B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3976/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP, nachfolgend Erstbefra-
gung) vom 27. Mai 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er habe den
Sudan verlassen, nachdem er einen Verkehrsunfall gehabt habe. Anläss-
lich der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 11. Mai 2016 machte
er im Wesentlichen geltend, er sei im Sudan vom eritreischen Geheim-
dienst zum Sammeln von Informationen genötigt worden.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (zugestellt am 25. Mai 2016) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
zweier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine Botschaftsabklä-
rung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und in der Person der unterzeichnenden eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
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SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
Die Vorinstanz hat – entgegen der Beschwerde – den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ein-
lässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft
ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifi-
gen Erklärungsversuchen und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Im Zentrum der Fluchtgeschichte steht die Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer eritreischer Staatsbürger ist oder nicht. Zu dieser Frage widerspricht er
sich jedoch dermassen, dass all den weiteren Vorbringen sowie seiner
Glaubwürdigkeit der Boden entzogen ist. So gibt er anlässlich der Erstbe-
fragung zu Protokoll, er spreche ausser Arabisch keine andere Sprache,
besitze ausschliesslich die sudanesische Staatsbürgerschaft und sei nach
einem Verkehrsunfall auf ärztliches Anraten aus dem Sudan ausgereist
(SEM-Akten, A6, S. 4 und S. 8). In der Anhörung will er jedoch Eritreer sein
und Tigre können (SEM-Akten, A26, S. 5). Gleiches gilt für Familienange-
hörige, die – entgegen der Erstbefragung – plötzlich in Eritrea geboren oder
dort wohnhaft sein sollen (SEM-Akten, A6, S. 5 und A26, S. 4 und S. 14
betreffend Bruder O. und Mutter). Es handelt sich hierbei um zentrale Aus-
sagen, die diametral voneinander abweichen und von der Vorinstanz im
Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend gewürdigt wurden (EMARK
1993/3 E. 3 S. 13) und nicht – wie auf Beschwerdeebene behauptet – auf
eine bestimmte „psychische Verfassung des Beschwerdeführers“ zurück-
zuführen sind (Beschwerde S. 5 f.). Auch hat der Beschwerdeführer die
Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt, womit ausgeschlossen werden
kann, dass er – wie auf Beschwerdeebene aktenwidrig behauptet – man-
che Dinge nicht gesagt haben soll, die protokolliert sind. Ferner ist es üb-
lich, dass bei einer BzP keine Protokollführer oder Protokollführerinnen an-
wesend sind (Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass
die Aussagen zur eritreischen Staatsbürgerschaft unglaubhaft ausgefallen
sind. Eine solche wurde vorliegend auch nicht belegt. Die Beweislast regelt
die Folgen der Beweislosigkeit. Das Vorhandensein einer behaupteten Tat-
sache hat derjenige zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
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Analog zu Art. 8 ZGB trägt in Verfahren des öffentlichen Rechts diejenige
Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung
hat Rechte ableiten wollen (Urteil des BVGer E-1708/2015 vom 15. April
2015 E. 3.2). Auch dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. So sind Fotos
von Dokumenten von angeblichen Familienangehörigen oder Whatsapps
(Beschwerde S. 8) nicht geeignet, diesen Beweis zu erbringen. Der Rüge,
die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel zu Unrecht nicht be-
achtet, stehen die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 5
der angefochtenen Verfügung entgegen. Den tiefen Beweiswert der Doku-
mente bestätigt die Beschwerde selbst: „Im Sudan ist es eine bekannte
Praxis, dass sich … Flüchtlinge gefälschte Dokumente beschaffen“ (Be-
schwerde S. 6). Es ist ferner aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit
Mai 2015 in Kenntnis seiner Pflicht ist, seine Identität offenzulegen und
Reisepapiere sowie Identitätsausweise einzureichen. Hierzu hatte er inzwi-
schen über ein Jahr Zeit, weshalb seine Versprechen auf Beschwerde-
ebene, er sei nun darum bemüht, seine Dokumente per Post in die Schweiz
schicken zu lassen, ins Leere gehen. Vielmehr zeigen diese Ausführungen,
dass persönliche Dokumente vorhanden sind, die der Beschwerdeführer
der Vorinstanz vorenthalten hat. Er macht keine plausible Erklärung gel-
tend, weshalb er der Pflicht über ein Jahr nicht nachgekommen ist. Was
die angeblichen Probleme mit dem Geheimdienst anbelangt, wurden diese
in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, womit sie unglaub-
haft sind (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Zum ebenfalls diametral geschilder-
ten Verkehrsunfall kommt die Beschwerde selbst zum Schluss: „Der Unfall
des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ein wesentlicher Punkt seiner Vor-
bringen, weshalb allfällige Ungereimtheiten diesbezüglich nicht relevant
sind“ (Beschwerde S. 8). Die weitschweifigen Erklärungsversuche auf Be-
schwerdeebene vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Sub-
eventualantrag – die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen – ist
abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwir-
kungspflicht verletzt hat und nicht gewillt ist, seine wahre Herkunft offenzu-
legen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
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(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise
davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumutbar-
keit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Weg-
weisungsvollzugs gleichermassen.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Mit-
wirkungspflicht erheblich verletzt hat. So hat dieser – ohne entschuldbaren
Grund – keine Reisepapiere oder Identitätsausweise eingereicht. Seinen
spärlichen und widersprüchlichen Angaben ist ferner zu entnehmen, dass
er auch nicht gewillt ist, über seine wahre Herkunft und Lebenssituation
Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung
respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6).
Es ist nicht Sache der Behörden bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fäl-
len davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshinder-
nisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer
E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Für eine Botschaftsanfrage gibt es keinen
Anlass. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die zitierte Rechtspre-
chung und Literatur sind nicht einschlägig und vermögen am vorliegenden
Ergebnis nichts zu ändern. Ernsthafte gesundheitliche Probleme des Be-
schwerdeführers sind weder aktenkundig noch werden solche auf Be-
schwerdeebene belegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht davon
ausgeht, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist.
6.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
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Seite 7
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: