Abtei lung V
E-3978/2009
E-3979/2009/noc
Schweizer Botschaft (Colombo), Ref.-Nr. (. ..)
Schweizer Botschaft (Colombo), Ref.-Nr. (. ..)
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des BFM vom 8. Mai 2009 /
N (...) und (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3978/2009
E-3979/2009
Sachverhalt:
A.
Die Schwester der Beschwerdeführerinnen, C._______
(N._______/E-668/2009), hat für sich, ihre minderjährigen Kinder,
ihren Bruder und zwei Schwestern (die beiden
Beschwerdeführerinnen) mit einem an die Schweizer Botschaft in
Colombo gerichteten Telefaxschreiben vom 31. Oktober 2007 um
Bewilligung der Einreise und Asyl ersucht.
C._______ machte darin geltend, sie und ihre Geschwister würden
wegen ihres am 15. September 2007 mittels Einreisebewilligung des
BFM in die Schweiz eingereisten Ehemannes D._______ (N._______/
E-8381/2007) immer wieder behelligt und bedroht. Unbekannte hätten
sich nach ihm erkundigt, seine Auslieferung wegen Bombenlegens
gefordert und mit seiner Tötung gedroht. Sie seien ins Haus
eingedrungen, hätten Videokassetten entwendet und die Schwester
B._______ in ein Motorrad gestossen. Mit einem weiteren Schreiben
vom 3. November 2007 wurde die Botschaft über weitere Vorfälle
(erneutes Eindringen ins Haus und Entwendung von CD-Kopien und
Fotos, Herumzeigen der Fotos auf der Strasse unter der Behauptung,
es handle sich um LTTE-Angehörige, Erkundigungen über Angehörige
und Bekannte) informiert. Mit Schreiben vom 6. November 2007 und
12. Dezember 2007 folgten Bestätigungsschreiben und die Darstellung
folgender weiterer Ereignisse: Die Armee habe in der Nähe ihres
Aufenthaltsortes ein Lager aufgeschlagen, und sie könnten das Haus
nicht mehr verlassen. Gelegentlich würden ihnen Fotos von
Unbekannten vorgelegt, und es werde nach Namen und Aufenthaltsort
gefragt. Auf einem der Fotos sei D._______ abgebildet gewesen. Eine
der Beschwerdeführerinnen, B._______, sei nach ihrem Bruder
gefragt worden. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass man ihn töten
werde, und sie sei selbst bedroht worden. Sie seien deshalb alle nach
Mannar gezogen. Ohne Hilfe Dritter könnten sie sich jedoch nicht über
längere Zeit durchschlagen. In einem Schreiben vom 18. Februar 2008
machte C._______ unter Beilage eines Referenzschreibens eines
gewissen E._______ die Androhung weiterer schwerer Nachteile
wegen D._______ geltend und berichte von einem Vorfall vom März
2005, als ihrem Vater wegen ihres Ehemannes das Bein gebrochen
worden sei. C._______ machte im Namen der Geschwister geltend,
sie seien alle wieder nach Vavuniya gezogen. Der (...) Bruder sei
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zwischenzeitlich der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden. Mit
Eingaben vom 3. April 2008 und 15. Mai 2008 machte C._______ im
Namen der Familie erneut geltend, unter grossem Druck zu stehen
und um ihr Leben zu fürchten.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 wies das BFM das Asylgesuch
von D._______ ab und ordnete dessen Wegweisung samt Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, die Vorbringen vermöchten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Gegen
diese Verfügung erhob D._______ mit Eingabe vom 10. Dezember
2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Gericht
stützte in seinem späteren Urteil (vom 21. April 2009) die Erwägungen
der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen,
ordnete jedoch wegen der aktuellen Lage am Herkunftsort sowie der
Unzumutbarkeit der Ergreifung einer innerstaatlichen Wohn-
sitzalternative die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Schreiben der Botschaft vom 16. Juni 2008 wurde C._______
mittels eines strukturierten Fragekataloges zur Darstellung ihrer
aktuellen Lage und zur Einreichung von Beweismitteln aufgefordert.
D.
Obgenannter Aufforderung nachkommend, reichten C._______ und
ihre Geschwister am 27. Juni 2008 eine Stellungnahme nach. Sie
wiederholten vorab den bereits bekannten Sachverhalt. Sodann
machten sie geltend, keine Organisation, Bewegung, politische Partei
oder bestimmte Person zu unterstützen. Sie würden nach wie vor von
vermummten Personen in Armeekleidung behelligt. Letztmals seien sie
am 8. Mai 2008 auf dem Rückweg von einem Tempel nach D._______
gefragt worden. Dabei sei C._______, ebenso wie später bei einer
Hausdurchsuchung, in Ohnmacht gefallen. Zwischenzeitlich hätten sie
diverse Organisationen über ihr Schicksal orientiert. Die Geschwister
reichten ein Unterstützungsschreiben des Stadtpräsidenten von
Vavuniya vom 27. Juni 2008 (Rural Development Society, Vavuniya)
ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die Familie von der Hilfe von
D._______ gelebt habe und die Geschwister nun niemanden mehr
hätten, würden die kranken Eltern doch fernab in Vanni leben. Mit
Eingabe vom 30. Juli 2008 berichtete C._______ über weitere Vorfälle,
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wonach Nachbarsleute verschollen seien und Unbekannte die
Nummer eines im Hause abgestellten Motorrades notiert hätten.
E.
Am 16. September 2008 wurde C._______ durch einen Mitarbeiter der
Schweizerischen Botschaft befragt. Dabei führte sie aus, D._______
sei in den 1990er Jahren kurz bei der LTTE gewesen. Seit 1992 habe
er keine Kontakte mehr zu dieser Organisation. Im Jahre 1997 sei sie
mit ihm, ihren Eltern und den Geschwistern aus der Region Jaffna ins
Vanni-Gebiet gezogen, um der anrückenden Armee auszuweichen. Im
Jahre 2003 sei die gesamte Familie nach Jaffna zurückgekehrt. Nach
der dritten Haftentlassung ihres Mannes sei sie im Jahre 2006 mit ihm
und ihren Geschwistern nach Vavuniya gezogen. Die Eltern seien
bereits ein Jahr zuvor dorthin gegangen, aber im November 2006
wieder ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Eine weitere Schwester sei
dort bei der LTTE zwangsrekrutiert worden. Zusammenfassend gab
C._______ an, sie würden einerseits von der srilankischen Armee und
andererseits von unbekannten Maskierten bedroht, nicht hingegen von
der LTTE. Mit den heimatlichen Behörden hätten sie ebenfalls keine
Probleme gehabt und sie seien auch nie vor Gericht gestanden.
Anlässlich der Vorsprache von C._______ bei der Schweizer Botschaft
wurde diese aufgefordert, ihren beiden Schwestern (den Be-
schwerdeführerinnen) mitzuteilen, dass diese aufgrund ihrer Volljährig-
keit ein eigenes Asylgesuch einzureichen hätten.
F.
Mit separaten Eingaben vom 19. September 2008 (Eingang bei der
Botschaft am 23. September 2008) teilten die Beschwerdeführerinnen
mit, der Aufforderung zur Einreichung eines eigenen schriftlichen Asyl-
gesuches hiermit nachzukommen. Gleichzeitig verwiesen sie auf die
bisherigen Aussagen ihrer Schwester C._______, welchen die Details
der erlittenen Nachteile zu entnehmen seien. In allgemeiner Weise
wiederholten sie, Behelligungen seitens der Regierungskräfte, der
regierungsfreundlichen Bewegungen und unbekannter, bewaffneter
Leute, welche sie häufig zu Hause aufsuchten, ausgesetzt zu sein.
Seit dem Weggang ihres Schwagers D._______ lebten sie in grossen
Schwierigkeiten. Die Sicherheitskräfte hätten ihnen vorgeworfen,
D._______ zu verstecken. Sie würden verflucht und mit unschönen
Worten beschimpft. Sie hätten schon daran gedacht, ihrem Leben ein
Ende zu setzen, dieses Vorhaben jedoch wegen der Angehörigen
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wieder aufgegeben. Sie müssten zuweilen ihren Aufenthalt wechseln,
könnten jedoch nicht auf Dauer bei anderen Leuten unterkommen.
Seitens ihres Landes könnten sie keine Hilfe erwarten. Da es für sie in
Sri Lanka nirgends Sicherheit gebe, seien sie auf die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angewiesen.
G.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 wurden die Beschwerdeführerin-
nen mittels eines Fragenkataloges der Botschaft aufgefordert, struktu-
riert über ihre Ausreisegründe und ihre bisherigen Bemühungen, in-
nerhalb des Landes Schutz zu erlangen, Auskunft zu geben.
H.
Mit undatiertem Antwortschreiben (Eingang bei der Botschaft am
20. Oktober 2008) wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass
ihre Schwester C._______ bereits anlässlich der persönlichen
Vorsprache bei der Botschaft sowie in ihrem Schreiben vom
19. September 2008 über die Probleme der Familie informiert habe.
Ergänzend führten sie an, wegen ihres Schwagers hätten sie folgende
Schwierigkeiten: In den letzten beiden Jahren seien sie telefonisch
bedroht worden (am 19. September 2007); Unbekannte seien in einem
weissen Van vorgefahren, ins Haus eingedrungen, hätten Drohungen
ausgesprochen und den Hausrat demoliert (am 27. September 2007);
später hätten unbekannte Bewaffnete Fotos beschädigt und sie
bedroht (am 29. Oktober 2007); sodann seien im Jahr 2008 ein Bruder
(am 1. Februar 2008) und eine weitere Schwester behelligt worden
(am 29. Mai 2008). Man habe ihnen vorgeworfen, dass die gesamte
Familie von D._______ Mitglied bei der LTTE sei, und sie bedroht. Die
Vorfälle seien dem IKRK und der Human Rights Commission gemeldet
worden. Ihr Schwager D._______ habe bis zu seiner Ausreise zu ihnen
geschaut, da die Mutter fernab in Vanni wohne und nicht zurückkehren
dürfe. Dieser Umstand führe dazu, dass sie in besonderem Masse den
erwähnten Nachforschungen nach dem Schwager und LTTE-
Verdächtigungen ausgesetzt seien. Hinsichtlich einer landesinternen
Aufenthaltsmöglichkeit machten die Beschwerdeführerinnen geltend,
sie könnten sich nirgends registrieren lassen, und ein Wegzug an
ihren Geburtsort F._______ oder einen anderen Teil Sri Lankas sei
undenkbar.
I. .
Mit Schreiben vom 1. bzw. 7. November 2008 teilten die Beschwerde-
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führerinnen mit, sie lebten alle weiterhin in einer sehr schwierigen
Sicherheitslage. Es fehle ihnen die ständige Registrierungsnummer,
und sie hätten keine permanente Wohnsitzanschrift, weshalb sie in
den Augen der Sicherheitskräfte verdächtig erscheinen würden. Sie
würden jeweils nach ihren Eltern und nach D._______ gefragt. Sie
hätten kein Beziehungsnetz, das ihnen den nötigen Halt geben könnte.
Sie hätten bereits verschiedentlich den Aufenthaltsort gewechselt und
wüssten nicht mehr, wohin sie gehen sollten. Es komme häufig zu
Razzien und Verhaftungen von verdächtigen Personen durch die
srilankische Armee. Der Priester habe sich bereits verschiedentlich für
ihr Wohl einsetzen müssen, doch sei dieser auch andernorts tätig, so
dass sie nicht allzeit mit seiner Hilfe rechnen könnten. Ohne dessen
Hilfe trauten sie sich aber weder im Laden einzukaufen noch das IKRK
aufzusuchen. Den Eingaben lag ein Schreiben von G._______ vom 7.
November 2008 bei, in welchem dieser bestätigt, dass die
Beschwerdeführerinnen zahlreichen Schwierigkeiten ausgesetzt seien
und von unbekannter Seite bedroht würden, was zu pychischen und
physichen Leiden führe. Sie kämen nicht zur Ruhe und müssten
täglich dem Tod entfliehen.
J.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 teilte das BFM den Beschwer-
deführerinnen mit, dass die Akten der Botschaft zwischenzeitlich beim
Bundesamt eingetroffen seien. Den Beschwerdeführerinnen wurde zur
Kenntnis gebracht, dass auf ein persönliches Interview verzichtet
werde. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, zu den ihnen
aus einem Befragungsverzicht allenfalls erwachsenden Nachteilen
Stellung zu beziehen und innert 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung ihre
Asylgesuche gegebenenfalls zu aktualisieren.
K.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch von C._______ ab. Zur Begründung führte es an, die
Vorbringen seien insgesamt als realitätsfremd, widersprüchlich und
unsubstanziiert zu qualifizieren und vermöchten Art. 7 Asylgesetz
(AsylG; SR 142.31) nicht standzuhalten. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 21. April 2009 ab.
L.
Mit Antwortschreiben vom 22. Januar 2009 informierten die Beschwer-
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deführerinnen über die jüngsten Vorfälle: Am 5. Dezember 2008 seien
erneut Armeeangehörige nach Hause gekommen und hätten nach
D._______ und anderen Personen gefragt. Sie und weitere
Anwesende seien beschimpft worden. Eine der Beschwerdeführerin-
nen, A._______, und die Schwester C._______ seien ins Camp
mitgenommen worden. Mit der Hilfe des Priesters seien sie später
freigekommen. Sie seien sodann in Sorge um ihre Eltern im Vanni-
Gebiet, mit welchen sie keinen Kontakt herstellen könnten. Sie
haderten mit ihrem Schicksal und dächten immer wieder daran, ihrem
Leben ein Ende zu setzen.
M.
Mit separaten Verfügungen vom 8. Mai 2009, versandt durch die
Schweizer Botschaft am 25. Mai 2009 mittels "Registered Mail", wies
das BFM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwereführerinnen ab.
Zur Begründung führte es an, das Bundesamt und ebenso das Bun-
desverwaltungsgericht seien übereinstimmend zum Schluss gekom-
men, dass die Vorbringen des Schwagers D._______ und der
Schwester C._______ nicht glaubhaft seien. Da sich die Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich auf die Asylvorbringen
dieser beiden Personen stützten, könne auf die entsprechenden
Ausführungen in der die Schwester C._______ betreffenden Verfügung
des BFM vom 23. Dezember 2008 respektive auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 verwiesen werden. Das
Bundesamt räumte ein, dass sich die Beschwerdeführerinnen
aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka zweifelsohne in einer
schwierigen Situation befänden. Indessen ergäben sich aufgrund der
Aktenlage keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie von Nach-
teilen betroffen gewesen wären, die über das hinausgehen würden,
was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in jener Gegend aktuell
erlebten. Ohnehin sei der Spielraum zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung sehr klein.
N.
Mit quasi identischen, deutschsprachigen Eingaben vom 11. Juni 2009
an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 22. Juni 2009)
erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Verfügun-
gen des BFM vom 8. Mai 2009. Sie beantragten sinngemäss die Auf-
hebung der Verfügungen und die Bewilligung der Einreise. Auf den
Inhalt der Beschwerdeschrift, welcher drei Referenzschreiben und eine
Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
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10. Februar 2009 betreffend eine Klage vom 2. November 2007
beilagen, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
O.
In ihren Vernehmlassungen vom 21. Juli 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen
sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs.
1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
1.3 Aufgrund der weitgehend identischen Gesuchsbegründungen
einerseits und der deckungsgleichen Beschwerdeschriften anderer-
seits rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zusammenzufas-
sen und mittels eines einzigen Urteiles zu erledigen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen im Ausland ermächtigen, Asylsuchenden die Ein-
reise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e-g S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderun-
gen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gülti-
gkeit hat).
3.3 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.4 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungs-
weise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7).
3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Asyl- und Einreisegesuche der
Beschwerdeführerinnen mit der Begründung abgelehnt, dass sich
diese weitestgehend mit den Asylvorbringen ihrer Schwester deckten;
deren Vorbringen seien jedoch sowohl vom BFM als auch vom
Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet worden. Es
dürfe somit auf die C._______ betreffende Verfügung des BFM vom
23. Dezember 2008 respektive auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, welches den im selben
Haushalt lebenden Beschwerdeführerinnen inzwischen bekannt sein
dürfte. Das BFM anerkannte, dass sich die Schwestern aufgrund der
aktuellen Lage in Sri Lanka in einer schwierigen Situation befänden.
Aufgrund der Aktenlage ergäben sich indessen keine glaubhaft
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dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass die Geschwister von
Benachteiligungen betroffen wären, welche über das hinausgehen
würden, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in jener Gegend
aktuell erlebten. Trotz der zunehmenden Radikalisierung in Sri Lanka
sei der Spielraum für die Erteilung von Einreisevisa klein. Aufgrund der
Akten sei das Gefährdungsrisiko vorliegend als gering einzustufen. An
diesen Erwägungen vermöge auch das eingereichte Dokument
(Referenzschreiben von G._______) nichts zu ändern. Abschliessend
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen keine Einwände
hinsichtlich des Verzichts auf eine Anhörung durch die Botschaft
geltend gemacht hätten. Auf eine persönliche Anhörung habe somit
verzichtet werden dürfen.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden in ihren Eingaben vom
11. Juni 2006 ein, sie hätten aufgrund der anhaltenden Bedrohungen
erneut ihren Wohnort wechseln müssen und wohnten nun in
H._______. Auch dort würden sie von Unbekannten bedroht. Es sei zu
Sachbeschädigungen gekommen, und sie wüssten nicht, was noch auf
sie zukomme. Auch hätten sie ihre Verwandten verloren. Sie hätten
niemanden, der sich um sie kümmere. Generell hätten sie keinen Platz
zum Leben. Zwar hätten sie genug zum Essen, doch wüssten sie
nicht, wann sie umgebracht würden. Mit dieser Angst und Bedrohung
könnten sie nicht weiterleben.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die vorstehend
unter E. 4.2 angeführten Entgegnungen nicht geeignet sind, die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den beiden angefochtenen
Verfügungen vom 8. Mai 2009 in Frage zu stellen. Die
Beschwerdeführerinnen, wie auch ihre Schwester C._______, haben
ihre Asylgesuche auf die Verfolgung ihres Schwagers
beziehungsweise Ehemannes abgestützt. Das Asylgesuch von
D._______ ist jedoch bereits mit Verfügung des BFM vom 13.
November 2007 infolge weitgehender Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
(einzig eine Festnahme im Jahre 1996 wurde vom BFM nicht in Zweifel
gezogen) abgewiesen worden. Diese Einschätzung wurde in der Folge
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 gestützt.
Auch das Asylgesuch der Schwester C._______ wurde vom BFM
infolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung
abgewiesen. Diese Erwägungen zur Verfolgungssituation der ältesten
Schwester wurden im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.
April 2009 gestützt. Soweit die beiden Beschwerdeführerinnen somit
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ihrerseits eine Reflexverfolgung wegen des Schwagers geltend
machen, ermangelt es dieser konsequenterweise ebenfalls der
Glaubhaftigkeit. Mit ihren repetitiven Behauptungen in der
Beschwerdeschrift, weiterhin (sogar an einem neuen Zuzugsort) von
unbekannter Seite bedroht zu werden, vermögen die
Beschwerdeführerinnen nicht zu überzeugen. Soweit sie als Grund für
die Erteilung einer Einreisebewilligung auf Beschwerdeebene die
Abwesenheit der Eltern und weiterer Verwandter geltend machen, ist
zu bemerken, dass die Beschwerdeführerinnen volljährig sind und
zusammen mit ihrer (...) Schwester C._______ sowie deren drei
Kindern offenbar seit Jahren in einem Familienverband wohnen, von
welchem gegenseitiger Beistand erwartet werden kann. Die
Beschwerdeführerinnen haben im Übrigen laut eigener Darstellung vor
Jahren darauf verzichtet, mit den Eltern ins Vanni-Gebiet
überzusiedeln. Die familiären Verhältnisse stellen klarerweise, zumal
die Beschwerdeführerinnen geltend machen, genug zu Essen zu
haben, keinen Einreisegrund dar (vgl. dazu auch das auf
Beschwerdeebene erneut eingereichte Referenzschreiben des
Gemeindepräsidenten von Vavuniya [Rural Development Society] vom
27. Juni 2008, welches die Verbundenheit der Geschwister und deren
Unterstützung durch D._______ bestätigt).
Sodann vermögen auch die eingereichten Beweismittel, eine
Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka über eine
Klageerhebung am 2. November 2007 (vermutungsweise die nicht
bezweifelte Inhaftierung von D._______ im Jahre 1996 betreffend)
sowie drei Referenzschreiben zu keiner anderen Einschätzung der
Lage zu führen. Diese stellen, soweit sie überhaupt die angebenen
Bedrohungen bestätigen und nicht nur die nicht bezweifelten,
allgemein harten Lebensbedingungen im Herkunftsgebiet der
Beschwerdeführerinnen zum Inhalt haben (vgl. das oben erwähnte
Schreiben der Rural Development Society), weitgehend auf Aussagen
Dritter ab und vermögen mit diesen Formulierungen nicht zu
überzeugen.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der über
25 Jahre dauernde und Ende Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE
endende Bürgerkrieg verheerende Auswirkungen auf die
Zivilbevölkerung hatte. Allein seit Beginn dieses Jahres sind Tausende
zivile Todesopfer zu beklagen. Zurzeit leben schätzungsweise 300 000
Tamilen in Flüchtlingslagern. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes
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wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit missachtet,
weshalb kaum mehr aktuelle Berichte aus den vormaligen
Kriegsgebieten Sri Lankas erhältlich sind. Ob sich die allgemeine Lage
in Sri Lanka mit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs nachhaltig
verbessert, kann im heutigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.
Jedenfall vermag aber die allgemeine humanitäre Lage in den
ehemaligen Bürgerkriegsgebieten praxisgemäss für sich alleine nicht
zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zu führen. Daran
kann auch der Umstand nichts ändern, dass die
Beschwerdeführerinnen ohne männliches Familienoberhaupt von
Kontrollmassnahmen und allfälligen Schikanen härter betroffen sein
können als der Rest der Bevölkerung.
4.5 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Hei-
matstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG)
oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
deren Freiheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) schliessen liessen. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und deren
Asylgesuche abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellten und angemessen sind
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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E-3978/2009
E-3979/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Schweizer
Botschaft in Colombo und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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