B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3983/2018
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben zirka im September 2015. Am 5. November 2015 reiste er in die
Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 11. November
2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 13. April 2017 einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
Dabei macht er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Dis-
trikt B._______, Provinz C._______. Dort würden seine Eltern und seine
(…) Brüder leben. Seine Familie gehöre der Mittelschicht an. Sein Vater
habe lange in (…) gelebt und gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er – der
Beschwerdeführer – das College besucht. Zudem habe er für die (…) ge-
arbeitet. Er habe (…) gesammelt. An den Namen der (…) könne er sich
nicht erinnern. Diese Tätigkeit habe er nur einige Monate ausgeübt. Wäh-
rend dem er das College besucht habe, sei er der Partei «(…)» beigetreten.
Er habe Versammlungen organisiert und Werbeplakate aufgehängt. Die
Partei habe ihm jedoch nicht entsprochen, weshalb er ausgetreten sei. Im
Jahr (…) sei er der Partei «(…)» beigetreten. Er habe mehrere Monate für
diese gearbeitet. Anfang (…) hätten Mitglieder der «(…)» angefangen, ihn
zu bedrohen. Er sei geschlagen und einmal entführt worden. Sie hätten
wissen wollen, weshalb er die Partei verlassen habe und ihn zum erneuten
Beitritt zwingen wollen. Zuletzt sei er im (…) oder (…) Monat des Jahres
(…) respektive Mitte des Jahres (…) bedroht worden. Er sei zur Polizei
gegangen und habe seinen Parteimitgliedern der «(…)» mitgeteilt, dass er
bedroht werde. Es sei ihm jedoch nicht geholfen worden. Die Mitglieder der
«(…)» seien ebenfalls zur Polizei gegangen und hätten Anzeige gegen ihn
erstattet. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er die Mitglieder geschla-
gen und sich gegenüber deren Familien schlecht benommen habe. Er habe
die Stadt B._______ verlassen und sei nach D._______ gereist. Da er von
Mitgliedern der «(…)» bis dorthin verfolgt worden sei, habe er das Land
schliesslich verlassen.
Als Beweismittel gab er – jeweils in Kopie – seine Identitätskarte, einen
Führerausweis, einen Presseausweis, einen «First Information Report»
(FIR) der Polizei des Distrikts B._______ vom (…) 2015 sowie Mitglieder-
ausweise der «(…)» und der «(…)» zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zustän-
digen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
C.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde ein.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2018 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
C.c Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach (Ein-
gang beim Gericht: 20. Juli 2018). Er beantragt, er sei als Flüchtling anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aus huma-
nitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils im Original – einen
Presseausweis, einen FIR sowie zwei Mitgliederausweise der «(…)» und
der «(…)» ein.
D.
Am 14. August 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh-
rer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 15. August 2018 fristgerecht nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2018 hielt die Vorinstanz ohne
weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
E-3983/2018
Seite 4
G.
Am 5. September 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Die Aussagen zu seiner Tätigkeit als Mitarbeiter (…) seien äusserst dürftig
ausgefallen. Er habe kaum etwas zu seiner Arbeit sagen können und den
Namen der (…), für welche er gearbeitet habe, nicht gekannt. Selbst auf
Nachfrage habe er nicht detaillierter berichten können. Dieses Vorbringen
lasse erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen.
Sodann habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem
Lebenslauf gemacht. Anlässlich der BzP habe er geltend gemacht, er sei
zuerst der «(…)», danach der «(…)» beigetreten und als Folge dieses Par-
teiwechsels durch Personen der «(…) verfolgt worden. Im Rahmen der An-
hörung habe er genau das Gegenteil geltend gemacht. Als er auf diesen
Widerspruch angesprochen worden sei, sei es ihm nicht gelungen, eine
plausible Erklärung für diese Ungereimtheit darzulegen. Die Argumente,
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dass der Dolmetscher Urdu gesprochen habe und die Vorbringen nur sum-
marisch dargelegt werden müssten, vermöchten diesen erheblichen Unter-
schied in seinen Aussagen nicht zu relativieren. Aufgrund dieses Wider-
spruchs müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinen Asyl-
vorbringen um eine konstruierte Geschichte handle. Diese Annahme werde
durch weitere Widersprüche bestärkt.
Er habe geltend gemacht, von Parteimitgliedern der «(…)» anfangs des
Jahres (…) geschlagen und zwei bis dreimal bedroht worden zu sein. Die
letzte Bedrohung habe im (…) oder (…) Monat des Jahres (…) stattgefun-
den. Eine Weile später habe er ausgesagt, dass er die letzten Drohungen
Mitte des Jahres (…) erhalten habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung
habe er jedoch erneut erwähnt, dass er aufgrund der Bedrohungen im
Jahre (…) zur Polizei gegangen sei. Diesen Aussagen lasse sich somit
nicht entnehmen, wann sich die Bedrohungen abgespielt haben sollen.
Schliesslich sei unabhängig von seinen chronologisch verwirrenden Anga-
ben nicht glaubhaft, dass die Organisation, welche ihn verfolgt habe, nicht
in der Lage gewesen sein soll, ihn effektiver aus dem Weg zu räumen, dies
insbesondere in Anbetracht der Tatsachen, dass er angeblich bis nach
D._______ verfolgt und sogar einmal entführt worden sei.
Bezüglich der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass es sich nur
um Kopien handle, die ohnehin über keinen erheblichen Beweiswert ver-
fügten. Zum FIR müsse erwähnt werden, dass diesem an keiner Stelle eine
Verbindung zu den von ihm geltend gemachten Vorbringen zu entnehmen
sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von
Art. 7 AsylG geltend. Die Vorinstanz halte ihm in ihrer Verfügung verschie-
dene Fehlinterpretationen vor. Er sei bei einer (…) als (…) angestellt ge-
wesen. Zunächst sei er als (…) tätig gewesen. Danach sei ihm die Verant-
wortung übertragen worden, eigenständig (…) zu verfassen. Er sei mit fast
allen politischen Parteien in Kontakt gestanden. Als erstes habe er sich in
(…) «(…)» (…). Es habe das Gerücht gegeben, dass diese Partei Geld
(politisches Bestechungsgeld) von der gegenwärtigen Regierung und der
Oberschicht erhalten habe. Seine Aufgabe sei gewesen, (…) und (…) aus-
findig zu machen, um diese (…) veröffentlichen zu lassen. Da er nicht in
der Lage gewesen sei, direkt an die Spitze der Führungsebene zu gelan-
gen, habe er gedacht, dass er zu einer anderen Partei gehen sollte, um
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seinen Wert zu erhöhen, wenn er zurück zur «(…)» kehre. Daher sei er der
«(…)» beigetreten. Dieser Trick habe funktioniert, denn nachdem er in die
höheren Ränge dieser gelangt sei, sei er vom höheren Management der
«(…)» angesprochen worden, damit er zurückkehre. Er sei der «(…)» er-
neut beigetreten. Nach einiger Zeit sei ihm klar geworden, dass die (…).
Aus unbekannten Gründen sei seine Identität als (…) durchgesickert und
er sei von beiden Parteien bedroht worden. Er habe bei der Polizei Anzeige
erstattet, aber auch diese stünde unter dem Einfluss dieser Parteien. Statt-
dessen hätten Schlägertrupps der Parteien Anzeige gegen ihn erstattet.
5.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht detailliert, widersprüchlich, chronologisch verwir-
rend und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Insoweit kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen werden. Soweit der
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei als (…) tätig
gewesen und habe die Aufgabe gehabt, (…) ausfindig zu machen, ist fest-
zustellen, dass er dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise
erwähnte. Auf seine Aufgaben als (…) angesprochen, führte er aus, er sei
mit einer (…) auf der Strasse gewesen. Wenn sie etwas gesehen hätten,
habe diese (…) den (…) angerufen und mitgeteilt, was passiert sei. Dieser
wiederum habe die Informationen an (…) oder (…) weitergeleitet (vgl.
SEM-Akten A18/20 F50). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe be-
treffend seine Tätigkeit als (…) sind als nachgeschoben zu werten. Sodann
konnte der Beschwerdeführer den Namen (…), für welche er gearbeitet
haben soll, nicht nennen. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche
Zweifel an der Echtheit des eingereichten (…)ausweises der «(…)».
Zu seinen Parteibeitritten führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er
sei zuerst der «(…)» und dann der «(…)» beigetreten. Anlässlich der An-
hörung erzählte er das Gegenteil. Soweit er diesen Widerspruch damit zu
erklären versucht, dass die BzP auf Urdu, was er nicht gut verstehe, durch-
geführt worden sei, ist festzustellen, dass er in der Rechtsmitteleingabe die
Angaben anlässlich der BzP bestätigt. Somit bleibt weiterhin unklar, wel-
cher Partei der Beschwerdeführer zuerst beigetreten sein soll. Sodann
konnte er keine Angaben zu den Parteizielen der «(…)» machen (vgl. SEM-
Akten A18/20 F120 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er mit den Leuten, die hohe Posten
in der Partei gehabt hätten, nichts zu tun gehabt habe (vgl. SEM-Akten
A18/20 F122). Vor diesem Hintergrund sind seine Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, wonach er mit der Führungsebene beider Parteien in
Kontakt gestanden habe, nicht nachvollziehbar. Eine weitere Unklarheit
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ergibt sich bezüglich der Anzeigen bei der Polizei. Anlässlich der Anhörung
gab er zu Protokoll, er sei zur Polizei gegangen und habe die Parteimitglie-
der der «(…)» informiert, dass er von Mitgliedern der «(…)» bedroht werde.
Weder die Polizei noch seine Parteimitglieder hätten ihm geholfen. Eine
Anzeige habe er nicht gemacht, jedoch sei gegen ihn eine von den Mitglie-
dern der «(…)» erstattet worden (vgl. SEM-Akten A18/20 F126 ff.). In der
Rechtsmitteleingabe führt er im Widerspruch dazu aus, er habe gegen
beide politischen Parteien eine Anzeige erstattet. Schliesslich ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass Gegenstand der eingereichten Anzeige eine
(…) war und diese damit in keinem Zusammenhang zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers steht.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.4.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt,
die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher generell zumutbar.
7.4.2 Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat das College besucht.
Mit seinen Eltern und Brüdern, welche nach wie vor in B._______ leben,
verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz. Sodann führte er aus, dass
seine Familie der Mittelschicht angehöre und sie ein Haus besitzen würden
(vgl. SEM-Akten A18/20 F56 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage gera-
ten wird. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkei-
ten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung be-
troffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Si-
tuation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).
Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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Seite 11
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-
werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenver-
fügung vom 21. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung
der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3983/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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