Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3977/2010
U r t e i l v om 2 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch B._______, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus C._______, Provinz Kunduz,
verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 6. September 2009
und gelangte über Tadschikistan, Russland, Ukraine sowie weitere, ihm
unbekannte Staaten am 27. September 2009 in die Schweiz, wo er tags
darauf um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2009 wurde er im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt und am
9. November 2009 vom BFM zu seinen Fluchtgründen angehört.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei in E._______,
Pakistan, geboren, wo er auch die Schule bis zur 10. Klasse besucht
habe. Danach sei er mit seiner Familie ins Heimatdorf C._______
gezogen und habe als Begleiter des Provinzgouverneurs von F._______
gearbeitet. Zufolge einer Verschlechterung der politischen Situation habe
er sich 2003 nach Kabul begeben und ab März 2007 als (…) des
Lanwirtschaftsministeriums gearbeitet. An den freien Tagen sei er immer
wieder nach C._______ zu seinen Eltern zurückgekehrt. Ende 2007 sei er
auf dem Weg dorthin von den Taliban angehalten und vier oder fünf Tage
an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Nachdem sein Vater
– auf telefonische Aufforderung des Beschwerdeführers hin – Lösegeld
bezahlt habe, sei er (der Beshwerdeführer) von einer Mittelsperson
freigelassen worden. Diese habe danach den Taliban mitgeteilt, den
Beschwerdeführer getötet zu haben. Wegen dieser Ereignisse habe er
sich zum Verlassen Afghanistans entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 10. Mai 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung der Verneinung des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Er könne
sich den Nachteilen, welche auf der politischen Situation in der Provinz
Kunduz – erhöhte Talibanpräsenz – basierten, mit einer Niederlassung in
Kabul entziehen, wo er sich bereits arbeitshalber aufgehalten habe. Bei
Schwierigkeiten habe er die Möglichkeit, sich an die Behörden in Kabul
zu wenden, welche gemäss Informationen des Amtes schutzfähig und
–willig seien.
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Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage
einer Fürsorgebestätigung Beschwerde und beantragte, die Verfügung
des BFM sei, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, aufzuheben.
Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in Rahmen eines Schriftenwechsels mit Vernehmlassung
vom 15. Juli 2011 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint,
sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der
Verfügung, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
betreffend (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten
und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen
(Dispositivziffern 12). Soweit formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt zu sein scheint, ist
festzuhalten, dass aus der Beschwerdebegründung unmissverständlich
hervorgeht, dass die Anfechtung der Wegweisungsanordnung bloss
akzessorischen Charakter zum Zweck der Anfechtung der
Vollzugsanordnung hat und in materieller Hinsicht gänzlich unbegründet
bleibt, weshalb nur von einer Anfechtung des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist. Es ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden
aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der
beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Grundsatzurteil
vom 16. Juni 2011 (E7625/2008) eingehend zur Lage in Afghanistan
geäussert. Es schätzt die Sicherheitslage und die humanitäre Situation
als derart schlecht ein, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von
einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
sprechen ist. Bezüglich der Hauptstadt Kabul ergibt die Lageanalyse ein
vergleichsweise besseres Bild und eine Rückkehr wird nicht als generell
unzumutbar beurteilt. Unter bestimmten, begünstigenden Umständen
kann ein Wegweisungsvollzug dorthin – auch im Sinne einer zumutbaren
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Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Dabei ist in einer
Einzelfallprüfung abkzuklären, ob die in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen – etwa junger gesunder Mann,
tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation – erfüllt sind. Im
Grundsatzurteil wird offen gelassen, ob die für Kabul gemachte
Lageeinschätzung auch für die beiden Grossstädte Mazari Sharif und
Herat gelten
4.3. Von der Vorinstanz wurde die allgemein angespannte
Sicherheitslage in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. Weiter ging sie
davon aus, dass in gewissen Regionen die Situation nicht permanent
instabil sei und ein Vollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Für den
Beschwerdeführer sei es trotz seiner Herkunft aus der Provinz Kunduz
zumutbar nach Afghanistan zurückzukehren, da er mit seiner
mehrjährigen Tätigkeit im Landwirtschaftsministerium in Kabul über ein
berufliches und soziales Netz verfüge, welches es ihm ermöglichen
werde, bei einer Rückkehr neue Lebensgrundlagen aufzubauen.
4.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden,
jungen und gemäss Akten gesunden Mann aus C._______, Provinz
Kunduz, der seit März 2007 eine Anstellung als (…) im
Landwirtschaftsministerium in Kabul gehabt hat. Seine Familie (Eltern
und […] Geschwister) lebt in C._______. Gemäss dem erwähntem
Grundsatzurteil steht aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der
humanitären Situation ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Kunduz
nicht zur Diskussion und demnach ist zu prüfen, ob die für eine
Aufenthaltsalternative in Kabul geforderten Bedingungen erfüllt sind.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er ab dem Jahr 2004 in
Kabul gelebt und ab März 2007 auch gearbeitet. Er hat somit zweifellos
einen Bezug zu Kabul. Allerdings ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise, welche darauf schliessen lassen, dass er nebst diesen eigenen
Beziehungen zur Hauptstadt, die er vor bald zwei Jahren verlassen hat,
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Weiter fehlen in den
Akten Anhaltspunkte für eine Sicherung des Existenzminimums und eine
gesicherte Wohnsituation bei einer Rückkehr, weshalb ein
Wegweisungsvollzug nach Kabul ebenfalls als unzumutbar zu beurteilen
ist. Von einer allenfalls möglichen Aufenthaltsalternative in den beiden
anderen Grossstädten MazariSharif und Herat ist nicht auszugehen, da
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sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer
irgendwelchen Bezug hätte zu diesen Städten.
4.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise
auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 6. Mai
2010 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der mit
Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Gutheissung der
Beschwerde in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) einen
Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten, gemäss
welchen keine Kostennote vorliegt, zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff.
VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung
auf Fr. 500. (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
4. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500 (inkl.
Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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