B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3979/2010
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (…).
E-3979/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie und hinduistischen Glaubens aus der Region C._______
(Ostprovinz), stellte bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein
undatiertes schriftliches Asylgesuch, welches dort am 27. März 2007 ein-
ging. Auf Aufforderung vom 18. Juni 2007 reichte er neun Schriftstücke
zusammen mit einer Dokumentenliste ein, welche am 20. Juli 2007 bei
der Botschaft eingingen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2009 an die Bot-
schaft bezog er sich zwei Schreiben seiner Mutter, datiert vom 23. Sep-
tember und 15. Dezember 2008, und bekräftigte sein Asylgesuch. Auf Zu-
satzfragen der Botschaft vom 2. März 2009 hin ergänzte er sein Gesuch
mit Brief vom 26. März 2009 (Daten der Eingangsstempel). Zur Stützung
des Asylgesuchs reichte er eine Vielzahl von Beweismitteln ein, darunter
Kopien der Identitätskarte, eines Geburtsregisterauszugs und diverser
Bestätigungsschreiben (Todesbestätigungen betreffend seinen Vaters und
seinen Bruder, Auszüge aus Polizeiberichten, Bestätigungen medizini-
scher Art, Originalschreiben der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP;
Tamil Peoples Liberation Tigers] vom (…) 2008, Schreiben der Liberation
Tigers of Tamil Eelam [LTTE] und Unterstützungsschreiben privater Per-
sonen, kirchlicher und international tätiger Organisationen).
A.b Am 19. Mai 2009 fand die Befragung des Beschwerdeführers in der
Schweizer Botschaft in Colombo statt, zu der er weitere Unterlagen mit-
brachte. Im Wesentlichen hielt dieser fest, er fürchte sich, dass ihm die
TMVP ein schweres Leid antun könnten. Angehörige dieser Organisation
hätten bereits seine Brüder X., Y. und Z. verfolgt. Die TMVP seien wegen
seiner Person bereits in C._______ vorbeigekommen, wo er mit seiner
kranken Mutter gelebt habe. Sie habe die Mutter angewiesen, zu Hause
zu bleiben und ihm auszurichten, sich bei der Organisation zu melden. Er
habe die TMVP angezeigt, indessen keinen Erfolg damit gehabt.
Aufgewachsen sei er mit den Eltern und Geschwistern in D._______,
Ostprovinz. X. sei 1997 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach dem
Hinschied seines Vaters im Jahr 2000 habe er zusammen mit Y. den La-
den des Vaters (vgl. A14 S. 3: ein Tee- und Kleinkolonialwarenladen mit
Internetzugang, in welchem die LTTE-Leute zu chatten pflegten) im nahe
gelegenen E._______ weitergeführt. Da die Region damals noch nicht
von der Armee kontrolliert worden sei, seien öfters Angehörige der LTTE
im Laden erschienen. Diese Leute hätten mit Y. diskutiert. Y. habe seiner-
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seits mit den LTTE sympathisiert, aber die Organisation nicht unterstützt.
Sporadisch sei auch X. im Laden erschienen. Als sich die LTTE auf-
gesplittet habe, habe sich X. für den Beitritt zu den TMVP entschieden,
aber als Spion für die Vanni-Fraktion weitergearbeitet. Als die TMVP X.
auf die Schliche gekommen seien, hätten sie ihn im April 2004 umge-
bracht. Nachdem die Armee das Gebiet um E._______ im Jahr 2007 un-
ter ihre Kontrolle gebracht habe, hätten sie ihr Geschäft aufgegeben und
seien gemeinsam nach D._______ zurückgekehrt. Dort hätten sie ge-
meinsam in einem anderen Laden gearbeitet und die LTTE mit Waren un-
terstützen müssen. Er habe ausserdem in einem Schmuckladen gearbei-
tet. Als sich Unbekannte beim Vorgesetzten nach seiner Person erkundigt
hätten, habe er die Arbeitsstelle quittiert. Er sei mit seiner Mutter und Y.
nach C._______ gezogen. Dort hätten Angehörige der TMVP ihn mit
Drohbesuchen unter Druck gesetzt. In der Folge habe er begonnen, sich
zu verstecken. Z. habe mit Lebensmitteltransporten zwischen F._______
(Provinz Uva) und G._______ (Ostprovinz) den Lebensunterhalt verdient,
wobei er auf seiner Strecke Kontrollpunkte der LTTE habe passieren und
ihnen Waren habe abgeben müssen. Aus diesem Grund hätten die TMVP
Z. zur Rechenschaft gezogen, ihn misshandelt und ihm ein Bein gebro-
chen. Nach einem dreimonatigen Spitalaufenthalt sei Z. 2006 in die
Schweiz gezogen. Im Januar 2008 sei Y. von den TMVP Y. entführt wor-
den; man habe nichts mehr von ihm gehört.
Alle Unterlagen und das Protokoll wurden von der Schweizer Botschaft
am 19. Mai 2009 an das BFM weitergeleitet. Wiederholt bemühte sich der
Beschwerdeführer in der Folge um einen baldigen Entscheid.
A.c Am 29. März 2010 legitimierte sich der Rechtsvertreter gegenüber
dem BFM mit einer Vollmachtskopie vom 28. März 2010 und ersuchte um
Akteneinsicht.
A.d Nach gewährter Akteneinsicht monierte der Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 20. April 2010 die mehr als dreijährige Bearbeitungsdauer
und erinnerte das BFM daran, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
Beurteilung seines Asylgesuchs innert angemessener Frist habe.
A.e Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 – dem Rechtsvertreter am 4. Mai
2010 eröffnet – verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführer
in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Es stellte vorab fest, dass
gestützt auf die Aktenlage seine Gefährdungssituation abschliessend be-
urteilt werden könne, und verneinte eine akute Gefährdung des Be-
schwerdeführers und damit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung.
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Seite 4
B.
Mit am 2. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Be-
schwerde beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, sein Asyl-
gesuch sei gutzuheissen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Eventualiter werde um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz ersucht. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhe-
bung des Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung in der Person
des Rechtsvertreters.
In materieller Hinsicht wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer und
seine Angehörige hätten ernsthafte Nachteile erlitten oder solche weiter-
hin von den TMVP zu gewärtigen, welche sich mittlerweile als politische
Kraft etabliert hätten. Deren Handeln sei dem Staat zuzurechnen. Auch
habe er möglicherweise Nachteile von der sri-lankischen Armee zu be-
fürchten. So müsse er aus objektiv begründeter Furcht vor Verfolgung
weiterhin in Verstecken ausharren und in steter Furcht vor einer Tötung
durch die TMVP leben. Er könne keine Hilfe vom sri-lankischen Staat er-
warten, zumal er dies schon mehrmals erfolglos versucht habe, weshalb
er mangels Alternativen den Schutz der Schweiz benötige, wo sich ein
Bruder und ein Teil seiner weiteren Verwandtschaft aufhalte.
Mit der Beschwerde wurden Kopien der Vollmacht vom 28. März 2010
und der angefochtenen Verfügung, eine Kostennote vom 2. Juni 2010,
drei Ausweiskopien, die Bestätigung eines Parlamentariers sowie Kopien
eines Schreibens der Schweizer Botschaft vom 19. Mai 2009 und eines
solchen des Rechtsvertreters vom 20. April 2010 an das BFM eingereicht.
C.
Am 21. Juli 2011 traf ein Begleitschreiben der Botschaft in Colombo vom
11. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welchem ein Brief des
Beschwerdeführers vom 3. Juli 2011 und weitere Beweismittel in Kopie
(Todesregisterauszug vom (…) betreffend die Mutter, Vermisstenbestäti-
gung einer Polizeidienststelle betreffend den Bruder Y. vom (…) 2008,
Bestätigungsschreiben eines Hilfsbischofs vom 7. März 2011, LTTE-
Todesbestätigung für den Bruder V.) beilagen. Der Beschwerdeführer
liess mitteilen, seine Mutter, die ebenfalls die Schweiz um Asyl gebeten
habe, habe einen negativen Asylentscheid erhalten. Sie sei im Jahr 2010
an Herzversagen gestorben. Er habe damit keine Angehörigen mehr in
Sri Lanka.
E-3979/2010
Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2012 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Rechtsverbeiständung gut, bestellte den Rechtsvertreter als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand, gewährte ihm Einsicht in das Aktenstück A16/2 und
legte Kopien des Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2011
samt Beilagen offen. Weiter gab er ihm Gelegenheit, innert angesetzter
Frist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kundzu-
tun, eine allfällige Beschwerdeergänzung und Aktualisierung des rechts-
erheblichen Sachverhalts vorzunehmen sowie allfällige weitere Beweis-
mittel und eine aktualisierte Honorarnote einzureichen.
E.
Innert erstreckter Frist teilte der Rechtsbeistand unter Beilage eines Brie-
fes einer Tante des Beschwerdeführers am 30. April 2012 mit, dass dieser
untergetaucht lebe, niemand seinen Aufenthaltsort kenne und keine Kon-
taktmöglichkeiten zu ihm bestünden. Demzufolge seien Ergänzungen an
der Beschwerde nicht möglich. Aus dem eingereichten Brief der Tante
geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod der Mutter im
Oktober 2010 noch einige Monate lang bei ihr (Tante) aufgehalten habe,
bevor er aus Gründen der Sicherheit und wegen der durch unbekannte
Personen verursachten Unannehmlichkeiten untergetaucht sei. Der
Rechtsbeistand reichte eine neue Kostennote vom 30. April 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. So hat die Anfrage des Instruktionsrichters vom 9. Februar 2012,
die mit Schreiben vom 30. April 2012 beantwortet wurde, ergeben, dass
der Beschwerdeführer trotz seines Untertauchens nach wie vor ein be-
stehendes Interesse an einem materiellen Beschwerdeentscheid haben
dürfte, obschon er zur Zeit nicht kontaktierbar sei. Da auch kein Hinwies
dafür besteht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Sri Lanka verlas-
sen haben könnte, gilt er als zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandete die Dauer des Verfahrens vor dem
BFM und bezeichnete dessen Verfahrensführung als Verfahrensver-
schleppung. Er hält dem BFM vor, auf diese Weise wohl versucht zu ha-
ben, ihn zu vergällen respektive vom Asylgesuch abzuhalten. Da vor Er-
gehen des BFM-Entscheides keine formelle Rechtsverzögerungsbe-
schwerde eingereicht wurde und eine solche mit der Entscheidung in der
Sache ohnehin gegenstandslos geworden wäre, ist an dieser Stelle nicht
weiter auf den Vorhalt einer Rechtsverzögerung einzugehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte zudem, das Schreiben der Schweizer
Botschaft vom 19. Mai 2009 sei nachträglich manipuliert worden, weshalb
ihm der Anspruch auf vollständige Akteneinsicht beschnitten worden sei,
der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom BFM unvollständig und unrich-
tig festgestellt worden und es habe seine Verfügung unverständlich, nicht
nachvollziehbar, widersprüchlich und mithin willkürlich begründet. Na-
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mentlich habe sich das BFM mit den wesentlichen Fragen nicht ausein-
andergesetzt und bei interessierenden Themen (Probleme mit den TMVP,
Umstände bei den Aufenthalten, Landessituation, Rollen der heutigen
TMVP und der Behörden) nicht vertiefend nachgefragt oder abgeklärt.
3.2 Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine
Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnten.
3.3 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersu-
chungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbe-
sondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb sie um
Asyl nachsucht. Die asylsuchende Person hat Anspruch auf Mitwirkung,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) er-
gibt. Im Rahmen der dem Gehörsanspruch entspringenden behördlichen
Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde
die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet
die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und ist
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässig-
keit durch die Beschwerdeinstanz. Aus dem verfassungsmässigen An-
spruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Be-
hörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stel-
lung zu nehmen oder vertiefter nachzufragen; sie können sich bei der
Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Der Untersuchungsgrundsatz fordert deshalb nur dort eingehende Ermitt-
lung und Würdigung des Sachverhalts von Amtes wegen, wo es sachver-
haltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Ver-
antwortung die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteils-
grundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben.
3.3.1 Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung auf die wesentli-
chen Gründe konzentriert und diese genügend ausführlich so beurteilt,
dass der Beschwerdeführer diese hat sachgerecht anfechten können.
3.3.2 Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, er-
weist sich nicht als stichhaltig, weil die Beschwerdeschrift zwar Themen-
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Seite 8
bereiche für Präzisierungen zum erstellten Sachverhalt anregte, ohne
aber grundlegend neue und erhebliche Sachverhaltselemente zu diesen
Bereichen der Anhörungen zu nennen. Der Beschwerdeführer wurde
nach Einreichung seines Gesuchs und einer Fülle ergänzender Beweis-
mittel von der Schweizer Vertretung in Colombo zum Asylgesuch einge-
hend befragt. Der entscheidwesentliche Sachverhalt wurde angesichts
der schriftlichen und mündlichen Darlegungen und der eingereichten Be-
weismittel vom BFM in ausreichender Weise und mithin korrekt erstellt.
3.3.3 Der berechtigte Vorwurf einer unzulässigen Abdeckung einer Text-
passage im Begleitschreiben der Botschaft vom 19. Mai 2009 (A16) wur-
de in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2009 behandelt. Das gerüg-
te Aktenstück und die dem Rechtsbeistand damals noch nicht bekannten
Aktenstücke (Kopien des Schreibens vom 3. Juli 2011) wurden offenge-
legt und Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gege-
ben. Damit ist nicht mehr weiter auf diese Rüge einzugehen.
3.4 Zusammenfassend hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt
korrekt abgeklärt und die Verfügung in ausreichender Weise begründet,
weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. Die in der Be-
schwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich im Urteilszeitpunkt
als nicht haltbar beziehungsweise gegenstandslos. Der Antrag auf Rück-
weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (zu neuen Abklärungen
und) zu neuem Entscheid (vgl. Beschwerde, Antrag 2) ist abzuweisen.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizer Vertretung ge-
stellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 19 und
Art. 20 Abs. 1 AsylG). Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass die Schwei-
zer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei
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Seite 9
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2, welche Praxis
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffen-
den Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Fragen, ob eine
Verfolgungsgefahr glaubhaft erscheint und ob der Verbleib am Aufent-
haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuzumuten ist.
5.
5.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf eine Asylge-
währung setzt voraus, dass die ersuchende Person im Zeitpunkt des
Asylentscheides in asylrechtlich relevanter Weise in erheblicher Weise
verfolgt ist respektive begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat und
deshalb den Schutz der Schweiz akut benötigt.
5.2 Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens mutmassli-
cher Aktivisten der TMVP seit 2007, die bereits alle männlichen Nach-
kommen der Familie des Beschwerdeführers behelligt hätten, oder gar
der Regierungspartei sind nach Angaben des Beschwerdeführers wegen
seiner mutmasslichen Nähe, wegen der Unterstützungshandlungen seiner
Brüder zu Gunsten der LTTE und wegen seiner früheren angeblichen
Kontakte mit Angehörigen der LTTE erfolgt. Dass er oder seine Angehöri-
gen mit Personen der LTTE je Probleme gehabt hätten, verneinte er (A14
S. 6 ff.). In der Anhörung konnte er den Beginn seiner Probleme mit den
TMVP in zeitlicher Hinsicht nicht auf den Monat genau fixieren (A14 S. 8).
Dieser Umstand ist erstaunlich, war doch der Beginn der Furcht vor Akti-
onen der Angehörigen der TMVP angeblich entscheidend für das weitere
Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Brüder. So hätten sich, be-
vor sein Bruder entführt worden sei, erstmals zwei Rad fahrende Aktivis-
ten der TMVP bei seiner Mutter nach seiner Person persönlich erkundigt
(A14 S. 8). Zu Recht hat das BFM dem Beschwerdeführer vorgehalten,
dass der eingereichte Polizeibericht von D._______ ein Verschwinden
seines Bruders vom 12. Januar 2008 festhalte. Die blosse Erklärung des
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Seite 10
Beschwerdeführers, dies müsse ein Fehler sein (A14 S. 8), überzeugt
nicht.
Die Einschätzung des BFM, wonach zum heutigen Zeitpunkt, also nach
dem Kriegsende vom Mai 2009 und nach der mittlerweile vollzogenen
Umstrukturierung der damaligen Gruppierung der TMVP unter der Füh-
rung Pillayans zu einer politischen Kraft – keine akute Gefährdung des
Beschwerdeführers mehr bestehe, ist zutreffend. Er hat denn auch an der
Anhörung in der Botschaft und in der Beschwerde keine neuen relevan-
ten Ereignisse geltend machen können. Auch hat sich der Rechtsbeistand
nach seinen Recherchen bei dessen Verwandtschaft im In- und Ausland
bloss auf eine wenig aussagekräftige Auskunft der Tante des Beschwer-
deführers beziehen können. Nach ihren Angaben hat sich der Beschwer-
deführer nach dem am (…) 2010 erfolgten Tod seiner Mutter (und
Schwester der genannten Tante) während weniger Monate bei ihr auf-
gehalten. Darauf sei er aus Gründen der Sicherheit und wegen der durch
unbekannte Personen verursachten Unannehmlichkeiten untergetaucht,
und man wisse seither nichts mehr von ihm. Dieser Hinweis ist zu un-
substanziiert und namentlich auch zu wenig aktuell, als dass damit eine
gegenwärtige Gefährdung glaubhaft gemacht werden kann, liegen doch
mithin seit Beginn des Jahres 2011 keinerlei Angaben über die Lebenssi-
tuation des Beschwerdeführers vor. Ohne dass allfällige Einschüchte-
rungsversuche politischer Gegner im heutigen Sri Lanka in Abrede ge-
stellt oder verharmlost würden, kann für den gegenwärtigen Zeitpunkt
keine aktuelle Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung erkannt werden, und zwar namentlich mangels der erforderlichen
Intensität der in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohenden Eingriffe in die Grundwerte Leib, Leben und Freiheit des Be-
schwerdeführers. Im Übrigen ist dem BFM zuzustimmen, dass sich dieser
– er weist auch aus Sicht des Gerichts offensichtlich nicht das Profil der in
Sri Lanka gemeinhin von den Behörden gesuchten Personen auf – zum
Schutz vor Verfolgungen Dritter an die staatlichen Organe seines Heimat-
landes wenden kann. Der nicht näher begründete Hinweis, er werde auch
von der sri-lankischen Armee gesucht, entbehrt jeder Grundlage. Die ein-
gereichten Beweismittel vermögen an dieser Sachlage nichts zu ändern.
Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden Erwägun-
gen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur noch im Sinne einer
Zusatzbegründung darauf hinzuweisen, dass von den weiteren kumulativ
in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2d-g) na-
mentlich auch die ausserordentliche Beziehungsnähe zur Schweiz nicht
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gegeben ist – so lebe bloss eine Cousine in der Schweiz (A14 S. 4) – und
es dem Beschwerdeführer möglich sein dürfte, sich in einem anderen
Landesteil Sri Lankas niederzulassen, falls er sich mit bestimmten Perso-
nen regional aktiver politischer Kräfte nicht über den Rechtsweg ausein-
andersetzen möchte.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle oder drohende Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere
Vorbringen in der Beschwerde und die übrigen Beweismittel näher einzu-
gehen, da sie keine wesentlichen neuen Begründungselemente enthal-
ten, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde indessen mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2012 gut-
geheissen. Da weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszuge-
hen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Mit der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand
mittels Zwischenverfügung vom 9. Februar 2012 ist ein Rechtsverhältnis
zwischen ihm und dem Gericht begründet worden. Der Rechtsbeistand
hat eine erste Kostennote vom 2. Juni 2010 und eine per 30. April 2012
aktualisierte eingereicht. Auf Letztere ist im Folgenden abzustellen. Er
machte totale Aufwendungen von Fr. 3130.70 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) geltend, was – namentlich mit Blick auf Art. 10 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und
unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten im Rahmen der Anfechtung
der Verfügung (teilweise zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht durchs
BFM) sowie der entstandenen Aufwendungen für die Abklärungen in der
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Seite 12
Schweiz und im Heimatland – als angemessen erscheint. Dem Rechts-
beistand ist im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff.
VGKE ein amtliches Honorar im genannten Umfang zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsbeistand ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfah-
ren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3130.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsbeistand, das BFM und die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: