B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3984/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
15. Januar 2009, reiste am 19. Januar 2009 in die Schweiz ein und such-
te gleichentags um Asyl nach. Am 20. Januar 2009 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am
1. Oktober 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna
(Ostprovinz). Einer seiner Brüder habe für einen Parlamentarier gearbei-
tet, welcher auch Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen sei. Dieser Parlamentarier sei im November 2006 von
der Armee erschossen worden. In der Folge hätten Soldaten mehrmals
seinen Bruder zu Hause gesucht. Eines ihrer beiden Häuser liege neben
C._______, weshalb er Kontakt zu Leuten der LTTE gehabt habe. 2006
oder 2007 sei dieses Haus durch eine Handgranate beschädigt worden,
worauf die Armee das Haus gesperrt habe. Am 2. Juli 2006 oder 2007 sei
er auf der Strasse angehalten und anschliessend während drei bis fünf
Tagen festgehalten, befragt und geschlagen worden. Neben ihrem neuen
Haus gebe es viele Camps und Kontrollposten. Die Soldaten hätten
mehrmals nach ihm gefragt. Im Jahre 2008 sei er zu einer Tante nach Co-
lombo gegangen. Am 13. Oktober 2008 sei er dort von der Polizei verhaf-
tet und bis am 10. Januar 2009 festgehalten worden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Original-Identitätskarte,
vier Empfehlungsschreiben, eine Schulbestätigung, eine ärztliche Bestä-
tigung, eine DVD, eine Visitenkarte, drei Zeitungsausschnitte und eine
Foto zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 32 ff. aufgeführten
Beweismittel (1 bis 39), Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
des BFM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf-
zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neube-
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urteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung auf-
zuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu
gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 auf-
zuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len. Es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter und Ge-
richtsschreiber mit der Instruktion des Verfahrens betraut sei und welche
Richter am Entscheid mitwirken würden. Vor Gutheissung der Beschwer-
de sei ihm Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzuset-
zen.
D.
Am 3. August 2012 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 10. August 2012 reichte der Beschwerdeführer engli-
sche Übersetzungen der Beilagen 2 bis 5 sowie die Beilagen 40 bis 49 zu
den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ab,
teilte dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers
mit, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies
die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
G.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Am 10. Juni 2013 stellte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne
Replik zu.
H.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte die Beweismittel 50 bis 94
ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
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fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Juni 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwer-
devorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem
Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt der Beschwerdeführer insoweit als
obsiegende Partei, als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch
wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheis-
sung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, son-
dern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederauf-
nahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich
macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten
Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwer-
deführers (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art.
15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien rich-
tet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die
ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rück-
weisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse
über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lässt sich die Sach-
lage und damit die prozessuale Erfolgsaussichten der Beschwerde auch
im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwendung der
gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Um-
stände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung von
Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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