B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3977/2014
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 20. April 2011 suchte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum sinngemäss um Asyl in der Schweiz
nach. Zur Begründung führte er an, er stamme aus Eritrea und sei Flücht-
ling im Sudan.
B.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Perso-
nalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im
Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sach-
verhaltes.
C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer die Ant-
wort ein. Dabei führte er aus, er habe Eritrea wegen des unlimitierten Mili-
tärdienstes, des Krieges, der mangelnden Berufsperspektiven und der
Angst vor Entführungen verlassen. Im Jahre 2010, noch bevor er zum Na-
tionaldienst aufgeboten worden sei, sei er ausgereist. Im Sudan habe er
sich ins Flüchtlingslager B._______ begeben. Weil er dort von kriminellen
Banden bedroht worden sei, habe er das Lager, noch bevor er sich regis-
triert habe, wieder verlassen. Gegenwärtig lebe er mit einigen Freunden
zusammen in Khartum. Das Leben sei schwierig, zumal er weder eine Auf-
enthalts- noch eine Arbeitsbewilligung habe. Auch fürchte er sich vor Ent-
führungen.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 – eröffnet am 1. Juni 2014 – bewilligte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 an die Schweizer Botschaft beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung. Am 16. Juli 2014 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
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Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten
seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreise-
relevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Er sei ausgereist, ohne je zum
Nationaldienst aufgeboten worden zu sein. Auch seien keine konkreten An-
haltspunkte für eine Verfolgung durch Dritte ersichtlich. Es sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 26 Jahren Eritrea illegal
verlassen und somit durch subjektive Nachfluchtgründe die Flüchtlingsei-
genschaft erlangt habe. Gemäss Rechtsprechung sei unter diesen Um-
ständen die Einreise jedoch nicht zu bewilligen. Das Asylgesuch sei abzu-
lehnen. Darüber hinaus würden sich weitere Ausführungen zur Zumutbar-
keit des Verbleibs im Sudan sowie einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz erübrigen.
5.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einer fehlenden Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise aus-
zugehen, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese in einem
anderen Lichte zu besehen. Betreffend die illegale Ausreise (Republik-
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flucht) und damit subjektive Nachfluchtgründe, schliesst das Bestehen ei-
ner solchen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von vornhe-
rein die Bewilligung zur Einreise aus (BGVE 2012/26 E. 7).
Im Übrigen benötigt der Beschwerdeführer den zusätzlichen Schutz der
Schweiz ohnehin nicht, weil es ihm zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben.
Der Beschwerdeführer hält sich sei nunmehr rund fünf Jahren im Sudan
auf und ist dort offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden ge-
kommen. Für diesen Zeitraum hat er keine Benachteiligungen seitens der
sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Auch
bringt er keine konkreten Anhaltspunkte für die Befürchtung vor, er könnte
von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder ver-
schleppt werden. Sodann ist es ihm bei Bedarf jederzeit zumutbar und
möglich, sich in einem Lager des UNHCR als Flüchtling registrieren zu las-
sen. Dort wird er Schutz vor Verfolgung und die notwendige Grundversor-
gung erhalten. Weiter lebt im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die
für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung
bietet. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur
Schweiz geltend.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht
auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihm ein weiterer Verbleib im
Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Barbara Balmelli
Versand: