Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3975/2011
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, angeblich geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
E3975/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsangehöriger aus
B._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Mai 2011
verliess und mit einem gefälschten Pass per Flugzeug über Casablanca
nach Frankreich gelangte und von dort mit dem Zug am 2. Juni 2011
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er auf dem Personalienblatt im Transitzentrum (TZ) C._______ vom
2. Juni 2011 angab, am (…) geboren zu sein (vgl. Akten BFM A1/2),
dass aufgrund seiner angegebenen Minderjährigkeit am 9. Juni 2011 eine
Knochenaltersbestimmung nach der Methode "GreulichPyle"
durchgeführt wurde, die ein wahrscheinliches chronologisches
Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und mehr ergab,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im TZ C._______ vom 16. Juni
2011 sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
23. Juni 2011 im Hinblick auf die Ausfällung eines Entscheids gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf Vorhalt der unglaubhaften Minderjährigkeit an der geltend
gemachten Minderjährigkeit festhielt,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, sein Vater habe in Guinea (…) verkauft,
dass anlässlich der Präsidentschaftswahlen in Guinea vom 22. Oktober
2010 Gerüchte verbreitet worden seien, wonach sein Vater
Sympathisanten des Präsidentschaftskandidaten Alpha Condé damit
vergiftet habe, weshalb diese seinen Vater spitalreif geschlagen hätten
und er daraufhin im Spital D._______ in B._______ gestorben sei,
dass es einige Monate später während eines Spiels in seinem Quartier zu
Diskussionen zwischen ihm, seinem Bruder und einem Sohn eines
Militärs gekommen sei, woraufhin eine Schlägerei ausgeartet sei,
dass er einige Tage später vernommen habe, dass dieser Junge
erstochen worden und gestorben sei,
dass er und sein Bruder der Tat beschuldigt worden seien, weshalb er zu
einem Freund seines Vaters geflüchtet sei,
E3975/2011
Seite 3
dass Gerüchte kursiert hätten, gemäss welchen der Beschwerdeführer
bei diesem Freund wohnen würde, weshalb dieser seine Ausreise
organisiert habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 2. Juni 2011 nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei
aufgrund der durchgeführten Knochenaltersbestimmung von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen,
dass das Knochenwachstum individuell variieren könne und eine
Abweichung bis drei Jahre zwischen dem festgestellten Knochenalter und
dem behaupteten Alter innerhalb des Normbereiches liege (vgl.
Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19),
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei am (…) geboren
beziehungsweise er sei 15 ½ Jahre alt, während die
Knochenaltersanalyse ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe,
dass folglich die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer
angegebenen Alter und dem aus der Knochenaltersanalyse
resultierenden Knochenalter klar mehr als drei Jahre betrage, womit die
Identitätstäuschung durch die radiologische Untersuchung des
Handwurzelknochens – unter Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 23 – im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nachgewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs an der Minderjährigkeit festgehalten habe,
E3975/2011
Seite 4
dass er darüber hinaus keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und
und überdies in Bezug auf seinen Reiseweg in die Schweiz
realitätsfremde Angaben zu Protokoll gegeben habe,
dass von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei,
dass damit erstellt sei, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über
seine Identität getäuscht habe, weshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2011 – Datum
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Angaben und der
Richtigkeit seiner bisherigen Vorbringen beharrte und erklärte, seine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere könne er nicht einreichen, zumal
diese bei jemandem seien, dessen Adresse er nicht kenne,
dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2011 per
Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im vorliegenden Verfahren nicht gegeben ist,
E3975/2011
Seite 5
dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als
Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei
vorliegend die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit
beziehungsweise Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung noch nicht 18jährig und damit minderjährig
gewesen wäre,
dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten
belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse gegen
die angebliche Minderjährigkeit spricht,
dass sich aus den Akten im Übrigen – unabhängig von der geltend
gemachten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen
Volljährigkeit – in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der
Urteils und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch bei
angenommener Unmündigkeit ausüben könnte,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden
Sachurteilsvoraussetzungen unbesehen der Frage des genauen Alters
des Beschwerdeführers zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E3975/2011
Seite 6
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG),
dass deshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 3 AsylG
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn der Asylsuchende die Behörden über seine
Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in
einem Empfangs oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson
zugewiesen werden muss, wenn dort entscheidrelevante
Verfahrensschritte durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach
Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehen,
E3975/2011
Seite 7
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernennung
einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung zu Recht
in Auftrag gab, welche ein chronologisches Alter von 19 Jahren oder
mehr ergeben hat,
dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person
zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr.
19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation
beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis
(vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter
bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter
mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als
„anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und
damit die Identitätstäuschung belegen kann,
dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutachten"
zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu
stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die durchgeführte Analyse – so auch in Berücksichtigung der
vorausgegangenen ausführlichen Befragung zur Person des
Beschwerdeführers – den von der ARK stipulierten inhaltlichen
Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu
genügen vermag und sich insbesondere auch klarerweise auf die Person
des Beschwerdeführers bezieht,
dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer
angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse vom 9. Juni 2011) 15 ½
Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr
betrage klar mehr als drei Jahre,
E3975/2011
Seite 8
dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers unter
den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden über sein
Geburtsdatum getäuscht hat, weshalb aus der Knochenaltersbestimmung
zu Recht auf eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG geschlossen wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde demgegenüber
keinerlei stichhaltige Gegenargumente vorbringt, sondern bloss
einwendet, zwar verstehe er, dass seine Glaubhaftigkeit wegen seines
Alters in Frage stehe, hingegen sei dies kein hinreichender Beweis, von
seiner Volljährigkeit auszugehen,
dass in seinem Kulturkreis das Alter nicht von grosser Bedeutung sei,
weshalb er die entsprechende Frage als nicht relevant beurteilt habe,
dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung
feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27),
dass – wie das BFM – auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
Feststellungen in der Knochenaltersanalyse vom 9. Juni 2011 zum
Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden über sein
Alter getäuscht,
dass betreffend die übrigen Vorbringen auf die zutreffenden Erwägungen
in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli 2011 verwiesen werden
kann, wonach der Beschwerdeführer realitätsfremde Angaben zu seinem
Reiseweg zu Protokoll gegeben habe,
dass zu erwähnen bleibt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens an
die Fluggesellschaft und den Aufenthaltsort in Frankreich hätte erinnern
können, zumal er aussagegemäss drei Jahre den Schulunterricht besucht
habe,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
E3975/2011
Seite 9
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen nicht
unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den
übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Reise in die Schweiz zudem seine
Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen hat und zumindest in der
Person des Freundes seines Vaters, bei welchem er kurz vor seiner
E3975/2011
Seite 10
Ausreise aus Guinea gelebt habe und dessen Adresse ihm bekannt sei,
über mindestens eine Kontaktperson verfügt, welche er auch ohne
wesentliche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte,
dass aussagegemäss in B._______ auch ein (…) und eine (…) lebten
(vgl. Akten BFM A7/13 S. 3), die ihm bei seiner Rückkehr zusätzlich
helfen und unterstützen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit seinen (…) darüber hinaus über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte (vgl. A7/13 S. 2),
dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat und daher mit den dortigen
Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo
er sich erst knapp zwei Monaten aufhält – bestens vertraut ist, was ihm
eine Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprechen,
dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
E3975/2011
Seite 11
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E3975/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: