B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3986/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Andreas Bellwalder, Rechtsanwalt,
(…)
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3003/2011 vom 16. Mai 2012 betreffend Verfügung des
BFM vom 2. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am
26. November 2007 und reiste über Singapur, Malaysia, Südafrika, Mo-
sambik und Portugal in die Schweiz, wo er am 6. April 2008 am Flughafen
C._______ ankam und dort am 7. April 2008 um Asyl nachsuchte. Mit
Zwischenverfügung des BFM vom selben Tag wurde ihm die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen
der Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zugewie-
sen. Dort wurde er am 8. April 2008 durch die Flughafenpolizei summa-
risch befragt und am 16. April 2008 eingehend durch das BFM angehört.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe in B._______ Waren für
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportieren müssen. Im
Juni 2005 sei er aufgrund des Bürgerkriegs nach Colombo gezogen, wo-
bei er in B._______ angemeldet geblieben sei. Da die sri-lankische Ar-
mee ihn verdächtigt habe, ein Mitglied der LTTE zu sein, habe sie ihn je
einmal im November 2005, im Jahr 2006 sowie am 17. Juli 2007 festge-
nommen. Dabei sei er auch misshandelt worden. Überdies würden ihn
die LTTE suchen, weil er ihnen die Hilfe verweigert habe. Auf die Details
dieser Asylbegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrerer Unterlagen im
Original zu den Akten.
B.
Am 24. April 2008 bewilligte das BFM dem Gesuchsteller zur Prüfung
seines Asylgesuches die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 stellte das BFM fest, dass der Ge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte dessen
Asylgesuch ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbe-
sondere damit, dass die durch den Gesuchsteller vorgebrachten Verhaf-
tungen zu weit zurückliegen würden, als dass sie für sein Asylgesuch von
entscheidender Relevanz sein könnten. Zudem handle es sich bei den
Vorfällen, die nicht grundsätzlich angezweifelt würden, nicht um eine asyl-
relevante Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung sei ferner zulässig,
E-3986/2012
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möglich und in Anbetracht der seit Mai 2009 deutlich entspannten Sicher-
heitslage und der verbesserten Lebensbedingungen in Sri Lanka auch
zumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2011 liess der Gesuchsteller Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Zudem wurde in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe sehr wohl eine be-
gründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Wie verschiedene
Schreiben und Bestätigungen aus seiner Heimat belegen würden, werde
er von den Behörden auch heute noch gesucht und bei einer Rückkehr
bestehe die begründete Gefahr einer (erneuten) Verhaftung aufgrund des
Verdachts der Zugehörigkeit zu den LTTE. Allein der Umstand, dass je-
mand als Mitglied der LTTE verdächtigt werde, stelle in Sri Lanka bereits
eine Lebensgefahr dar. Die aktuelle Lage in Sri Lanka habe sich nicht
wirklich verbessert. Mittels der Beschwerde beigelegten Briefen von
D._______ (Justice of the Peace) vom 3. Mai 2011, E._______ (Anwalt)
vom 1. Mai 2011 und (…) vom 2. April 2011 werde bestätigt, dass die In-
telligence Group (Geheimdienst) immer noch an der Person des Ge-
suchstellers interessiert sei, so dass sein Leben in Sri Lanka nicht in Si-
cherheit sei. Ferner wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe (SFH) vom 1. Dezember 2010 über die aktuelle Lage in Sri Lanka, ein
Artikel der Wochenzeitung (WoZ) vom 6. Januar 2011 über rückkehrende
Tamilen und Tamilinnen sowie ein Auszug aus der Homepage der Tamil
Youth Organization (TYO) Schweiz vom 11. März 2011 über die Aktivitä-
ten der paramilitärischen Organisationen in Sri Lanka der Beschwerde
beigelegt.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom
16. Mai 2012 ab. Unter anderem wurde erwogen, dass zwischen den vom
Gesuchsteller angeführten Behelligungen (letzte Haftentlassung am
28. Juli 2007) und seiner Ausreise am 26. November 2007) ein zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehe. Der Gesuchsteller vermöge nachvoll-
ziehbare subjektive Gründe dafür anzuführen, weshalb er eine frühere
Ausreise nicht habe bewerkstelligen können. Sofern er eine Gefährdung
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durch die LTTE geltend gemacht habe, sei von der fehlenden erforderli-
chen Aktualität und daher von einem fehlenden sachlichen Kausalzu-
sammenhang auszugehen. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (publiziert unter BVGE
2011/24) sei festzustellen, dass die LTTE militärisch geschlagen worden
seien und von ihnen heute keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen
würden. Ferner dürfte eine diesbezügliche Furcht auch nicht begründet
sein, weil der Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt angegeben habe,
B._______ wegen konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE
verlassen zu haben. Er habe lediglich von Freunden erfahren, von den
LTTE gesucht worden zu sein, und B._______ habe er wegen des Bür-
gerkriegs respektive wegen der Begleitung seines (…) aus F._______
nach Colombo verlassen.
Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Nachteile wegen der drei Verhaf-
tungen sei festzuhalten, dass es sich beim Gesuchsteller nicht um ein
Mitglied der LTTE handle. Aufgrund der eingereichten Dokumenten könne
der Schluss gezogen werden, dass er bei den Festnahmen aufgrund sei-
ner tamilischen Ethnie unter Generalverdacht gestanden habe, jedoch
nicht gezielt gesucht worden sei. Bei allen drei Festnahmen sei er jeweils
mit anderen festgenommen worden, was sich auch aus dem eingereich-
ten Polizeirapport vom 10. Mai 2006 ergebe. Da sich der Generalverdacht
gegen ihn nie bestätigt habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass die
srilankischen Behörden ihn im jetzigen Zeitpunkt suchen würden. Ferner
versuche die Intelligence Group immer noch, seinen Aufenthaltsort zu
ermitteln, um ihn zu töten. Die diesbezüglich eingereichten Schreiben
seien nicht geeignet, eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eintretende künftige Bedrohung des Gesuchstellers zu begründen, da sie
lediglich in unsubstanziierter Weise bestätigten, dass dieser gemäss Aus-
kunft (…) weiterhin gesucht werde, weshalb sie als Gefälligkeitsschreiben
bezeichnet werden müssten. Schliesslich mache der Gesuchsteller sub-
jektive Nachfluchtgründe geltend, wonach er bei einer Rückkehr in be-
sonderem Mass gefährdet sei, weil er sein Heimatland während des Krie-
ges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe. Im vor-
liegenden Falle würden sich jedoch weder aus den Akten noch aus den
Aussagen des Gesuchstellers Hinweise dafür ergeben, dass die sri-
lankischen Behörden ihm nahe Kontakte zu den LTTE unterstellen wür-
den. Zudem sei nicht vorgebracht worden, dass der Gesuchsteller – ab-
gesehen von einer allfälligen Bedrohung durch die Rückkehr – einer der
übrigen Risikogruppen angehört oder Kontakte zu Mitgliedern von Risiko-
gruppen gehabt habe. Daher erweise sich die dargelegte subjektive
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Furcht vor Verfolgung im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet.
Sodann wurde der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich qualifiziert.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 18. Juli 2012 ersuchte der Gesuchsteller
um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2011. Das
BFM forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2012 auf, die
Eingabe zurückzuziehen, ansonsten die Berechtigung zur Inanspruch-
nahme von Rückkehrhilfe verloren ginge, und allenfalls ein Revisionsge-
such beim BVGer zu stellen. Am 20. Juli 2012 zog der Gesuchsteller sei-
ne Eingabe vom 18. Juli 2012 zurück.
G.
Am 27. Juli 2012 gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertre-
ter mit einem Revisionsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht. Da-
bei liess er beantragen, die Verfügung vom 2. Mai 2011 beziehungsweise
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 seien in Re-
vision zu ziehen und in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die mit Schreiben
vom 22. Mai 2012 angesetzte Ausreisefrist sei umgehend aufzuheben
und es sei ihm zu erlauben, den Entscheid über das vorliegende Revisi-
onsgesuch beziehungsweise den Entscheid über die Gewährung von
Asyl in der Schweiz beziehungsweise den Entscheid über die vorläufige
Aufnahme abzuwarten. Überdies sei die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zur Sach-
verhaltsergänzung an die Gesuchsgegnerin zu überweisen.
Zur Untermauerung seiner Revisionsvorbringen reichte der Gesuchsteller
einen "(…)" vom 19. Juli 2007 und vier Bestätigungsschreiben (von
Rechtsanwalt und Notar E._______ vom 19. Mai 2012, (…) vom 31. Mai
2012, bestätigt durch G._______ am 1. Juni 2012, des Friedensrichters
D._______ vom 4. Juni 2012, sowie von H._______ vom 23. Juni 2012)
ein. Gemäss den eingereichten Dokumenten werde er in Sri Lanka immer
noch gesucht. Auf die Begründung wird, soweit notwendig, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 6
H.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 erachtete das Bundesverwaltungsge-
richt, die Revisionsbegehren als aussichtslos, wies das Gesuch um Aus-
setzung des Wegweisungsvollzuges ab und forderte den Gesuchsteller
auf, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig
wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Gesuchsteller zur
Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1200.– innerhalb an-
gesetzter Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
I.
Mit Schreiben vom 7. August 2012 wurden ein Schreiben der "(…)" vom
18. Juni 2012, ein "(…)" vom 18. Juli 2012 und ein Schreiben des sri-
lankischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom 21. Juli 2012 einge-
reicht.
J.
Das Bundesamt teilte am 6. August 2012 mit, dass der Gesuchsteller am
24. Juli 2012 beim Generalkonsulat I._______ vorgesprochen habe, wo
ihm die Ausstellung eines Emergency Passports zugesichert worden sei.
In der Folge wurde für ihn ein Rückflug von Zürich nach Colombo für den
23. August 2012 gebucht.
K.
Gemäss Mitteilung des Migrationsamtes J._______ vom 4. September
2012 sei der Gesuchsteller seit 22. August 2012 unbekannten Aufent-
halts.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 wurde der Rechtsvertreter
des Gesuchstellers ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob dieser über ein
gültiges Rechtsdomizil, über das er erreichbar sei, verfüge.
M.
Der Rechtsvertreter teilte am 6. September 2012 die Postadresse des
Gesuchstellers in F._______ mit.
N.
Am 8. Oktober 2013 ersuchte der Gesuchsteller im Zentrum für Asylsu-
chende (…), um Wiederaufnahme des Aufenthaltes.
E-3986/2012
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
auf dem Gebiet des Asyls, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich In-
halt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67 Abs. 3
VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2009, § 31
Rz 24 f., S. 289).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxis-
gemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht, sondern es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend
aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt
die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 121 N 1; NI-
COLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkom-
mentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2007, Art. 121 N 7).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Re-
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visionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
3.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdever-
fahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG analog).
3.3 Vorliegend wird vorab unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
der Revisionsgrund eines nachträglich aufgefundenen Beweismittels,
welches vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht datiert und sich
auf vorbestehende Tatsachen bezieht, geltend gemacht. Sodann wird die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens aufgezeigt. Auf das im Übrigen
form- und fristgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten
(vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
4.
Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller im
Wesentlichen aus, dass der eingereichte "(…)" vom 19. Juli 2007, den er
erst vor kurzem erhalten habe, aufzeige, dass er aufgrund des Verdachts
der Zugehörigkeit zu den LTTE und des Verdachts der Unterstützung des
Terrorismus tatsächlich festgenommen worden sei. Dies habe er während
des gesamten Asylverfahrens geltend gemacht. Sollte er erneut festge-
nommen werden, drohe ihm gemäss diesem Auszug aufgrund des Vor-
wurfs der LTTE-Zugehörigkeit eine Gefängnisstrafe. Sodann würden auch
die vier weiteren Schreiben belegen, dass die Verfolgungsgefahr des Ge-
suchstellers trotz der gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts angeblich entspannten politischen Lage in Sri Lanka immer noch
äusserst aktuell sei.
5.
Es ist zu prüfen, ob der angerufene Revisionsgrund vorliegend gegeben
ist:
5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Ent-
scheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid
entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid ent-
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standene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erheb-
liche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen
zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das
vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Be-
lang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung
der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008, Rz.
5.48 S. 250).
5.2 Der auf Revisionsebene ins Recht gelegte "(…)" vom 19. Juli 2007
existierte bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens. Es sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsteller bei Anwendung der
zumutbaren Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, dieses Dokument
schon im Rahmen des erstinstanzlichen Asyl- oder des Beschwerdever-
fahrens einzureichen. Dies um so weniger als er in der Lage war, im erst-
instanzlichen Verfahren eine am gleichen Tag (also am 19. Juli 2007)
ausgestellte Festnahmebestätigung über seine Verhaftung vom 18. Juli
2007 einzureichen. Somit ist dieser "(…)" revisionsrechtlich als verspätet
zu qualifizieren. Zudem fehlt ihm auch die revisionsrechtliche Erheblich-
keit, da es einen im vorherigen Verfahren nicht strittigen Tatbestand, die
Festnahme vom 18. Juli 2007 beinhaltet und somit, selbst wenn er noch
im ordentlichen Verfahren beigebracht worden wäre, nicht zu einer Gut-
heissung der Beschwerde geführt hätte, da diese Festnahme dem Ge-
suchsteller geglaubt wurde. Im Übrigen sei noch vermerkt, dass der letzte
Satz des vorliegenden "(…)" nicht verständlich ist: "If he arrested he will
be senteced to jail for number of years"; der Gesuchsteller wurde bereits
einen Tag zuvor festgenommen und am 26. Juli 2007 freigelassen.
5.3 Ferner werden die weiteren revisionsweise eingereichten Schriftstü-
cke, so die Bestätigungsschreiben vom 19. Mai 2012, vom 1., 4. und
23. Juni 2012, das Schreiben des Rechtsanwalts vom 21. Juli 2012
ebenso wie das eingereichten Dokument der (…) vom 18. Juni 2012 so-
wie schliesslich der (…) vom 18. Juli 2012, die allesamt nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 entstanden sind, als
Revisionsgrund ausgeschlossen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und
BVGE 2013/22).
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Seite 10
6.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts E-3003/2011 vom 16. Mai 2012 ist demzufol-
ge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1–3 VGKE (SR 173.320.2). Der einbezahlte Kostenvorschuss
ist nicht zurückzuerstatten und zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
8.
Die Vorinstanz ist seit September 2013 in Verfahren, welche Staatsange-
hörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu über-
gegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits ange-
ordnete aufzuheben. Sie zieht damit faktisch sämtliche Verfahren (auch
solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf
zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkeh-
rer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren
durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des
BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri
Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die ta-
milischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die ak-
tuelle Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür
ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterzie-
hen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprü-
fen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der
Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmittei-
lung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei
ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ]
vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückge-
schickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst
davon aus, dass sich der Sachverhalt seit Abschluss des ordentlichen
Verfahrens wesentlich verändert haben könnte. Eine veränderte Sachlage
ist jedoch nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen, sondern
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Seite 11
von der Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches bezie-
hungsweise eines zweiten Asylgesuches.
8.1 Die Akten des Gesuchstellers werden daher der Vorinstanz zur Prü-
fung im genannten Sinne rücküberwiesen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Akten werden dem BFM zur Überprüfung im Sinne der Erwägungen
überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: