B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-398/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte von Bulgarien herkommend am 30. Oktober
2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP)
vom 23. November 2015 erklärte er, eineinhalb Monate zuvor aus Afgha-
nistan ausgereist zu sein. Er habe sich in der Folge in weiteren Ländern
aufgehalten, bevor er am 30. Oktober 2015 in der Schweiz eingetroffen sei.
Die Vorinstanz gewährte ihm aufgrund der in der Zentraleinheit Eurodac
festgestellten Einträge (Aufgriff vom […] und Asylgesuch vom […] 2015 in
Bulgarien) am 23. November 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit
eines Nichteintretensentscheids und zu einer Überstellung nach Bulgarien.
Er gab an, sich in Bulgarien zirka zwölf Tage lang aufgehalten zu haben.
Er habe dort kein Asylgesuch gestellt, obschon er zweimal daktyloskopisch
registriert worden sei. Sie hätten ihn und seine Mutter schlecht behandelt.
Das SEM stellte am 16. Dezember 2015 an die bulgarischen Behörden ein
Ersuchen um Übernahme (take back) des Beschwerdeführers. Die bulga-
rischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 28. Dezember 2015 gut
und teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit. Zudem teilten sie
mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen als B._______ registriert worden.
B.
Ausgehend von der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 6. Januar 2016 –
eröffnet am 13. Januar 2016 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das
Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
C.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer als "Stellungnahme zum
Nichteintretensentscheid" betitelten Eingabe vom 15. Januar 2016 an das
SEM (Eingang SEM: 18. Januar 2016). Er beantragte eine nochmalige Prü-
fung seines Asylgesuchs, die Aufhebung der Verfügung des SEM vom
6. Januar 2016, den Verzicht auf die Ausschaffung seiner Person nach Bul-
garien und die Gewährung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz. Mit
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seiner Eingabe reichte er ein Unterstützungsschreiben vom 15. Januar
2016 und die Kopie eines Auszugs aus dem Übernahmegesuch des SEM
vom 16. Dezember 2015 ein.
Das SEM übermittelte in der Folge die Eingabe des Beschwerdeführers
dem Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 20. Januar 2016 eingetroffen
ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
Die als "Stellungnahme…" betitelte Eingabe wird vom Bundesverwaltungs-
gericht als Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG entgegengenommen,
da sie klare Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mitteln und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält. Mit der Ein-
gangsbestätigung des SEM (Stempelung vom 18. Januar 2016) steht die
Einhaltung der Beschwerdefrist fest. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
somit einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorliegen-
den Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern pri-
mär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erlo-
schen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5 f. zu Art. 18
S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitglied-
staat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines An-
trags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Mass-
gabe von Art. 23 bis 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
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3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens sei an Bulgarien übergegangen. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der registrierten Fingerabdrücke in der Zent-
raleinheit Eurodac am (…) 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe,
sei auf sein Asylgesuch nicht einzutreten, weil er nach Bulgarien ausreisen
könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch-
führen werde.
3.2 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner
Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen:
(1) Eine Rückweisung nach Afghanistan sei ausgeschlossen. Es lebe dort
kein Familienoberhaupt mehr. Die Taliban verfolgten seine Familie (vgl. Be-
schwerde S. 1).
(2) Er könne nicht nach Bulgarien zurückkehren, wo er in einer geschlos-
senen Anstalt und in einem Heim festgehalten worden sei. Bulgarien habe
ihm keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Die bulgarische Polizei
habe ihn gegen seinen Willen wiederholt daktyloskopisch erfasst, obschon
er dort kein Asylgesuch gestellt habe. Zudem habe er festgestellt, dass im
"prepare document" (vgl. Beschwerdebeilage) weder von einem Asylantrag
noch von der Durchführung einer Befragung die Rede sei. Es sei auf dem
Formular lediglich vermerkt, man wisse es nicht (vgl. Beschwerde S. 1).
(3) In Bulgarien hielten sich keine Verwandten oder Bekannten auf. Er
könne nicht ohne Mutter und Schwester leben, die in der Schweiz seien.
Sein Reiseziel sei stets die Schweiz gewesen, wo sich das Familienober-
haupt – ein Onkel – aufhalte. Die kranke Mutter wünsche, dass er bei ihm
bleiben dürfe. Sie stehe wegen der Verfügung des SEM vom 6. Januar
2016 unter psychischem Druck.
3.3 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann aus nachfolgen-
den Gründen nicht gefolgt werden:
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3.3.1 Das Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien stützt sich auf die Anga-
ben aus dem Eurodac-System. Diesem ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer in Bulgarien am (…) 2015 ein Asylgesuch gestellt hat.
Mangels eines Gegenbeweises des Beschwerdeführers (vgl. dazu FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das SEM auf
den erwähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen, zumal die Zuständig-
keit Bulgariens nicht erloschen war. In diesem Kontext ist anzufügen, dass
das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die zuständigen
bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht
hat. Diese haben dem Übernahmeersuchen des SEM innert der vorgese-
henen Frist mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 ausdrücklich zuge-
stimmt und damit die Zuständigkeit Bulgariens anerkannt (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
3.3.2 In der Schweiz halten sich das Familienoberhaupt (ein Onkel), eine
Mutter und eine minderjährige Schwester des mündigen Beschwerdefüh-
rers auf. Diese Verwandten erfüllen indessen nicht die Voraussetzungen
von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Der Be-
schwerdeführer hat in seiner Beschwerde zudem nicht substanziiert dar-
gelegt, inwiefern diese drei Verwandten auf ihn angewiesen wären respek-
tive er auf diese angewiesen wäre. So wäre nicht bekannt, dass er wegen
einer Schwangerschaft, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Be-
hinderung oder wegen hohen Alters Mutter und Schwester unterstützen
müsste oder aus ähnlichen Gründen von ihnen unterstützt werden müsste
(wie in Art. 16 Dublin-III-VO abschliessend vorgesehen). Folglich bleibt die
Zuständigkeit Bulgariens bestehen.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
3.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben (vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und
E-5882/2015 vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.).
3.4.2 Folglich vermögen die pauschalen Behauptungen des Beschwerde-
führers, wonach er während seines Aufenthalts in Bulgarien kein Asylge-
such gestellt habe und schlecht behandelt worden sei, am Ausgang dieses
Verfahrens nichts zu ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er
bei einer Überstellung nach Bulgarien den Zugang zu einem fairen Asyl-
verfahren erhalten und er weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt
noch durch die bulgarischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe
und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Re-
foulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft
wird. Dabei ist der von ihm angeführte Einwand, wonach das SEM bei sei-
ner Anfrage an die bulgarischen Behörden nichts über den aktuellen Ver-
fahrensstand des Asylgesuchs vom (…) 2015 gewusst habe (vgl. Be-
schwerdebeilage; SEM-Akten A11 S. 3 Ziff. 12), unbehelflich.
3.4.3 Der Beschwerdeführer hat zudem keine konkreten und glaubhaften
Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich nöti-
genfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass bei den Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien gewisse
vom UNHCR kritisierte Mängel bestanden hatten, jedoch gemäss dem Up-
date des UNHCR vom April 2014 in dieser Hinsicht wesentliche Fortschritte
in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden festgestellt
wurden. In diesem Bericht gelangte das UNHCR zum Schluss, seine ur-
sprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von
Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten. Diese
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Position wurde bisher – trotz der aktuellen Flüchtlingslage in Europa bezie-
hungsweise vor Ort – nicht widerrufen (vgl. zum Ganzen beispielsweise die
Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015
E. 5.2.3 m.w.H., D-8045/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 7 f. und
D-7940/2015 vom 14. Januar 2016).
3.4.4 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge gesund (vgl. BzP
S. 7). Die Mitgliedstaaten wären im Falle einer Krankheit verpflichtet, ihm
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl.
dazu Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen
Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
3.5 Zusammenfassend ist somit die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe
geltend.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 FK sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internati-
onalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) und der FoK. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird sodann im
schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand
29. September 2015]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor,
dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann,
auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig
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wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermes-
sensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).
4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der Ver-
hältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die
auf Beschwerdestufe erhobenen Bedenken nichts. Der Vorinstanz kann
mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten
besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgari-
ens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegwei-
sung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die vorinstanzliche
Verfügung ist demzufolge zu bestätigen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: