B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3980/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwä-
gungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 das Asylgesuch abwies
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2012 die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers wieder aufhob und diesem Frist zum Verlassen
der Schweiz ansetzte,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 6. März 2013 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 14. Mai 2013 beim Bundesamt erneut um Asyl nachsuchte,
dass er dies damit begründete, seit dem Abschluss seines Asylverfahrens
(Verfügung vom 27. Mai 2010) würden neue Asylgründe vorliegen,
dass er weiter ausführte, im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem damit ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. März 2013 seien seine (neuen) individuellen Asylgründe nicht ge-
prüft worden,
dass sich mit der Entwicklung der Situation in Sri Lanka im Laufe der letz-
ten Monate sowie aufgrund individueller Ereignisse ein neuer erheblicher
Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben würden,
dass er gleichzeitig auf eine umfangreiche Dokumentation (als Beweis-
mittel Nrn. 1 - 37), worin die aktuelle Lage in Sri Lanka und betreffend das
Haus seiner Familie sowie seine exilpolitische Tätigkeit dargestellt wer-
den, hinwies,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 – eröffnet am 5. Juli
2013 – auf die (vom BFM als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete)
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Eingabe vom 14. Mai 2013 mangels Zuständigkeit nicht eintrat, die Verfü-
gung vom 3. April 2013 (Aufhebung vorläufige Aufnahme) als rechtskräftig
und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. – erhob
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das BFM seine Verfügung unter anderem damit begründete, mit der
Eingabe vom 14. Mai 2013 liege kein zweites Asylgesuch vor,
dass ein zweites Asylgesuch nur dann vorliege, wenn sich der Sachver-
halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht-
lich relevanter Hinsicht verändert habe,
dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf eine seit dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 veränderte Sicher-
heitslage durch die Entwicklung der Situation in Sri Lanka im Laufe der
letzten Monate verweise,
dass die Eingabe vom 14. Mai 2013 daher als Wiedererwägungsgesuch
zu behandeln sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem verschiedentlich entschieden
habe, lediglich aufgrund des Umstandes, ein abgewiesener, tamilischer
Asylbewerber zu sein, sei eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka
ausgeschlossen,
dass zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März
2013 und der Eingabe vom 14. Mai 2013 lediglich zwei Monate liegen
würden, die Behandlung derselben als zweites Asylgesuch jedoch eine
qualitativ wesentliche Veränderung des relevanten Sachverhalts bedürfe,
was vorliegend nicht der Fall sei,
dass sich die eingereichte Dokumentation zudem auf Ereignisse beziehe,
die vor dem Urteil vom 6. März 2013 vorgefallen seien,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, hinsichtlich der Vorbringen des Be-
schwerdeführers – die geltend gemachte Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen ta-
milischen Asylbewerber, die exilpolitischen Aktivitäten und der Besuch
bewaffneter Unbekannter bei seiner Familie in B._______ – seien diese
im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bekannt
gewesen und von diesem beurteilt worden, womit keine nachträglich ver-
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änderte Situation, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 gerügt werde,
dass im Weiteren auf die Begehren aufgrund fehlender Zuständigkeit im
Sinne von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter anderem beantragte, es sei im Rahmen einer Zwischenverfügung
durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass die Beschwerde-
frist in der vorliegenden Sache 30 Tage betrage und die Frist zur Einrei-
chung einer vollständigen Beschwerde am 5. August 2013 ablaufe,
dass die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Behandlung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzulässig-
keit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen sei, dass der
vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Voll-
zug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 15. Juli 2013
gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung von einer Beschwerdefrist von
5 Tagen unter Hinweis auf Art. 108 Abs. 2 AsylG ausgegangen ist,
dass vorliegend der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen,
dass die Beschwerdefrist 30 Tage betrage, mit vorliegendem Ausgang
des Verfahrens gegenstandslos wird, zumal seine Beschwerde innerhalb
der angesetzten Frist von 5 Tagen und damit fristgerecht eingereicht wor-
den ist,
dass die Frage, ob diese 30 oder 5 Tage beträgt, vorliegend offengelas-
sen werden kann,
dass es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens auch erübrigt,
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission mit Grundsatzent-
scheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 zur Abgrenzung zwischen Wieder-
erwägung und neuem Asylgesuch äusserte,
dass darin vorab zwischen zwei Arten von Wiedererwägungsgesuchen
unterschieden wird, nämlich zwischen dem qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch, mit dem die Beseitigung einer formell rechtskräftigen, aber
ursprünglich fehlerhaften Verfügung angestrebt wird, und dem (einfachen)
Wiedererwägungsgesuch, mit dem eine Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2010/27 E.2),
dass sodann die Unterscheidung zwischen einem Wiedererwägungsge-
such (im letzteren Sinn) und einem neuen Asylgesuch gemacht wird, wo-
bei bei beiden Gesuchen in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse gel-
tend gemacht werden, und damit eine Anpassung einer ursprünglich rich-
tig ergangenen Verfügung verlangt wird,
dass dabei die Bezeichnung des Gesuches nicht entscheidend sei, son-
dern dessen Inhalt die Qualifikation des Gesuchs bestimme (EMARK
1998 Nr. 1, E.6 S. 10),
dass vielmehr determinierend sei, ob sich die vorgebrachten Ereignisse
auf den Wegweisungsvollzug oder auf die Flüchtlingseigenschaft bezie-
hen,
dass ein Gesuch, mit welchem geltend gemacht werde, es seien seit der
letzten Verfügung Ereignisse eingetreten, die die Flüchtlingseigenschaft
betreffen würden, womit der Staat erneut um Schutz vor Verfolgung er-
sucht werde, von den Behörden als neues Asylgesuch gemäss alt Art. 16
Abs. 1 d AsylG (Korrelat zum heutigen Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) zu be-
handeln sei (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Mai 2013 geltend
machte, es hätten sich seit Erlass der Verfügung des BFM vom 27. Mai
2010, in der seine Asylgründe letztmals geprüft worden seien, aufgrund
der Entwicklung der Situation in Sri Lanka sowie aufgrund individueller
Ereignisse ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt und damit neue Asyl-
gründe ergeben, die sich von den im ersten Asylgesuch vorgebrachten
Asylgründen unterscheiden würden,
dass Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. März 2013 nur die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ge-
wesen sei,
dass der Beschwerdeführer damit eine Anpassung einer ursprünglich feh-
lerfreien Verfügung – nämlich diejenige vom 27. Mai 2010 – an eine neue
Situation verlangt, und die dargelegten Ereignisse (Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe sowie exilpolitische Tätigkeit) die Flücht-
lingseigenschaft betreffen (und nicht nur den Wegweisungsvollzug),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2013 jedoch vom
Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013
ausgegangen ist und dieses als Grundlage für die Beurteilung, ob ein
neues Asylgesuch vorliege oder nicht, genommen hat,
dass Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. März 2013 indessen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme war und
darin keineswegs die Asylgründe des Beschwerdeführers beurteilt wor-
den sind,
dass in diesem Urteil vielmehr festgestellt wurde, Beschwerdegegenstand
bilde einzig die Frage, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Recht
verletze, bezüglich der vom Beschwerdeführer verlangten Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft hingegen nicht eingetreten werde (Urteil vom
6. März 2013, E. 1.2),
dass in der Eingabe vom 14. Mai 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen
wurde, es lägen mit den individuellen Ereignissen, die sich seit der Verfü-
gung vom 27. Mai 2010 zugetragen hätten, neue Asylgründe vor,
dass die Vorinstanz damit zu Unrecht vom Zeitpunkt des Urteils vom
6. März 2013 ausgegangen ist und die Eingabe vom 14. Mai 2013 zu Un-
recht als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm,
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dass das BFM folglich zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid auf
ein Wiedererwägungsgesuch erlassen hat, womit es Bundesrecht
verletzt hat (Art. 106 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die weiteren Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht mehr näher einzugehen ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 aufzuheben, und das BFM an-
zuweisen ist, die Eingabe des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch
entgegenzunehmen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, der notwendige
Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wer-
den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass der Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen Kos-
ten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE),
dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'800. (inkl.
Auslagen und MWSt) geschätzt wird,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung dem-
nach von Amtes wegen pauschal auf insgesamt Fr. 1'800. festgesetzt
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 wird aufgehoben und die Vor-
instanz angewiesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai
2013 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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