B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3976/2014
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum (Eingang dort: 10. Oktober 2011; nachgehend: die Bot-
schaft) suchte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, sinn-
gemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und
(…) nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sie seien im
Heimatstaat Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur (…) verfolgt, deshalb
in den Sudan geflohen und hätten dort eine Rückschaffung in den Heimat-
staat zu befürchten. Ferner könnten sie sich im Sudan nicht frei bewegen.
B.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Septem-
ber 2013 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum
vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb
von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
Gleichzeitig wurde ihm mittels detailliertem Fragenkatalog Frist gesetzt,
nähere Angaben zu seiner Person, seiner Situation in Eritrea und im Sudan
sowie zu weiteren Gründen für sein Asylgesuch zu machen sowie zu einem
allfällig negativen Asylentscheid des SEM Stellung zu nehmen.
In Bezug auf (…), teilte es ihm mit, mangels einer (…) zurechenbaren Wil-
lensäusserung liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor und wies ihn
daraufhin, dass dieser Mangel dadurch geheilt werden könne, dass (…)
eine persönliche Stellungnahme verfasse und unterzeichne, was allerdings
vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides zu geschehen hätte.
C.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Fragenkatalog des BFM.
Er legte im Wesentlichen dar, er sei aufgrund (…) (…) zusammen mit (…)
von der eritreischen Regierung für über ein Jahr inhaftiert worden. Wäh-
rend der Haft seien sie geschlagen und gefoltert worden. Nach einem Spi-
talaufenthalt sei ihnen die Flucht gelungen und sie seien im (…) in den
Sudan gelangt. Dort hätten sie sich beim Büro des UNHCR registriert und
seien einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden. Dieses habe der Be-
schwerdeführer im (…) verlassen aus Angst, vom eritreischen Geheim-
dienst entführt zu werden. Seither lebe er in (...), zusammen mit Freunden
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und arbeite als (…). Er lebe aber auch dort in der stetigen Angst, von erit-
reischen Behördenmitgliedern gekidnappt und zurück nach Eritrea ge-
bracht zu werden. Die heimatlichen Behörden suchten ihn und (...), weil sie
aus dem Gefängnis geflohen seien, aber auch, weil er im Sudan junge
Landsleute gegen das eritreische Regime aufbringe. Er habe von der Su-
che über einen Freund erfahren, dessen Bekannter für die eritreische Bot-
schaft in (...) arbeite. Am (…), als er mit (…) in (...) unterwegs gewesen sei,
hätten sie eritreische Behörden gesehen, die eine Person entführt hätten;
(...) habe sich nach diesem Ereignis, zusammen mit (…) Freundin, zur Wei-
terreise nach Libyen entschieden. Am (…) sei (…) dort inhaftiert worden
und seither habe er nichts mehr von (…) gehört. (…) Freundin sei am (…)
zusammen mit ihrem Kind in (…) gestorben, von (…) fehle jede Spur.
In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, (…) im Sudan ein
Universitätsstudium als (…) abgeschlossen zu haben. Gelegentlich sei es
ihm möglich als (…) zu arbeiten, wobei er immer befürchten müsse, ent-
führt zu werden.
Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben (…) in Kopie bei.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 11. Juni 2014 – verwei-
gerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers
liessen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund seines (…) und seiner Inhaftierung ernsthafte Schwierigkeiten
haben könnte.
Es sei allerdings noch zu prüfen, ob es ihm zumutbar sei, einen anderen
Staat um Aufnahme zu ersuchen, was einer Asylgewährung durch die
Schweiz entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer halte sich im Su-
dan auf, wo zwar die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber
nicht einfach sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden
seien, verfügten jedoch nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze
Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzu-
halten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwer-
deführer zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine
Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtungen des Beschwerdefüh-
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rers, nach Eritrea ausgeschafft zu werden, seien sodann als gering zu er-
achten, zumal er in dieser Hinsicht kein besonderes Risikoprofil aufweise.
Der Beschwerdeführer lebe nun bereits seit fast (…) Jahren im Sudan. Zu-
dem habe er dort einen Universitätsabschluss gemacht. Die Hürden für
eine zumutbare Existenz in (...) seien vorliegend nicht unüberwindbar, auch
wenn sich die wirtschaftliche Situation als schwierig erweise. Darüber hin-
aus lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene
Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete.
Da weder nahe Verwandte oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers
in der Schweiz lebten und auch sonst in den Akten keine Hinweise auf all-
fällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, sei keine beson-
dere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Danach benötige der Be-
schwerdeführer den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei
es ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit undatierter, eng-
lischsprachiger Eingabe (Eingang auf der Botschaft: 2. Juli 2014) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss de-
ren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen damit, dass seine wirt-
schaftliche Situation es ihm nicht erlaube, sich weiterhin in (...) aufzuhalten.
Dank eines Stipendiums des UNHCR sei es ihm möglich gewesen an der
Universität (…) zu studieren. Er lebe weit entfernt von seinen Eltern in (...),
damit er nicht vom eritreischen Sicherheitsdienst gekidnappt werde. Er
habe schon mehrmals versucht nach Libyen auszureisen, aber seine wirt-
schaftliche Situation lasse das nicht zu. Er befürchte auch, dass (...) ge-
storben sei. Darüber hinaus seien er und (…) Arbeitskollegen am (…) vom
sudanesischen Sicherheitsdienst für (…) Monat inhaftiert worden, ohne ein
Verfahren erhalten zu haben. Schliesslich habe er im (…) eine Ausländer-
karte erhalten, die aber nur für (…) gültig sein. Danach, so fürchte er, werde
er ausgeschafft. Er habe das UNHCR bereits informiert, dieses habe ihm
aber nicht weiterhelfen können.
Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie eines Ausweises vom (…) ein.
F.
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Seite 5
F.a Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 lud die zuständige Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachgehend: Instruktions-
richterin) die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde und den bei-
gelegten Beweismitteln ein.
F.b Mit Vernehmlassung vom 18. August 2014 führte das SEM aus, dass
Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügten, son-
dern sie sich in dem ihnen zugeteilten Flüchtlingscamp aufzuhalten hätten.
Dennoch hielten sich viele Flüchtlinge illegal in (...) auf. Die sudanesischen
Sicherheitskräfte würden diesbezüglich regelmässig Kontrollen durchfüh-
ren, wobei es aufgrund eines illegalen Aufenthaltsstatus zu Inhaftierungen
kommen könne. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Karte sei eine
Identitätskarte für irreguläre Migranten. Dieser Ausweis definiere keinen
Aufenthaltsstatus, sondern fordere den Inhaber auf, seinen Status inner-
halb von sechs Monaten zu regularisieren. Es sei dem Beschwerdeführer
zuzumuten, sich ins Flüchtlingslager zu begeben, um dieser Aufforderung
nachzukommen.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 gab die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik.
Mit undatierter Replik (Eingang bei der Botschaft: 14. September 2014)
führte der Beschwerdeführer aus, es bestehe weiterhin die Gefahr einer
Deportation nach Eritrea. So seien er und (…) weitere Personen erneut
von den sudanesischen Sicherheitskräften kontrolliert worden. Daraufhin
sei ihm von den Sicherheitskräften die ID-Karte abgenommen worden und
am nächsten Tag sei er vor Gericht gebracht worden. Da er seine ID-Karte
nicht habe vorweisen können, sei er zur Zahlung einer Geldsumme verur-
teilt worden. Sodann verfüge das Urteil die Deportation in sein Heimatland.
Nachdem er einen Tag in Haft genommen worden sei, hätten seine
Freunde den Behördenmitgliedern eine Kopie seiner ID zeigen können, so
dass er schliesslich freigelassen worden sei. Sein Aufenthalt werde jedoch
nur bis zum Ablauf seines Ausländerausweises im (…) geduldet.
Als Beweismittel legte er nebst der bereits eingereichten Kopie seines (…),
zwei Dokumente in Kopie und in fremder (arabischer) Sprache ein. Diese
wurden seitens des Gerichts von Amtes wegen übersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte
indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet
werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.4 Was das für (...) eingereichte Asylgesuch betrifft, ist das SEM verfah-
rensrechtlich richtig vorgegangen, indem es den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 19. September 2013 darauf hingewiesen hat, es fehle eine
entsprechende Willenserklärung (…). Mangels Vorliegen einer solchen im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, hat das SEM zu
Recht nur das Asylgesuch des Beschwerdeführers zum Gegenstand seiner
Verfügung gemacht, wobei die Tragik der vorliegenden Umstände vom Ge-
richt nicht verkannt wird.
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2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art.
106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106
Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das
Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation
vorgesehen]).
4.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylge-
setzes Geltung haben.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
die Vorinstanz überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Ver-
fahren vgl. D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 3).
5.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 8
5.3 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
5.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat,
in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszuge-
hen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor
Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzu-
nehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich
dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl
in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005
Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu
prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung
gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der
asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaa-
tes und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden
kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme
in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu
prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewäh-
ren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139
f.).
6.
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6.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat Eritrea Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden gehabt hatte. Auch das Gericht hat keinen Grund, an
seinen Vorbringen zu zweifeln und es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit
von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen, müsste der Be-
schwerdeführer nach Eritrea zurückkehren. Letztlich kann die Frage aber
vorliegend offengelassen werden, da es ihm im Ergebnis, wie das SEM
richtig ausführt, gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG zugemutet werden kann, im
Sudan zu verbleiben, womit er den Schutz der Schweiz nicht benötigt (vgl.
dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.).
6.2 Wie bereits das SEM festhält, ist die Situation für eritreische Flüchtlinge
im Sudan generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Ver-
fahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer
Verbleib im Sudan dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht mög-
lich ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehal-
ten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im
Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Ar-
beit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich
(US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for
2012: Sudan, gefunden auf
manrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper>,[zuletzt
besucht am 28. Januar 2015]).
Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich, wie der Beschwerde-
führer, nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in (...) auf, wo sie versu-
chen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort – wie in
der Beschwerde hinsichtlich der Zwischenfälle mit der Polizei geltend ge-
macht – in vereinzelten Fällen zu Verhaftungen von eritreischen Flüchtlin-
gen beziehungsweise auch zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen
in ihren Heimatstaat. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts ist
das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritree-
rinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch
eher gering, da diese Rückführungen nicht flächendeckend oder grossräu-
mig erfolgen. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise aner-
kannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückge-
führt (vgl. insb. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom
21. Januar 2015 E. 7.4; D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-
1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UN-
HCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26.
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Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und
Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert
und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen
werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for
Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situa-
tion zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicher-
heit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des
UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings,
disappearences in eastern Sudan").
Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine dro-
hende Deportation des Beschwerdeführers. Er verfügt weder mit (…) noch
mit der erlittenen Haft oder der angedeuteten gegen das eritreische Re-
gime eingestellten Oppositionshaltung, die er mit jungen Landsleuten dis-
kutiere, über ein erhöhtes Risikoprofil. Er lebt denn auch seit bereits über
(…) Jahren im Sudan und hat dort auch studiert. Zwar musste er behördli-
che Kontrollen und auch eine Festnahme in (...) erdulden, diese stehen
jedoch offensichtlich vorab im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltssta-
tus in (...). Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer im Sudan nämlich
einem Flüchtlingscamp zugewiesen, zieht es jedoch vor, sich in (...) aufzu-
halten. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte ver-
mag die Gefahr einer Deportation nach Eritrea nicht zu begründen, da das
dort angegebene Datum nicht das Datum, nach dem er den Sudan zu ver-
lassen habe, darstellt, sondern den Inhaber der Karte dazu auffordert, sei-
nen Aufenthalt bis dahin zu regulieren. Diese Einschätzung ändert sich
auch durch das im Rahmen der Replik eingereichte Gerichtsdokument
nicht, da der Beschwerdeführer der darin angedrohten Ausweisung mit
dem Begleichen der ihm auferlegten Geldstrafe entgehen kann bzw.
konnte (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Über-
setzung in die deutsche Sprache des Gerichtsbeschlusses der sudanesi-
schen Justizbehörde vom […]). Darüber hinaus ist er laut seinen Ausfüh-
rungen in der Replik aus der Haft entlassen worden, sobald seine Freunde
ihm die ID-Karte gebracht hätten. Auch aus (…) ergibt sich keine Unzumut-
barkeit des Aufenthalts im Sudan, da die Religionsfreiheit in der Verfassung
verankert und gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich gewähr-
leistet ist. Anderes macht der Beschwerdeführer denn auch gar nicht gel-
tend.
6.3 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich aus der schwie-
rigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine einreise-relevante
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Seite 11
akute Gefährdung im massgeblichen Sinne ableiten lässt. Der Beschwer-
deführer, dem es gelungen ist, an einer sudanesischen Universität einen
Abschluss zu erlangen, dürfte sich im Vergleich zu anderen eritreischen
Flüchtlingen, die sich im Sudan aufhalten, in einer privilegierten Situation
befinden und es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin zumindest
Gelegenheitsarbeiten ausüben kann, wovon er auch berichtet. Sodann
lässt sich aus seinen Angaben schliessen, dass er an seinem Aufenthalts-
ort über eine Unterkunft sowie ein Beziehungsnetz verfügt. In diesem Zu-
sammenhang ist allgemein auf die grosse eritreische Gemeinschaft in (...)
zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten
die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers zur Deckung des Existenz-
bedarfs nicht genügen, könnte er einer allfälligen Versorgungsnotlage
dadurch entgehen, dass er sich erneut an das UNHCR wendet und sich
einem Flüchtlingslager zuteilen lässt. Auch wenn anerkanntermassen die
Situation in den Lagern teils prekär ist, kann davon ausgegangen werden,
dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist.
6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungs-
gefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in An-
spruch zu nehmen. Das SEM hat auch zu Recht festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ver-
füge; dem Umstand, dass er mit seiner Ausbildung über vergleichsweise
guten Integrationschancen verfügt, vermag für sich alleine die fehlende Be-
ziehungsnähe nicht aufzuwiegen.
Eine Schutzgewährung gerade durch die Schweiz erscheint somit unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt
des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als re-
gistrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend
ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung fest-
gestellt hat, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52
Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib
im Sudan zuzumuten sei. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und
die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3976/2014
Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3976/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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