B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3982/2013
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli;
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS),
(…),
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 stellte das BFM fest, D._______ (Ehe-
mann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder) erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 25. Juli 2008 ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung
infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die-
se Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Die Beschwerdeführerin liess am 9. November 2011 beim Bundesamt
durch ihren Ehemann, (wieder-)vertreten durch Oliver Brunetti, für sich
und ihre beiden Kinder um Asyl und Bewilligung der Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens nach-
suchen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Flucht des Ehemannes im
(…) hätten die Angehörigen des (…) diesen gesucht und die Beschwer-
deführerin geschlagen, damit sie dessen Aufenthaltsort bekannt gebe. Es
gehe ihr gesundheitlich nicht gut, sie sei (…) durch die Al-Shabaab (isla-
mistische militante Bewegung, Anm. BVGer) am (…) verletzt worden und
immer noch beim Gehen behindert. Ihr Sohn leide an (…). Im (…) sei sie
von der Al-Shabaab dabei erwischt worden, wie sie (…) gearbeitet habe.
Daraufhin habe ihr die Al-Shabaab verboten, das Geschäft weiter zu
betreiben. Seither lebe die Familie vom Betteln und kleineren Zuwendun-
gen von Nachbarn.
C.
Mit Schreiben vom 23. März 2012 informierte die Beschwerdeführerin das
BFM darüber, dass (…) die Schwester, der Bruder und die Mutter ihres
Ehemannes wegen Verweigerung einer Zwangsheirat von der Al-
Shabaab entführt worden seien. Seither bestehe kein Kontakt mehr zu
diesen. Sie sei aus Furcht davor, ebenfalls Opfer von Übergriffen zu wer-
den, mit ihren Kindern aus (…) geflohen und habe sich in das Lager in
(…) begeben.
D.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 an das Bundesamt wurde eine von
der Beschwerdeführerin unterzeichnete Bestätigung (Asylgesuch) und ei-
ne Vollmacht zu den Akten gereicht.
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E.
Die Beschwerdeführerin wies das BFM mit Schreiben vom 1. Februar
2013 darauf hin, dass keine ihrer Eingaben beantwortet worden sei; sie
stellte für den Fall, dass bis zum 21. Februar 2013 kein Verfahrensschritt
erfolge, die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aus-
sicht.
F.
Mit Eingabe vom 6. März 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Mit Urteil
vom 15. Mai 2013 hiess dieses die Beschwerde gut, stellte fest, dass das
Verfahren vor dem BFM zu lange gedauert habe, und wies das Bundes-
amt an, das Verfahren nunmehr zügig durchzuführen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2013 teilte das BFM dem Rechts-
vertreter mit, in Somalia gebe es keine Schweizerische Vertretung. Somit
sei das Verfahren schriftlich abzuwickeln. Es lud die Beschwerdeführerin
zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts ein, zu ei-
ner zu einer Reihe konkreter Fragen ergänzend Stellung zu nehmen
H.
Die Beschwerdeführerin beantwortete diese Fragen mit Eingabe vom
26. April 2013 (Datum des Schreibens des Rechtsvertreters).
I.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 bewilligte das Bundesamt die Einreise
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Schweiz nicht und lehnte
das Asylgesuch aus dem Ausland ab.
J.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylver-
fahrens, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
K.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
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um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf
einen Kostenvorschuss und räumte dem BFM Gelegenheit zur Vernehm-
lassung ein; diese ging am 23. Juli 2013 beim Gericht ein.
L.
Die Replik der Beschwerdeführerin ging dem Gericht innert erstreckter
Frist am 26. August 2013 zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf
die Übergangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG
oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisheri-
ge Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
1.4 Mangels eines Rückscheins ist nicht bekannt, wann die angefochtene
Verfügung eröffnet worden ist. Angesichts deren Erlassdatums (12. Juni
2013) ist die Beschwerde indessen fristgerecht eingereicht worden.
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1.5 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann im Ausland bei einer Schweizerischen Vertre-
tung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt über-
weist (Art. 19 und 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3); das BFM hat die Eingabe
vom 9. November 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entge-
gengenommen. Es begründete den Verzicht auf eine persönliche Befra-
gung in seiner Verfügung vom 25. März 2013 mit der fehlenden Schwei-
zer Vertretung in Somalia. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe
vom 26. April 2013 zu den Fragen Stellung, womit sie rechtsgenügend
Gelegenheit erhielt, ihre Asylgründe darzulegen.
4.
4.1 Einer Person, welche vor dem 29. September 2012 im Ausland ein
Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3
AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und
die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklä-
rung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint
(Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist ihr
zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem
Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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4.2 In der Antwort auf die ihr schriftlich gestellten Fragen führte die Be-
schwerdeführerin aus, im (…) habe sie (…) verlassen und sei mit den
Kindern nach (…) geflohen. Im (…) habe sie sich kurzfristig nach (…) be-
geben, um Vollmacht und Gesuchsbestätigung postalisch in die Schweiz
zu schicken; dabei sei sie von (…) zweimal vergewaltigt worden. Im Ja-
nuar 2013 habe sie versucht, nach (…) zur (…) Grenze zu gelangen.
Dieses Vorhaben habe sie wegen finanzieller Schwierigkeiten und der
langen Wegstrecke abbrechen müssen, weshalb sie nach (…) zurückge-
kehrt sei. Sie werde erneut versuchen, nach (…) zu fliehen und sich dort
in ein Flüchtlingslager begeben.
4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei bekannt,
dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften
der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die
allgemeine Unsicherheit, die als Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen
des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölke-
rung in gleichem Masse. Den Akten könnten keine konkreten Anhalts-
punkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern aktuell Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe drohen könnten. Massnahmen wie dem Verbot, wei-
terhin (…) zu verkaufen, seien tausende von Frauen ausgesetzt. Dass die
Beschwerdeführerin als Schwägerin und Schwiegertochter engen Kontakt
zur Familie ihres Ehemannes gehabt habe, sei normal; daraus abzuleiten,
sie würde auch entführt, sei nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass
seit August 2011 Mogadischu und die nähere Umgebung nicht mehr unter
der Macht der Al-Shabaab stehen würden. Die Anschläge, die es ab und
zu gebe, würden sich in der Regel gegen Mitglieder der Übergangsregie-
rung und nicht gegen Zivilpersonen richten. Die Beschwerdeführenden
könnten sich demnach wieder in (…) niederlassen, da eine unmittelbare
Bedrohung nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin mache im Zusam-
menhang mit der Vergewaltigung durch (…)in (…) im (…) keine weiteren
Angaben und auch keine Asylgründe geltend, weshalb es sich erübrige,
zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.
4.4 In der Rechtsmitteleingabe erläutert die Beschwerdeführerin ihre be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Sie stimmt
dem BFM insoweit zu, als sie mit Ausnahme des Arbeitsverbotes wegen
(…) keine direkte Bedrohung durch die Al-Shabaab erfahren habe. Hin-
gegen könne ihr nicht zugemutet werden, auf eine konkrete Manifestie-
rung der drohenden Gefahr zu warten. Eine Rückkehr nach (…) sei ihr
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nicht zumutbar, da die Al-Shabaab dort immer wieder Anschläge verüben
würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
4.5 In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt aus, es erstaune,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern nach (…) gegangen sei,
da gerade jenes Gebiet eindeutig und bis vor kurzem ausschliesslich im
Einflussbereich der Al-Shabaab liege.
4.6 In der Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, nicht gezielt nach
(…) gegangen zu sein. Nach ihrem Weggang von (…) habe sie vor (…)
die einzige Strasse Richtung (…) gewählt, die von dort weggeführt habe.
Die ganze Strecke habe sie zu Fuss zurückgelegt. In (…) habe sie Leute
getroffen, die in (…) im gleichen Quartier gewohnt hätten. Dort sei sie
geblieben. Sie habe nicht gewusst, dass (…) im Einflussbereich der Al-
Shabaab liege, und werde so bald wie möglich erneut versuchen, nach
(…) zu gelangen.
5.
5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis
zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. In Bezug
auf die allgemeine Lage in Somalia kann auf die vom Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-5705/2010 vom 17. September 2013 E. 8.5.1 ff.
vorgenommene Einschätzung der Situation verwiesen werden, welche im
Wesentlichen mit den Erwägungen des BFM übereinstimmt. Demnach
sind noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen betroffen. Von ei-
ner gefestigten und stabilen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia
kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht die Rede sein. Mogadischu
selbst steht seit dem erzwungenen Rückzug der Al-Shabaab im August
2011 unter der Kontrolle der somalischen Regierungstruppen und der
Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Uni-
on Mission in Somalia/AMISOM). Die Sicherheitslage in der Stadt hat sich
gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, als flächende-
ckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr statt-
finden. Die allgemein verbesserte Sicherheitssituation führte dazu, dass
im vergangenen Jahr tausende vormals geflohene und intern vertriebene
Somalier wieder nach Mogadischu zurückkehrten. Die weitere und konso-
lidierte Verbesserung der Sicherheitslage ist erklärtes Ziel der Regierung
und der internationalen Gemeinschaft. Die Regierungstruppen und AMI-
SOM setzen ihren Kampf gegen die Al-Shabaab fort. In Bezug auf Moga-
dischu kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "ext-
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remer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden, die als
dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte
Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) grundsätzlich als
gegeben zu erachten ist.
5.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keinerlei Anhaltspunkte,
dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen durch die Al-
Shabaab-Milizen um gezielt gegen die Beschwerdeführerin und aus ei-
nem flüchtlingsrelevanten Motiv begangene Akte gehandelt hätte. Die
Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grossteil der zivi-
len Bevölkerung Massnahmen wie dem infolge (…) ausgesprochenen
(…-)verbot ausgesetzt war. Es handelt sich dabei um keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Furcht der Be-
schwerdeführerin, infolge der verweigerten Zwangsverheiratung ihrer
Schwägerin ebenfalls entführt zu werden, wird nicht näher erläutert. Das
Gericht erachtet diese vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin
weder mit der Familie ihres Ehemannes zusammengewohnt hat noch zu
irgendeinem Zeitpunkt direkt von der Al-Shabaab bedroht worden ist, als
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht begründet. Im Übrigen wurde bereits dar-
auf hingewiesen, dass Mogadischu und die nähere Umgebung seit Au-
gust 2011 nicht mehr unter der Macht und dem Einflussbereich der Al-
Shabaab stehen. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach mit ihren
Kindern wieder in (…), wo sie bis zu ihrem Weggang (…) mit ihrer Mutter
gelebt hat, niederlassen. Ausführungen zu einer allfälligen innerstaatli-
chen Fluchtalternative erübrigen sich damit. Die behauptete Vergewalti-
gung durch (…) in (…) im (…) wurde in keiner Weise näher erläutert. Das
Vorbringen, Details zu diesem Ereignis könnten nicht beigebracht wer-
den, weil es ihr schwer falle, darüber zu sprechen, erachtet das Gericht
als Schutzbehauptung. Im Rahmen einer minimalen Wahrnehmung der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht wäre zu erwarten, dass die Beschwerde-
führerin im Beschwerdeverfahren diese – von der Vorinstanz ausdrücklich
angezweifelte – Parteibehauptung konkretisieren würde. Zweifel an der
behaupteten Vergewaltigung ergeben sich auch daraus, dass dieser
Übergriff im (…) in (…) stattgefunden haben soll, wohin sich die Be-
schwerdeführerin "kurzfristig" begeben habe, um die Vollmacht und die
Bestätigung ihres Asylgesuchs "postalisch in die Schweiz zu schicken".
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese Dokumente, die ihr offen-
sichtlich von der Schweiz aus zugestellt worden sind, hätte von (…) aus
zurückschicken und dafür einen (…) langen, beschwerlichen Weg auf
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sich nehmen sollen. Bezeichnenderweise hat sie die Dokumente auch mit
der Ortsangabe "(…)" versehen, und nicht, wie vor dem Hintergrund ihrer
Schilderungen zu erwarten, mit (…) (vgl. Akten BFM 5/2).
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Ihre Schutzfähigkeit im Sinne von Art. 20
i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbrin-
gen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungs-
elemente enthält, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM
entscheidend zu relativieren. Dieses hat demnach der Beschwerdeführe-
rin und den Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 hat der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheis-
sen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– das BFM, Abt. Asyl I / II, mit den Akten N (…) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger