Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3983/2011
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2010 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 2. Juni 2010 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend machte, er habe die Türkei verlassen, weil er
beschuldigt worden sei, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) unterstützt
zu haben,
dass er hinsichtlich des Reiseweges zu Protokoll gab, mit seinem
eigenen Reisepass – versehen mit einem Visum nach Frankreich – per
Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein, wo er sich gezwungen
gesehen habe, ein Asylgesuch zu stellen, und von wo er tags darauf in
die Schweiz weitergereist sei,
dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
am 16. Juni 2010 die zuständigen deutschen Asylbehörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten,
dass sich Deutschland am 21. Juni 2010 für zuständig erklärte, indem es
der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (nachfolgend DublinIIVO), zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach
Deutschland wegwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen
Beschwerde keinen Suspensiveffekt erteilte und mit Urteil vom 5. August
2010 die Beschwerde abwies,
dass die Wegweisung nach Deutschland, welche bis spätestens am
21. Dezember 2010 hätte erfolgen sollen, in der Folge nicht hat vollzogen
werden können, weil der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des
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Migrationsamtes Zürich vom 31. August 2010 seit dem 19. August 2010
als verschwunden galt,
dass das BFM deshalb am 10. September 2010 die deutschen Behörden
um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2011 im EVZ C._______ ein
weiteres Asylgesuch stellte, indem er anlässlich der Befragung vom 10.
März 2011 geltend machte, er sei nach Abschluss seines ersten
Asylverfahrens Ende August 2010 in die Türkei zurückgekehrt und habe
bis Anfang Februar 2011 bei einem Cousin in D._______ gelebt,
dass sein Gerichtsverfahren in der Türkei noch hängig und im Februar
2011 gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, wonach er wegen
seiner Mitgliedschaft zur PKK gesucht werde, und ihm deswegen eine
siebenjährige Gefängnisstrafe in der Türkei drohe,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers das
Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit
Verfügung vom 31. März 2011 abwies und feststellte, die Verfügung vom
12. Juli 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe die Rückreise nicht glaubhaft machen können,
weshalb Art. 16 Abs. 3 der DublinIIVO nicht zur Anwendung komme,
und die Zuständigkeit Deutschlands weiterhin bestehen bleibe,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 26. Mai 2011 (E2571/2011) guthiess mit der Begründung,
die Vorinstanz habe die Gesuchsgründe (hängiges Gerichtsverfahren in
der Türkei und im Februar 2011 erlassener Haftbefehl) des
Beschwerdeführers zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert,
dass vielmehr im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen
gewesen wäre, ob aufgrund des geltend gemachten Aufenthalts des
Beschwerdeführers in der Türkei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO
eine neue Zuständigkeit begründet würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht folglich die Akten (inklusive
Beschwerdeeingabe und Beweismittel) an das BFM zur Behandlung als
zweites Asylgesuch überwies,
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dass das BFM daraufhin mit Verfügung vom 30. Juni 2011 – eröffnet am
11. Juli 2011 – gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der
Befragung vom 10. März 2011 auf das Asylgesuch in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und diesen nach Deutschland
wegwies,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen ausführte, der geltend gemachte Aufenthalt in der Türkei
sei nicht glaubhaft, weshalb Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO nicht zur
Anwendung komme und Deutschland deshalb nach wie vor zuständig sei,
dass infolge des vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten
Vollzugsstopps und des Untertauchens des Beschwerdeführers die
deutschen Asylbehörden um Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 20
Abs. 1 Bst. d bzw. Art. 20 Abs. 2 DublinIIVO) ersucht worden seien,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens am 5. Februar 2012 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2011 (Poststempel:
15. Juli 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das vorliegende
Asylgesuch materiell zu behandeln; es sei ihm gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu
gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des
Vollzugs und um aufschiebende Wirkung ersucht wurde,
dass ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen etliche in türkischer Sprache
verfasste Unterlagen einreichte; unter anderem ein angeblich ihn
betreffendes Gerichtsurteil, Haftbefehle (Beilagen 8 – 10), eine
Bestätigung eines Hotels (Beilage 14) und mehrere Schreiben von
Rechtsanwälten (Beilagen 11 und 12) und der Cousine des
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Beschwerdeführers, gegen welche ebenfalls ein Gerichtsverfahren laufe
(Beilage 4 – 6),
dass auf die ausführliche Begründung – soweit für den Entscheid relevant
– in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 19. Juli 2011
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung provisorisch
aussetzte,
dass mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2011 die Gesuche um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer –
unter Androhung eines Nichteintretensentscheids – aufgefordert wurde,
einen Kostenvorschuss von Fr. 600. innert Frist einzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. August 2011
fristgerecht leistete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf die in der Rechtsmitteleingabe gestellten Antrag, es
sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass es sich vorliegend um einen zweiten Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG handelt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einwendet, die
Vorinstanz dürfe grundsätzlich nicht ein zweites Mal einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erlassen,
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sondern sei verpflichtet die Vorbringen materiell zu prüfen; zu diesem
Schluss sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid
vom 26. Mai 2011 (E2571/2011) gelangt,
dass die Auffassung des Beschwerdeführers aus zwei Gründen nicht zu
teilen ist,
dass einerseits das Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. Mai
2011 (E2571/2011) den vorinstanzlichen Entscheid vom 31. März 2011
nicht mangels materieller Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen
aufhob und an die Vorinstanz zurückwies, sondern vielmehr, um im
Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen, ob Art. 16 Abs. 3
DublinIIVO Anwendung finde,
dass andererseits die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(insbesondere DublinIIVO) keine derartige Verpflichtung für die
Mitgliedstaaten und die DublinAssoziierungsstaaten beinhaltet,
dass deshalb die schweizerischen Asylbehörden ein zweites Asylgesuch
nicht zwingend materiell zu beurteilen haben,
dass indessen zu prüfen bleibt, ob die Verpflichtung Deutschlands, den
Beschwerdeführer gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO wieder
aufzunehmen (vgl. deren Zustimmung vom 21. Juni 2010 BFMAkte A18),
noch besteht oder erlöscht ist, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen
Ausführungen den DublinRaum für mehr als drei Monate verlassen hat
(vgl. Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO) und deshalb die Zuständigkeit für die
Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens auf die Schweiz
übergegangen wäre,
dass das BFM hinsichtlich dieser Frage ausführte, die angebliche
Rückreise in die Türkei habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert
schildern und insbesondere weder den genauen Zeitpunkt oder das
Datum der Wiedereinreise noch die angeblich benutzten Transportmitteln
nennen können,
dass er lediglich angegeben habe, er sei beide Male (in die Türkei und
zurück in die Schweiz) im Lastwagen durch ihm unbekannte Länder
gereist,
dass diese ungenauen Angaben typisch seien für Personen, welche ihren
tatsächlichen Reiseweg verheimlichen wollten,
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dass auch die Ausführungen zum Aufenthalt nicht glaubhaft seien, weil er
während des sechsmonatigen Aufenthalts bei seinem Cousin gelebt
haben wolle, aber dessen Adresse nicht habe nennen können,
dass auch der geltend gemachte Einstieg in den Lastwagen in E._______
mit der Aussage, er habe sich ausschliesslich in D._______ aufgehalten,
nicht übereinstimme,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass er freiwillig in die Türkei
gereist sei, wenn ihm dort angeblich eine mehrjährige Haftstrafe drohe,
dass demgegenüber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
ausführte, er sei während der Nacht gereist, weshalb er nichts habe lesen
und deshalb auch keine näheren Angaben habe machen können,
dass überdies Beweise (Beilagen 3 – 12) für den Aufenthalt in der Türkei
vorliegen würden, insbesondere die Beweismittel 4 – 7,
dass er aber gezwungen worden sei, die Türkei zu verlassen, weil nach
seiner Rückkehr ein Haftbefehl gegen ihn und seine Cousine erlassen
worden sei, und sie dort von den türkischen Behörden gesucht würden,
dass ihm aufgrund der vorgeworfenen Mitgliedschaft bei der PKK
fünfzehn Jahre Gefängnisstrafe drohen würden,
dass es ferner nicht sein Ziel gewesen sei, den DublinRaum für drei
Monate zu verlassen, damit eine neue Zuständigkeit begründet würde,
denn – wäre das so gewesen – dann hätte er sich nur für drei Monate in
der Türkei aufgehalten und nicht länger,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zur gleichen
Einschätzung hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit des Türkeiaufenthalts
gelangt wie die Vorinstanz, weshalb auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen sowie auf die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2011 verwiesen wird,
dass weiter mit der Vorinstanz einherzugehen ist, dass es kaum
nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer freiwillig in die
Türkei hätte begeben sollen, wenn ihm dort gemäss seinen Aussagen
eine sieb bzw. fünfzehnjährige Gefängnisstrafe droht (vgl. B3 S. 5;
Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2011 S. 6),
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dass die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe, wonach sein sechsmonatiger Aufenthalt in der
Türkei geradezu belege, dass er nicht beabsichtigt habe, eine neue
Zuständigkeit zu begründen (Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO), sodann auch
kein stichhaltiges Argument für dessen tatsächlichen Aufenthalt in der
Türkei zu liefern vermag,
dass folglich in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden ist, weshalb
der Beschwerdeführer seinen Türkeiaufenthalt nicht glaubhaft machen
konnte,
dass somit Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO nicht zur Anwendung gelangt,
dass die Verpflichtung Deutschlands zur Übernahme des
Beschwerdeführers mithin nicht erlöscht ist, nachdem die deutschen
Asylbehörden der Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinII
VO am 21. Juni 2010 (A18) zugestimmt haben, und die Überstellungsfrist
nicht abgelaufen ist,
dass sich nämlich ein Antrag des BFM vom 18. September 2010 an die
deutschen Asylbehörden auf Verlängerung der Überstellungsfrist bis 18
Monate infolge Untertauchens des Beschwerdeführers (Art. 20 Abs. 2
DublinIIVO i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 [DVO]) in den Akten befindet,
dass die Verlängerung auf höchstens 18 Monate (Art. 20 Abs. 2
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO) ab dem Zeitpunkt der
Zustimmung (21 Juni 2010) zur Wiederaufnahme hinzuzurechnen ist,
weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers bis am 21. Dezember
2011 – und nicht wie von der Vorinstanz berechnet bis am 5. Februar
2012 – zu erfolgen hat,
dass Deutschland infolgedessen nach wie vor für die Prüfung eines
erneuten Asylantrags bzw. der Asylgründe des Beschwerdeführers
zuständig ist, und keine Hindernisgründe für die Überstellung ersichtlich
sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 10. März 2011
zur Wegweisung nach Deutschland und dessen Zuständigkeit ausführte,
er habe immer in die Schweiz kommen wollen, denn er vertraue
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Deutschland nicht, weil viele Asylbewerber in die Türkei weggewiesen
würden,
dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich einer allfälligen Wegweisung
nach Deutschland nichts vorgebracht wurde,
dass bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde in die
Türkei ausgewiesen, festzuhalten ist, dass er die vorliegend geltend
gemachten Asylgründe (drohende langjährige Gefängnisstrafe aufgrund
der Mitgliedschaft der PKK, neu gegen ihn erlassener Haftbefehl) bei den
deutschen Asylbehörden vorzubringen hat, weil diese nach wie vor für die
Prüfung seiner Asylgründe zuständig sind,
dass weiter festzustellen ist, dass Deutschland unter anderem
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich
Deutschland nicht an die völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass aufgrund der vorgenannten Ausführungen keine völkerrechtlichen
oder humanitären Vollzugshindernisse festzustellen sind (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1],
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2) und allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der
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eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind,
weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass vorliegend – wie oben dargelegt – keine solche Vollzugshindernisse
auszumachen sind,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), diese indessen mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und damit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten war – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: