es
sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Auch könne seine Stellung-
nahme hinsichtlich der Auskunft der Schweizer Botschaft vom 14. April
2008 nicht gehört werden, da seine Furcht vor einer Fahndung durch den
Geheimdienst Jitem mit keinem Wort begründet sei. Ausserdem sei auf
das Verfahren seiner Schwester hinzuweisen (N …), die ihr Asylgesuch
ebenfalls mit einer Reflexverfolgung begründet habe, dies aber ebenfalls
nicht glaubhaft dargelegt habe, sodass ihr Gesuch abgelehnt worden sei.
Der Entscheid sei mit Urteil vom 11. Januar 2008 vom Bundesverwal-
tungsgericht geschützt worden.
Der Vollzug der Wegweisung sei ferner als zulässig, zumutbar und mög-
lich zu werten.
Auf Details dieser Entscheidung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2008 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
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Seite 4
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit (Art. 7
AsylG) wurde vom Beschwerdeführer als an den Haaren herbeigezogen
moniert. Die angeführten Widersprüche seien mittels der geringen Schul-
bildung, den langjährig erlittenen Belästigungen durch die Behörden und
infolge Verständigungsschwierigkeiten zuzurechnen. Ferner sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Familie in der Türkei zu-
rückgelassen habe, was er nicht getan hätte, wenn die Belästigungen
nicht derart unerträglich gewesen wären. Ferner wies der Beschwerde-
führer darauf hin, dass die wiederholten Drohungen und Belästigungen
einen unerträglichen psychischen Druck auslösen würden, weshalb ihm
im Sinne von Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren sei.
Der Beschwerdeführer sei zudem durch die jahrelangen Belästigungen
psychisch stark angeschlagen, so dass der Vollzug einer Wegweisung für
seine psychische Gesundheit fatale Folgen hätte, weshalb er sich als un-
zumutbar erweise.
Als Beilage wurde mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben des Be-
schwerdeführers eingereicht, in welchem er nochmals den Sachverhalt
schilderte. Auf die Details der Begründung der gesamten Beschwerde
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 wurde die Gewährung der untentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbe-
halt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers – gutgeheissen; hingegen wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
G.
In mehreren Schreiben machte der Beschwerdeführer in der Folge bis
zum heutigen Tag wiederholt auf die Situation der Kurden in der Türkei
und auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung aufmerksam.
H.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragte das Bun-
desamt eine Abweisung der Beschwerde. Auf die Details der Begründung
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Seite 5
dieser Stellungnahme wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
I.
Mit Schreiben vom 2. August 2010 replizierte der Beschwerdeführer, dass
politische prokurdische Parteien immer wieder nach kürzerer oder länge-
rer Zeit verboten worden seien, so sei es auch im Falle von HADEP (Hal-
kin Demokrasi Partisi, Partei der Demokratie des Volkes) geschehen, de-
ren Mitglied er im Jahr 1998 während einigen Monaten gewesen sei,
auch wenn allenfalls nicht im formell-juristischen Sinne. Vor diesem Hin-
tergrund sei es verständlich, wenn er sich nicht mehr im Detail an alle Da-
ten erinnern könne. Ferner habe er durch sein Internet-Café kurdischen
Jugendlichen die Möglichkeit geboten, auf prokurdischen Internetseiten
zu surfen, was ihn unter erhöhte Repression versetzt habe.
In der Beilage fand sich ein handschriftliches Bestätigungsschreiben des
damaligen Präsidenten der Jugendkommission der HADEP Halfeti vom
24. Juli 2010, dass der Beschwerdeführer in jener Zeit Mitglied der HA-
DEP gewesen sei.
J.
Mit Verfügung vom 28. November 2011 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht ein-
zureichen und seine aktuelle Bedürftigkeit zu belegen. Ferner sei zu ge-
wissen Unklarheiten Stellung zu beziehen.
K.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Gutachten von Dr. med. E._______ (F._______), Facharzt für
Gastroenterologie, vom 25. Januar 2011 ein, das eine kleine dorsale
Analfissur sowie Hämorrhoiden bestätigte, die mit Medikamenten zu be-
handeln seien. Im Weiteren versicherte der Beschwerdeführer, nie einen
Psychiater aufgesucht zu haben, obschon er immer noch unter erhebli-
chen Druck stehe. Doch habe er sich nie für geisteskrank gehalten und
fürchte sich um die Behandlungskosten. Zudem lag das ausgefüllte For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" dem Schreiben bei.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer brachte als Begründung seines Asylgesuch
vor, dass er damals (1995) in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl
nachgesucht habe, weil in jener Zeit erstens viele Menschen umgekom-
men seien und sein Bruder zweitens verhaftet worden sei; seine Mutter
habe ihn so beschützen wollen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei im
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Jahr 1998 sei er zunächst in seinem Heimatdorf B._______ geblieben
(von 1999 bis 2001 habe er in G._______ Militärdienst geleistet), bis er
im Jahre 2004 nach C._______ umgezogen sei und dort ein Internet-Café
betrieben habe. Erst Ende des Jahres 2006 sei er infolge der Belästigun-
gen durch die Behörden wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Ab Ap-
ril 2007 habe er seinen Aufenthaltsort bis zu seiner Ausreise immerfort
gewechselt.
Er habe sein Land verlassen, weil er ständig an seinem Arbeitsplatz in
C._______ von den türkischen Behörden belästigt worden sei, einerseits
aufgrund seiner politisch engagierten Familie – sein Bruder sei in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und sein Schwiegervater sei für die DTP
(Demokratik Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft) poli-
tisch aktiv gewesen –, anderseits wegen seinem Engagement für die kur-
dische Sache, auch wenn er nie politisch tätig gewesen sei. Er habe an
Nevroz-Feierlichkeiten teilgenommen, die kurdischen Parteien finanziell
unterstützt und sich für vier bis fünf Monate für die Jugendfraktion der
damaligen HADEP engagiert, ohne Mitglied gewesen zu sein (A7, S. 6).
Von der Gendarmerie sei er vier bis fünf Mal für ein bis zwei Stunden auf
dem Gendarmerieposten H._______ aufgrund seiner Verwandtschaft und
seiner ethnischen Herkunft verhört worden – dies je zweimal nach seiner
Rückkehr aus Deutschland und nach seiner Heimkehr aus C._______.
Von der Polizei sei er aus denselben Gründen drei Mal festgenommen
und für ca. drei Stunden in C._______ verhört worden. Vom Geheim-
dienst Jitem sei er während seiner Zeit in C._______ und in B._______
sehr oft für zwei bis drei Stunden mitgenommen worden; mit einem Wa-
gen habe man ihn in die Berge gebracht. Man habe ihn so und mittels
Gewaltanwendung (Ohrfeigen etc.) unter Druck setzen und als Informant
und Spitzel gewinnen wollen. Auch sei er wegen einer Handynummer
ausgefragt worden, die auf seinen Namen gelautet habe, jedoch von sei-
nem Schwiegervater und dessen an der Front weilenden Bruder benutzt
worden sei (A7, S. 6 ff.).
In einer anderen Provinz könne er nicht leben, da er als Kurde überall in
der Türkei verfolgt sei.
3.2. Die Vorinstanz beurteilte die Asylbegründung in ihrer Verfügung vom
14. Mai 2008 in erster Linie aufgrund verschiedener Ungereimtheiten als
unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Als widersprüchlich seien die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinen eigenen politischen Aktivitäten zu werten:
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In der EVZ-Befragung gab er an, politisch nicht tätig gewesen zu sein;
hingegen behauptete er in der Anhörung, er sei für die Jugendfraktion der
HADEP tätig gewesen, habe sich an Nevroz-Feierlichkeiten beteiligt und
die DTP finanziell unterstützt. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen,
hinsichtlich seiner Festnahmen genaue Daten zu nennen. Auch über die
Anzahl der Festnahmen seien divergierende Aussagen zu verzeichnen.
Das Schreiben vom 2. Mai 2008 seines Bruders sei als Gefälligkeits-
schreiben eines nahen Verwandten einzustufen, weshalb ihm keine Be-
weiskraft zukomme. Auch sei auf den negativen Asylentscheid der
Schwester, die ebenfalls Reflexverfolgung geltend gemacht habe, hinzu-
weisen, worin die Glaubhaftigkeit verneint und welcher vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2008 bestätigt worden sei.
Zudem würden die vorgebrachten Ereignisse der Jahre 1993/94 sowie
der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer während des Militärdiens-
tes in den Jahren 1999 bis 2001 nicht erlaubt gewesen sei, eine Waffe zu
tragen, weil er ein Kurde sei, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hin-
sicht in einem genügend engen Kausalzusammenhang mit den aktuellen
Fluchtvorbringen stehen (Art. 3 AsylG).
Die Aussage in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2008 könne ferner nicht
gehört werden, da diese – er fürchte auf der Fahndungsliste der Jitem zu
stehen, die nicht zugänglich sei – mit keinem Wort begründet worden sei.
Die Wegweisung sei ferner zulässig, zumutbar und möglich, da der Be-
schwerdeführer auf ein familiäres Netz zurückgreifen könne. Ferner be-
sitze er in C._______ ein Haus und habe in der Türkei über ein regelmäs-
siges Einkommen verfügt.
3.3. In der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2008 wies der Beschwerde-
führer zunächst darauf hin, dass Widersprüche zwischen der Befragung
und der Anhörung nur dann herangezogen werden dürften, wenn die
Aussagen diametral voneinander abweichen würden, was vorliegend –
z.B. die Antworten hinsichtlich seiner politischen Tätigkeit – nicht der Fall
sei. Ferner seien kleinere Widersprüche, wie z.B. die Datenangaben, vor
dem Hintergrund der geringen Schulbildung des Beschwerdeführers, der
langjährig erlittenen Belästigungen durch die Behörden und infolge Ver-
ständigungsschwierigkeiten durchaus plausibel und verständlich. Andere
von der Vorinstanz aufgeführte Ungereimtheiten seien schlicht falsch, da
die oftmalige Mitnahme des Beschwerdeführers durch die Behörden kei-
nen Widerspruch zu einer zwei- bis dreimaligen Festnahme darstelle.
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Weitere Unklarheiten seien ein Versehen gewesen und sofort noch in der
Anhörung korrigiert worden. Es gehe auch nicht an, dass das Schreiben
seines Bruders pauschal als Gefälligkeitsschreiben abgetan und nicht
gewürdigt werde. Es sei schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass sich
der Beschwerdeführer während der Befragung etwas unter Druck gesetzt
gefühlt habe. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Familie
in der Türkei zurückgelassen habe, was er nicht getan hätte, wenn die
Belästigungen nicht derart unerträglich gewesen wären.
Zusammenfassend seien die Vorbringen als glaubhaft zu werten (Art. 7
AsylG). Andernfalls wäre im Sinne eines Eventualantrags das Verfahren
an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen und diese
anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. In der Beilage
fand sich ferner ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er
seine Geschichte detailliert schildere und u.a. auch Namen nenne.
Die geschilderten Übergriffe hätten ferner einen unerträglichen psychi-
schen Druck auf den Beschwerdeführer verursacht; damit würden diese
ohne weiteres die Intensität erfüllen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Daher sei ihm Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen
vorläufig aufzunehmen.
3.4. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 wertete das BFM den
Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr an die genauen
Daten erinnern könne, als Schutzbehauptung, da er andere Daten sehr
wohl präzisieren könne. Ferner widerspreche der Beschwerdeführer sei-
nen Aussagen, wenn er sich in seinem der Beschwerde beigelegtem
Schreiben als Mitglied der HADEP bezeichne.
3.5. Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer am 2. August 2010, dass
sich die politischen Parteien in der Vergangenheit laufend verändert hät-
ten, so dass es verständlich sei, wenn sich Beteiligte nicht immer korrekt
an die Parteibezeichnungen halten könnten. Der Beschwerdeführer sei im
Jahr 1998 in der Jugendabteilung der HADEP aktiv gewesen, ab dem
Jahr 2004 sei er nicht parteipolitisch tätig gewesen, hätte sich indes im-
mer für die kurdische Sache eingesetzt. Zudem habe er sich durch sein
Internet-Café verdächtig gemacht, da Jugendliche so auf prokurdischen
Seiten hätten surfen können.
E-3973/2008
Seite 10
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der
Motive vornehmen. Wie folgende Erwägungen zeigen, entsprechen die
Asylvorbringen nicht den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Es kann da-
her offen gelassen werden, ob sie der Glaubhaftigkeit standhalten würden
(Art. 7 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, bzw. zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten
Schutz im Heimatland finden zu können. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz ab-
schliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligungen als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1
m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 143 ff.).
4.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner Fami-
lie – insbesondere da sein Bruder, der im Jahr 1996 verhaftet worden sei
und zwei Jahre später sein Land verlassen habe, von der Schweiz mit
Verfügung vom (…) 2000 als Flüchtling anerkannt worden sei – soge-
nannter Reflexverfolgung ausgesetzt und aufgrund seiner Tätigkeit als
Besitzer eines Internet-Café's, wo Jugendliche prokurdische Internetsei-
ten hätten besuchen können, von den türkischen Behörden verfolgt. Zu-
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Seite 11
dem sei er auch im Jahr 1998 für die kurdische HADEP politisch aktiv
gewesen.
Er sei nach seiner Rückkehr aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahr
1998 von der Gendarmerie insgesamt vier bis fünf Mal für jeweils ein bis
zwei Stunden auf dem Posten H._______ (Provinz Urfa) verhört worden,
wobei dies letztmals nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf – d.h. Ende
2006 – stattgefunden habe (A7, S. 7). Von der Polizei in C._______ sei er
insgesamt zwei bis drei Mal auf einem Polizeiposten für jeweils ca. drei
Stunden verhört worden, bis man ihn freigelassen habe (A7, S. 8). Mitar-
beiter des Geheimdienstes Jitem hätten ihn in C._______ und in seinem
Heimatdorf für jeweils zwei bis drei Stunden mitgenommen (A7, S. 8 f.) –
indes bleibt die Anzahl der Festnahmen durch den Geheimdienst äus-
serst unklar.
4.4. Diese Kurzfestnahmen von jeweils maximal drei Stunden, die zwi-
schen dem Jahr 1998 und seiner Rückkehr in sein Heimatdorf Ende des
Jahres 2006 stattgefunden haben sollen (also innerhalb von acht Jahren),
mögen zwar belästigend gewesen sein, indes fehlt es an der für die Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensität. Aus den Akten
ist keine einschneidende Gewalteinwirkung erkennbar; der Beschwerde-
führer wurde jedes Mal nach wenigen Stunden des Verhörs wieder ent-
lassen. Er war weder im Gefängnis noch in Untersuchungshaft (A7, S. 6),
was darauf hindeutet, dass die Behörden seine Person nicht in massge-
bender Weise als gefährlich einstuften. Dies wird auch durch den Um-
stand bestätigt, dass gemäss Mitteilung der schweizerischen Botschaft in
Ankara vom 14. April 2008 der Beschwerdeführer weder durch die Polizei
noch durch die Gendarmerie gesucht sei; zudem existiere kein Datenblatt
über ihn.
Immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass eine subjektiv befürchtete Ver-
folgung – sei dies nun aufgrund politisch aktiver Familienmitglieder oder
weil der Beschwerdeführer ein Internet-Café betrieben habe – sich auch
aus objektiver Sicht mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit erfüllen
muss. Unter dem Aspekt der Art und der Intensität der vorgebrachten Ver-
folgungsmassnahmen muss vorliegend festgestellt werden, dass diese
Einschüchterungsversuche nicht zu einem menschenunwürdigen Leben
in der Türkei führen oder dieses in unzumutbarer Weise erschweren, so
dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch
Flucht ins Ausland entziehen könnte. Folglich ist die von Art. 3 AsylG ver-
langte Intensität der ernsthaften Nachteile zu verneinen.
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Ungeachtet der Frage der Intensität der geltend gemachten Einschüchte-
rungsversuche wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich
gewesen, z.B. mit Hilfe seines Rechtsanwaltes (A7, S. 5) oder einer Men-
schenrechtsorganisation Anzeige zu erstatten. Ferner hätte sich der Be-
schwerdeführer, da es sich um lokal beschränkte Verfolgungsmassnah-
men gehandelt habe, diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil
seines Heimatlandes ausweichen können. Vorliegend ist zudem davon
auszugehen, da die Vorbringen nun schon mindestens fünf Jahre zurück
liegen, dass die Behörden inzwischen kein Interesse mehr daran haben,
den Beschwerdeführer weiterhin unter Druck zu setzen, zumal die in der
Türkei verbliebenen Familienmitglieder nicht belästigt worden zu sein
scheinen.
4.5. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer mangels
Intensität keiner asylrelevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt
war noch künftig eine solche zu befürchten hat. Das BFM hat folglich das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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Seite 13
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
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Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1. Vorab gilt festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde.
6.3.2. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr
auf ein breites familiäres Netz zurückgreifen, da seine Ehefrau und seine
drei Kinder sowie zwei Schwestern und seine Mutter in der Provinz Urfa
leben (A1, S. 3; A7, S. 3). Ferner kann er Erfahrungen als Besitzer eines
Internet-Café's aufweisen, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in sei-
ner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Auch besitze er gemäss Be-
schwerdeschrift und des ausgefüllten "Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege" in der Türkei ein Haus und ein Stück Land im Wert von
Fr. 150'000.-, was auf eine solide finanzielle Basis hindeutet.
Zwar hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, gegen einen Vollzug
der Wegweisung spreche insbesondere sein gesundheitlicher Zustand.
Die von den Ärzten festgestellten Beschwerden im Magen- und Darmbe-
reich sind indes ohne Weiteres auch in der Türkei behandelbar. Eigenen
Angaben zufolge habe er hinsichtlich seiner psychischen Probleme in der
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Schweiz nie einen Psychiater aufgesucht, da er sich nicht für geistes-
krank halte. Auch habe er sich vor den Kosten gefürchtet. Aufgrund dieser
Aussage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine vor-
gebrachten psychischen Leiden nicht derart sein können, dass sie einen
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 bis 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vor-
behalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers – stattgegeben. Heute kann der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Angaben vom 8. Dezember 2011 im Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" nicht mehr als bedürftig gelten, womit das
formale Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht mehr gegeben ist und das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wiedererwägungsweise abzuweisen ist. Bei diesem Ver-
fahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungs-
weise abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: