Abtei lung V
E-3974/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Ex-Serbien und Montenegro,
vertreten durch lic. iur. Beat Widmer, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 12. August 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3974/2006
Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer – ehemals Staats-
angehöriger der damaligen Republik Serbien und Montenegro – aus
B_______, C_______, im heutigen Kosovo, reichte mit seiner Familie
am 11. August 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 1999 stellte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) fest, dass der Beschwerdeführer und seine
Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug.
Der damalige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 23. September
1999 (Poststempel) bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde ein und beantragte, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie
Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung undurchführbar, unzumutbar sowie unzulässig sei. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Nachdem eine Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsab-
klärungen) die Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali bestätigt
hatte, zog das BFF im Rahmen seiner Vernehmlassung vom
26. Oktober2001 seine Verfügung vom 19. August 1999 in Wieder-
erwägung: Es hob die angefochtene Verfügung teilweise auf (Dis-
positiv-Ziffern 4 und 5 betreffend Wegweisungsvollzug) und ordnete
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familien-
angehörigen an, da ein Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.
Mit Urteil vom 7. Februar 2002 wies die ARK die Beschwerde des Be-
schwerdeführers und seiner Angehörigen ab, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden war.
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C.
Der Beschwerdeführer wurde am [...] volljährig.
D.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung
von Art. 14b Abs. 2 des damals noch in Kraft stehenden Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben, da der Beschwerdeführer
wiederholt und seit mehreren Jahren straffällig und in der Folge ver-
urteilt worden sei. Angesichts dessen gewährte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Weg-
weisungsvollzug.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Stellung-
nahme vom 21. Juni 2005 das BFM, von der Wegweisung abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 12. August 2005 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum
10. Oktober 2005 zu verlassen, und beauftragte den Kanton D_______
mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er
nicht willens und fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende
Ordnung einzufügen. Auch wenn die Entwendung eines Motorfahr-
rades und das Fahren ohne Führerausweis noch als Verfehlungen im
jugendlichen Leichtsinn betrachtet werden könnten, habe der Be-
schwerdeführer bei seinen weiteren Straftaten eine beachtliche
kriminelle Energie aufgezeigt (Raubvorfall vom [...] sowie Tätlichkeiten
begangen am [...]). Ferner gehe aus den Akten nicht hervor, dass eine
besonders enge Bindung zur Schweiz bestehe. Zwar habe der
Beschwerdeführer mehrere Jahre in der Schweiz verbracht und die
Schule besucht, lebe aber weiterhin von Geldern der öffentlichen
Hand. Die Integration in den hiesigen Arbeitsprozess müsse nicht
zuletzt aufgrund seines bisherigen Verhaltens als schwierig erachtet
werden. Sodann sei die Wegweisung angemessen, da der
Beschwerdeführer die ersten [...] Jahre seines Lebens in seinem
angestammten Kulturkreis verbracht habe und auf verwandtschaftliche
Beziehungen sowohl im Herkunftsland wie auch in der Schweiz
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zurückgreifen könne. Schliesslich erübrige es sich – in Anbetracht des
Verhaltens des Beschwerdeführers – zu prüfen, ob der
Wegweisungsvollzug zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
führen würde.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2005 an die ARK
liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2005 aufzuheben
und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz wurde entgegnet, der Raubüberfall sei zwar
in der Tat keine leicht zu nehmende Tat; es sei allerdings zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt erst [...] Jahre
alt gewesen sei. Die Straftat der Tätlichkeiten, begangen am [...], falle
nicht ins Gewicht, da eine Übertretung nicht geeignet sei, die Auf-
hebung einer vorläufigen Aufnahme zu begründen. Daraus könne
keinesfalls auf eine hohe Gewaltbereitschaft und eine generelle
Tendenz zur Delinquenz geschlossen werden. Im Übrigen sei der Be-
schwerdeführer durch Einfluss seiner damaligen Freunde straffällig
geworden, zu welchen er mittlerweile den Kontakt abgebrochen habe.
Schliesslich würde die Wegweisung den Beschwerdeführer hart
treffen, da er in Kosovo auf keine verwandtschaftlichen Ressourcen
zurückgreifen könne; die Verwandten seien während des Kosovo-
Krieges allesamt nach Westeuropa ausgewandert. Insgesamt erweise
sich die angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unan-
gemessen. Die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer lebe von
Geldern der öffentlichen Hand, sei schlicht unwahr. Wie aus der Be-
stätigung des Sozialdienstes E_______ vom 8. August 2005
hervorgehe, sei die Familie des Beschwerdeführers seit August 2003
autonom, was aufzeige, dass sie gewillt sei, sich in der Schweiz zu
integrieren und die hiesigen Gesetze zu beachten.
G.
Mit Verfügung der ARK vom 25. August 2005 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung
gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG zukomme, und er wurde aufgefordert, bis
zum 15. September 2005 einen Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– zu leisten.
Mit Datum vom 14. September 2005 wurde der geforderte Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– fristgerecht geleistet.
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H.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 nahm [kantonale Behörde]
Stellung zum Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und teilte mit, dass der
kantonale Migrationsdienst bereit sei, unter Vorbehalt der Zustimmung
des BFM, die nachgesuchten Bewilligungen – ausgenommen an den
Beschwerdeführer – zu erteilen.
Am [...] wurde den Angehörigen des Beschwerdeführers die
Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt.
I.
Mit Schreiben vom [...] 2007 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe eine
befristete – mit Aussicht auf eine unbefristete – Anstellung gefunden.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im [...] geheiratet und seine
Ehefrau erwarte ein Kind.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie des befristeten
Arbeitsvertrages zu den Akten gereicht.
J.
Seit der Beschwerdeerhebung sind zahlreiche weitere Verurteilungen
des Beschwerdeführers erfolgt, auf welche in den nachfolgenden Er-
wägungen Bezug genommen wird.
Der Beschwerdeführer befindet sich [derzeit] im Strafvollzug und hat
insgesamt 424 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2010
wurde dem Beschwerdeführer im Sinne einer letztmaligen Möglichkeit
vor der Entscheidungsfindung Gelegenheit gegeben, sich gemäss
Art. 29 VwVG insbesondere zu den bisher ergangen Strafverfahren
und Urteilen zu äussern.
L.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2010 gebe die gegen
den Beschwerdeführer bisher ergangenen Urteile und Verfahren
korrekt wieder. Ferner sei es richtig, dass eine Heirat des
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Beschwerdeführers geplant gewesen, jedoch bis dato nicht zustande
gekommen sei, obwohl die Beziehung zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner Freundin nach wie vor bestehe. Zudem sei am [...]
[das Kind] des Beschwerdeführers zur Welt gekommen. Im Übrigen sei
der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger und gehöre
der verfolgten Minderheit der Roma an. Nach wie vor sei die Situation
der Roma in Kosovo sehr unsicher, und Repressalien und
Verfolgungen seien an der Tagesordnung. Da die ganze Familie im
Kosovo-Krieg nach Westeuropa geflohen sei, habe der Beschwerde-
führer keine Verwandten mehr in Kosovo. Zudem reichte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote betreffend Aufwand
im vorliegenden Verfahren ein.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde der Geburtsschein des
Kindes, in welchem nur die Mutter eingetragen ist, sowie ein Bericht
der Gesellschaft für bedrohte Völker betreffend die Situation der Roma
in Kosovo zu den Akten gereicht.
M.
In seiner ausführlichen Vernehmlassung vom 16. August 2010 führte
das BFM insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich als un-
belehrbarer Kleinkrimineller erwiesen. Die von ihm bis heute verübten
Straftaten seien in ihrer Gesamtheit als gravierend zu bezeichnen und
liessen eine schockierende Gleichgültigkeit – den Beschwerdeführer
würden gar das laufende Strafverfahren und die Probezeiten sowie
das vorliegende Verfahren nicht von weiteren Straftaten abhalten –
gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung erkennen. Zum
heutigen Zeitpunkt sei deshalb durchaus zu befürchten, dass er auch
in Zukunft wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde, zeuge
doch sein bisheriges Verhalten von einer unübersehbarer
Orientierungslosigkeit und einer daraus resultierenden Bereitschaft zu
gesetzeswidrigen Handlungen. Seine weitere Anwesenheit in der
Schweiz stelle nach wie vor eine unzumutbare Beeinträchtigung der
öffentlichen Sicherheit dar. Ausserdem stimme der Grad der
Integration des Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft
nicht ansatzweise mit seiner langen Aufenthaltsdauer ([...]) überein.
Dagegen sei zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem
Herkunftsland wieder zurechtfinden werde, weil davon ausgegangen
werden könne, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor
vertraut sei.
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N.
Mit Replik vom 2. September 2010 führte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers aus, das BFM bezeichne den Beschwerdeführer zu
Recht als Kleinkriminellen, denn es gehe keine grosse Gefahr von ihm
aus, zumal er stets nur ein Mitläufer gewesen sei und in der Regel
andere die Begehung der Straftaten initiiert hätten. Indem das BFM
den Beschwerdeführer als Kleinkriminellen, gleichzeitig jedoch die
verübten Straftaten als gravierend bezeichne, argumentiere es wider-
sprüchlich. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Beziehung zu
Kosovo, da sämtliche Verwandten nach Westeuropa ausgewandert
seien. Er habe während seiner Kindheit auch nicht lernen können, sich
in Kosovo zurecht zu finden. Des Weiteren habe die Kindsmutter
zwischenzeitlich ein Anerkennungsverfahren eingeleitet, welches bei
der zuständigen Behörde hängig sei. Damit der Beschwerdeführer die
Kindsmutter heiraten könne, müsse er eine Arbeit finden und ein
regelmässiges Einkommen erzielen, was ihm in der Vergangenheit
nicht gelungen sei, da er immer wieder in Strafuntersuchungen ver-
wickelt gewesen sei. Seitdem er sich im Strafvollzug befinde, müsse er
täglich arbeiten. Somit sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer daraus lerne und nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug eine Arbeit finden werde.
O.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers Unterlagen betreffend das Vaterschafts-
Anerkennungsverfahren zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Gebiet des Ausländerrechts betreffend
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die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrecht liche Be-
stimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom
16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das
neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von
Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1) vor.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde unter altem Recht vorläufig auf-
genommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 1 – 3 AuG – vorliegen.
3.
3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG wird die vorläufige Aufnahme auf-
gehoben und der Vollzug angeordnet, wenn die Voraussetzungen der
vorläufigen Aufnahme nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn der Vollzug
(wieder) zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Ausnahmeklausel von
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Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme anwendbar (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 3
AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht ver-
fügt beziehungsweise aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme nach Art. 61 oder 64 StGB angeordnet
wurde (Bst. a) oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese respektive die innere oder die äussere Sicherheit ge-
fährdet (Bst. b). Art. 83 Abs. 7 AuG Bst. a und b stimmen inhaltlich
überein mit den Bst. b und c von Art. 62 AuG, welcher die allgemeinen
Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Ver-
fügungen nach jenem Gesetz regelt. Aus dem Wortlaut der ob-
genannten Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass nicht jeder Ver-
stoss gegen die gesetzliche Ordnung zu einem Widerruf führt
beziehungsweise für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
genügt, sondern dass dieser von einer gewissen Schwere sein muss.
3.2 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch
die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7
AuG gesetzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf
Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuheben ist.
3.2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
kann – wie bereits oben erwähnt – die vorläufige Aufnahme auf-
gehoben werden, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Laut Art. 80 Abs. 1
Bst. a – c der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer
Missachtung von gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) vor. Gemäss Abs. 2
der obgenannten Bestimmung liegt eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führt. Es genügt allerdings nicht, wenn die
kriminellen Handlungen des Ausländers den Schluss zulassen, dass
dieser nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren
gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr
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müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen.
3.2.2 Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten hinsichtlich der
Frage der Verletzung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nachstehende Anhaltspunkte:
Seit dem in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnten Urteil des
[Jugendgericht] vom [...] 2004, in dem der Beschwerdeführer wegen
Raub, Tätlichkeiten sowie Widerhandlungen gegen das
Transportgesetz zu einer Arbeitsleistung von 14 Tagen verurteilt
wurde, wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Folgende
Urteile sind seither ergangen:
Mit Urteil des [Gericht] vom [...] 2005 wurde der Beschwerdeführer
wegen mehrfacher Entwendung eines Personenwagens zum
Gebrauch, Führen eines Personenwagens, ohne im Besitz des
erforderlichen Führerausweises zu sein, sowie Nichttragen der
Sicherheitsgurten als Lenker eines Personenwagens zu zehn
Tagessätzen sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
Das [Gericht] büsste mit seinen Urteilen vom [...] 2005, vom [...] 2006
sowie vom [...] 2006 den Beschwerdeführer wegen jeweiliger
Widerhandlung gegen das Transportgesetz mit Fr. 60.–, Fr. 90.–
beziehungsweise Fr. 90.–.
Mit Urteil des [Gericht] vom [...] 2007 wurde der Beschwerdeführer
wegen mehrfachen, banden- und gewerbsmässigen Diebstahls
(teilweise als Versuch), versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlung gegen das SVG zu
einer Gesamtstrafe von 300 Tagessätzen (30 Tagessätze unbedingt,
270 Tagessätze bedingt) sowie zu einer Busse von Fr. 1500.–
verurteilt.
Das [Gericht] büsste mit Urteilen vom [...] 2007, vom [...] 2008 sowie
vom [...] 2009 den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen
das Transportgesetz mit Fr. 200.–, Fr. 100.– beziehungsweise
Fr. 200.–.
[Gericht] verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom [...] 2009
wegen mehrfachen Entwendens eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen
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Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis, Führens eines
Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung und Fahrzeugausweis,
einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens
nach einem Verkehrsunfall zu einer Busse in Höhe von Fr. 3300.– und
widerrief mit Urteil im Widerrufsverfahren vom [...] 2009 den bedingten
Vollzug der mit Urteil des [Gericht] vom [...] 2007 bedingt aus-
gesprochenen Strafe von 270 Tagessätzen.
Das [Gericht] verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom [...]
2009 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zur Zahlung
einer Busse in Höhe von Fr. 100.–.
Ab dem Urteil des [Gericht] vom [...] 2007 wurden alle
ausgesprochenen Sanktionen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt.
Der Beschwerdeführer befindet sich [derzeit] im Strafvollzug und hat
insgesamt 424 Tage zu verbüssen.
Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen strafrechtlichen Ver-
urteilungen mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt; er hat die Verurteilungen
bestätigt, ohne weitere Ausführungen zu machen (vgl. Eingabe vom
19. Juli 2010).
3.2.3 Gegenwärtig ist ein weiteres Strafverfahren betreffend
Entführung und Freiheitsberaubung gegen den Beschwerdeführer
hängig. Aufgrund des in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren
geltenden Grundprinzips der Unschuldsvermutung muss dieses
allerdings bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens un-
berücksichtigt bleiben.
3.2.4 Der Beschwerdeführer hat durch die mehrfache Missachtung
von gesetzlichen Vorschriften die in der Schweiz geltende Rechts-
ordnung wiederholt verletzt und ist – wie den oben aufgeführten
Strafurteilen zu entnehmen ist – wiederholt rechtskräftig für sein
deliktisches Verhalten gerichtlich belangt worden.
Aus den vorliegenden Strafakten sticht – neben dem bereits in der
vorinstanzlichen Verfügung erläuterten Urteil des [Jugendgericht] vom
[...] 2004, in dem der Beschwerdeführer insbesondere wegen Raubes
und Tätlichkeiten verurteilt wurde – das Urteil des [Gericht] vom [...]
2007 heraus, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen,
bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise als Ver-
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such), versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenver-
arbeitungsanlage sowie Widerhandlung gegen das SVG zu einer
Gesamtstrafe von 300 Tagessätzen (30 Tagessätze unbedingt,
270 Tagessätze bedingt) sowie zu einer Busse von Fr. 1500.– verurteilt
wurde. Der Urteilsschrift ist zu entnehmen, dass im Zeitraum vom
18. September 2005 bis Ende Januar 2006 eine kaum abreissende
Serie von Diebstählen zum Nachteil diverser Unternehmen, Geschäfte
und Privatpersonen stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat
demnach innerhalb einer kurzen Zeitspanne als Mitglied einer Bande
strafbare Handlungen gegen das Vermögen nach der Art eines
Berufes begangen, bei welchen insgesamt etwa Fr. 16'235.– erbeutet
wurden.
Die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz sowie
die mehrfach begangenen SVG-Delikte, insbesondere die mehrfache
Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, das Führen eines
Personenwagens, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises
zu sein, sowie das pflichtwidrige Verhalten nach einem Verkehrsunfall,
können für sich alleine zwar keine schwerwiegende Gefährdung oder
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen. Durch
die begangenen deliktischen Handlungen darf allerdings der Umstand,
dass der Beschwerdeführer jahrelang nicht gewillt gewesen ist, sich an
die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu
halten, nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Einwand des Rechtsvertreters, es handle sich beim Beschwerde-
führer um einen Kleinkriminellen, welcher stets nur als Mitläufer tätig
gewesen sei, findet in den Akten keine Entsprechung. Der Be-
schwerdeführer wurde insbesondere nie in Gehilfenschaft, sondern
namentlich aufgrund mehrfachen, bandenmässigen und gewerbs-
mässigen Diebstahls verurteilt.
3.2.5 Vor dem Hintergrund der umfangreichen und mehrere Jahre
umfassenden Strafakten kann somit kein vernünftiger Zweifel an der
Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung bestehen, wonach der
Beschwerdeführer als straffällig zu bezeichnen sei, zumal er in allen
vorgenannten Bereichen des Strafrechts respektive Nebenstrafrechts
wiederholt delinquierte. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der
Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art 83 Abs. 7 Bst. b
AuG in schwerwiegender Weise verletzt, und die Delinquenz des Be-
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schwerdeführers habe die zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
erforderliche Intensität erreicht.
4.
Damit die Durchführbarkeit (vgl. Ziff. 4.2 bis 4.4) sowie die Ver-
hältnismässigkeit (vgl. Ziff. 5) des Vollzugs der Wegweisung geprüft
werden können, ist vorab zu eruieren, wohin derselbe gegebenenfalls
zu erfolgen hätte.
4.1 Im Rubrum der angefochtenen Verfügung wurde Serbien und
Montenegro als Herkunftsland des Beschwerdeführers bezeichnet,
was sich allerdings heute als obsolet erweist. Zwar war der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs sowie jenem der
Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme jugoslawischer Staats-
angehöriger, indessen haben im Nachgang der kosovarischen Un-
abhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 zahlreiche Staaten der
Europäischen Union (EU) sowie auch die Schweiz Kosovo als von
Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Den Ausführungen des
Rechtsvertreters im Schreiben vom 19. Juli 2010 lässt sich ent-
nehmen, der Beschwerdeführer sei kosovarischer Staatsangehöriger.
Demnach ist vorliegend ein Wegweisungsvollzug nach Kosovo zu
prüfen.
4.2 Mit Verfügung des BFF vom 19. August 1999 respektive mit Urteil
der ARK vom 7. Februar 2002 wurde rechtskräftig festgestellt, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Daher
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine
menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Kosovo drohen könnte. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend daher als zulässig.
4.3 In Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zudem hat die Schweiz Kosovo
am 27. Februar 2008 als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt
und am 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (sog. "Safe
Country") bezeichnet. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
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Nr. 10 (bestätigt in BVGE 2007/10) ist der Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma nach Kosovo grundsätzlich zumutbar,
sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheits-
zustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und
Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind.
Weitere Einzelfallabklärungen können allerdings aufgrund der in casu
greifenden Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG unterbleiben, und
es kann offenbleiben, ob der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Kosovo zumutbar wäre.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Nachdem festgestellt wurde, dass vorliegend der Aufhebungsgrund
von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gegeben und der
Wegweisungsvollzug nach dem oben Gesagten als durchführbar
gelten kann, muss im Weiteren geprüft werden, ob die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
verhältnismässig ist.
5.1 Ausgangspunkt der durchzuführenden Prüfung ist die Praxis der
ARK, wonach die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit
Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen
Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
anzuwenden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a). Auch nach neuerer
Praxis zu Art. 14a Abs. 6 ANAG ist zu überprüfen, ob das öffentliche
Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung die persönlichen
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu
überwiegen vermag (BVGE 2007/32).
Mit der Einführung des AuG wurde Art. 14a Abs. 6 ANAG durch den
vergleichbar ausgestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt, weshalb die
vorstehend aufgezeigte Praxis auch im Hinblick auf dessen An-
wendung weiterzuführen ist. Die genannte Norm ist als "Kann"-Be-
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stimmung formuliert ist, was bedeutet, dass die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme fakultativ ist und der Feststellung von Auf-
hebungsgründen im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7
AuG in jedem Fall eine sorgfältige behördliche Interessenabwägung
folgen muss (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. dazu PETER BOLZLI, in MARC
SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83
AuG).
Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen,
sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechts-
güter und die Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur
Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers im Rahmen der
Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls ver-
bundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein relativ hoher
Stellenwert beizumessen sein (zum Ganzen vgl. BVGE 2007/32 E. 3
S. 386 ff., EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 247 ff; EMARK 2006 Nr. 11
E. 7 S. 124 ff. und EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, mit je weiteren
Verweisen).
5.2 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine lange Auf-
enthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der heute [...] Be-
schwerdeführer hält sich seit dem 10. August 1998 – mithin seit rund
zwölf Jahren – in der Schweiz auf. Somit hat er seine gesamte
Adoleszenz hier durchlebt. Indessen bestehen aufgrund der Aktenlage
keine konkreten Anhaltspunkte auf eine der langen Anwesenheits-
dauer entsprechende Integration beziehungsweise auf eine besonders
enge Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz. Gemäss
Arbeitsvertrag vom [...] 2007 war der Beschwerdeführer [für vierein-
halb Monate] als Sommeraushilfe [...] angestellt. Weitere Hinweise auf
eine Einbindung in den Arbeitsmarkt oder gar auf eine berufliche Aus-
bildung fehlen jedoch gänzlich. Die Behauptung des Rechtsvertreters,
es könne aufgrund der nun vom Beschwerdeführer im Strafvollzug
täglich zu leistenden Arbeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine
Arbeitsstelle finden werde, überzeugt als solche nicht; vielmehr darf
vermutet werden, dass mit den verübten Straftaten erhebliche
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Schwierigkeiten bei der Stellensuche einhergehen werden. Fraglich ist
aber, ob der zwar junge und – soweit aktenkundig – gesunde Be-
schwerdeführer über Fähigkeiten verfügt, mittel- bis längerfristig eine
wenigstens minimale, menschenwürdige Existenz in Kosovo aufzu-
bauen, zumal die Familie als albanischsprachige Roma auch dort stets
am Rande der Gesellschaft lebte. Zugunsten des Beschwerdeführers
ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass seine gesamte Kernfamilie in der
Schweiz wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer gab zuerst an, er sei
verheiratet; später stellte sich allerdings heraus, dass dies nicht
stimmt. Zudem wurde behauptet, er sei Vater eines Kindes. Aus der als
Beweismittel eingereichten Geburtsurkunde kann jedoch nicht nach-
gewiesen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vater
des Kindes handelt, da bis anhin nur der Name der Mutter in der Ur -
kunde eingetragen wurde. Aus den eingereichten Unterlagen geht
hervor, dass im Juli 2010 ein Vaterschafts-Anerkennungsverfahren
eingeleitet worden ist, welches derzeit offenbar noch hängig ist. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug
aus seinem familiären Beziehungsumfeld, welches über eine Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz verfügt, herausgerissen würde, wird
jedoch durch die Tatsache, dass er die ersten [...] Jahre seines Lebens
in seinem angestammten Kulturkreis verbracht hat, relativiert. Fraglich
ist allerdings, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz in Kosovo verfügt. Im Schreiben vom 19. Juli
2010 wird darauf hingewiesen, dass alle Verwandten des Be-
schwerdeführers während des Kosovo-Krieges nach Westeuropa ge-
flohen seien, und er somit über kein Beziehungsnetz in Kosovo ver-
füge. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Schwester des Vaters – gemäss dessen Angaben (vgl. Akten BFM
A 1/9 S. 2) – in F_______, Kosovo, lebe; diese Aussage erfolgte
jedoch im Jahre 1998. Den Akten sind keine Hinweise auf Kontakte zu
allfälligen Angehörigen in der Heimat zu entnehmen, womit die
Möglichkeiten einer sozialen Integration nach einer all fälligen Rück-
kehr beschränkt sind.
5.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu
mehreren Strafe verurteilt wurde und im Weiteren gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zahlreiche Male und erheblich verstossen hat,
lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
gewichtig erscheinen. Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass insbesondere die erfolgte Begehung von Raub, Tätlichkeiten und
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mehrfachem bandenmässigem sowie gewerbsmässigem Diebstahl ein
erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung
begründen, waren doch hiervon Rechtsgüter wie die körper liche und
psychische Unversehrtheit (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.1) sowie
das Vermögen betroffen. Erschwerend tritt der Umstand hinzu, dass
beim Raubvorfall vom [...] das Opfer mit physischer Gewalt nieder -
geschlagen wurde, damit eine Pizza entwendet werden konnte. Auch
bei der Straftat der Tätlichkeiten wurden die Opfer mit Fäusten und
Füssen geschlagen. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer zum Tat-
zeitpunkt des Raubüberfall erst [...] Jahre alt gewesen sei und die
Tätlichkeiten nicht ins Gewicht fallen würden, da eine Übertretung
nicht geeignet sei, die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme zu be-
gründen, kann nicht gefolgt werden, zumal sich bei den deliktischen
Handlungen eine gesamthaft hohe Gewaltbereitschaft manifestierte
und das Verschulden längst nicht mehr leicht wiegt. Der Umstand,
dass mit dem Urteil des [Gericht] vom [...] 2007 eine teilbedingte
Gesamtstrafe von 300 Tagessätzen ausgesprochen wurde, das relativ
hohe Strafmass für eine Geldstrafe und die Tatsache, dass durch die
begangenen Delikte des Raubes und der Tätlichkeiten besonders
wertvolle Rechtsgüter betroffen waren, lassen in der Regel auf keine
geringe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr
schliessen.
Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung
einer vorläufigen Aufnahme erfüllen auch präventive Schutzinteressen;
sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu
sanktionieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen
Delikten des Ausländers bewahren (BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83
Abs. 7 Bst. a und b AuG). Seit dem Erlass der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 12. August 2005 konnte keine Stabilisierung in Bezug auf
das regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers erreicht werden. Es
ist vielmehr immer wieder die Tendenz zur Delinquenz und zur wieder-
holten Deliktsbegehung zu beobachten. Dem Beschwerdeführer kann
somit kein Wille zur Besserung und auch keine Möglichkeit attestiert
werden, sich aus der Deliktsspirale zu lösen. In Anbetracht seiner
langjährigen Delinquenz kann dem Beschwerdeführer insgesamt keine
gute Prognose gestellt werden; die Gefahr neuerlicher Delikte für die
nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden. Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid
des BFF vom 26. Oktober 2001 betreffend seine vorläufige Aufnahme
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zur Kenntnis gebracht wurde, dieselbe könne jederzeit mittels
separater Verfügung widerrufen werden. Er hat sich aber in den letzten
Jahren nicht einsichtig gezeigt, beging er doch mehrere Delikte inner -
halb der Probezeit einer bedingt angeordneten Sanktion. Die mehr-
fachen, bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstähle (teilweise
als Versuch), den versuchten betrügerischen Missbrauch einer Daten-
verarbeitungsanlage, die mehrfachen Widerhandlungen gegen das
Transportmittelgesetz, das mehrfache Entwenden eines Motor-
fahrzeuges zum Gebrauch, den Missbrauch von Ausweisen und
Schildern, das mehrfache Führen eines Personenwagens ohne
Führerausweis, das Führen eines Personenwagens ohne Haftpflicht-
versicherung und Fahrzeugausweis, die einfache Verletzung von Ver-
kehrsregeln und das pflichtwidrige Verhalten nach einem Verkehrs-
unfall beging der Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Schreiben vom
16. Juni 2005 bereits die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge
Delinquenz angedroht worden war.
5.4 Nach dieser Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses am
Wegweisungsvollzug und dem privaten Interesse des Beschwerde-
führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, es bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährden wird, wes-
halb an sich ein erhebliches öffentliches Interesse am Wegweisungs-
vollzug besteht. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen überwiegt
das öffentliche Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung die
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz.
6.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die durch die Vorinstanz
angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht nicht, stellt
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist
angemessen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
14. September 2005 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 14. September 2005 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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