B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3974/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2013 feststellte, die
Gesuchstellerin und B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
ihr Asylgesuch vom 20. August 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2013 mit Urteil vom 3. Dezember
2013 (E-3955/2013) abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsbeschluss vom 20.
November 2014 (E-6032/2014) ein gegen dieses Urteil eingereichtes Re-
visionsgesuch vom 17. Oktober 2014 zufolge Rückzugs als gegenstands-
los geworden abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
5. Mai 2015 an das SEM gelangte und im materieller Hinsicht beantragte,
die Verfügung vom 10. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei wiedererwä-
gungsweise ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme ihre
Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, dem Wiedererwä-
gungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrati-
onsamt des Kantons C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Ab-
stand zu nehmen,
dass sie im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusse zu verzichten sei,
dass das SEM die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom
5. Mai 2015 samt Akten mit Schreiben vom 7. Mai 2015 gestützt auf Art. 8
VwVG an das Bundesverwaltungsgericht überwies und zur Begründung
anführte, es würden keine Gründe geltend gemacht, die erstinstanzlich im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens
zu beurteilen wären,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Eingabe vom 5. Mai 2015 mit Schreiben vom 11. Mai 2015 zur gutschei-
nenden Behandlung an das SEM retournierte,
dass das SEM mit am 26. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2015
in Anwendung von Art. 111c AsylG feststellte, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr "erneutes Asylgesuch" vom 5. Mai
2015 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitte-
leingabe vom 25. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des SEM sei vollum-
fänglich aufzuheben und es sei ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, sub-
eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person
des Rechtsvertreters beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), womit die Be-
schwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legiti-
miert ist (Art. 48 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten im Asylbereich nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom
5. Mai 2015 zur Eintretensfrage unter anderem anführen liess, gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten Beweismittel,
die erst nach dem materiellen Beschwerdeentscheid entstanden seien und
revisionsrechtlich nicht von Relevanz seien, ebenfalls im Rahmen einer
Wiedererwägung geprüft werden,
dass die gleichzeitig zu den Akten gereichten Beweismittel (…) belegen
würden, dass die ursprüngliche Verfügung vom 10. Juni 2013 fehlerhaft sei
und eine Pflicht zur materiellen Behandlung der vorliegenden Eingabe be-
gründen würden,
dass die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstandenen Dokumente
ihre Abstammung aus Eritrea belegen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen offensichtlich nicht
eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf ihre Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 111c AsylG) oder auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Art.
111b AsylG) geltend macht, sondern zur Begründung ihres Wiedererwä-
gungsgesuchs anführt, die eingereichten Dokumente würden belegen,
dass die Verfügung vom 10. Juni 2013 ursprünglich fehlerhaft sei,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter in seinem (Rück)überwei-
sungsschreiben vom 11. Mai 2015 anführte, der Rechtsvertreter der Ge-
suchstellerin wolle sein Begehren nicht als Revisionsgesuch verstanden
haben,
dass für das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-3955/2013 die
Frage, ob A._______ die eritreische oder äthiopische Staatsangehörigkeit
habe, nicht entscheidend gewesen sei, weshalb entsprechend selbst ei-
nem gelungenen Beweis der eritreischen Staatsangehörigkeit keine revisi-
onsrechtliche Bedeutung zukomme,
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dass die "schriftlichen Zeugenaussagen von in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannten eritreischen Staatsangehörigen" (Eingabe S. 4) bereits im Ur-
teil vom 3. Dezember 2013 – in antizipierter Weise – gewürdigt worden
seien (Urteil S. 6 unten),
dass es in der Entscheidungskompetenz des SEM liege, inwieweit auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses zu behandeln sei,
dass der Rechtsvertreter im Wiedererwägungsgesuch vom 5. Mai 2015
diesbezüglich auf BVGE 2013/22 E. 12.3 verwiesen hat, wonach neue, das
heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel
nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens berücksichtigt werden kön-
nen, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem
SEM zu prüfen sind,
dass angesichts dieser Sachlage festzustellen ist, dass die Vorinstanz die
Eingabe vom 5. Mai 2015 offensichtlich zu Unrecht als Mehrfachgesuch im
Sinne von Art 111c AsylG qualifiziert hat,
dass die Beschwerde deshalb im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die
Verfügung vom 22. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an das SEM zu-
rückzuweisen ist mit der Anweisung, die Eingabe vom 5. Mai 2015 im Rah-
men seiner Entscheidungskompetenz unter dem Blickwinkel eines Wieder-
erwägungsgesuchs an die Hand zu nehmen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Bewilligung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf Aus-rich-
tung einer Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch der Antrag auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertre-
ters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hinfällig wird,
dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote eingereicht hat, aber sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt, weshalb die vom SEM für das Rechtsmit-tel-
verfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insge-samt Fr.
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900.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das
SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, die Eingabe vom 5. Mai 2015 im
Rahmen seiner Entscheidungskompetenz unter dem Blickwinkel eines
Wiedererwägungsgesuchs an die Hand zu nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 900.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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