Abtei lung V
E-3980/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, [...] ,
B_______, [...] ,
C_______, [...] ,
D_______, [...] ,
E_______, [...] ,
Serbien,
alle vertreten durch Dr. iur. Hugo Werren, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3980/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, eine fünfköpfige Roma-Familie aus
F_______, Serbien, am 17. März 2000 erstmals ein Asylgesuch in der
Schweiz stellten, welches sie am 21. September 2000 zurückzogen,
weil sie in ihre Heimatland zurückkehren wollten, weshalb das
Asylgesuch mit Beschluss des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom
12. Oktober 2000 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 21. Januar 2003 ein zweites Asyl-
gesuch in der Schweiz stellten, welches das BFF mit Verfügung vom
31. Januar 2003 abwies,
dass die hiergegen am 27. Februar 2003 erhobene Beschwerde mit
Urteil der Asylrekuskommission (ARK) vom 9. April 2003 abgewiesen
wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Jahre 2004 oder 2005 für etwa ein
Jahr in Deutschland gewesen seien, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch
gestellt hätten,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am
15. September 2008 das Heimatland erneut verliessen und am
16. September 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags ihr
drittes Asylgesuch stellten,
dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton G_______ zugewiesen wurden,
dass sie am 26. September 2008 vom Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe in das Transitzentrum Altstätten gebracht wurden, wo
sie am 9. Oktober 2008 summarisch zu ihren Asylgründen befragt
wurden,
dass das BFM am 13. März 2009 eine direkte Anhörung durchführte,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zur Be-
gründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, im
April 2007 hätten vier maskierte Männer, welche sich zuerst als
Polizisten ausgegeben hätten, ihr Haus gestürmt, die Familien-
angehörigen mit einer Pistole bedroht sowie geschlagen, 4`000 Euro
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erbeutet und gedroht, alle umzubringen, falls der Vorfall der Polizei
gemeldet würde,
dass dessen ungeachtet der Vater des Beschwerdeführers in der Folge
den Überfall der Polizei gemeldet habe, welche umgehend am Tatort
erschienen sei, den Vorfall ins Protokoll aufgenommen sowie den Be-
schwerdeführern gesagt habe, man solle sich unverzüglich melden,
falls die Täter wieder auftauchen sollten,
dass die Beschwerdeführenden am 21. oder 22. April 2007 zu der
Schwester des Beschwerdeführers gegangen seien, bei welcher sie
sich etwa einen Monat lang aufgehalten hätten,
dass sie anschliessend wieder in ihr Haus zurückgekehrt seien,
dass im April 2008 erneut vier maskierte Männer in das Haus der Be-
schwerdeführenden eingebrochen seien, dem Ehemann ein Messer an
den Hals gehalten sowie die Ehefrau geschlagen, diesmal gar 8`000
Euro erbeutet und wiederum gedroht hätten, die Familie umzubringen,
falls man die Polizei verständigen würde,
dass erneut die Polizei kontaktiert worden sei, welche umgehend am
Tatort eingetroffen sei,
dass der Beschwerdeführer beim Überfall an der [...] Hand verletzt
worden sei und die Polizei den Notdienst verständigt sowie die Familie
in das Krankenhaus gefahren habe,
dass sich die Beschwerdeführenden aus Angst vor weiteren Über-
griffen erneut zur Schwester des Beschwerdeführers begeben und in
der Folge vor Ort eine eigene Wohnung gemietet hätten,
dass zirka vier Monate später der Beschwerdeführer einen Drohanruf
auf sein Mobiltelefon erhalten habe, in welchem es geheissen habe, er
könne sich nicht verstecken, da man ihn jederzeit finden würde,
dass ihm gesagt worden sei, man würde kein Geld mehr von ihm ver -
langen, und dass es seine letzte Chance sei, um zu überleben, wenn
er sich bereit erkläre, für sie zu arbeiten, was der Beschwerdeführer
allerdings abgelehnt habe,
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dass die zuletzt ausgesprochene Drohung der Polizei nicht gemeldet
worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer mit einem [...] Schlepper in
Verbindung gesetzt habe, welcher die Ausreise der Beschwerde-
führenden organisiert habe,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen ihre
Identitätskarten, eine amtliche Notiz über eine abgegebene Bürger-
mitteilung, eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, eine
Bescheinigung über eine Registereintragung, ein Foto von einem Haus
sowie den Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten
reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2010 – eröffnet am 27. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet,
dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht er-
sichtlich seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer teils nicht asylrelevant
seien, teils erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen be-
stehen würden,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
1. Juni 2010 (Datum des Poststempels: 2. Juni 2010) beim Bundes-
verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde gegen diese
Verfügung erhob, wobei er insbesondere die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des "asylrechtlichen
Aufenthaltes" der Beschwerdeführenden in der Schweiz beantragte,
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dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
9. Juni 2010 festgehalten wurde, die Beschwerdeführenden könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über
weitere Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
mit der nachfolgenden Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
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kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), während die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht
Prozessgegenstand bilden und auf entsprechende Rechtsbegehren
nicht einzutreten ist,
dass deshalb auf den sinngemässen Antrag, es sei den Beschwerde-
führenden Asyl zu gewähren (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6), nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Mai 2010 die Auf -
fassung vertrat, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe
sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt,
dass gemäss dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Gesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten die Roma als
nationale Minderheit anerkannt seien,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten,
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dass allerdings der Staat solche Übergriffe durch Drittperson nicht
billige und strafrechtlich verfolge,
dass vereinzelte Beamte mit niederen Chargen die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht
einleiten würden,
dass allerdings die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Behördenver-
treter auf dem Rechtsweg vorzugehen, da der serbische Staat bestrebt
sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht zu ent-
nehmen sei, dass die Überfälle in Zusammenhang mit ihrer Ethnie
stehen würden,
dass den geltend gemachten Vorbringen, die Polizei würde die Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Roma nicht
so ernst nehmen und sie habe nach den Vorfällen nichts unter-
nommen, die eigenen Ausführungen entgegenstünden, die Polizei sei
innert kurzer Zeit am Tatort eingetroffen, habe den Tathergang
protokolliert und die Beschwerdeführenden angewiesen, sich zu
melden, wenn die unbekannten Täter wieder auftauchen sollten,
dass der Staat somit seiner Schutzpflicht nachgekommen sei,
dass die geltend gemachten Vorbringen somit nicht asylrelevant seien,
dass es sich daher erübrige, auf die zahlreichen Widersprüche und
Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzu-
gehen,
dass auch die eingereichten Beweismittel zu Widersprüchen führen
würden, wodurch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden bestehen würden,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der Rechts-
mitteleingabe einwendete, die Vorinstanz unterliege einem Irrtum, da
es sich bei den Übergriffen um keine gewöhnlichen kriminellen Vorfälle
handle, sondern um Übergriffe aufgrund der Ethnie der Beschwerde-
führenden,
dass – auch wenn sich die Lage der ethnischen Minderheiten in
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Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe –
immer wieder Übergriffe und Diskriminierungen gegen Roma statt-
finden würden,
dass es sodann wie Hohn töne, wenn angefügt werde, es bestehe die
Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen,
dass der Schluss der Vorinstanz, den Vorfällen im April 2007 sowie
2008 sei nicht zu entnehmen, dass die Übergriffe in einem Zu-
sammenhang mit der Ethnie der Beschwerdeführenden stünden, zu
banal sei und ohne weitere Abklärungen willkürlich anmute,
dass es zutreffe, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
ethnischen Herkunft von der Polizei nicht ernst genommen würden und
die Polizei in den genannten Fällen nichts unternommen habe,
dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des serbischen Innen-
ministeriums (Polizeibehörde seines Wohnortes) unter massiver
Druckausübung angegangen worden sei, für ihre Belange Drogen-
transporte aus der Türkei zu unternehmen,
dass sie ihm zudem mit dem Tod gedroht hätten, wenn er den Vorfall
der Polizei melde,
dass in diesem Zusammenhang die bereits der Vorinstanz ein-
gereichten Beweisunterlagen erneut eingereicht wurden,
dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, es sei notorisch, dass
die niederen Polizeiorgane angesichts ihres tiefen Lohns selber mit
den mafiösen Verbindungen kooperieren und zumeist unter der
gleichen Decke stecken würden,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers durch den bereits der
Vorinstanz eingereichten Zeugenbericht bestätigt würden,
dass die widerlegbare Vermutung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
somit umgestossen werde, da die Verfolgungssicherheit in der Heimat
der Beschwerdeführenden nicht gewährleistet sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Aktenlage
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanz-
lichen Erwägungen als zutreffend erachtet,
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dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche die
widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien umzu-
stossen vermögen,
dass das BFM zu Recht davon ausging, die Behörden im Heimatland
der Beschwerdeführenden seien grundsätzlich in der Lage und willens,
adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten,
dass Diskriminierungen und Schikanen gegenüber Minderheiten im
Heimatland der Beschwerdeführenden zwar immer noch bestehen,
dass dies allerdings nicht als offiziell betriebene Politik betrachtet
werden kann,
dass gegen fehlbare Behördenmitglieder auf dem Rechtsweg vorzu-
gehen ist,
dass serbische Gerichte in Fällen rassistischer Diskriminierungen und
Rassismus Urteile erlassen haben, welche mehr und mehr Eingang in
die Praxis der serbischen Rechtssprechung gefunden haben,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Vorbringen,
die Beschwerdeführenden würden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft
von der Polizei nicht ernst genommen und es sei deshalb in den ge-
nannten Fällen nichts unternommen worden, nicht zu überzeugen
vermögen,
dass den Aussagen der Beschwerdeführenden zufolge vielmehr die
um Schutz ersuchten staatlichen Behörden umgehend am Tatort er-
schienen sind, die Vorfälle ins Protokoll aufgenommen sowie die Be-
schwerdeführenden angewiesen haben, sich zu melden, falls die Täter
wieder in Erscheinung treten sollten,
dass die Polizei den medizinischen Notruf informierte, damit der an der
Hand verletzte Beschwerdeführer versorgt werden konnte,
dass der letzte Vorfall der Polizei gar nicht gemeldet wurde, weshalb
sich offenkundig auch der Vorwurf nicht rechtfertigt, die Behörden
seien untätig geblieben,
dass die Vorinstanz zu Recht die vorgetragenen Ereignisse als asyl-
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rechtlich nicht relevant und keine Hinweise auf Verfolgung darstellend
gewürdigt hat,
dass das BFM in seiner Verfügung festhielt, die eingereichten Be-
weismittel stünden in Widerspruch zu den gemachten Aussagen und
würden erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerde-
führenden begründen,
dass der Rechtsvertreter sich auf die schriftlichen Aussagen in der als
Beweismittel zu den Akten gereichten, jedoch undatierten "Erklärung"
des Beschwerdeführenden beruft und in der Beschwerde geltend
macht, der Beschwerdeführer sei von der Polizei behelligt und unter
Druck gesetzt worden,
dass in der obgenannten schriftlichen Aussage angebliche Ereignisse
vorgetragen werden, die in offenkundigem Widerspruch zu den Aus-
sagen im Asylverfahren stehen,
dass der Beschwerdeführer in den Befragungen zum Asylgesuch vor-
trug, seine Probleme hätten bereits im April 2007 angefangen und
nicht – wie in seiner schriftlichen Erklärung festgehalten wurde – im
Laufe des Jahres 2008,
dass die Beschwerdeführenden in den Anhörungen geltend machten,
sie hätten ihr Heimatland verlassen, weil die Polizei sie nicht so ernst
genommen und in den betreffenden Vorfällen nichts unternommen
hätte,
dass in der schriftlichen Aussage festgehalten wurde, die Ausreise sei
vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Polizei mit kriminellen Privaten
unter einer Decke stecke und den Beschwerdeführer unter Druck
gesetzt, ja sogar psychisch und physisch misshandelt sowie bedroht
habe,
dass das Gericht diese in den Befragungen zum Asylgesuch nie vor-
getragenen Angaben für offensichtlich unglaubhaft hält,
dass aus den weiteren Erläuterungen in der Beschwerdeschrift eben-
falls nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden
kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
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Recht und mit treffender Begründung auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung
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der Verfolgungssicherheit umzustossen und eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden – soweit aus den Akten ersichtlich ist
– gesund sind, auf die Unterstützung der Verwandtschaft des Be-
schwerdeführers zählen können und zudem bei den Kindern aufgrund
des nur kurzen Aufenthaltes in der Schweiz auch keine Entwurzelung
befürchtet werden muss,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im [...] tätig sowie
Inhaber einer eingetragen Firma sei und nach eigenen Angaben [...]
zwischen 700 bis 1000 Euro sowie mit dem zusätzlichen [...] 300 bis
500 Euro verdiene und daher mit seinem Einkommen weit über dem
durchschnittlichen Verdienst in Serbien liegt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erachtet wird,
dass insgesamt die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen ist und deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich befunden wurde,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG),
dass die Beschwerde vor dem Hintergrund obiger Erwägungen abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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