Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3986/2007
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai
2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, suchte am 30. Mai 2005 in der Empfangsstelle (ES; heute
Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um Asyl nach. Am
31. Mai 2005 wurde er summarisch befragt und am 22. Juni 2005
eingehend zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Dabei brachte er vor, er sei (Jahreszahl) als (Zahl)Jähriger aus der
Türkei ausgereist und habe sich seit dem (Datum) in der Schweiz – im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B – bei seinem Vater – der damals
ebenfalls über eine kantonale BBewilligung verfügt habe – aufgehalten.
In einem Vereinslokal in C._______ sei er erstmals mit der Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) in Kontakt gekommen, durch deren Propaganda stark
beeinflusst worden und habe ein kurdisches Bewusstsein entwickelt.
Schliesslich habe er sich der PKK angeschlossen. Er sei in
(Europäisches Land) oder den (Europäisches Land) für seine Tätigkeit in
der PKK ausgebildet worden und habe anschliessend in der Schweiz
Propaganda betrieben. (Jahreszahl) habe er an einer Demonstration vor
dem türkischen Konsulat in Bern teilgenommen – wobei eine Person
getötet und elf Personen verletzt worden seien – und sei in der Folge
während drei Stunden durch die Polizei festgehalten worden.
(Jahreszahl) sei er nach (Europäisches Land) gegangen und dort zwei
Jahre lang für die PKK tätig gewesen. Am (Datum) habe er Europa
verlassen und sich während fünf Monaten in (Stadt) aufgehalten, wo er
für seine zukünftige Tätigkeit ausgebildet worden sei. Danach habe er bis
(Jahreszahl) in den kurdischen Bergen im (kurdisches Gebiet) – in den
Regionen von D._______, E._______ und F._______ – gelebt. Er sei bei
der PKK als Kämpfer – u.a. als Gruppenleiter von sieben bis zehn
Personen –, Pressemitarbeiter und Vermittler beim Funk tätig gewesen,
mehrheitlich hinter der Front beim Stab. Eine Ausbildung für den Kampf
habe er nur während vier Tagen in D._______ erhalten. Im Jahre 2001
sei er über den (Land) nach (Osteuropäisches Land) und am (Datum)
bzw. (Jahreszahl) nach (Osteuropäisches Land) gereist. Ende
(Jahreszahl) sei er in den (kurdisches Gebiet) (F._______) zurückgekehrt
und zwei Monate später nach (Osteuropäisches Land) weitergereist,
wobei er zehn Monate später wieder in den (kurdisches Gebiet)
zurückgekehrt sei. Dabei sei er an der (...) Grenze angehalten und auf
der (...) Seite durch die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) während
zwölf Tagen festgehalten worden. Nach der Entlassung sei er noch
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einmal nach (Osteuropäisches Land) gegangen. In jener Zeit sei es seine
Aufgabe gewesen, mit Kurden in (Osteuropäischen Ländern) Kontakt
aufzunehmen, um sie dazu zu bewegen, sich mehr für die kurdische
Sprache und Kultur zu interessieren und sich für ihre demokratischen
Rechte einzusetzen. Zudem sollte er neue GuerillaKämpfer rekrutieren
und Geld für die PKK beschaffen. Von (Osteuropäisches Land) aus sei er
am (Datum) wieder in den (kurdisches Gebiet) gereist. Ende 2004 habe
er schriftlich seinen Austritt aus der PKK bekannt gegeben, da er nach
der Spaltung der Organisation überzeugt gewesen sei, dass sie in dieser
Form nichts erreichen könne. Um ihn zum Bleiben zu zwingen, habe die
Organisation ihn zunächst zwei Wochen lang isoliert und dann während
64 Tagen in Haft genommen. Da er jedoch zum Austritt entschlossen
gewesen sei, sei ihm im März 2005 erlaubt worden, das Lager in den
Bergen zu verlassen und sich in das Flüchtlingslager G._______ zu
begeben. Von dort aus habe er Kontakt mit seinem Vater aufgenommen,
der ihn zweimal in G._______ besucht und ihm Geld gebracht habe. Sein
Vater sei an der türkisch(...) Grenze angehalten und über den
Beschwerdeführer befragt bzw. sei ihm mitgeteilt worden, sein Sohn
werde (tot oder lebendig) gesucht. Mit dem Geld seines Vaters habe er
durch einen Schlepper gefälschte Reisepapiere besorgen können.
Anfang Mai 2005 habe er den (Land) verlassen und sei über den (Land)
per Flugzeug nach (Land) gelangt, von wo aus er am 23. Mai 2005 via
Wien nach Zürich geflogen sei.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er des Weiteren im
Wesentlichen geltend, er könne als ehemaliger PKKAktivist nicht in die
Türkei zurückkehren, da er davon ausgehe, wegen der Mitgliedschaft bei
einer illegalen Organisation gesucht zu werden. Die gesamte
Bevölkerung aus dem Raum B._______ wisse, dass er sich der PKK
angeschlossen habe. Ferner gelte er in der Türkei als
Militärdienstflüchtiger. In der Schweiz würden zudem alle seine
Familienangehörigen leben.
A.c Der Beschwerdeführer reichte auf erstinstanzlicher Ebene folgende
Urkunden und Beweismittel ein: Eine gefälschte türkische Identitätskarte;
Kopien eines gefälschten Passes, den er in der (Ausland) benutzt habe;
einen Auszug aus dem Familienregister; einen Zeitungsbericht mit Foto
(auf dem er abgebildet ist) über die PKK aus der (Zeitschriftname) aus
dem Jahre (Jahreszahl); diverse Fotos aus den Jahren (Jahreszahl) (mit
Abdullah Öcalan in (Stadt), H._______), (Jahreszahl) (als Kämpfer in
I._______, J._______), (Jahreszahl) (in (Osteuropäische Stadt)) und
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(Jahreszahl) (im Flüchtlingslager G._______); zwei Visitenkarten von
Hotels; seine Flugtickets von (Stadt) über Wien nach Zürich und zurück
sowie Tagebuchaufzeichnungen, die in der Zeit der Inhaftierung durch die
PKK entstanden seien.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2007 – eröffnet am 14. Mai
2007 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet wurde. Zudem wurde die
gefälschte türkische Identitätskarte eingezogen. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde
erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass
die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) unzulässig und
unzumutbar sei, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung und zusätzlich
eingereichte Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2007 erwog die damalige
Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Da seine Bedürftigkeit nicht belegt
sei, habe er bis zum 2. Juli 2007 eine Fürsorgebestätigung einzureichen,
ansonsten davon auszugehen sei, er sei nicht bedürftig.
Die Fürsorgebestätigung wurde am 26. Juni 2007 eingereicht.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der
Veränderung seiner finanziellen Lage gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer
Stellungnahme bis zum 17. Juli 2007 ein.
F.
Das BFM liess sich mit Schreiben vom 5. Juli 2007 vernehmen und führte
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. An den Erwägungen werde vollständig festgehalten und es
werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
G.
Am 20. März 2008 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner
Integration in der Schweiz Kopien seines Lehrvertrages vom 18. August
2007 und einer AusnahmeBildungsbewilligung des (Kantonales Amt)
vom 25. Februar 2008 sowie ein Referenzschreiben eines Turnvereins
vom März 2008 ein.
H.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe
erfahren, dass mehrere Personen, die mit ihm im F._______ gewesen
seien, als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb er aufgrund
seines noch ausstehenden Entscheides besorgt sei.
I.
Am 27. August 2008 zeigte der neue Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers sein Mandat an und reichte ein Referenzschreiben
eines ehemaligen Asylbewerbers vom 18. August 2008 ein, der dem
Beschwerdeführer im Sommer (Jahreszahl) im (kurdisches Gebiet) und in
den Jahren (Jahreszahl) und (Jahreszahl) in (Osteuropäisches Land)
begegnet sei. Mit Eingabe vom 1. September 2008 wurden drei weitere
Referenzschreiben kurdischer Flüchtlinge und am 9. September 2009 ein
Arztbericht vom 17. März 2009 eingereicht.
E3986/2007
Seite 6
Mit Schreiben vom 5. August 2010 nahm der Arbeitgeber des
Beschwerdeführers zu dessen beruflichem Werdegang Stellung.
J.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer – angesichts des länger zurückliegenden letzten
Schriftenwechsels – Gelegenheit, bis zum 6. Mai 2011 allfällige
Beschwerdeergänzungen zu machen und gegebenenfalls Beweismittel
einzureichen.
K.
Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 2. Mai 2011 aus, dass er
am 25. Juni 2011 seinen Berufsabschluss als (Beruf) erhalten sollte und
dass ihm sein Lehrbetrieb eine Anstellung für zwei Jahre in Aussicht
gestellt habe; insoweit könne er sich auf eine gelungene Integration
berufen.
L.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers den Berufsabschluss seines Mandaten als (Beruf)
vom 5. August 2011 (in Kopie) und eine detaillierte Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein
solches Auslieferungsersuchen besteht nicht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
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Seite 7
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art 48 Abs. 1, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; BVGE 2008/4 E. 5.2). Dabei umfasst
die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die
persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare –
Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element)
vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.4. Gemäss Art. 54 AsylG werden Flüchtlinge vom Asyl ausgeschlossen,
wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat und Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Art. 3 AsylG wurden.
4.
4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides stellte die
Vorinstanz in ihrer Verfügung vorab fest, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zu werten seien, wenn feststehen würde, dass diese
Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
politische Verfolgung zur Folge haben würde. Diese Feststellung
begründete sie mit dem Willen des Gesetzgebers, wonach "subjektive
Nachfluchtgründe nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
oder der vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine Rückweisung der
asylsuchenden Person in ihre Heimat die von der Schweiz
unterzeichneten (recte: ratifizierten) Konventionen verletzen würde".
Analog der Prüfung des Vorliegens einer Wegweisungsschranke gemäss
Art. 3 EMARK (recte: Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, [EMRK]) sei folglich
auch bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe ein strenger
Massstab anzuwenden.
Sie führte sodann im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei
gemäss eigenen Aussagen vor seiner Einreise in die Schweiz im Juli
(Jahreszahl) in seinem Heimatland in politischer Hinsicht in keiner Weise
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Seite 9
tätig gewesen. Zudem habe er vorgebracht, stets im Ausland jedoch nie
in seinem Heimatland für die PKK tätig gewesen zu sein.
Mit diesen Erwägungen schloss die Vorinstanz somit implizit vorab das
Vorhandensein von Vorfluchtgründen aus.
Sie führte des Weiteren aus, vor dem Hintergrund des dargelegten
Sachverhaltes, seien somit keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden als
regimefeindliche Person oder gar als PKKMitglied registriert worden sei.
Da der türkische Geheimdienst Exilaktivitäten wohl beobachte, seine
Erkenntnisse aber erfahrungsgemäss nur selten den
Strafverfolgungsbehörden übermittle, sei nur dann von einer begründeten
Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland
auszugehen, wenn diese offenkundig den türkischen Behörden zur
Kenntnis gelangt seien, der Betreffende in Medienerzeugnissen
unverwechselbar als militanter Aktivist erkennbar sei, allenfalls sogar
namentlich genannt werde, oder eine Kaderfunktion ausübe. Eine solche
Sachlage liege jedoch nicht vor, weshalb nicht davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer unter spezieller Beobachtung seitens der
türkischen Behörden gestanden hätte. Den Akten könnten also keine
glaubhaften Hinweise entnommen werden, dass die türkischen Behörden
von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK und dessen
damit zusammenhängenden Aktivitäten ausserhalb der Türkei Kenntnis
genommen hätten. Ferner würden die Ausführungen des
Beschwerdeführers eine konkrete Bedrohung nicht nahe legen, da sie auf
blossen Mutmassungen oder nicht überprüfbaren Erlebnissen seines
Vaters an der türkisch(…) Grenze beruhen würden. Gleiches gelte für
die als Beweismittel eingereichten Fotografien, welche keine
Identifizierung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden
ermöglichen würden, selbst wenn diese in deren Besitz genommen
worden wären. Zusammenfassend verfüge der Beschwerdeführer somit
nicht über ein bekanntes politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in
die Türkei einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
Im Weiteren bemerkte die Vorinstanz noch, dass die geltend gemachte
Inhaftierung durch die KDP im (kurdisches Gebiet) – somit in einem
Drittstaat – stattgefunden habe. Da ausschliesslich
Verfolgungsmassnahmen durch den Heimatstaat als staatliche
Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes zu bezeichnen
seien, komme diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu.
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Seite 10
Schliesslich führte sie aus, in der Türkei erfolge eine Bestrafung wegen
Wehrdienstverweigerung aus rein militärstrafrechtlichen Gründen,
weshalb selbst aus einer allenfalls drohenden schweren Strafe keine
asylbeachtliche Verfolgung abgeleitet werden könne. Somit sei auch das
diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.
4.2. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, es handle sich bei seinen Tätigkeiten nicht um exilpolitische
Aktivitäten. Er sei während fünf Jahren in den Bergen an der (…)
türkischen Grenze stationiert gewesen und habe sich jeweils von Frühling
bis Herbst auf der türkischen Seite aufgehalten und dort an bewaffneten
Auseinandersetzungen der PKK gegen die türkische Armee
teilgenommen.
Ferner bestehe die Gefahr bei einer Rückkehr in die Türkei, dass man ihn
verraten würde, da er Personen kenne, die von der türkischen Polizei
festgenommen worden seien, so beispielsweise Abdullah Öcalan, den
Führer der PKK. Auch würden in seinem Herkunftsort einige Feinde des
Beschwerdeführers wohnen, die um seine PKKMitgliedschaft wüssten
und ihn bei einer Rückkehr sofort anzeigen würden. Ferner sei ein
(Verwandter) des Beschwerdeführers – (Name), ein PKKMitglied – vor
(Zeitperiode) in der Türkei durch türkische Soldaten getötet worden.
Aufgrund der Befragung seines Vaters durch die türkischen
Sicherheitskräfte müsse ebenfalls davon ausgegangen werden, dass er
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden würde. Einen Haftbefehl der
türkischen Polizei könne der Beschwerdeführer nicht abgeben, da
gemäss türkischem Gesetz die Polizei über eine angezeigte Person keine
Auskunft gebe.
Es müsse zudem der Schluss gezogen werden, dass er begründete
Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland habe –
insbesondere durch seine Tätigkeit für die PKK im (kurdisches Gebiet), in
H._______ und in verschiedenen (Osteuropäischen Ländern) sowie
durch die Teilnahme an einer Kundgebung vor dem türkischen Konsulat
in Bern im Jahre (Jahreszahl). Diese Exilaktivitäten hätten bei der
Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge.
Da jedoch überwiegend Vorfluchtgründe bestehen würden, sei ein
Asylausschluss aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt.
Schliesslich sei die Wegweisung wegen einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK durch allfällig zu erwartende Folter in der Türkei unzulässig
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und aufgrund einer beim Beschwerdeführer bestehenden depressiven
Symptomatik auch unzumutbar.
Zum Beleg dieser Vorbringen werden mehrere Beweismittel eingereicht:
Ein Zeitungsausschnitt aus der (Zeitschriftname) mit einem Foto des
Beschwerdeführers als PKKKämpfer aus dem Jahre (Jahreszahl)
(Beilage 3); ein Schreiben in türkischer Sprache vom 26. April 2007
(Beilage 4); ein Arztbericht vom 6. Juni 2007 (Beilage 5); deutsche
Übersetzung eines ergänzenden Schreibens des Beschwerdeführers zu
seinen PKKAktivitäten vom 11. Juni 2007 inklusive Medienmitteilung
vom 30. Juni 2005 (Beilage 6) sowie ein Referenzschreiben einer
Mitarbeiterin des Sozialamtes bzw. ein Schreiben der Asylbetreuung der
Gemeinde K._______ vom 18. Mai 2007 (Beilage 7).
Im ergänzenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007
(Beilage 6) schildert er im Detail seine exilpolitischen Tätigkeiten im
Ausland und seine Funktionen innerhalb der PKK während seiner
Ausbildungszeit in (Stadt) und seiner Stationierung im (kurdisches
Gebiet) respektive in der Türkei; ebenso macht er konkrete Angaben,
weshalb der türkische Staat von seinen Aktivitäten Kenntnis haben sollte.
So sei er zwischen Mai und August (Jahreszahl) im Ausbildungscamp in
(Stadt) Mitglied in einer aus acht Personen bestehenden Führungsgruppe
gewesen, wobei täglich der Reihe nach eine Person Koordinator
gewesen sei, die anderen hätten dann jeweils die Ausbildungen
vorbereitet. Diese Führungsgruppe sei durch Bestätigung des PKK
"Führers" Abdullah Öcalan gewählt worden. Während der wöchentlichen
Besuche durch Öcalan habe sich immer einer aus der Führungsgruppe
abwechslungsweise als Sprecher neben ihm aufgehalten, wobei das auf
erstinstanzlicher Ebene als Beweismittel eingereichte Foto von ihm mit
Öcalan in diesem Zusammenhang entstanden sei. Zusammenfassend
habe er im Ausbildungscamp die Rolle des Koordinators, Sprechers und
Ausbildners innegehabt. In dieser Zeit seien zwei als Agenten entlarvte
Personen (namentlich (Person) und (Person)) geflüchtet und hätten sich
den türkischen Sicherheitskräften gestellt, so dass Informationen über ihn
und das Ausbildungslager dem türkischen Staat zur Kenntnis gelangt sein
müssten. Während seiner Zeit im (kurdisches Gebiet) habe er die Rolle
eines politischen Führers innegehabt. In den Kriegseinheiten sei er in der
Funktion des politischen Kommissars tätig gewesen. Seine Aufgabe sei
es gewesen, die Parteibefehle und Führerlösungen an die Kriegseinheit
weiterzuleiten und dafür besorgt zu sein, diese zu verstehen und auf
deren Grundlage Ausbildungen zu veranstalten. Im (kurdisches Gebiet)
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habe er jeweils nur den Winter verbracht. Im Frühling seien die
"Guerillaeinheiten" dann wieder in die Türkei gegangen und hätten in den
Gebieten von D._______, L._______, M._______ und N._______
Aktivitäten vorgenommen, um dann dort bewaffnete Attentate zu verüben.
Er sei in dieser Phase bei der Planung aller Attentate dabei und bei der
Ausführung immer neben dem Koordinator (Kommandant) anwesend
gewesen. Ausser bei den Schiessereien, zu welchen sie "gezwungen
worden waren, mitzumachen", habe er an keiner Schiesserei aktiv
teilgenommen. In den fünf Jahren, in denen er bei diesen
"Guerillaeinheiten" gewesen sei, seien mehrere Personen aus der Partei
geflüchtet, davon seien einige zur KDP übergetreten, einige hätten sich
dem "Feind" angeschlossen. Die von Letzteren preisgegebenen
Informationen sowie sein entwendetes Fotoalbum und sein Tagebuch
hätten dem türkischen Staat wohl genügend Kenntnisse über ihn
geliefert. Ferner würde er aber – unabhängig davon, ob die türkischen
Behörden nun tatsächlich Kenntnis von seiner PKKVergangenheit hätten
– bei einer Rückreise in die Türkei aufgrund seiner langen Abwesenheit –
und weil er als Militärdienstflüchtiger registriert sei – garantiert am
Flughafen verhört werden. Spätestens dann, wenn er gezwungen werden
würde, den Militärdienst zu leisten, würden Vorwürfe gegen ihn von ihm
nicht wohl gesinnten Personen seines Heimatdorfes B._______ – in
welchem jeder jeden kenne – erhoben werden; ihm drohe somit auf jeden
Fall bei einer Rückkehr ein Prozess bzw. eine unverhältnismässig hohe
Gefängnisstrafe, d.h. politisch motivierte Verfolgung. Diese von ihm
dargelegten Befürchtungen würden nicht nur seinem subjektiven
Empfinden entspringen, sondern würden den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen. Als Beleg für die entsprechenden Vorgänge
in der Türkei legte der Beschwerdeführer eine auf Deutsch übersetzte
Medienmeldung vom 30. Juni 2005, wonach ein von der türkischen
Sicherheitsdirektion gesuchtes ehemaliges PKKMitglied während seines
Militärdienstes verhaftet worden sei, zu den Akten (vgl. zum Ganzen
Beilage 6 der Beschwerde).
4.3. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 7.1 ff.), stellt
sich im vorliegenden Fall aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers die Frage des Bestehens eines Grundes für den
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1F des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30). Gemäss UNHCR ist der
Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss
im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem
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Seite 13
Grundsatz rechtfertige sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem
internationalen Strafgericht erhoben worden sei oder offensichtliche
Beweise dafür vorlägen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich
schweres Verbrechen – insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen
nach Art. 1F Bst. c FK – verwickelt sei oder wenn im
Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt stehe (vgl. United
Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Richtlinien zum
internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F
des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4.
September 2003, Ziff. 31. [UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background
Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951
Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 100 S. 36 f. [UNHCR
Background Notes]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diesem
Prinzip "inclusion before exclusion" angeschlossen (vgl. namentlich Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E2284/2007 vom 21. Juli 2011 E. 4.1
mit weiteren Hinweisen) und es kann vorliegend den Akten kein Grund
entnommen werden, der ein Abweichen von diesem Grundsatz
rechtfertigen würde. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist.
5.
5.1. Vorab gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging,
der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe
glaubhaft darlegen können (Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG).
5.2. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass es sich bei den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten im Zusammenhang mit
seiner PKKMitgliedschaft unbestritten um Sachverhalte handelt, die sich
nach dem (erstmaligen) Verlassen des Heimatlandes zugetragen haben.
Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer vor seiner Einreise
in die Schweiz im Jahre (Jahreszahl) in seiner Heimat weder politisch
aktiv noch berichtete er von gegen ihn gerichteten asylrechtlich
relevanten Verfolgungsmassnahmen polizeilicher oder strafrechtlicher Art
in der Türkei bzw. sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, er hätte
Gründe zur Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gehabt,
welche ihn dann zur Ausreise bewogen hätten. Soweit die Vorinstanz
implizit das Vorhandensein von Vorfluchtgründen ausgeschlossen hat, ist
ihr also zuzustimmen.
E3986/2007
Seite 14
5.3. An dem Gesagten vermag auch der vom Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, bei seinen für die PKK
ausgeübten Tätigkeiten handle es sich nicht um exilpolitische Aktivitäten,
weil er während fünf Jahren in den Bergen an der (…)türkischen Grenze
stationiert gewesen sei und sich jeweils von Frühling bis Herbst auf der
türkischen Seite aufgehalten und dort an bewaffneten
Auseinandersetzungen der PKK gegen die türkische Armee
teilgenommen habe (vgl. Ausführungen oben in E. 4.2.), nichts zu ändern.
Die Anrufung des völkerrechtlichen Flüchtlingsschutzes bedingt zwar,
dass der Flüchtling seinen Heimatstaat endgültig verlassen hat, denn er
kann seine Wirkung nur entfalten, wenn die staatliche Souveränität des
Verfolgerstaates dem nicht mehr entgegensteht. Offiziell verlassen hat
der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge allerdings im
Jahre (Jahreszahl). Die geltend gemachten halbjährigen Aufenthalte
sollen im Rahmen von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und der türkischen Armee stattgefunden haben, weshalb diese
Grenzüberschreitungen, d.h. die Ein und Ausreisen, offensichtlich nicht
auf legalem bzw. ordentlichem Wege erfolgten; sie wurden folglich weder
von den offiziellen türkischen Behörden registriert noch können sie vom
Beschwerdeführer belegt werden. Überdies wäre auch mit der Annahme,
der Beschwerdeführer habe nach seiner ersten Ausreise türkisches
Territorium tatsächlich wieder betreten, der Beweis nicht erbracht, dass er
die Türkei jeweils wegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation, d.h.
einem Vorfluchtgrund, wieder verlassen habe.
5.4. Allenfalls könnte sein Vorbringen, er werde in seiner Heimat als
Militärdienstflüchtiger gesucht (vgl. Prozessgeschichte Bst. 0. oben),
dahingehend ausgelegt werden, dass sein Unwille, Militärdienst zu
leisten, bzw. die Angst vor den strafrechtlichen Konsequenzen einer
Dienstverweigerung ihn dazumal bewogen hätten, die Türkei zu
verlassen. Um asylrelevant zu sein, muss die befürchtete Bestrafung
indessen die Voraussetzungen eines "polit malus" (siehe die
nachfolgenden Ausführungen) erfüllen.
5.4.1. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis allfällige
strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung
oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes
Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen,
weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei
E3986/2007
Seite 15
Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder
menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind.
Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Einberufung zum
Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion,
Dienstverweigerung oder Desertion dennoch für eine Anerkennung als
Flüchtling beachtlich sein, zum Beispiel, wenn der Wehrpflichtige
aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer
ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen
Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen
hat oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfällt als für Deserteure und
Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund oder wenn der
Wehrpflichtige aus denselben Gründen während des Dienstes
schwersten Übergriffen und Misshandlungen durch Kameraden und
Vorgesetzte ausgesetzt wäre; ferner auch dann, wenn der Militärdienst
dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus asylrechtlich
relevanten Verfolgungsmotiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu
disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter
menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. EMARK 2006 Nr.
3 E. 4.2 S. 31 f., 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 ff., 2003 Nr. 8 E. 6 S. 52 ff.,
2002 Nr. 19 E. 7 S. 159 f.; vgl. dazu auch: Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem
Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: Dezember 2003,
[UNHCR Handbuch], Ziff. 167 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.4.2. Der Aktenlage ist indessen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht aufgrund eines politischen
Engagements oder eines anderen asylrelevanten Grundes den
Militärdienst nicht leisten wollte, denn er wurde eigenen Angaben zufolge
erst in der Schweiz politisch aktiv. Die Refraktion bzw. eine wegen des
Nichtleistens des Militärdienstes drohende Strafe hätte somit im
vorliegenden Fall einer politischen und mithin asylrechtlich relevanten
Grundlage entbehrt, d.h. sie hätte die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers (als Vorfluchtgrund) nicht zu begründen vermögen.
5.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus der Türkei eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen erübrigt
es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den übrigen Eingaben
E3986/2007
Seite 16
sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
einzugehen, zumal sie im Ergebnis nichts ändern können.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer vertritt sodann den Standpunkt, er müsse
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland,
namentlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz und im Ausland (im (kurdisches Gebiet), in H._______ und in
verschiedenen (osteuropäischen Ländern)), befürchten, einer zukünftigen
Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, und er
erfülle aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG).
6.2. Dazu ist vorab festzuhalten, dass für die vorinstanzliche rechtliche
Feststellung, wonach gemäss dem Willen des Gesetzgebers subjektive
Nachfluchtgründe nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führen würden, wenn eine Rückweisung der asylsuchenden Person in
ihre Heimat Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. Ausführungen oben unter
E. 4.1.), weder eine Grundlage in der Rechtspraxis noch in den
gesetzlichen Materialien gefunden werden kann.
Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde nämlich anlässlich der
Revision des Asylgesetzes im Jahre 1990 mit aArt. 8a AsylG (neu: Art. 54
AsylG) eine klare gesetzliche Grundlage für den Asylausschluss bei
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe eingeführt. Damit wurde
gleichzeitig – im Sinne eines Mindeststandards – erreicht, dass Personen
mit subjektiven Nachfluchtgründen prinzipiell als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 3 AsylG anerkannt und hiermit automatisch vom Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss aArt. 45 AsylG (neu: Art. 5 AsylG) erfasst
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
(AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines
Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, BBl 1990 II 573 ff., S.
613). Der Zweck der neugeschaffenen Gesetzesnorm bestand also einzig
darin, die gesetzesanwendenden Behörden künftig zur strikten Einhaltung
der Flüchtlingskonvention, insbesondere von Art. 33 Abs. 1, zu zwingen,
also jeweils klar zwischen Flüchtlingen und NichtFlüchtlingen zu
unterscheiden (vgl. Botschaft, BBl 1990 II 658 f.; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe sind sodann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat oder
E3986/2007
Seite 17
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist also,
ob die Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Ferner
verbietet die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren von subjektiven
Nachfluchtgründen mit (Vor)Flucht bzw. objektiven Nachfluchtgründen,
die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Feststellung als
juristisch unkorrekt, da die Vorinstanz bei der Beurteilung des
Vorhandenseins von subjektiven Nachfluchtgründen einen "strengeren
Massstab" angewandt hat, statt die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG zu prüfen.
6.3. Der Beschwerdeführer hat sich exilpolitisch verschiedentlich betätigt.
Um Wiederholungen zu vermeiden sei im Wesentlichen auf den
Sachverhalt, wie er von ihm glaubhaft vorgetragen worden war (vgl.
Prozessgeschichte Bst. A und E. 4.2.), verwiesen.
6.3.1. Die über 10jährige PKKMitgliedschaft und die damit
einhergehenden exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – Teilnahme an
einer Kundgebung vor dem türkischen Konsulat im Jahre (Jahreszahl) –
und im Ausland – insbesondere in H._______ und im (kurdisches Gebiet)
– werden auch von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2007
als erstellte Tatsachen nicht in Zweifel gezogen. Auch in ihrer
Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 bringt die Vorinstanz keine Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an. In ihrem
E3986/2007
Seite 18
ablehnenden Entscheid äussert sie sich hingegen in der Folge nur
unzureichend darüber, welche Auswirkungen diese exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers auf das allfällige Bestehen einer
aktuellen Verfolgung oder einer Gefahr für zukünftige
Verfolgungshandlungen haben könnten. Stattdessen geht sie ohne
weiteres davon aus, der Beschwerdeführer sei von den türkischen
Behörden nicht als regimefeindliche Person oder gar als PKKMitglied
registriert worden, da er schliesslich nie in seinem Heimatland, sondern
stets nur im Ausland für die PKK tätig gewesen sei, mithin schliesst sie
automatisch vom Fehlen von Vorfluchtgründen auch auf eine fehlende
Verfolgungsgefahr wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Diese
Argumentationslogik wiederspricht klar sowohl Wortlaut als auch Sinn
und Zweck von Art. 54 AsylG (vgl. auch Ausführungen oben zu Art. 54
AsylG in E. 6.2.).
6.3.2. Die Vorinstanz begründet sodann eine fehlende Verfolgungsgefahr
damit, dass der türkische Geheimdienst seine durch Beobachtung von
Exilaktivitäten gewonnenen Erkenntnisse nur selten an die
Strafverfolgungsbehörden übermitteln würde, weshalb nur dann von einer
begründeten Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im
Ausland auszugehen sei, wenn diese offenkundig den türkischen
Behörden zur Kenntnis gelangt seien, der Betreffende in
Medienerzeugnissen unverwechselbar als militanter Aktivist erkennbar
sei, allenfalls sogar namentlich genannt werde, oder eine Kaderfunktion
ausübe. Soweit die Vorinstanz das Zutreffen dieser Sachlage im
vorliegenden Fall pauschal verneint, verfügt sie sachverhaltswidrig. Der
Beschwerdeführer hat seine Vergangenheit als ehemaliger PKKAktivist
und seine Aufgaben – bei der er teilweise auch Kaderfunktionen ausübte
– sowohl auf erstinstanzlicher als auch auf Beschwerdeebene mit
entsprechenden Fotos (abgebildet mit Abdullah Öcalan in (Stadt)) und
Abbildungen in Medienerzeugnissen (in der Zeitschrift
"(Zeitschriftenname)") belegen können. Auch wenn mit der Vorinstanz
festzustellen ist, dass er in den eingereichten Fotos und Zeitungsartikeln
namentlich nicht erwähnt wurde, ist der Beschwerdeführer identifizierbar
und als solcher klar als PKKKämpfer ("militanter Aktivist") abgebildet.
Ferner sei an dieser Stelle daran zu erinnern, dass für die Bestimmung
der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides
massgebend ist (BVGE 2010/57 E. 2.6). Grundsätzlich muss – entgegen
der vorinstanzlichen Feststellung – davon ausgegangen werden, dass
exilpolitische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger im Ausland zum
damaligen Zeitpunkt bzw. auch weiterhin mit hoher Aufmerksamkeit
E3986/2007
Seite 19
durch den unter militärischer Leitung stehenden türkischen
Nachrichtendienst (Milli Istihbarat Teskilati, MIT) überwacht werden. Der
MIT führt gesicherten Informationen zufolge eigene Dienststellen im
Ausland, welche ihren Sitz bei den Generalkonsulaten haben. Diese
würden über Spitzel verfügen, die in türkische und kurdische
Auslandsorganisationen eingeschleust würden. Die Beschaffung von
Informationen erfolge durch Auswertung von Bildmaterial und
Publikationen. Es sei davon auszugehen, dass der MIT an allen
staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Europa
interessiert sei. Der MIT könne somit eine Identifizierung, gezielte
Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial für den Kreis exponierter
Exilpolitiker und politikerinnen vornehmen. Eingeschleuste Spitzel hätten
die Aufgabe, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden
Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die
Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. So würden
auch die kurdische Zeitschrift ("Zeitschriftname") sowie kurdische
Satellitensender (MedTV / MedyaTV bzw. RojTV) und deren Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen einer umfassenden Überwachung unterliegen (vgl.
insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Gutachten der SFH
Länderanalyse [SFHGutachten 2006], Türkei: Rückkehr eines
ehemaligen PKK Aktivisten, der aufgrund der politischen Tätigkeiten,
Unterstützung und vermuteten Mitgliedschaft bei der PKK angeklagt,
verurteilt und inhaftiert wurde, Bern, Februar 2006, S. 9, und zur aktuellen
Situation: Auskunft der SFHLänderanalyse zur Türkei: Risiken bei der
Rückkehr eines verurteilten PKKMitglieds, Bern, 26. Mai 2010 [beide
unter: ]; in
der deutschen Praxis vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Nordrheinwestfalen vom 19. April 2005, 8 A 273/04.A, Ziff. 380, mit
weiteren Hinweisen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 17. Januar 2011, A 13 K 604/07, S. 17 ff., mit Hinweis auf SFH
Gutachten 2006; vgl. auch Amnesty International, Asylgutachten vom 27.
Juli 1999 [unter:
mimetype=text/html]).
6.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die vorinstanzliche
Betrachtungsweise nicht, wonach keine Hinweise vorliegen würden, dass
der Beschwerdeführer nach seinen mehrjährigen Aktivitäten und seinen
illegalen Aufenthalten im Ausland – insbesondere in H._______ und
(kurdisches Gebiet) – künftig mit Verfolgungsmassnahmen rechnen
müsse. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Art
E3986/2007
Seite 20
dargetan, dass er begründeterweise bei einer Rückkehr Behelligungen zu
befürchten habe. Nach wie vor gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass
zurückkehrende türkische Staatsangehörige, besonders wenn sie der
kurdischen Ethnie angehören, bei der Einreise überprüft werden (vgl.
BVGE 2010/9 E. 5.3.3; EMARK 2005 Nr. 21, E. 2). Es ist davon
auszugehen, dass die türkische Flughafenpolizei im Rahmen einer
Befragung des Beschwerdeführers auch Kenntnis von dessen über 10
jährigen Auslandaufenthalt erhalten wird. Hier gilt es auch zu
berücksichtigen, dass den Akten Hinweise zu entnehmen sind (vgl. die
Ausführungen des Beschwerdeführers im ergänzenden Schreiben vom
11. Juni 2007 [Beilage 6 der Beschwerde]), dass seine Identität und
Informationen zu seinen PKKAktivitäten durch geflohene PKK
Abtrünnige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem türkischen Staat
zu Kenntnis gelangt sind. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich
einfach zu identifizieren ist, belegen nicht zuletzt die diversen
Referenzschreiben ehemaliger Weggefährten des Beschwerdeführers –
welche als anerkannte Flüchtlinge mittlerweile in der Schweiz leben –, die
übereinstimmend bezeugen, er sei unter dem Decknamen (Name) in der
Schweiz und im Ausland als PKKAktivist tätig gewesen. Da der
Beschwerdeführer sich in hohem Mass exponierte, ist deshalb davon
auszugehen, dass er ein konkretes und identifizierbares
Persönlichkeitsprofil aufweist, welches das Interesse der türkischen
Behörden geweckt haben dürfte. Als weitere Hinweise für eine
Gefährdung dürften die glaubhaft gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers gelten, sein Vater sei an der türkisch(…) Grenze zu
seiner Person verhört worden (vgl. A9/19 S. S. 14), und er befürchte,
sobald er gezwungen werde den Militärdienst in der Gegend seines
Heimatdorfes zu leisten, durch Bekannte aus seinem Dorf denunziert und
verhaftet zu werden (vgl. A2/11 S. 5, A9/19 S. 10 und S. 16 sowie die
Ausführungen oben in E. 4.2 zum ergänzenden Schreiben des
Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 [Beilage 6 der Beschwerde]). Die
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen
PKKMitgliedschaft bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend
wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden
seine exilpolitischen Tätigkeiten als staatsfeindlich einstufen und er
deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. Im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei
ist namentlich das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenommen zu
werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen.
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Seite 21
Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen
Einreise in die Türkei zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen
werden, dem Beschwerdeführer stehe zum heutigen Zeitpunkt eine
innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. So besehen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zur Einschätzung, dass
eine künftige Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland
wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten nach wie vor nicht mit
hinlänglicher Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann.
6.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat,
da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zufolge Bestehens
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt dem
Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt.
7.
7.1. Angesichts der glaubhaft gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinen "PKKGuerillatätigkeiten" im Grenzgebiet
(kurdisches Gebiet)/Türkei ist die Frage eines allfälligen Ausschlusses
des Beschwerdeführers vom Anwendungsbereich der
Flüchtlingskonvention gemäss deren Art. 1F zu prüfen. Nach dieser
Bestimmung werden nämlich Personen ausgeschlossen, "in Bezug auf
die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, a)
dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen
Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung
solcher Verbrechen enthalten, b) dass sie ein schweres Verbrechen des
gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie
dort als Flüchtling aufgenommen worden sind, c) dass sie sich
Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind."
7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche eine Relevanz im
Sinne von Art. 1F FK indizieren, sind die Folgenden: Der
Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, er habe im
Grenzgebiet (kurdisches Gebiet)/Türkei zwar hauptsächlich die Rolle
eines "politischen Führers" – d.h. die politische Strategieentwicklung und
Propagierung – innegehabt, indessen habe er während dieser Zeit auch
an bewaffneten Kämpfen teilgenommen, insbesondere sei er bei der
"Planung aller Attentate dabei und sei bei der Ausführung immer neben
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Seite 22
dem Koordinator (Kommandant) anwesend gewesen". Ferner habe er bei
den "Schiessereien, in welche sie gezwungen worden waren,
mitzumachen, aktiv teilgenommen" (vgl. das ergänzende Schreiben des
Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 [Beilage 6 der Beschwerde]; siehe
auch die entsprechenden Ausführungen dazu oben in E. 4.2). In der
Anhörung und in der Beschwerde gibt er ferner an, er sei fünf Jahre
(Zeitperiode) in den Bergen an der (…)türkischen Grenze stationiert
gewesen und habe dort an "bewaffneten Auseinandersetzungen der PKK
gegen die türkische Armee teilgenommen" (vgl. Beschwerde S. 3). So sei
er gemäss den Befragungsprotokollen in besagter Zeit im (kurdisches
Gebiet) an diversen "militärischen Operationen" mit der türkischen Armee
beteiligt gewesen und habe sich vor diesen (Angriffen) entsprechend
geschützt (vgl. A9/19, S. 9 und 10) bzw. sei er mehrheitlich hinter der
Front tätig gewesen, wobei es allerdings bei Gegenoffensiven schon zu
bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei (vgl. A2/11 S. 6).
Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3), begründen diese Aussagen keine
Verdachtsmomente, der Beschwerdeführer habe Handlungen begangen,
die den Tatbestand des Art. 1F Bst. c FK erfüllen könnten, weshalb auf
die Prüfung desselben verzichtet werden kann (zur konkreten
Anwendung dieser Bestimmung vgl. BVGE 2010/44 E. 5.2.3, E. 5.3.2
E. 5.5). Hinsichtlich der Prüfung eines Ausschlusses des
Beschwerdeführers von der FK gemäss Art. 1F Bst. a und b FK ist
anhand dieser Aussagen festzustellen, dass einerseits durch die
Wortwahl des Beschwerdeführers – Planung und Teilnahme an der
Ausführung von "Attentaten" bzw. Teilnahme an "Schiessereien" und
"Kampfhandlungen" – Verdachtsmomente begründet werden, dieser
habe sich allenfalls eines schweren gemeinrechtlichen (und damit nicht
politischen) Deliktes im Sinne von Art. 1F Bst. b FK schuldig gemacht. So
weckt nämlich insbesondere der Ausdruck "Attentat" unvermeidlich
Assoziationen mit terroristischen Straftaten, d.h. massiven Gewaltakten
gegen Leib und Leben von insbesondere Zivilpersonen, welche
gemeinhin als gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1F Bst. b FK
gelten (vgl. unten E. 4). Dass der Beschwerdeführer des Weiteren bei der
Planung und Ausführung dieser "Attentate" dabei gewesen sein soll,
indiziert eine Mittäterschaft bzw. Mitverantwortlichkeit des
Beschwerdeführers bzw. seine individuelle Verantwortlichkeit (vgl. unten
E. 7.3). Auch könnten seine "Kampfhandlungen" damit unter Umständen
als "Verbrechen gegen den Frieden", "Kriegsverbrechen" oder
"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im Sinne von Art. 1F Bst. a FK
qualifiziert werden (vgl. unten E. 7.3.2). Andererseits macht der
E3986/2007
Seite 23
Beschwerdeführer in der Anhörung und in der Beschwerde implizit
geltend, dass es sich bei den Kampfhandlungen mit seiner Beteiligung
um solche gehandelt habe, die im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes
zwischen der PKK und der türkischen Armee stattgefunden hätten, dass
er also nicht an Angriffen gegen Zivilisten oder zivile Institutionen beteiligt
gewesen sei, sondern dass die PKKKämpfer jeweils von der türkischen
Armee angegriffen worden seien, und er als Verteidigungsmassnahme
jeweils gezwungen worden sei, zur Waffe zu greifen. Obschon bei dieser
Sachlage die Begehung eines Verbrechens oder eines gemeinrechtlichen
Deliktes gemäss Art. 1F Bst. a und b FK durch den Beschwerdeführer
nach wie vor nicht a priori ausgeschlossen werden kann, liegen keine
überwiegenden Hinweise für Attacken gegen die Zivilbevölkerung vor.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Beweislast im Hinblick auf
den Ausschluss von der FK beim Staat liegt und im Zweifelsfall
zugunsten der auszuschliessenden Person entschieden werden muss
(vgl. UNCHRRichtlinien, a.a.O., Ziff. 34). Da die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, war in der
Folge kein allfälliger Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen,
mithin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines
Ausschlusses nicht zu gewähren. So wird vorliegend mangels
anderweitiger konkreter Hinweise und in Gesamtwürdigung der Aktenlage
zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass es sich bei den
von ihm angeführten "Attentaten" um Kampfhandlungen in Gefechten
handelte, die sich gegen militärische und nicht gegen zivile Ziele richteten
und im Rahmen seiner hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit – nämlich
diejenige einer politischstrategischen Kriegsführung – stattfanden. Das
Bundesverwaltungsgericht geht folglich bei der Prüfung des
Ausschlusses des Beschwerdeführers von der Flüchtlingskonvention
gemäss Art. 1F Bst. a und b FK von diesem Sachverhalt aus.
7.3.
7.3.1. Die Ausschlussbestimmung von Art. 1F FK ist grundsätzlich
restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 149). Der
UNHCR führt hierzu erläuternd aus, die begangenen ungeheuerlichen
Taten müssten so verabscheuungswürdig sein, dass die Personen –
auch wenn sie begründete Furcht vor Verfolgung aus
Konventionsgründen hätten – nicht würdig seien, internationalen
Rechtsschutz nach der Flüchtlingskonvention zu erhalten (UNHCR
Richtlinien, a.a.O., Ziff. 2). Ein weiteres Tatbestandselement bildet
sodann die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last
gelegte Delikt (vgl. UNHCR Background Note, a.a.O., Ziff. 50 ff.; UNHCR
E3986/2007
Seite 24
Richtlinien, a.a.O., Ziff. 18 ff.). Bei der Prüfung von Art. 1F FK ist ein
herabgesetzter Beweismassstab anzusetzen. Entsprechend dem
Konventionstext müssen allerdings zumindest "ernsthafte Gründe" für die
Annahme eines Ausschlusstatbestandes vorliegen, d.h. es braucht
zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente; blosse
Mutmassungen genügen jedenfalls nicht (vgl. BVGE 2010/43 E. 5.3.2.4;
EMARK 2006 Nr. 29 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
7.3.2. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer an militärischen
Kampfhandlungen der PKK gegen die türkische Armee teilgenommen
hat, vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – den Verdachtsmoment, er habe aufgrund
seiner Stellung als solcher beziehungsweise seiner Tätigkeiten allenfalls
"Verbrechen gegen den Frieden", "Kriegsverbrechen" oder "Verbrechen
gegen die Menschlichkeit" im Sinne von Art. 1F Bst. a FK begangen,
substantiell nicht zu verdichten. Zu den verschiedenen internationalen
Vertragswerken, die in Bezug auf die Definition dieser internationalen
Verbrechen eine Orientierungshilfe bieten, zählen das Übereinkommen
von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die vier
Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz von Kriegsopfern und deren
zwei Zusatzprotokolle von 1977, die Satzungen der Internationalen
Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda, die Charta
des Internationalen Militärtribunals von 1945 (die „Londoner Charta”) und
zuletzt die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998, die
am 1. Juli 2002 in Kraft trat (UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 10). Gemäß
der Londoner Charta besteht ein "Verbrechen gegen den Frieden" aus
„Planung, Vorbereitung, Anstiften zu oder Führen eines Angriffskrieges
oder eines Krieges, durch den internationale Verträge, Abkommen oder
Zusicherungen verletzt werden oder die Teilnahme an einer
Verschwörung zum Zwecke der Erfüllung eines der vorgenannten Ziele".
Angesichts der Natur dieses Verbrechens kann es nur von Personen
verübt werden, die eine hohe Stellung in der Machtstruktur innehaben
und einen Staat oder ein staatenähnliches Gebilde vertreten (vgl. UNCHR
Richtlinie, a.a.O., Ziff. 11). Diese Bestimmung wurde in der Praxis nur
selten angewendet und augenscheinlich fallen auch die Handlungen des
Beschwerdeführers mangels entsprechend hoher Stellung in der
Machtstruktur nicht unter diese Kategorie. Als "Kriegsverbrechen" werden
Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von
Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das
mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemässen
Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem
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Seite 25
Kriegsgefangen (UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 12). Mangels Angriffs auf
Zivilpersonen bzw. Hinweisen auf widerrechtliche Behandlung von
Kriegsgefangenen sind die oben beschriebenen "Kampfhandlungen" des
Beschwerdeführers ebenso wenig als "Kriegsverbrechen" zu qualifizieren.
Die dritte Kategorie der "Verbrechen gegen die Menschlichkeit", die
Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter
einschließen, sind schliesslich dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines
groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung
sein müssen (UNCHR Richtlinie, a.a.O., Ziff. 13). Mangels dieser
Anwendungsvoraussetzung im vorliegenden Fall kann die Planung und
Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kampfhandlungen der PKK
ebenso wenig unter den Tatbestand der "Verbrechen gegen die
Menschlichkeit" fallen.
7.3.3. Zusammenfassend ist in einem Zwischenschritt festzuhalten, dass
kein Verbrechenstatbestand von Art. 1F Bst. a FK vorliegend erfüllt ist,
weshalb gestützt darauf kein Ausschlussgrund besteht.
7.4. Schliesslich bleibt die Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK zu
prüfen. Als schwere nicht politische Verbrechen in diesem Sinne gelten
gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders
schwerwiegende Straftaten des gemeinen Rechts (vgl. UNHCR
Handbuch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 14). Ein
solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend
politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit
dem Delikt zum überwiegenden Teil poltische Ziele verfolgt wurden und
die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalls verhältnismässig erscheint (vgl.
UNHCR Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR Background Note, a.a.O.,
Ziff. 41; UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15). Falls die Beurteilung eines
Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres
gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin
zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des
Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat
gegenüberzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Lässt sich
im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das
Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im
Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und
seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende
vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. zum
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Ganzen die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
1993 Nr. 8 E. 6a sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
E4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 5.1). Die eingangs aufgeführten
Verdachtsmomente, der Beschwerdeführer habe allenfalls ein schweres
gemeinrechtliches Verbrechen im Sinne des Art. 1F Bst. b FK begangen
(vgl. oben E. 7.2), können nach dem Gesagten und unter Würdigung des
Sachverhaltes jedoch nicht angenommen werden. So bestand dessen
Hauptaufgabe in der PKK in der politischen Führung, Schulung und
Verbreitung des politischen Ideenguts. Soweit er gemäss seinen
Ausführungen zu den Waffen griff, richteten sich seine Gewalthandlungen
jeweils gegen die türkischen Streitkräfte und nicht gegen Zivilisten; sie
sind entsprechend als "Kriegshandlungen" (jedoch nicht als
"Kriegsverbrechen" oder "Verbrechen gegen die Menschlichkeit") zu
qualifizieren. Damit fallen sie auch nicht unter die Kategorie der
(nichtpolitischen) Kapitalverbrechen oder besonders schweren Straftaten
gemäss Art. 1F Bst. b FK.
7.5. Nach dem Gesagten erweist sich, dass bezüglich des individuell
konkreten Tatbeitrags des Beschwerdeführers weder ein
Ausschlussgrund nach Art. 1F Bst. a noch nach Bst. b FK vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass sich der
Beschwerdeführer keiner schweren und unannehmbaren Handlung im
Sinne von Art. 1F FK schuldig gemacht hat. Er ist daher von der
Flüchtlingseigenschaft, welche er erfüllt, nicht auszuschliessen und mithin
als Flüchtling anzuerkennen.
7.6. Ergänzend sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die Frage nach der
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner PKKAktivitäten
gemäss Art. 53 AsylG – wonach Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind – offen
gelassen werden kann, da der Beschwerdeführer bereits – wie oben
festgestellt wurde (vgl. E. 6.4.) – aufgrund von Art. 54 AsylG vom Asyl
ausgeschlossen wird.
8.
8.1. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zu Recht
die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.2. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in
der Türkei künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des
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flüchtlingsrechtlichen Gebots des NonRefoulement jedoch als unzulässig
(vgl. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Der Beschwerdeführer ist somit in der Schweiz als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
9.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der
Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 10. Mai 2007 sind
aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli
2007 die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung
seiner finanziellen Lage gewährt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als
bedürftig gilt (vgl. Eingabe vom 2. Mai 2011 betreffend seines
Lehrabschlusses und der Aussichtstellung einer zweijährigen Anstellung
bei seinem Lehrbetrieb). Aufgrund der Veränderung seiner finanziellen
Lage werden dem Beschwerdeführer deshalb praxisgemäss um zwei
Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200. auferlegt
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG).
10.2. Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner
Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen
ist. Es ist ihm daher eine angemessene, praxisgemäss um einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. VGKE).
In der mit der Beschwerde vom 11. Juni 2007 eingereichten Kostennote
weist der vormalige Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand
von 8 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.
(plus Fr. 50. Dossiereröffnungspauschale), insgesamt also Fr. 1'300.,
und Auslagen von insgesamt Fr. 50. aus. In der am 22. August 2011
eingereichten Kostennote weist der derzeitige Rechtsvertreter einen
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zeitlichen Vertretungsaufwand von 5 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 240., total also Fr. 1200. und Auslagen von insgesamt Fr. 95.–
aus.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen erscheinen
diese Vertretungskosten als angemessen, weshalb dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von pauschal Fr.
1'900. (entspricht zwei Drittel des Vertretungsaufwandes des vormaligen
Rechtsvertreters inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent
und zwei Drittel des Vertretungsaufwandes des derzeitigen
Rechtsvertreters inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent
auf vor dem 1. Januar 2011 und 8 Prozent auf nach dem 1. Januar 2011
erbrachte Leistungen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der
Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
10. Mai 2007 werden aufgehoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: