B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3986/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 27. August 2015 in die Schweiz und stellte
am Folgetag ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ wurde er am 1. September 2015 erstmals kurz befragt (Befra-
gung zur Person; BzP). Die ausführliche Anhörung fand am 19. Mai 2017
statt. Am 17. November 2017 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling
anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
B.a Am 18. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch die CARITAS
Bern, handelnd durch E._______, beim SEM ein Gesuch um Familien-
zusammenführung mit B._______ (Ehefrau) und dem gemeinsamen Kind
C._______ einreichen.
B.b Am 5. Mai 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach
dem Stand seines Verfahrens und bat – unter Hinweis auf die Erkrankung
seiner kleinen Tochter – um prioritäre Behandlung seines Gesuchs.
C.
In seiner Verfügung vom 7. Juni 2018 lehnte das SEM das Gesuch um
Familienzusammenführung ab und verweigerte der Ehefrau und der Toch-
ter die Einreise in die Schweiz.
D.
In die vom Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 angeforderten Akten des
erstinstanzlichen Verfahrens wurde durch das SEM am 15. Juni 2018 Ein-
sicht gewährt.
E.
E.a Am 10. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine
neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht
eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2018 ein. Er beantragte
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; das SEM sei anzuweisen,
seiner Ehefrau und seinem Kind die Einreise in die Schweiz zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens respektive Gewährung des Familienasyls zu be-
willigen.
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E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als unent-
geltliche Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 teilte der Beschwerdeführer die genaue, ak-
tuelle Aufenthaltsadresse seiner Ehefrau und des Kindes mit und reichte
drei Hochzeitsfotografien (Farbkopien) zu den Akten.
G.
Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig wurde die Beschwer-
de der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
H.
H.a Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Stellungnahme unter Ansetzen einer Frist zur
Replik zugestellt.
H.c Der Beschwerdeführer reichte am 14. August 2018 fristgerecht seine
Replik zu den Akten. Er hielt seinerseits an seinen Ausführungen im
Rechtsmittel vom 10. Juli 2018 fest und reichte zum Beleg einen Arztbericht
("Medical Certificate") vom 23. November 2010 (gemäss äthiopischem Ka-
lender, was dem 30. Juli 2018 entspricht) im Original und mit Originalbrief-
umschlag der Sendung ins Recht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die ge-
mäss dieser Bestimmung anspruchsberechtigten Personen durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Ge-
such hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebe-
willigung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung
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der Familie durch Flucht und die fest beabsichtigte Familienvereinigung in
der Schweiz voraus. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispiels-
weise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr-
det ist, wenn bereits der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat
oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und
erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Fa-
milie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beweis-
standard nach Art. 7 AsylG gilt nicht nur für die Flüchtlingseigenschaft und
das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse; er hat praxisge-
mäss auch im Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug
gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gelten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer liess in seinem Gesuch vom 18. Januar 2018
darlegen, seine Ehefrau und das kleine Kind würden sich inzwischen im
Flüchtlingscamp F._______ in Äthiopien aufhalten. Mit dem Gesuch wur-
den Fotografien von Ehefrau und Kind (Farbkopien), eine Flüchtlingskarte,
Aufnahmen der abgehaltenen Heiratszeremonie (Farbkopien) sowie das
Heiratszertifikat der Eritrean Orthodox Tewahdo Church Nr. (…) (Farbko-
pie) zu den Akten gereicht. Ergänzend führte er am 24. Mai 2018 aus, seine
Tochter sei krank.
4.2 Das SEM begründete seinen negativen Entscheid damit, den Akten
seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer
vor seiner Flucht mit Ehefrau und Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammengelebt habe. Es würden sich zudem Ungereimtheiten hinsicht-
lich der nachzuziehenden Angehörigen ergeben. Gemäss Angaben in der
BzP wolle er die Ehe im (…) 2014, gemäss protokollierten Aussagen bei
der ausführlichen Anhörung (…) 2014 geschlossen haben. Darüber hinaus
sei das Zivilstandswesen in Eritrea nicht derart zuverlässig, als dass Origi-
naldokumente aus diesem Land als fälschungssicher erachtet werden
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könnten und diesen ein hoher Beweiswert zukommen könne; solche Do-
kumente seien zudem in Eritrea oder anderswo leicht käuflich erwerbbar.
Der Beschwerdeführer sei am (…) September 2014 aus Eritrea ausgereist.
Der Umstand, dass er seine Ehefrau schwanger zurückgelassen und seine
Ausreise nicht mit ihr vorher besprochen habe, bestätige, dass er in keiner
engen persönlichen Verbindung mit seiner Ehefrau gestanden und die Her-
stellung einer effektiven Familiengemeinschaft nicht angestrebt habe. Es
sei daher zu schliessen, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise nicht
mit der Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auch nicht
eine Familiengemeinschaft gebildet.
4.3
4.3.1 Im Rechtsmittel lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe
seine Ehefrau während seiner Lehrertätigkeit kennengelernt. Sie hätten
(…) 2014 geheiratet, anschliessend die Flitterwochen in G._______ ver-
bracht und dort einen gemeinsamen Haushalt begründet. Im September
2014 habe er sich bei der Schule für das neue Schuljahr gemeldet und
dabei erfahren, dass er gegen seinen Willen versetzt werden solle. Aus
Furcht vor erneuten Auseinandersetzungen mit der Schulleitung – solche
hatten im Januar 2014 bereits zu massiven Disziplinarmassnahmen,
namentlich einer einmonatigen Festhaltung unter furchtbaren Haftbedin-
gungen geführt – habe er vor diesem Hintergrund am (…) September 2014
den Heimatstaat in Richtung Äthiopien verlassen. Am (…) 2015 sei seine
Tochter geboren. Der Beschwerdeführer seinerseits sei damals noch auf
der Flucht gewesen und am 27. August 2015 in die Schweiz gelangt.
Er habe bereits bei der Anhörung zu seinen Asylgründen die Heiratsur-
kunde und den Taufschein der Tochter im Original sowie Fotografien der
Heiratszeremonie eingereicht. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen
Verfügung nicht geltend gemacht, diese Dokumente würden Fälschungs-
merkmale aufweisen. Aus den Hochzeitsfotos werde ersichtlich, dass eine
Heirat stattgefunden habe, entsprechend sei eine Heiratsurkunde ausge-
stellt worden. Die Vorinstanz habe diese Fotografien bei der Beurteilung
nicht beigezogen, sondern vielmehr darauf abgestellt, der Beschwerdefüh-
rer habe einmal (…), einmal (…) als Hochzeitsdatum genannt. Dieser mi-
nimale zeitliche Unterschied sei einerseits vor dem Hintergrund der Not-
wendigkeit, alle eritreischen Daten in den europäischen Kalender umzu-
rechnen, irrelevant; andererseits hätten die Feierlichkeiten mehrere Tage
gedauert. Es sei zudem mit zu berücksichtigen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet worden
seien und ihm gestützt auf diese Angaben in der Schweiz Asyl gewährt
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worden sei. Es bestehe auch deshalb kein Anlass, seine Glaubwürdigkeit
nun in Bezug auf seinen Familienstatus in Frage zu stellen. Letztlich sei
aufgrund des Geburtsdatums der Tochter erstellt, dass diese nach der
Hochzeit und vor der Flucht des Beschwerdeführers gezeugt worden sei.
4.3.2 Weiter habe entgegen der Auffassung des SEM vor der Flucht eine
intakte familiäre Gemeinschaft bestanden. Nach der Hochzeit im Sommer
2014 und bis zur Flucht Ende September 2014 habe der Beschwerdeführer
mit seiner Ehefrau in G._______ gelebt. Dort sei ihm nach Aufnahme der
Lehrtätigkeit im Jahr 2013 ein Stück Land zugeteilt worden. Zudem sei fest-
zuhalten, dass es ich um eine Liebesheirat gehandelt habe, und die Ehe-
frau sei dann schwanger geworden, was das Paar im Zeitpunkt der Flucht
des Mannes noch gar nicht habe wissen können. Gemäss gefestigter Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Prüfung des Vorliegens ei-
ner schützenswerten ehelichen Familiengemeinschaft zu berücksichtigen,
wenn diese aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt wor-
den sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer
sei als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden.
4.3.3 Er habe sodann die Beweggründe für das Zurücklassen der Ehefrau
bereits bei der Anhörung zu seinen Asylgründen nachvollziehbar dargelegt.
Weiter sei er von Anfang an bemüht gewesen, die Familienzusammenfüh-
rung rasch voranzutreiben, indem er bereits während seines Asylverfah-
rens die erforderlichen Dokumente im Original eingereicht und das Gesuch
für seine Ehefrau und die Tochter umgehend nach dem Asylentscheid ge-
stellt habe.
4.3.4 Er habe von der inzwischen in Äthiopien wartenden Ehefrau auch er-
fahren, dass ihr das ihnen zur Bewirtschaftung zugeteilte Land nach seiner
Flucht umgehend entzogen worden sei. Damit sei die Ehefrau vollständig
von seiner Familie abhängig geworden. Daraus werde klar, dass das Paar
auch in den Augen der eritreischen Behörden als Familiengemeinschaft
gelte. Die Ehefrau habe zwei Fluchtversuche gestartet, der erste im Juli
2017 sei misslungen und sie sei mit der Tochter einen Monat lang im
(…)gefängnis "H._______" bei I._______ festgehalten worden. Nur wegen
einer Malariaerkrankung des Kindes seien sie freigekommen. Im Septem-
ber 2017 sei ihr die Flucht dann gelungen und sie sei nach Äthiopien ge-
langt. Nach anfänglichem Aufenthalt im Flüchtlingslager sei ihr von den
äthiopischen Behörden wegen des kranken Kindes eine Wohnsitznahme
in Addis Abeba erlaubt worden. Das Kind leide unter anderem an Anämie,
was regelmässige Blutkontrollen erforderlich mache.
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Seite 8
4.3.5 Insgesamt seien vorliegend die Gründe nach Art. 51 Abs. 4 AsylG ge-
geben. Trotz der Trennung durch die Flucht des Beschwerdeführers liege
eine auf die Zukunft gerichtete, intakte familiäre Gemeinschaft vor. Es wür-
den auch keine Gründe vorliegen, die gegen einen Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft sprechen würden. Damit sei der Ehefrau und dem Kind
die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen.
5.
5.1 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung den Argumenten des Beschwerdeführers nicht standzuhalten vermö-
gen. An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen in der Vernehm-
lassung nichts, zumal es die Vorinstanz weitgehend unterlassen hat, auf
die Argumente des Beschwerdeführers im Rechtsmittel inhaltlich wirklich
einzugehen.
5.2
5.2.1 Aufgrund der durch Fotografien und kirchlicher Heiratsurkunde doku-
mentierten Hochzeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau traditionell-kirchlich die Ehe geschlossen haben. Allein
der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Protokoll zur BzP als
Heiratsmonat einmal von (…) 2014 gesprochen habe, vermag im gesam-
ten Kontext nicht zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Eheschlies-
sung als solche zu führen. So hat auch die Vorinstanz den Beschwerde-
führer bei der Anhörung namentlich nicht auf die Ungereimtheit angespro-
chen, wonach das nun genannte Heiratsdatum "(…) 2014" nicht mit dem-
jenigen an der BZP übereinstimme. Aus den eingereichten Fotografien
(Farbkopien) und der von kirchlicher Seite ausgestellten Bestätigung der
Eheschliessung (Originaldokument) ist zwar als Heiratsdatum der (…)
2014 aufgeführt. Allerdings erscheinen die im Rechtsmittel (vgl. S. 4 f.) auf-
geführten Erklärungen für die geringfügige zeitliche Diskrepanz letztlich
durchaus plausibel.
5.2.2 In einer Gesamtwürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht da-
her vorab zum Schluss, dass die geltend gemachte Eheschliessung als
solche zumindest glaubhaft gemacht ist. Es ist abschliessend darauf hin-
zuweisen, dass auch das SEM die vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Asylverfahrens gemachten Angaben zum Zivilstand nie explizit angezwei-
felt hat und nach Prüfung der Akten von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen ausgegangen ist.
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Seite 9
5.3 Gemäss Artikel 51 Abs. 4 AsylG muss bei einer beantragten Einreise-
bewilligung geprüft werden, ob eine vorbestandene gefestigte Familienge-
meinschaft bestanden hat, die durch Flucht getrennt worden ist. Eine ge-
festigte Familiengemeinschaft manifestiert sich dabei für Aussenstehende
am ehesten durch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt.
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Asylverfahrens von
Beginn an angegeben, er sei mit B._______ verheiratet (vgl. Personalien-
blatt A1/2, Protokoll BzP A4/12 F/A 1.14 und 3.01). Bei der
Anhörung zu seinen Asylgründen legte er unter anderem unaufgefordert
die Heiratsurkunde im Original, Hochzeitsfotos und den Taufschein seiner
Tochter ins Recht (vgl. Protokoll Anhörung A18/15 F/A 5 ff. und A17). Auch
in freier Erzählung erwähnte er seine Ehefrau und die Heirat (vgl. a.a.O.
F/A12, 32, 48). Den vom SEM als glaubhaft qualifizierten Aussagen zufolge
hat er bis zur Ausreise Ende September 2014 in G._______ gelebt und als
Aufenthaltsort seiner Ehefrau denselben Ortsnamen angegeben (vgl. Be-
fragungsprotokolle, Akten A4/12 F/A 3.01 und A18/5 F/A 52).
5.3.2 Der Hinweis in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach das Zivil-
standswesen in Eritrea nicht dergestalt sei, dass Originaldokumente als
fälschungssicher beurteilt werden könnten, und diese ausserdem leicht
käuflich erwerbbar seien, ist vorliegend nicht behelflich: Der Beschwerde-
führer hat neben den beiden Originaldokumenten namentlich die Hoch-
zeitsfeierlichkeiten mit Fotografien dokumentiert. Seine Angaben zu Ehe-
frau und Kind, besonders die Sorge um die kranke Tochter, die er noch nie
gesehen hat, zeugen von tiefer persönlicher Betroffenheit und hinterlassen
einen lebensechten Eindruck.
5.3.3 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Sommer 2014 mit B._______ die Ehe geschlossen, anschlies-
send mit ihr bis zur Ausreise im Herbst 2014 in einer gefestigten Familien-
gemeinschaft gelebt und in dieser Zeit die gemeinsame Tochter gezeugt
hat.
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Seite 10
5.4 Damit stellt sich die Anschlussfrage, ob die Familiengemeinschaft im
weiteren Verlauf aufgegeben worden ist.
5.4.1 Nach eingehender Lektüre der Befragungsprotokolle des Beschwer-
deführers lässt sich diese Frage nicht bejahen. Vielmehr wird bei Betrach-
tung der Aussagen des Beschwerdeführers erkennbar, dass es sich um
eine Liebesheirat gehandelt hat und stets die Absicht bestand, diese ehe-
liche Verbindung aufrechtzuerhalten und künftig fortzuführen (vgl. etwa
Protokoll A18/15 F/A 56: "Sie war meine Schülerin der achten Klasse, und
wie es der Zufall wollte, haben wir uns verliebt. Wir lieben uns sehr, deshalb
wollte ich sie nicht verlieren, deshalb habe ich sie geheiratet. Ich hoffte
zwar, dass ich mit ihr in Frieden leben kann, aber als es mir klar wurde,
dass das schwierig wird, habe ich mir überlegt, dass wir vielleicht irgendwo
einen neuen Anfang in Frieden haben können"). Der Beschwerdeführer hat
nachvollziehbar dargelegt, dass und wie er seit seiner Flucht regelmässi-
gen telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau unterhält (vgl. a.a.O. F/A 9 f.).
Die im erstinstanzlichen Asylverfahren mehrfach geäusserte Sorge um die
Frau und um die kranke Tochter hinterlassen einen aufrichtigen und be-
troffenen Eindruck. Auch seine Erklärung, weshalb er nicht mit der Ehefrau
gemeinsam geflüchtet sei (vgl. a.a.O. F/A 57), wirkt nachvollziehbar. Bei
dieser Aktenlage ist von einem ernsthaften und andauernden Interesse des
Beschwerdeführers am Weiterführen der durch seine Ausreise getrennten
ehelichen Gemeinschaft auszugehen.
5.4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. S. 2),
dass das Zurücklassen einer schwangeren Ehefrau die fehlende persönli-
che Verbindung mit dieser und ein fehlendes Interesse am Fortführen der
ehelichen Gemeinschaft bestätige, ist bei dieser Aktenlage unzutreffend.
Überdies konnte der Beschwerdeführer – mutmasslich auch die Ehefrau –
aufgrund der zeitlichen Konstellation im Zeitpunkt der Ausreise gar nichts
von der Schwangerschaft wissen (die Eingabe des Geburtsdatums des
Kindes in der Website
ergibt beispielsweise dieses Resultat: "Mit hoher Wahrscheinlichkeit war
die Empfängnis im Zeitraum zwischen dem (…) 2014 und dem (…) 2014";
der Beschwerdeführer reiste, wie erwähnt, am (…) September 2014, mithin
kurz nach dem rechnerisch spätestmöglichen Zeugungszeitpunkt aus sei-
nem Heimatland aus).
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Seite 11
5.4.3 Insgesamt lassen die genannten Indizien vielmehr den Schluss zu,
dass dem Beschwerdeführer an der Weiterführung der Familiengemein-
schaft gelegen war und ist. Die Vorinstanz kommt namentlich in der Ver-
nehmlassung (unter Hinweis auf das Anhörungsprotokoll A18/15 F/A 32)
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe selber erklärt, bereits vor Erhalt
des Versetzungsschreiben den Ausreiseentschluss gefasst, seine Ehefrau
jedoch darüber nicht informiert zu haben. Dies und die zeitlichen Unge-
reimtheiten bezüglich der Eheschliessung lasse kein Interesse an den an-
geglichen familiären Beziehungen erkennen. Betrachtet man die gesamte,
von der Vorinstanz erwähnte Protokollstelle (freie Schilderung der Asyl-
gründe) ist jedoch auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im frag-
lichen Zeitraum eine einmonatige Gefängnisstrafe hinter sich hatte, aus
Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen die Forderung des Waffen-
tragens befolgt und weiter unterrichtet hat, (…) geheiratet und erst später
erfahren hat, dass er einer neuen Schule zugeteilt worden ist. Diese Vor-
bringen hat das SEM im Asylverfahren als glaubhaft qualifiziert (wie sich
aus der internen Begründung für den positiven Asylentscheid ergibt; vgl.
Aktenstück A19/4). Dass er in diesem Zusammenhang schon vor Erhalt
des besagten Versetzungsschreiben Ausreisepläne gehegt hat, ist ange-
sichts der persönlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer
damals befunden hatte, mehr als verständlich. Daraus lässt sich offenkun-
dig nicht bereits auf ein fehlendes Interesse am Fortbestehen einer Fami-
liengemeinschaft schliessen.
5.4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kurz nach
dem positiven Asylbescheid das Gesuch um Familiennachzug eingereicht
und in der Folge nachgefragt hat, nachdem er von Seiten der Vorinstanz
bis Ende Mai 2018 noch keine Antwort erhalten hatte.
5.4.5 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Familien-
gemeinschaft nach der Flucht des Ehemannes ins Ausland aufgegeben
worden ist.
5.5 Dass der Familienzusammenführung besondere Gründe im Sinn von
Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen, wird vom SEM nicht vorgebracht,
und den Akten sind keinerlei Hinweise auf solche Umstände zu entneh-
men.
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Seite 12
6.
Damit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine asylrechtliche
Familienzusammenführung erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch um
Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Unrecht abgelehnt. Die Be-
schwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018
aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______ und dem gemeinsamen
Kind C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des (Fami-
lien-) Asylverfahrens zu bewilligen. Angesichts des in der Replik dokumen-
tierten Gesundheitszustandes des Kindes wird die Vorinstanz diese Bewil-
ligung beförderlich auszusprechen haben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Prozessführung gewährt.
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat mit dem Rechtsmittel eine angemessen erscheinende Kos-
tennote eingereicht. In Anbetracht der nach der Beschwerdeerhebung not-
wendigen Vertretungshandlungen ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, die Einreise der Ehefrau B._______ und des gemeinsamen
Kindes C._______ zwecks Durchführung des Asylverfahrens beförderlich
zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay