Abtei lung V
E-3973/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Eritrea,
alias B._______, Äthiopien,
alias C._______, Sudan,
vertreten durch Tilla Jacomet,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3973/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 11.
November 2002, hielt sich bis zum 3. März 2007 im Sudan auf und
gelangte am 5. März 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch einreichte. Am 12. März 2007 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das D._______ hörte
den Beschwerdeführer am 3. September 2007 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger. Seine Eltern seien vor 40 Jahren aus Eritrea nach
Äthiopien geflohen. Er sei in E._______ geboren, habe dort die Schulen
besucht und schliesslich – von 2001 bis 2002 – an der Universität von
F._______ G._______ studiert. Von seiner älteren Schwester habe er
erfahren, dass seine Eltern und drei Geschwister anfangs 2002
beziehungsweise am 8. November 2002 zu Hause abgeholt und nach
Eritrea deportiert worden seien. Auch seien sie enteignet worden.
Aufgrund der Ausweisung seiner Eltern habe er keine finanzielle
Unterstützung für sein Studium mehr erhalten. Damit habe er auch
keine Perspektiven in Äthiopien mehr gehabt. Zusammen mit seiner
älteren Schwester habe er im August 2002 beziehungsweise am 11.
November 2002 Äthiopien verlassen und sich nach H._______ im
Sudan begeben. Dort habe er bis zur Ausreise an verschiedenen Orten
gewohnt und seinen Lebensunterhalt als Lehrer für Mathematik und
Englisch an einer katholischen Kirche verdient. Auch sei er dort Mitglied
der „Jhebha“ geworden. Er habe für die Partei Propaganda gemacht
und Flugblätter verteilt sowie Demonstationen organisiert. Deswegen
habe er von der eritreischen Regierung Drohungen erhalten. Ihm sei
von einem Regierungsvertreter ein Schreiben in die Schule gebracht
worden, in welchem er unter Todes- beziehungsweise In-
haftierungsdrohungen aufgefordert worden sei, seine politische Arbeit
aufzugeben. Auch sei er beschimpft worden und habe sich abends nicht
mehr frei bewegen können. Er habe nur an einer einzigen De-
monstration teilgenommen. Dabei sei er derart verletzt worden, dass er
hätte operiert und während 15 Tagen hospitalisiert werden müssen. Die
sudanesische Regierung habe versucht, ihn und seine Schwester
auszuweisen.
B.
Am 9. Januar 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung
in Addis Abeba um Abklärung offener Fragen. Die Antwort der Bot-
Seite 2
E-3973/2009
schaft vom 14. April 2009 ging am 21. April 2009 bei der Vorinstanz
ein. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 unterbreitete das BFM die Bot-
schaftsanfrage sowie -antwort dem Beschwerdeführer in Form einer
Zusammenfassung zur Stellungnahme. Dieser antwortete am 7. Mai
2009.
C.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug nach Äthiopien an.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl nach
Eritrea als auch nach Äthiopien festzustellen. Bei Bedarf sei das BFM
anzuweisen, den Sachverhalt vertieft abzuklären. Es sei die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen.
E.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer die Iden-
titätskarten seiner Eltern, eine Kopie einer Foto seiner Eltern, eine Be-
stätigung der Registrierung der Familie durch das Bezirksgericht Nr. 3
in E._______ und Briefumschläge zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er
dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung verschiedener Doku-
mente, zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses sowie zur Entbin-
dung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht.
G.
Mit Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons I._______
vom 21. August 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Benützens
Seite 3
E-3973/2009
eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von
Fr. 60.-- verurteilt.
H.
Innert der mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2009 angesetzten Frist
reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vom 26. August
2009, die Entbindung von der Schweigepflicht, verschiedene Konto-
auszüge, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______, Oberarzt
K._______, vom 29. Juli 2009, ein Schreiben von L._______,
Kantonsspital I._______, vom 14. Juli 2009, einen weiteren ärztlichen
Bericht von Dr. L._______ vom 21. August 2009 sowie die Kopien von
zwei SFH-Gutachten vom 13. Juli 2005 und 8. Oktober 2008 zu den
Akten.
I.
Mit Schreiben vom 15. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der Kirchgemeinde E._______ mit Übersetzung und
Erklärung ein.
J.
Mit Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons I._______
vom 24. September 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen der Be-
gehung eines geringfügigen Vermögensdeliktes (i.V. mit Diebstahl) zu
einer Busse von Fr. 240.-- verurteilt.
K.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfü-
gung vom 16. Oktober 2009 seinen Entscheid vom 25. Mai 2009 teil-
weise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 auf, stellte fest, dass
die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wer-
den könne und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz an.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2009 fragte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer an, ob er, nachdem er vorläufig aufge-
nommen worden sei, an der Beschwerde festhalte oder diese zurück-
ziehen möchte. Innert der angesetzten Frist teilte der Beschwerdefüh-
rer mit, er halte an seinen Rechtsbegehren fest.
Seite 4
E-3973/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Seite 5
E-3973/2009
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Vorbringen seien tatsachenwidrig,
wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des
BFM widersprechen würden. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben,
dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie jemals im
Haus M._______ oder im Haus N._______ in O._______, P._______,
E._______, gelebt hätten und die Familie im Büro der O._______
auch nicht registriert sei. Sodann sei der Beschwerdeführer nie an der
wissenschaftlichen Fakultät der Universität von F._______
eingeschrieben gewesen und die eingereichte
Studentenidentitätskarte sei gefälscht. Entgegen dem Einwand sei
festzuhalten, dass vor dem lokalen soziokulturellen Hintergrund sehr
wohl davon auszugehen sei, dass aktuelle Bewohner eines Hauses
über frühere Bewohner informiert seien, da nachbarschaftliche
Beziehungen eng und daher auch der Austausch von Informationen in
Äthiopien sehr eng seien. Insbesondere würde man erfahren, wenn in
einem Haus eine eritreische Familie gelebt hätte, die deportiert
worden sei. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich
der Hausnummer seiner Adresse widersprochen habe, sei ein weiteres
Indiz, dass er nicht in der O._______ in E._______ gewohnt habe und
somit versuche, seinen tatsächlichen Wohnort zu verschleiern. Es
werde davon abgesehen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs angegebenen Adressen zu kontaktieren, zumal
diese Personen von ihm auf eine Kontaktaufnahme hätten vorbereitet
werden können. Zudem erstaune der Umstand, dass der Beschwerde-
führer zwar nicht in der Lage sei, seine Hausnummer widerspruchsfrei
anzugeben, aber gleich zwei Telefonnummern zu Personen zu nennen
vermöge, mit denen er nicht einmal in Verbindung stehen will. Die Er-
klärung des Beschwerdeführers, wonach Eritreer seinerzeit nicht re-
gistriert worden seien, widerspreche sodann seinen eigenen Angaben,
Seite 6
E-3973/2009
dass er regelmässig für die Duldung habe zahlen müssen, was eine
Registrierung voraussetze. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer an der angegebenen Adresse gelebt und die Familie
deportiert worden sei. Angesichts der guten Landeskenntnisse liege
der Schluss nahe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Äthiopier handle, der mittels der Verschleierung der Adresse zu verhin-
dern versuche, dass Abklärungen seine wahre Staatszugehörigkeit
enthüllen würden.
Weiter führte das BFM aus, Vorbringen seien dann widersprüchlich,
wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unter-
schiedliche Angaben gemacht würden. Der Beschwerdeführer wider-
spreche sich bezüglich des Namens seiner aktuell in H._______
lebenden Schwester, seiner politischen Aktivitäten im Sudan, dem
Datum der Demonstrationsteilnahme, der Haltung der sudanesischen
Polizei ihm gegenüber sowie des Ausreisedatums aus dem Sudan.
Schliesslich hielt das BFM fest, Vorbringen seien unglaubhaft, wenn
die Mitwirkungspflicht verletzt werde. Gemäss Art. 8 AsylG sei der Be-
schwerdeführer verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken. Der Beschwerdeführer habe weder seine angebliche Mitglie-
derbestätigung bei der von ihm unterstützten Partei noch seine eritrei-
sche Identitätskarte abgegeben, obschon deren Beschaffung vorlie-
gend nicht mit riskanten behördlichen Kontakten verbunden sei. Da er
die verlangten Beweismittel nicht beigebracht habe, sei zwingend zu
folgern, dass das von ihm geltend gemachte politische Engagement,
seine angebliche eritreische Identität und – daraus abgeleitet – seine
geltend gemachten erlittenen sowie in Zukunft befürchteten Nachteile
nicht der Wahrheit entsprechen würden. Zudem würden unter dem
Blickwinkel, dass weder die Reisemodalitäten noch die Identität des
Gesuchstellers feststehe, die Zweifel an seinen Vorbringen erhärtet.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst bezüglich der Bot-
schaftsanfrage vollumfänglich auf die Stellungnahme vom 7. Mai 2009
verweisen. Weiter wird kritisiert, die Botschaftsanfrage sei „schlampig“
ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach betont,
dass die eigenen Nachbarn an der Denunziation der Familie beteiligt
gewesen sei. Es sei demanch nicht verwunderlich, dass keine konkre-
te Antwort bezüglich des Wohnsitzes erfolgt sei. Als Beweismittel habe
sich der Beschwerdeführer eine Fotografie seiner Eltern, Schwestern
und Nichten von ehemaligen Nachbarn schicken lassen, welche gute
Seite 7
E-3973/2009
Freunde der Familie seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer fliessend Amharisch und Tigrinya spreche. Sein Dia-
lekt weise keine Sprachmerkmale des äthiopischen Tigray auf. Wäre er
wirklich Äthiopier ohne eritreische Wurzeln, wäre es undenkbar, dass
er derart gut die eritreische Landesprache sprechen würde. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM vorliegend kein Lingua-Gut-
achten in Auftrag gegeben habe. Schliesslich seien die zeitlichen Wi-
dersprüche nicht erheblich, da es sich um kleinere Ungereimtheiten
bezüglich Zeiträumen handle, welche mehr als sieben Jahre zurücklie-
gen würden.
Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, der Be-
schwerdeführer sei im dienstpflichtigen Alter, weshalb ihm bei einer
Rückkehr nach Eritrea die Zwangsrekrutierung drohe.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem BFM vor, die Botschaftsanfrage
„schlampig“ ausgeführt zu haben. Namentlich hätten Nachbarn befragt
werden müssen, die bereits damals dort gewohnt hätten. Deren Aus-
sagen seien von Beweiskraft, nicht diejenigen der heutigen Besitzer
beziehungsweise Bewohner. Zu diesem Vorwurf ist festzustellen, dass
allein der Umstand, dass nicht die Nachbarn, sondern die Besitzer be-
ziehungsweise die Bewohner der beiden Liegenschaften befragt wur-
den, nicht auf eine nachlässige Abklärung geschlossen werden kann.
Aufgrund der Aussagen der Besitzer und der Bewohner (z.B. Dauer
des Besitzes, Dauer Aufenthalt im Haus) kann nämlich ohne weiteres
geschlossen werden, ob der Beschwerdeführer und seine Familie bis
zum geltend gemachten Zeitpunkt dort gelebt haben. Es erübrigt sich
somit, auf den durch den Beschwerdeführer im übrigen nicht weiter
substanziierten Vorwurf näher einzugehen.
4.3.2 Zum Wohnort des Beschwerdeführers in E._______ ist zunächst
festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Adresse
anlässlich der Erstbefragung angegeben hat, er habe im Haus Num-
mer N._______ gewohnt (vgl. A1, S. 2). Demgegenüber teilte er auf die
schriftliche Anfrage des BFM vom 9. März 2009 nach seiner genauen
Anschrift in E._______ mit Schreiben vom 17. März 2009 mit, er habe
im Haus M._______ gelebt. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer
um eine akademisch gebildete Person handelt, darf von ihm ohne
weiteres erwartet werden, dass er die Anschrift seines Elternhauses,
in welchem er offenbar während Jahren gelebt hat, korrekt anzugeben
Seite 8
E-3973/2009
vermag. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dazu nicht in der
Lage war, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
aufkommen. Diese werden weiter dadurch bestärkt, dass die
Abklärungen durch die Schweizer Vertretung vor Ort ergeben haben,
dass die Familie des Beschwerdeführers weder im Haus Nummer
N._______ noch im Haus Nummer M._______ gelebt hat. Entgegen
der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hat dieses
Abklärungsergebnis durchaus Aussagekraft. Der Umstand, dass es
sich bei der Familie des Beschwerdeführers um Eritreer gehandelt
haben soll, die deportiert wurden und deren Besitz enteignet wurde,
wäre den neuen Besitzern beziehungsweise Bewohnern mit hoher
Wahrscheinlichkeit bekannt. Dies namentlich auch deshalb, weil sich
die Umstände der Vertreibung einer eritreischen Familie gemäss den
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Quartier herumge-
sprochen haben soll (vgl. A1, S. 7) und es sich bei der Familie des Be-
schwerdeführers um eine eingesessene und bekannte Familie handel-
te. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers lebte seine Familie
rund 40 Jahren in E._______ und arbeitete der Vater während 30
Jahre im E._______ Hospital sowie als Priester in der P._______. Im
Weiteren ist die Familie des Beschwerdeführers im Büro von
O._______ nicht registriert, was vor den geltend gemachten
Umständen weiter erstaunt. Diesbezüglich wendet der
Beschwerdeführer zwar ein, zu Kriegszeiten sei es nicht üblich
gewesen, dass Eritreer sorgfältig registriert worden seinen,
beziehungsweise hätten Eritreer lediglich eine Duldung erhalten, die
nicht mit einer Registrierung verbunden gewesen sei. Angesichts des
langjährigen Aufenthalts der Eltern des Beschwerdeführers in
E._______ und der beruflichen Tätigkeit des Vaters des
Beschwerdeführers erscheint dieser Einwand indes wenig über-
zeugend. Zudem ist dieser Erklärungsversuch des Beschwerdeführers
nicht vereinbar mit seiner Aussage, er habe für die Duldung jeweils be-
zahlen müssen, was offensichtlich eine Registrierung voraussetzt. Da-
mit gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, glaubhaft zu
machen, dass er in E._______ an der von ihm angegebenen Adresse
gelebt hat. An diesem Schluss vermag auch die Bestätigung der
Registrierung der Familie durch das Bezirksgericht Nr. 3 der Stadt
E._______ nichts zu ändern. Zum einen erscheinen die beiden
eingereichten Dokumente bereits aus formalen Gründen zweifelhaft,
zum andern ist hinlänglich bekannt, dass solche Schreiben vor Ort
problemlos käuflich erworben werden können. Vor diesem Hintergrund
erübrigen sich Anfragen bei den vom Beschwerdeführer beantragten
Seite 9
E-3973/2009
Personen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der
Beschwerdeführer diese Personen – wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung bereits ausgeführt hat – möglicherweise
über ein allfälliges Vorsprechen informiert und entsprechend instruiert
haben könnte.
4.3.3 Der Beschwerdeführer hält auch in der Rechtsmitteleingabe dar-
an fest, er habe an der Universität von F._______ studiert. Die Ab-
klärungen der Botschaft haben indes ergeben, dass der Beschwerde-
führer jedenfalls unter der von ihm angegebenen Identität an der wis-
senschaftlichen Fakultät nie registriert war. Sodann erscheint der Ein-
wand absolut realitätsfremd, dass an der Universität von F._______
zwei verschiedene Studentenkarten existieren würden, eine für den
Eintritt in die Schlafsäle sowie für die Ausgabe des Essens, die andere
zum Vorweisen gegenüber Behörden. Vor diesem Hintergrund erübrigt
sich eine Nachfrage beim angeblich ehemaligen Vorsitzenden der na-
turwissenschaftlichen Fakultät der Universität in F._______, dies nicht
zuletzt aus dem bereits vorstehend genannten Grund, weil der
Beschwerdeführer diese Person über eine entsprechende Nachfrage
vorweg hätte orientieren können.
4.3.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Be-
schwerdeführer spreche fliessend Amharisch und Tigrinya. Sein Dia-
lekt weise keine Sprachmerkmale des äthiopischen Tigray auf. Wäre er
wirklich Äthiopier ohne eritreische Wurzeln, wäre es undenkbar, dass
er die eritreische Landessprache sprechen würde. Anlässlich der Erst-
befragung gab der Beschwerdeführer als Muttersprache Amharisch an.
Amharisch ist die Landessprache und offizielle Amtssprache Äthiopi-
ens. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, seine Eltern seien
Eritreer, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass er die Landesspra-
che Eritreas, das Tigrinya, als seine Muttersprache bezeichnet hätte.
Dass entgegen seinen Angaben Tigrinya und nicht Amharisch seine
Muttersprache ist, wird durch die Aussage des Beschwerdeführers in
der Rechtsmitteleingabe bestätigt, dass seine Sprache keine Merkma-
le des äthiopischen Tigray aufweise. Insoweit bestehen weitere Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers.
4.3.5 Als Beleg für seine eritreische Staatsangehörigkeit reichte der
Beschwerdeführer die Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
Dazu führt er aus, ein Freund habe die jetzigen Bewohner des Hauses
seiner Familie aufgesucht. Dabei seien ihm die beiden Ausweise aus-
Seite 10
E-3973/2009
gehändigt worden, welche die Eltern vor ihrer Deportation im Haus
versteckt und die jetzigen Bewohner gefunden hätten. Zunächst ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht nä-
her substanziierte. Sodann erscheint wenig glaubhaft, dass die aktuel-
len Bewohner diese Ausweise einer ihnen unbekannten und überdies
nicht behördlichen Person ohne weiteres aushändigen sollten. Sodann
ist fraglich, weshalb die Bewohner die Ausweise nicht bereits anläss-
lich der Kontaktierung im Rahmen der Botschaftsanfrage erwähnten.
Dass sie die Ausweise gerade zwischen den beiden Vorsprachen ent-
deckt hätten, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht
und wäre überdiese ein beinahe unglaublicher Zufall. Vor diesem Hin-
tergrund wird ernsthaft bezweifelt, dass es sich bei den eingereichten
Identitätskarten um die echten Ausweisdokumente der Eltern des Be-
schwerdeführers handelt. Im Übrigen wäre allein mit diesen Identitäts-
karten noch längst nicht belegt, dass auch der Beschwerdeführer die
eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Jedenfalls ist vorliegend fest-
zuhalten, dass sich die angeblich eritreische Identitätskarte des Be-
schwerdeführers gemäss seinen eigenen Aussagen bei seiner
Schwester im Sudan befindet (vgl. A1, S. 6). Dem Beschwerdeführer
wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, sich seinen Ausweis
von seiner in H._______ lebenden Schwester postalisch oder auch
über die ebenfalls in H._______ domizilierte Schweizerische Botschaft
zukommen zu lassen.
4.3.6 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch
noch von zahlreichen Widersprüchen gekennzeichnet. Dazu ist vorweg
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben die
Mittelschule abgeschlossen und ein Studium begonnen hat. Zwar hat
er vor der Einreise in die Schweiz angeblich mehrere Jahre im Sudan
gelebt. Dennoch darf von ihm erwartet werden, dass er die wesent-
lichsten Punkte seiner Asylvorbringen anlässlich verschiedener Befra-
gungen grundsätzlich übereinstimmend darzutun vermag.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung mehrere Unstimmigkei-
ten in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt. Namentlich
handelt es sich dabei um den Namen der ältesten Schwester des Be-
schwerdeführers, die von ihm im Sudan unterstützte Partei sowie der
Dauer dieser Unterstützung, das Datum der einzigen von ihm besuch-
ten Demonstration bei welcher er sich zudem schwer verletzte und
sich einer Operation unterziehen musste. Zudem widerspricht sich der
Beschwerdeführer auch bezüglich der Haltung der sudanesischen Po-
Seite 11
E-3973/2009
lizei ihm gegenüber sowie des Datums, an welchem er den Sudan ver-
lassen haben will (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung). Ent-
gegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertrete-
nen Ansicht handelt es sich bei diesen Unstimmigkeiten in keiner Wei-
se um kleinere Ungereimtheiten. Vielmehr widerspricht sich der Be-
schwerdeführer hier in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung.
Ganz besonders erstaunt, dass er den Namen seiner Schwester, mit
welcher er zuletzt im Sudan lebte, unterschiedlich angab. Nebst diesen
bereits in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten
sind noch weitere solche in den Aussagen des Beschwerdeführers
festzustellen. So machte er anlässlich der Erstbefragung geltend, sei-
ne Eltern seien am 8. November 2002 deportiert worden (vgl. A1, S. 8)
und er habe Äthiopien drei Tage später verlassen. Bei der kantonalen
Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, er habe am 4. Februar
2002 von der Deportation erfahren, habe im Anschluss daran verschie-
dene Anträge gestellt und sei am 4. August 2002 geflohen (vgl. A14, S.
9). Dass diese widersprüchlichen Zeitangaben unzutreffend sind,
stimmt sodann auch mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts überein, wonach in dem vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Zeitraum keine zwangsweisen Umsiedlungen nach Eritrea
mehr vorgenommen wurden.
4.3.7 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe und den eingereichten Beweismitteln
somit nicht gelungen, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeig-
ten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu entkräften. Mit dem BFM
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Her-
kunft zu verschleiern versucht. Aufgrund der guten Landeskenntnisse
über Äthiopien, seiner Sprachkenntnisse und den zahlreichen Unstim-
migkeiten in den Aussagen ist deshalb davon auszugehen, dass es
sich beim Beschwerdeführer um eine Person unbekannter, allenfalls
äthiopischer Staatsangehörigkeit handelt. Um diese Einschätzung zu
unterstützen sind weder weitere Abklärungen vor Ort noch ein Lingua-
Gutachten notwendig, weshalb die entsprechenden Anträge abzuwei-
sen sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich sodann selbstredend,
auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend eine
Zwangsrekrutierung bei einer Rückkehr nach Eritrea näher einzuge-
hen.
Seite 12
E-3973/2009
4.3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober
2009 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführun-
gen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 hat der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 7. Mai 2009 Kontoaus-
züge des R._______ eingereicht, aus welchen sich seine Bedürftigkeit
ergibt. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Seite 13
E-3973/2009
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
8.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostenno-
te eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend
denn auch verzichtet werden. Einerseits wurde die Beschwerde nur
teilweise gutgeheissen. Andererseits wusste der Beschwerdeführer
bereits im Frühling 2008 um seine HIV-Infektion, mithin hätte er seine
Erkrankung im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bereits
im erstinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen und ein Be-
schwerdeverfahren wäre insoweit nicht erforderlich gewesen. Bei die-
ser Sachlage wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-3973/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das D._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 15