B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3979/2014
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Übriges);
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person vom 19. Dezember 2011 und der vertieften Anhörung in
der Sache vom 18. Juli 2012 brachte er im Wesentlichen vor, er sei eritrei-
scher Staatsangehöriger, habe in Italien einen "permesso di soggiorno"
und einen "titolo di viaggio" erhalten und sei dort als Flüchtling anerkannt
worden. Er habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht, weil er in Italien
weder staatliche Unterstützung erhalten noch Arbeit oder Unterkunft gefun-
den habe.
B.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hat sich Italien bereit erklärt, den Be-
schwerdeführer – gestützt auf dessen Flüchtlingsstatus in Italien – wieder
aufzunehmen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den sicheren Drittstaat
Italien und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3428/2013 vom 21. Juni
2013 ab, soweit es darauf eintrat. Ab 8. Juli 2013 galt der Beschwerdefüh-
rer als untergetaucht.
D.
Am 12. Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer im EVZ Altstätten. Es
wurde ihm das Merkblatt "Information über Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuche (schriftliches Verfahren)" ausgehändigt, mit dem Hinweis, er
habe das neue Gesuch schriftlich zu begründen.
E.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
eine als Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein.
F.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 nahm das BFM die Eingabe vom 13. Juni
2014 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und schrieb das Verfahren
als gegenstandslos geworden formlos ab.
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G.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Er beantragte, das BFM anzuweisen, einen anfechtbaren
Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, auf ei-
nen Kostenvorschuss zu verzichten, und ersuchte, für die Dauer des Ver-
fahrens in der Schweiz bleiben zu dürfen.
H.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 und vom 11. August 2014, wandte sich
der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und schil-
derte aus seiner Sicht die allgemeine Lage in Italien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Ab-
schreibungsbeschluss in Asylsachen, weshalb die Zuständigkeit gegeben
ist. Der Beschwerdeführer hat sich mit einem zweiten Gesuch vor der Vo-
rinstanz als Partei konstituiert. Er ist zur Beschwerdeführung persönlich le-
gitimiert. Insoweit sind die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Offen
bleibt, ob der Abschreibungsbeschluss eine Verfügung darstellt und die Be-
schwerde dagegen zulässig ist.
2.
2.1 Mit der Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (AsylG, SR
142.31; in Kraft seit 1. Februar 2014) hat der Gesetzgeber das Institut der
formlosen Abschreibung eingeführt, ohne es zu definieren. Eine Abschrei-
bung ist zunächst nichts anderes als eine bestimmte Form, ein Verfahren
zu erledigen. Neben dem Nichteintreten auf das Asylgesuch (Art.31a
Abs. 1–3 AsylG) und der Beurteilung durch Asylgewährung oder Ableh-
nung des Asylgesuchs (vgl. Art. 49 AsylG; Art. 31a Abs. 4 AsylG), führte der
Gesetzgeber mit der formlosen Abschreibung eine dritte Erledigungsform
ein.
2.2 Das Gesetz sieht die formlose Abschreibung für verschiedene Konstel-
lationen vor. Die Erledigungsform kommt zur Anwendung bei bestimmten
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Fällen der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 3bis AsylG), beim
Rückzug eines nicht hinreichend begründbaren Asylgesuchs im Rahmen
eines beratenden Vorgesprächs (Art. 25a AsylG; Art. 16 Abs. 3 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 [Testphasenverord-
nung, TestV, SR 142.318.1]) sowie bei unbegründeten oder wiederholt
gleich begründeten Folgegesuchen (Art. 111b Abs. 4 AsylG; Art. 111c
Abs. 2 AsylG). In allen Konstellationen sieht das Gesetz nicht nur die Erle-
digung durch Abschreibung vor, sondern bestimmt ausdrücklich, dass die
Abschreibung formlos erfolgen soll.
2.3 Nach der Praxis der Asylbehörden ist ein Abschreibungsbeschluss
nicht anfechtbar (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 8 E. 2). Unter bisherigem Recht
wurde angenommen, eine formlose Nichtanhandnahme könne an die or-
dentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, wobei ein Weiterzug
nur mit der Begründung möglich sei, die Vorinstanz habe es in Missachtung
eines sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Anspruchs
abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten
(EMARK 2003 Nr. 7 E. 2a; vgl. auch BGE 113 Ia 153 E. 3c; 109 Ib 251
E. 4a). Ob unter neuem Recht Rechtsschutz gegen Abschreibungsent-
scheide im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG beziehungsweise Art. 111c
Abs. 2 AsylG besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln.
3.
3.1 Gemäss Art. 111b AsylG ist das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Ta-
gen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und be-
gründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Arti-
keln 66–68 VwVG (Abs. 1). Nichteintretensentscheide sind in der Regel
innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwä-
gungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der
Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen
(Abs. 2). Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Voll-
zug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen
wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Her-
kunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen (Abs. 3).
Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesu-
che werden formlos abgeschrieben (Abs. 4).
3.2 Als Ausgangspunkt jeder Auslegung gilt der Wortlaut des Gesetzes.
Das Gesetz ist so auszulegen, wie der Wortlaut nach allgemeiner Sprach-
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und Rechtsauffassung verstanden wird (grammatikalische Auslegung).
Von einem klaren Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige
Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsge-
schichte der Gesetzesnorm (historische Auslegung), ihrem Normzweck (te-
leologische Auslegung) oder dem Zusammenhang mit anderen Normen
(systematische Auslegung) ergeben (vgl. BVGE 2009/8 E. 7.2; BGE 131 II
217 E. 2.3).
3.2.1 Der Wortlaut von Art. 111b Abs. 4 AsylG bringt das Verhältnis von Vo-
raussetzungen und Rechtsfolge unmissverständlich zum Ausdruck. Die
formlose Abschreibung gilt ausschliesslich für unbegründete oder wieder-
holt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche, wobei die Begründung
die Gesuchsmotive betrifft (BVGE 2014/39 E. 5.3). Hinreichend motivierte
Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht durch formlose Abschreibung erle-
digt werden. Wenn das eingereichte Wiedererwägungsgesuch aber unbe-
gründet oder wiederholt gleich begründet wird, dann muss das Verfahren
formlos abgeschrieben werden. Diese Klarheit findet sich in allen drei
Amtssprachen (französische Fassung: "Les demandes de réexamen in-
fondées ou présentant de manière répétée les mêmes motivations sont
classées sans décision formelle."; italienische Fassung: "Le domande di
riesame infondate o presentate ripetutamente con gli stessi motivi sono
stralciate senza formalità.").
Die Formulierung der französischen Fassung ("classées sans décision for-
melle") bringt besser zum Ausdruck, dass die Abschreibung als Verfahrens-
handlung ("classer") zwar Ausfluss einer behördlichen Entscheidung ist
("décision"), die Abschreibung aber ohne förmlichen Entscheid ergehen
soll ("sans décision formelle"). Die italienische Fassung formuliert es noch
deutlicher: Wiedererwägungsgesuche werden ohne Förmlichkeiten abge-
schrieben ("stralciate senza formalità"). Die Formlosigkeit der Abschrei-
bung wird mit identischem Wortlaut auch in der Bestimmung für Mehrfach-
gesuche (französische: "demandes multiples"; italienisch "domande mul-
tiple") statuiert (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
Als Entscheidung im Sinne des Verfahrensrechts kann man alles bezeich-
nen, was die verfahrensleitende Behörde verfügt, damit das Verfahren fort-
gesetzt, gestaltet oder erledigt wird (prozessuale Verfügung). Die Form ei-
ner prozessualen Verfügung bestimmt sich in Abgrenzung zum formlosen
oder informellen Verfahrenshandeln. Ungeachtet der im Einzelfall gewähl-
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ten Bezeichnung – Beschluss, Verfügung, Schreiben – ist die Verfah-
renserledigung immer eine prozessuale Verfügung, weil ein Entscheid
keine informelle Verfahrenshandlung darstellt. Das Asylgesetz nimmt dem
Abschreibungsentscheid jedoch die Form und schreibt unmissverständlich
vor, dass das Verfahren formlos abzuschreiben ist. Nach dem klaren Wort-
laut erfolgt die Abschreibung formlos, ohne förmliche Verfügung, ohne
Rechtsform, was den Rechtsschutz gegen den Abschreibungsentscheid
auszuschliessen scheint.
3.2.2 In der Entstehungsgeschichte wurde als Hauptziel genannt, die Ein-
reichung missbräuchlicher und unbegründeter Folgegesuche zu verhin-
dern. Unter dem Titel: "Wiedererwägung und Mehrfachgesuche" wurde
einheitlich ein einfaches und rasches Verfahren zur Verhinderung miss-
bräuchlicher Verfahrensverzögerungen geschaffen (Botschaft des Bundes-
rates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes; BBl 2010 4469
und 4474). Die Einführung der formlosen Abschreibung für Wiedererwä-
gungsgesuche und Mehrfachgesuche blieb in den Ratsdebatten unbestrit-
ten (AB 2012 N 1777). Zur Erläuterung wurde nur, aber immerhin Folgen-
des ausgeführt: "Wenn nämlich wiederholt gleich begründete oder unbe-
gründete Wiedererwägungsgesuche eingereicht werden, dann sollen diese
gemäss Absatz 4 formlos abgeschrieben werden. Die Regelung ist sinnvoll
(…), weil es sich da ganz offensichtlich um missbräuchliche Gesuche han-
delt." (Votum BR SOMMARUGA). Der Missbrauch wird bei fehlender oder
gleichbleibender Begründung vermutet. Auch die historische Auslegung
führt somit zum Schluss, dass eine formlose Abschreibung nicht anfechtbar
ist; ansonsten könnte der Aufenthalt in der Schweiz durch Einreichung ei-
nes Rechtsmittels verlängert werden, was der Gesetzgeber gerade verhin-
dern wollte (Botschaft, a.a.O., BBl 2010 4468 f.).
3.2.3 Die Systematik stellt klar, dass die formlose Abschreibung auf einer
Verfahrensregelung beruht und die materielle Rechtsstellung der Betroffe-
nen nicht berührt. Die Regelung steht unter dem 8. Kapitel mit dem Titel:
Rechtsschutz, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche. Nach Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens mit Rechtskraftfolgen unterstehen Folge-
gesuche der Formpflicht. Sowohl Wiedererwägungsgesuche als auch
Mehrfachgesuche, mit denen erneut die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft geltend gemacht wird (BVGE 2014/39 E. 4), sind nunmehr schriftlich
und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 111c Abs. 1
AsylG). Verfahren auf Wiedererwägungsgesuche wie auch auf Mehrfach-
gesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und
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Wegweisungsentscheides eingereicht werden, sind deshalb ausserordent-
liche Verfahren.
Der Zusammenhang zwischen Entscheid durch formlose Abschreibung
und Wegweisung wurde einzig für den Fall eines Rückzuges nach dem
beratenden Vorgespräch diskutiert (Art. 25a AsylG). Hier wurde im Gesetz-
gebungsverfahren betont, dass in einem separaten Entscheid eine be-
schwerdefähige Wegweisungsverfügung ergehen muss (AB 2012 N 1094).
Beides ist auseinanderzuhalten. Die Abschreibung auf Rückzug erfolgt in
Anwendung des Asylgesetzes, während der separate Entscheid der Weg-
weisung gestützt auf das Ausländerrecht ergeht. Bei der Abschreibung auf
mangelhaftes Folgegesuch hat der Gesetzgeber folgerichtig die Wegwei-
sung nicht mehr thematisiert, weil sie bereits im ordentlichen Asylverfahren
rechtskräftig verfügt wurde. Folgegesuche sind daher formlos abzuschrei-
ben, ohne dass die Wegweisung oder der Wegweisungsvollzug nochmals
zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden könnte.
Ein Vergleich der formlosen Abschreibung (Erledigungsform des Asylver-
fahrensrechts) mit der formlosen Wegweisung (Entfernungsmassnahme
des Ausländerrechts) zeigt den Unterschied bezüglich Rechtsschutz. Das
Ausländerrecht kennt verschiedene Formen der Wegweisungsverfügung
(Art. 64–64f AuG), und letztlich steht die Beschwerde gegen jede Form der
Verfügung offen. Das gilt für die formlose Wegweisung einer Person, die
über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates ver-
fügt (Art. 64 Abs. 2 AuG), aber auch für die Wegweisungsverfügung mit
Standardformular (Art. 64b AuG) und selbst für die formlose Wegweisung
von Personen, die aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder
aufgenommen werden. Obwohl die EG-Rückführungsrichtlinie es nicht ver-
langt, wird der Person auf unverzügliches Verlangen eine anfechtbare Ver-
fügung mit Standardformular erlassen (Art. 64c Abs. 2 AuG; Botschaft des
Bundesrates vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Um-
setzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betref-
fend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie
2008/115/EG]). Für jeden Fall besteht im Ausländerrecht eine gesetzliche
Grundlage, die erlaubt, eine beschwerdefähige Formularverfügung zu er-
wirken. Hätte der Gesetzgeber die Beschwerde auch gegen formlose Ab-
schreibungen des Asylverfahrens zulassen wollen, wäre eine entspre-
chende Grundlage im Asylgesetz zu erwarten gewesen. Eine solche Be-
stimmung fehlt. Damit zeigt auch der systematische Zusammenhang mit
anderen Rechtsnormen, dass die Erledigungsform der formlosen Abschrei-
bung den Rechtsschutz einschränken soll.
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Seite 8
3.2.4 Der Zweck der formlosen Abschreibung auf Folgegesuche besteht in
der Verfahrensvereinfachung und der Missbrauchsbekämpfung. Nament-
lich soll verhindert werden, dass ein erneutes Gesuch nur deshalb einge-
reicht wird, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Für Folgege-
suche nach Abschluss eines Asylverfahrens mit Rechtskraftfolgen wurde
deshalb einheitlich ein einfaches und rasches Verfahren eingeführt (Bot-
schaft 2010, a.a.O., BBl 4468 f.). Die Formpflicht wird zwecks Verfahrens-
beschleunigung statuiert (AB 2012 N 1177). Ein Folgegesuch einer rechts-
kräftig weggewiesenen Person ist aussichtslos oder missbräuchlich, so-
lange die gesetzliche Form fehlt. Durch die Einführung der formlosen Ab-
schreibung wird die Verwaltungsbehörde von der Pflicht entbunden, unbe-
gründete Folgegesuche zu behandeln. Das gilt ebenso für die Behörden
der Beschwerdeinstanz. Der Zweck der Verfahrensbeschleunigung lässt
sich nämlich auch dann nicht erreichen, wenn es durch blosse Beschwer-
deerhebung möglich wird, den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern.
Solange das Folgegesuch den minimalen Formvorschriften nicht genügt,
kann daher weder die Verwaltungsbehörde noch die Beschwerdeinstanz
Rechtsschutz gewähren.
3.3 Als Zwischenstand ist Folgendes festzuhalten. Der Gesetzgeber hat im
Dienste der Beschleunigung und der Bekämpfung von Missbrauchsfällen
das Institut der formlosen Abschreibung als dritte Erledigungsform einge-
führt und den Rechtsschutz eingeschränkt. Die formlose Abschreibung ist
eine prozessuale Feststellungsverfügung des Inhaltes, dass das Verfahren
nicht fortgesetzt, sondern als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wird. Der Abschreibungsentscheid selbst ist nicht anfechtbar. Dieses Aus-
legungsergebnis gilt es anhand der allgemeinen Grundsätze der Verwal-
tungsrechtspflege zu überprüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen Anordnungen der Be-
hörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbeste-
hens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von
Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c).
4.1.1 Nach Rechtsprechung und Lehre gilt als Verfügung ein individueller,
an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwal-
tungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in
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verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Massgebend ist, ob
die typischen inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung vorliegen (sog.
materieller Verfügungsbegriff; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, eine systematische Analyse der Rechtsprechung,
Band I, 2012, N. 2142 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 29 N. 3; vgl. auch BVGE 2009/43). Der Ver-
fügungsbegriff erfordert folgende fünf Strukturmerkmale: (1.) Hoheitliche
Anordnung seitens der Behörde, (2.) individuell-konkret, (3.) auf Rechts-
wirkungen ausgerichtet, (4.) verbindlich und erzwingbar und (5.) in Anwen-
dung öffentlichen Rechts (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2145). Das
Rechtsschutzinteresse des Betroffenen ist von gewisser Bedeutung. Ein
individuell-konkreter Hoheitsakt ist hauptsächlich in jenen Fällen anzuneh-
men, in denen an der Anfechtbarkeit eines Rechtsakts ein erhöhtes
Rechtsschutzinteresse besteht (BGE 138 I 6 E. 1.2, 137 V 210 E. 3.4.2.4,
130 I 369 E. 6.1, 126 I 250 E. 2d). Die Begriffsmerkmale der Verfügung
vermag das Rechtsschutzinteresse allerdings nicht zu ersetzen, sondern
es ist lediglich ein beizuziehendes Grundmotiv für die Auslegung des Ver-
fügungsbegriffs (BGE 130 I 369 E. 6.1; Urteil BVGer B-8057/2007 vom
1. April 2008 E. 2.4.1; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N. 2146). Die Ver-
schlechterung der Rechtsstellung des Betroffenen kann ein Indiz für die
Gleichstellung mit einer Verfügung sein (BGE 125 I 119 E. 2a, 103 Ib 350
E. 2; Urteil BVGer C-1454/2008 vom 8. Juni 2010 E. 2.3).
4.1.2 Der Rechtsakt der formlosen Abschreibung erfüllt das Strukturele-
ment der Hoheitlichkeit (Strukturelement 1) ebenso wie zwei weitere Ele-
mente: Die Abschreibung ist individuell an die Partei, die das Verfahren
eingeleitet hat, adressiert und konkretisiert einen bestimmten prozessualen
Sachverhalt (Strukturelement 2); die Erledigung des Verfahrens, die sich
auf eine Rechtsnorm des Asylverfahrensrechts stützt, ergeht in Anwen-
dung des öffentlichen Rechts (Strukturelement 5). Hingegen fehlen die üb-
rigen Strukturelemente. Weder ist die Abschreibung auf Rechtswirkungen
ausgerichtet, noch werden erzwingbare Rechte oder Pflichten statuiert. Sie
beinhaltet keine Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Ebenso wenig wird das Bestehen
oder Nichtbestehen oder der Umfang einer öffentlich-rechtlichen Rechts-
stellung festgestellt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Erledigung betrifft zwar
die Verfahrensstellung der Partei, aber durch die Abschreibung wird kein
Begehren abgewiesen oder darauf nicht eingetreten (Art. 5 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Das Verfahren wird einfach abgeschrieben. Der Vollständigkeit
halber sei festgehalten, dass Abschreibungsentscheide auch nicht unter
Art. 5 Abs. 2 VwVG (Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen,
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Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Revisions- und Erläute-
rungsentscheide) oder unter Art. 5 Abs. 3 VwVG (Erklärungen betreffend
Ansprüche auf dem Klageweg) fallen. Wiewohl die formlose Abschreibung
eine prozessuale Verfügung darstellt, erfüllt sie nicht alle Strukturelemente
des materiellen Verfügungsbegriffes.
4.1.3 Die Rechtsstellung der Partei wird durch die Verfahrenserledigung
der formlosen Abschreibung nicht verschlechtert. Die Abschreibung be-
zweckt überhaupt keine Regelung, weil sie nicht auf eine bewusste, aus-
drückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung abzielt (Urteil
BVGer A-5646/2009 vom 9. September 2010 E. 2). Mit der Erledigung wird
nur festgestellt, dass das Verfahren formlos abgeschrieben wird. Diese
Feststellung ist ohne Rechtskraftfolgen für Ansprüche auf Behandlung ei-
nes Wiederwägungs- oder Mehrfachgesuches. Das Verfahren kann unter
Einhaltung der Formvorschriften bei der Vorinstanz neu eingeleitet werden.
Mangels Verschlechterung der Rechtsstellung fällt eine Gleichstellung mit
einer Verfügung ausser Betracht.
4.1.4 Das Rechtsschutzinteresse führt ebenfalls zu keinem anderen Er-
gebnis. Bei Folgegesuchen von Personen mit rechtskräftiger Wegweisung
lässt sich ein erhöhtes Rechtsschutzinteresse schon deshalb nicht anneh-
men, weil der Asylanspruch bereits beurteilt ist. Weil es sich um eine ver-
fahrensrechtliche Regelung ohne Rechtsverwirkung handelt, besteht an
der Anfechtung formloser Abschreibungen kein erhöhtes Rechtsschutzin-
teresse.
4.2 Die Rechtsentscheidung der Behörden, die dem Abschreibungsent-
scheid zugrunde liegt, fällt demnach auch nach allgemeinen Grundsätzen
der Verwaltungsrechtspflege nicht unter den Verfügungsbegriff im Sinne
von Art. 5 VwVG. Der Abschreibungsentscheid ist eine Verfügung des Ver-
fahrensrechts, deren Anfechtung ausgeschlossen ist, weil der Entscheid
weder in der Abweisung noch in einem Nichteintreten auf ein Begehren
besteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG). Wenn dem Abschreibungsentscheid –
wie im Asylverfahrensrecht – spezialgesetzlich die Form entzogen wird,
verdeutlicht der Gesetzgeber damit, dass die Anfechtung von Abschrei-
bungsentscheiden in jedem Fall ausgeschlossen ist.
4.3 Die Rechtsprechung in Bezug auf die formlose Nichtanhandnahme ei-
nes Folgegesuches (EMARK 2003 Nr. 7 E. 2a) kann nach der Gesetzesre-
vision keine Geltung beanspruchen. Der Anspruch auf ein Folgeverfahren
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Seite 11
fliesst nicht mehr unmittelbar aus den verfassungsrechtlichen Verfahrens-
garantien (Art. 29 BV), sondern ergibt sich aus der neu eingeführten Rege-
lung des Gesetzes (Art. 111b AsylG und Art. 111c AsylG). Das Gesetz ver-
pflichtet die Behörden, alle Eingaben entgegenzunehmen, sorgfältig zu
prüfen und einer gesetzlichen Erledigungsform zuzuführen. Das schliesst
die formlose Nichtanhandnahme aus. Die Behörden müssen alle asylrecht-
lichen Eingaben förmlich an Hand nehmen und neu das Verfahren immer
mit einer Entscheidung erledigen, durch Sachentscheid, Nichteintretens-
entscheid oder Abschreibungsentscheid. Die Abschreibung im Sinne von
Art. 111b AsylG und Art. 111c AsylG erfolgt formlos, und dagegen besteht
kein Rechtsschutz. Auf anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten ist nach-
folgend einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 25 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über
den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststel-
lungsverfügung treffen (Abs. 1). Dem Begehren um eine Feststellungsver-
fügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges In-
teresse nachweist (Abs. 2). Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwach-
sen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung
gehandelt hat (Abs. 3).
5.2
5.2.1 Ein Feststellunginteresse aus prozessualen Gründen scheidet schon
deshalb aus, weil bereits der Abschreibungsentscheid eine prozessuale
Feststellung trifft (E. 3.3). Die Abschreibung stellt fest, dass das Verfahren
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, weil ein Folgegesuch
den Formvorschriften nicht entspricht (Art. 111b Abs. 4 AsylG; Art. 111c
Abs. 2 AsylG). Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht erst we-
gen des zurechenbaren Verhaltens der Partei zu verneinen, sondern schon
deshalb, weil eine asylverfahrensrechtliche Feststellungsverfügung vor-
liegt. Spezialgesetzliche Regelungen haben Vorrang. Wenn das Spezial-
gesetz die Anfechtbarkeit ausschliesst, bleibt kaum Raum für die An-
nahme, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse auf Erlass einer anfecht-
baren Verfügung (Art. 25 Abs. 1, 2. Variante VwVG).
5.2.2 Ein Feststellungsinteresse aus materiellen Gründen lässt sich
ebenso wenig annehmen. Das Asylrecht sieht eine abschliessende Ord-
nung vor. Nach formloser Abschreibung des Verfahrens oder rechtskräfti-
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Seite 12
ger Beurteilung des Asylanspruches lassen sich materielle Schutzansprü-
che nur noch über ein formpflichtiges Folgeverfahren durchsetzen. Das
formlos gültige Feststellungsverfahren steht alsdann nicht mehr offen für
materielle Schutzinteressen in Asylangelegenheiten. Die Asylbehörden
sind nicht gehalten, eine Feststellung über Bestand, Nichtbestand oder
Umfang von asylrechtlichen Schutzansprüchen zu treffen (Art. 25 Abs. 1,
1. Variante VwVG), sondern es ist Sache der Partei, ein Folgeverfahren
formgerecht einzuleiten, wenn sie der Ansicht ist, die Voraussetzungen ei-
nes Wiederwägungsgrundes oder der Flüchtlingseigenschaft seien nun-
mehr erfüllt.
5.3 Das Feststellungsverfahren (Art. 25 VwVG) ist zusammenfassend ein
allgemeines Verfahrensinstitut, das nach einer formlosen Abschreibung in
Asylangelegenheiten nicht mehr zur Verfügung steht. Um der Absicht des
Asylgesetzgebers, auf jede Eingabe einen Entscheid zu erlassen, Rech-
nung zu tragen, hat die Verwaltungsbehörde ein Verfahren auf ein Feststel-
lungsbegehren nach einem formlosen Abschreibungsentscheid durch eine
ebensolche Abschreibung formlos zu erledigen. Die Beschwerde dagegen
ist unzulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch
auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können
durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschlies-
sen.
6.2 Die Rechtsweggarantie ist kein Grundrecht im klassischen Sinn, son-
dern eine institutionelle Garantie der Gerichtsbarkeit, die sich an den Ge-
setzgeber richtet (eingehend ANDREAS KLEY, in: Die Schweizerische Bun-
desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29a N. 4 ff., 8 und
18; BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, 2007, Art. 29a N. 1 ff. und 3 mit Hinweis auf die Sorgfalt
bei den gesetzgeberischen Umsetzungsarbeiten; RHINOW/KOL-
LER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl.,
2014, N. 416). Die Verfassungsgarantie gewährleistet qualifizierten
Rechtsschutz durch Zugang zu einem unabhängigen Gericht. Der Rechts-
weg wird nur im Rahmen der geltenden Verfahrensordnung garantiert. Die
Garantie verbietet namentlich nicht, dass der Gesetzgeber das Eintreten
auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen (An-
fechtungsfrist, Anfechtungsform, Anfechtungsobjekt, usw.) abhängig macht
(RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N. 416 und 428
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f. mit Verweis auf BGE 132 I 134). Entscheidend für die Erfordernisse der
Rechtsweggarantie ist der Ausnahmekatalog, der den Zugang zum Bun-
desverwaltungsgericht ausschliesst (Art. 32 VGG; KLEY, a.a.O., Art. 29a N.
20).
6.3 Der Rechtsweg in Asylangelegenheiten bleibt auch nach der Gesetzes-
revision gewährleistet (Art. 32 VGG). Der Bundesgesetzgeber hat den qua-
lifizierten Rechtsschutz auf dem Gebiet des Asyls nicht ausgeschlossen.
Er hat lediglich die Erledigungsform der formlosen Abschreibung eingeführt
und dadurch den Abschreibungsentscheid als nicht beschwerdefähiges
Anfechtungsobjekt bestimmt, was mit dem allgemeinen Verwaltungsver-
fahrensrecht übereinstimmt (E. 4.1.2). Wenn die Gesuchstellenden die Ver-
fahrensformen vor der Vorinstanz einhalten, besteht nach wie vor die un-
eingeschränkte Möglichkeit zur Beschwerdeführung. Das Bundesverwal-
tungsgericht, das Beschwerden mit voller Kognition in Rechts- und Tatfra-
gen beurteilt (Art. 106 AsylG), gewährt qualifizierten Rechtsschutz nach
Massgabe der geltenden Verfahrensordnung. Dass begründete Vorbringen
in Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuche weiterhin in jedem Einzelfall
sorgfältig zu prüfen sind, hat der Bundesgesetzgeber stets betont (Bot-
schaft 2010, a.a.O., BBl 4469). Die Ausgestaltung der Asylgesetzesrevi-
sion ist verfassungskonform und für das Bundesverwaltungsgericht als
rechtsanwende Behörde verbindlich (Art. 190 BV).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kann zusammenfassend keinen Rechts-
schutz gegen Abschreibungsentscheide im Sinne von Art. 111b Abs. 4
AsylG beziehungsweise Art. 111c Abs. 2 AsylG gewähren. Weil das Asyl-
gesetz bestimmt, dass das Verfahren formlos abzuschreiben ist, ist der
Rechtsschutz ausgeschlossen. Der Betroffene kann sich auch nicht mit ei-
nem Feststellungsbegehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur
Wehr setzen. Wenn er Rechtsschutz erlangen will, kann und muss er zu-
erst ein Folgegesuch bei der Vorinstanz unter Einhaltung der Formvor-
schriften einleiten. Nach diesen Grundsätzen beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden im Zusammenhang mit den genannten Ab-
schreibungsentscheiden.
8.
Der Beschwerdeführer begründete sein Zweitgesuch vor der Vorinstanz
einzig damit, Italien könne den Asylsuchenden die rechtlich geschuldeten
Leistungen nicht erbringen, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei.
Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen
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und schrieb es gestützt auf Art. 111b Abs. 4 AsylG als gegenstandslos ge-
worden formlos ab. Die Beschwerde gegen den formlosen Abschreibungs-
entscheid ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht –
wie vom Beschwerdeführer beantragt – die Vorinstanz anweisen, eine an-
fechtbare Verfügung zu erlassen. Sollte der Beschwerdeführer in der Zwi-
schenzeit einen Wiederwägungsgrund oder einen neuen Asylgrund bean-
spruchen, muss er das entsprechende Folgeverfahren unter Einhaltung
der Formvorschriften selber einleiten.
9.
Auf die Beschwerde, die mangels Anfechtungsobjekt unzulässig ist, ist in
Fünferbesetzung nicht einzutreten (Art. 21 Abs. 2 VGG).
10.
Das Beschwerdeverfahren ist ohne Erhebung von Verfahrenskosten abzu-
schliessen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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