B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3987/2019, E-3990/2019
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Beschwerdeführerin, und deren Sohn
B._______,
geboren am (…),
Beschwerdeführer
beide Iran,
vertreten durch MLaw Céline Kuster, HEKS Rechtsschutz
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügungen des SEM vom 26. Juli 2019 /
N (…), N (…) (vereinigtes Verfahren).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am (…) April 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte die Asylgesuche im beschleunigten Ver-
fahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnah-
men (PA) vom 2. Mai 2019, der Erstbefragungen vom 22. Mai 2019 und
der Anhörungen vom 16. und 17. Juli 2019 machten sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführerin sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie.
Sie habe an der Universität C._______ in D._______ (…) unterrichtet. Sie
habe sich regelmässig mit anderen Intellektuellen in öffentlichen Kaffees
und Restaurants getroffen und über die Missstände im Iran gesprochen.
An einem dieser Treffen habe sie ihren Freunden einen von ihr verfassten
Artikel verteilt, in dem sie über die Fremdwährungskrise im Iran geschrie-
ben und die Regierung kritisiert habe. Den von ihr handschriftlich verfass-
ten Text habe der Beschwerdeführer für sie auf den Computer übertragen
und 40 bis 50 Exemplare ausgedruckt. Sie habe sich darin nicht als Ver-
fasserin zu erkennen geben und ihn nur ihren Vertrauten zur Verfügung
gestellt. Auch gegenüber einigen aufgeschlossenen Studierenden habe sie
ihre Kritik an der Regierung geäussert. Sie sei deswegen auch schon vom
Herassat (Sicherheitsdienst) der Universität vorgeladen oder telefonisch
ermahnt worden. Mit dem Ziel, die Leute aufzuklären, habe sie ungefähr
zehn Studierenden, denen sie vertraut habe, je ein Exemplar des erwähn-
ten Artikels ausgehändigt. Jemand habe ihn wohl dem Herassat überge-
ben. Deshalb sei am 12. November 2018 im Dozentenzimmer eine Frau,
die für den Herassat arbeite, auf sie zugekommen und habe sie aufgefor-
dert, mitzukommen. Sie sei vor das Universitätsgebäude geführt worden,
wo ein schwarzer Van mit abgedunkelten Scheiben auf sie gewartet habe.
Während einer halbstündigen Fahrt sei sie mit verbundenen Augen an ei-
nen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei sie von einer Frau und
zwei Männern befragt worden. Man habe ihr vorgeworfen, den regierungs-
kritischen Artikel verfasst zu haben, was sie jedoch abgestritten habe.
Während der ungefähr 24-stündigen Festnahme sei sie geschlagen, belei-
digt und sexuell belästigt geworden. Man habe behauptet, eine umfangrei-
che Akte über sie zu haben, ihr gedroht, sie in Zukunft zu beobachten und
ihr verboten, zu verreisen. Unter Drohungen habe man sie schliesslich frei-
gelassen. Während ihrer Festnahme seien Behördenmitglieder zur Woh-
nung gegangen, wo sie mit ihrer Schwester wohnhaft gewesen sei und hät-
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ten eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Sie hätten Bücher und Bro-
schüren, die im Iran verboten seien, sowie ihren Laptop beschlagnahmt.
Da sie sich vor weiteren Repressionen der Behörden gefürchtet habe, sei
sie mit ihrem Pass und einem Schweizer Touristenvisum über Italien in die
Schweiz gereist. Zwei oder drei Tage nach ihrer Ausreise sei ihre Wohnung
erneut von Behördenmitgliedern durchsucht worden.
Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie.
Er habe bis Ende März 2017 in E._______ (…) studiert. Ende 2017 hätten
dort Demonstrationen stattgefunden, denen er sich mit seinen Freunden
angeschlossen habe. Behördenmitglieder hätten die Demonstranten ein-
geengt und geschlagen. Auch ihm sei ein heftiger Schlag verpasst worden,
weshalb er das Bewusstsein verloren habe. Als er wieder aufgewacht sei,
hätten ihn zwei Personen festgehalten, ihm die Augen verbunden, mit an-
deren Demonstranten in ein Auto gesetzt und an einen unbekannten Ort
gebracht. Dort sei er während rund drei Tagen inhaftiert, zweimal verhört
und gefoltert worden. Er sei dazu gezwungen worden, ein Papier zu unter-
schreiben. Nachdem er dies getan habe, sei er wieder bewusstlos geschla-
gen geworden. Als er die Augen wieder geöffnet habe, habe er sich im Spi-
tal befunden. Sein Vater sei da gewesen und habe ihm erklärt, dass er für
seine Freilassung seine Beziehungen habe nutzen und 50 Millionen Tuman
bezahlen müssen. Ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung aus dem
Spital habe ihn seine Mutter zu seiner Tante nach
F._______ gebracht. Dort sei er bis Juni oder Juli 2018 geblieben. Danach
sei er wieder nach E._______ zurückgekehrt und habe sein Studium fort-
gesetzt. Er habe sich jedoch stets beobachtet gefühlt. Personen von der
Basij (Hilfspolizei) hätten ihn ständig verfolgt, auch ein- bis zweimal ange-
halten und beleidigt. Zweimal seien sie zu ihm nach Hause gekommen und
hätten das Haus durchsucht. Er habe überhaupt keine Privatsphäre mehr
gehabt, weshalb er eine Zeit lang bei einem Freund übernachtet habe.
Nach der Verhaftung seiner Mutter habe er noch grössere Angst gehabt.
Da er der nächste Angehörige seiner Mutter sei und diese von den Behör-
den persönlich verfolgt werde, würde er sich vor einer Reflexverfolgung
fürchten. Deshalb sei er gemeinsam mit ihr aus dem Iran ausgereist.
In der Schweiz habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter
einen Blog erstellt, auf den er zwei von ihr verfasste Artikel zur politischen
Lage im Iran hochgeladen habe.
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Seite 4
Als Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien der
Melli-Karte sowie der Immatrikulationsbestätigung des Beschwerdefüh-
rers, der beiden Pässe und Shenasnahmehs sowie der Heirats- und Schei-
dungsdokumente der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin
reichte überdies zwei Gerichtsvorladungen vom (…) und vom (…) (in Ko-
pie) zu den Akten.
B.
Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM die Gelegenheit, zum Ent-
wurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu neh-
men, wovon sie mit separaten Schreiben vom 25. Juli 2019 Gebrauch
machten.
C.
Mit separaten Verfügungen vom 26. Juli 2019 – Eröffnung gleichentags –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
renden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug.
D.
Gegen die Verfügungen vom 26. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführe-
renden am 7. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die
Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 5. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin als
neues Beweismittel die Kopie eines Urteils eines Gerichts in E._______,
datiert auf den (…) ([…]), ein. Sie sei demgemäss zu (…) Jahren Haft und
(…) Peitschenhieben verurteilt sowie mit einem lebenslangen Berufsverbot
als Lehrerin belegt worden. Das Originaldokument sei vom iranischen Zoll
abgefangen worden, weshalb sie nur eine Kopie desselben in elektroni-
scher Form habe beschaffen können.
E-3987/2019, E-3990/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie
aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-3987/2019
und E-3990/2019 von Amtes wegen zu vereinigen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des Entscheidentwurfs vom 24. Juli 2019 führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaub-
haft. Es sei nicht überzeugend, dass sie trotz des damit einhergehenden
Risikos einer Verurteilung ihren regimefeindlichen Artikel ihren Kollegen
sowie einigen Studierenden weitergegeben habe. Ihre Schilderungen zur
vorgebrachten Festhaltung seien überdies nicht glaubhaft ausgefallen. Ins-
besondere sei nicht verständlich, weshalb sie die sexuellen Übergriffe nicht
schon bei der Erstbefragung geltend gemacht habe. Es sei offensichtlich,
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung eine Steigerung ihrer Vor-
bringen vorgenommen habe. Die angeblichen Hausdurchsuchungen habe
die Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung noch zu Beginn der
Anhörung erwähnt, als sie danach gefragt worden sei, ob sie seit ihrer Aus-
reise von ihrer Schwester relevante Informationen für ihr Asylgesuch erhal-
ten habe. Nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin als angebliche
Regimegegnerin nach 24 Stunden wieder freigelassen und erst rund vier
Monate später durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sei. Es
könne davon ausgegangen werden, dass ihr das Unterrichten an der Uni-
versität untersagt worden wäre, wenn etwas gegen sie vorgelegen hätte.
Gegen die geltend gemachten Vorbringen spreche zudem die Tatsache,
dass die Familie der Beschwerdeführerin – ausser den angeblichen Haus-
durchsuchungen – seit ihrer Ausreise nicht behelligt worden sei. Sie habe
auch keine persönlichen Verfolgungsmassnahmen nach Erhalt der ersten
Vorladung geltend gemacht, obwohl ihr darin angeblich angedroht worden
sei, bei Nichterscheinen per Haftbefehl gesucht zu werden. Im Weiteren
habe sie mit ihren Reisedokumenten legal aus dem Iran ausreisen können.
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Seite 7
Deshalb sei davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise nicht
unter Beobachtung der heimatlichen Behörden gestanden habe. Die als
Beweismittel eingereichten Vorladungen durch die iranische Staatsanwalt-
schaft hätten wenig Beweiswert, da sie nur als Kopien vorlägen und solche
Dokumente im Iran leicht käuflich erwerbbar seien.
Die geltend gemachten vorgängigen Behelligungen durch den Herassat
und diskriminierenden Einschränkungen am Arbeitsplatz würden – unab-
hängig von deren Glaubhaftigkeit – keine flüchtlingsrechtlich relevante In-
tensität erreichen und seien somit nicht asylbeachtlich.
Die beiden Texte, die die Beschwerdeführerin verfasst und auf ihrem Blog
veröffentlicht habe, seien sehr allgemeinen Inhalts und vermöchten keine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran
zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu ent-
nehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise und exponiert exilpolitisch be-
tätigt habe. Ausserdem lägen keine Hinweise vor, dass im Iran aufgrund
der veröffentlichten Texte behördliche Massnahmen eingeleitet worden
seien. Sie verfüge folglich nicht über ein politisches Profil, das sie bei der
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aus-
setzen würde.
6.2 Den Entscheidentwurf betreffend den Beschwerdeführer vom 24. Juli
2019 begründete die Vorinstanz mit dem ungenügenden zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner geltend gemachten
Festnahme am 1. Januar 2018 und der Ausreise am 20. März 2019. Die
Festnahme sei demnach nicht fluchtauslösend und die danach folgenden
Belästigungen durch die Behörden nicht genügend intensiv gewesen. So-
mit seien diese Geschehnisse nicht asylrelevant. Er verfüge überdies nicht
über ein politisches Profil, um für die iranischen Behörden als Regimegeg-
ner zu gelten. Deshalb habe er keine erneute Festnahme zu befürchten.
Die dargelegten Misshandlungen während der Haft seien zwar bedauer-
lich, doch diene das Asyl dem Schutz vor künftiger Verfolgung und nicht
zur Wiedergutmachung von bereits erlittenem Unrecht. Zudem würden die
Angaben zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit der Demonstra-
tion und der darauffolgenden Festnahme teils den Eindruck erwecken,
dass er das Erzählte nicht tatsächlich erlebt habe. Die von ihm angegebe-
nen Beweggründe für die Teilnahme an der Demonstration seien vage und
allgemein. Auch die Aussagen zur Freilassung seien nicht glaubhaft. Ins-
besondere sei nicht plausibel, dass er keine genauen Angaben zu den Um-
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ständen der Freilassung habe machen können. Die Gründe für den Ab-
bruch des Studiums, mithin die Einschränkungen, die er erlebt habe, wür-
den keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen und seien des-
halb nicht asylrelevant.
Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, fehle es an
der Grundlage für die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwer-
deführers.
Die auf dem Blog der Beschwerdeführerin gemeinsam veröffentlichten
Texte vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu be-
gründen. Er habe sich nicht in qualifizierter Weise und exponiert exilpoli-
tisch betätigt und es bestünden keine Hinweise für die Annahme, dass im
Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien.
6.3 In der Stellungnahme vom 25. Juli 2019 zum Entscheidentwurf führt die
Beschwerdeführerin aus, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Zwei-
fel an ihrer Glaubhaftigkeit entkräftet werden könnten. Die Ausführungen in
der Anhörung zur sexuellen Belästigung würden keine Steigerung, sondern
eine Konkretisierung der Vorbringen darstellen. Die Befragungsperson
habe keine konkretisierenden Fragen zur Haft und zu den von ihr erwähn-
ten körperlichen Übergriffen gestellt, weswegen ihr nicht vorgeworfen wer-
den könne, sie habe die Erlebnisse in der Erstbefragung nicht ausführlich
geschildert. Angesichts des komplexen Sachverhalts in Kombination mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Weiterbehandlung des
Asylgesuchs im erweiterten Verfahren erforderlich. Der Beschwerdeführer
erwähnt in der Stellungnahme vom 25. Juli 2019, seine Glaubhaftigkeit sei
gegeben. Dies gelte ebenfalls für die Vorbringen seiner Mutter, weshalb
deren Vorbringen auch als seine Asylgründe zu prüfen seien.
6.4 In ihrem Entscheid vom 26. Juli 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Be-
gründung fest und führte zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin aus,
diese habe in der Erstbefragung ausführlich Gelegenheit gehabt, über das
Erlebte zu berichten. Der Sachverhalt habe bereits nach zwei Befragungen
innerhalb zwei halber Tage erstellt werden können und sei nicht komplex.
Auch im Entscheid betreffend den Beschwerdeführer vom 26. Juli 2019
hielt die Vorinstanz an ihrer Begründung fest. Der geltend gemachten Re-
flexverfolgung fehle aufgrund der unglaubhaften Asylgründe der Mutter die
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Grundlage. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Demonstra-
tionsteilnahme, Festnahme und darauffolgender Verfolgungsmassnahmen
seien weder glaubhaft noch asylrelevant.
6.5 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, dass sich die Vorinstanz be-
treffend Beschwerdeführerin nicht mit der Thematik einer drohenden Ge-
richtsverhandlung auseinandergesetzt und ihr keine Gelegenheit geboten
habe, sich ausführlich dazu zu äussern. Hingegen sei sie aufgefordert wor-
den, sich auf die gestellten Fragen zu konzentrieren, da es sonst zu aus-
schweifend sei. Anstatt eine zukünftig drohende Verfolgung zu prüfen,
habe sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die Vorverfolgung kon-
zentriert. Bezüglich der drohenden Gerichtsverhandlung hätte ihr mehr Zeit
für die Beweismittelbeschaffung eingeräumt werden müssen. Es entstehe
der Eindruck, dass die Vorinstanz der Prüfung der Glaubhaftigkeit einen
höheren Stellenwert zuschreibe als der vollständigen Erstellung des Sach-
verhalts. Die Beschwerdeführenden hätten beide ihre Asylgründe ausführ-
lich und detailliert geschildert und die Ausführungen seien mit zahlreichen
Realkennzeichen versehen.
Es handle sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um einen kom-
plexen Sachverhalt, der im erweiterten Verfahren zu prüfen gewesen wäre,
was sich in der Dauer der Befragungen von neun Stunden pro Person so-
wie im Umfang der angefochtenen Verfügung (betr. Beschwerdeführerin)
zeige. Ferner sei nicht erklärlich, weshalb die Vorinstanz trotz der Erwäh-
nung der körperlichen Übergriffe in der Erstbefragung in der Anhörung ein
gemischtgeschlechtliches Team eingesetzt habe. Der Sachverhalt sei
durch die Vorinstanz in zwei Teile – einen glaubhaften, aber nicht asylrele-
vanten und einen unglaubhaften Teil – getrennt worden. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hätten jedoch als Ganzes überprüft werden sollen, da
ansonsten der Entscheid intransparent und nicht nachvollziehbar sei. Der
Vorwurf, es seien keine originalen Gerichtsdokumente eingereicht worden,
erstaune, da die Beschwerdeführenden in keiner der Anhörungen explizit
dazu aufgefordert worden seien, die Originale zu besorgen. Die Besorgung
der Originale sei aufgrund des enormen Fristendrucks auch nicht möglich
gewesen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die auf dem Blog veröf-
fentlichten Artikel asylrelevant, da den Behörden der Text betreffend
Fremdwährungskrise bereits bekannt gewesen sei. Zudem sei die Be-
schwerdeführerin eine Professorin an einer iranischen Universität, die re-
gimekritische Artikel an ihre Studierenden abgegeben habe. Deshalb sei
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Seite 10
sie in einer exponierten Stellung und steche aus der Masse der Unzufrie-
denen heraus.
Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei
auch die Gefahr einer Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer gege-
ben.
7.
7.1 Die Vorinstanz erachtet das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, sie sei wegen Verteilens eines regimekritischen Artikels festgenommen
und verhört worden, als nicht glaubhaft. Auch die nach der Ausreise an-
geblich erfolgten Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft seien unglaub-
haft. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise aus einem
flüchtlingsrelevanten Grund staatliche Verfolgungsmassnahmen habe be-
fürchten müssen, und sie verfüge nicht über ein politisches Profil, das sie
bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten flüchtlingsrelevanten Verfol-
gung aussetzen würde.
Der aktuelle Stand der Sachverhaltsabklärungen lässt keinen solchen
Schluss zu, weshalb der Einschätzung der Vorinstanz im Sinne nachste-
hender Erwägungen nicht gefolgt werden kann.
7.2
7.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
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Seite 11
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
7.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
7.3 Die von der Beschwerdeführerin verfassten Artikel beschreiben aus-
führlich und kritisch aktuelle Geschehnisse im Iran. Der eine Text behandelt
die iranische Fremdwährungskrise und übt Kritik an der Regierung des
Landes. Diese habe mit ihrem Verhalten öffentliche Unruhen in der Gesell-
schaft erzeugt, die Wähler betrogen und sei korrupt. Vom zweiten auf dem
Blog veröffentlichten Artikel liegt dem Gericht zwar nur eine sehr kompri-
mierte Übersetzung vor. Daraus geht aber hervor, dass der Text die irani-
sche Justiz kritisiert und der Regierung Korruption vorwirft. Die Sichtweise
der Vorinstanz, wonach die beiden Texte sehr allgemeinen Inhalts seien
und kein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen die Be-
schwerdeführenden zu bewirken vermöchten, greift nach Auffassung des
Gerichts zu kurz.
Es ist der Beschwerdeführerin auch dahingehend zuzustimmen, dass sie
in der Erstbefragung aufgefordert wurde, sich auf die Fragen der Befra-
gungsperson zu konzentrieren, da es sonst zu ausschweifend werde (vgl.
SEM-Akten A13 F37). Im Entscheid merkt die Vorinstanz hingegen an,
dass die Beschwerdeführerin ausführlich Gelegenheit gehabt habe, über
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Seite 12
das Erlebte zu berichten; sie habe aber in der Erstbefragung nur kurz an-
gemerkt, ab und zu angefasst worden zu sein. Diese Einschätzung greift
ebenfalls zu kurz, wie sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu
den körperlichen Übergriffen in der Erstbefragung ergibt: «Sie haben auch
ab und zu mal meinen Körper angefasst. Sie sagten mir: "Wenn du einen
Mann suchst, wenn du solche Bedürfnisse hast, wenn du einen Mann
brauchst, kannst du es uns sagen. Wir können dir helfen, können deine
Bedürfnisse erfüllen." Es war sehr schlimm, es war zum Kotzen» (vgl.
a.a.O. F20). Warum die Vorinstanz diesbezüglich keine Nachfragen gestellt
hat, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr als die Rechtsvertreterin da-
rauf hinwies, dass noch viele Fragen offen seien (vgl. a.a.O. F40 ff.). Vor
diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht beurteilbar, ob die in der An-
hörung erstmals erwähnten oder ausgeführten Vorbringen tatsächlich als
nachgeschoben einzuschätzen sind.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz, obwohl die Be-
schwerdeführerin bereits in der Erstbefragung geschlechtsspezifische Ver-
folgungsgründe geltend machte, für die Anhörung nicht von Anfang an ein
weibliches Befragungsteam zusammenstellte. Es ist in diesem Zusammen-
hang darauf hinzuweisen, dass die sich aus Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1
[SR 142.311]) ergebende Verfahrensvorschrift, wonach die asylsuchende
Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt wird, wenn konkrete
Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, einerseits eine
Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bildet, mithin eine Schutzvorschrift
darstellt, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen
angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst
frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzei-
tig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleis-
ten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden
Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Be-
hörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald
entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden
(vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2; bestätigt in den Urteilen des BVGer
D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.5 und D-7431/2018 vom 22. Ja-
nuar 2019 E. 5.3.3).
Bereits mit der oben zitierten Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich
der Erstbefragung vom 22. Mai 2019, die zwei Behördenmitglieder hätten
während der Festnahme ihren Körper angefasst, lagen konkrete Hinweise
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Seite 13
auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (Eingriff in die sexuelle Identi-
tät) vor, welche dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift
von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden und die Beschwerdeführerin in der Folge
durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören (vgl. BVGE
2015/42 E. 5.3 m.w.H.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Argumentation der Vor-
instanz stütze sich grösstenteils auf reine Spekulationen zu Plausibilität
und Logik, ist begründet. Die Vorinstanz hat in die Bewertung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen zwar auch Widersprüche in der Erzählung ein-
fliessen lassen. Jedoch hinterlässt der Entscheid gesamthaft den Eindruck,
dass die Vorinstanz nur diejenigen Elemente zu gewichten scheint, die ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Stattdessen wäre sie ge-
halten gewesen, alle Faktoren der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen und
gegeneinander abzuwägen. Insbesondere ist erwähnenswert, dass die Be-
schwerdeführerin detailreich über das Erlebte berichtete und ihren Erzäh-
lungen eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen sind (vgl. etwa
A13 F20, F28, F37).
Zutreffend ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden in keiner Befra-
gung aufgefordert wurden, die Originale der vorgelegten Dokumente ein-
zureichen. Betreffend den von der Vorinstanz vorgebrachten fehlenden Be-
weiswert der Kopien der Vorladungen ist zudem festzuhalten, dass sich der
Zugang zu originalen Gerichtsdokumenten im Iran oft als schwierig erweist.
Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen werden nach dem Fact-Find-
ing-Mission-Bericht von Landinfo, dem Danish Immigration Service und
dem Danish Refugee Council teilweise sogar Urteile weder an die
Betroffenen noch an deren Anwälte ausgehändigt (vgl. Landinfo / Danish
Immigration Service, Danish Refugee Council, On Conversion to Christian-
ity, Issues concerning Kurds and Post-2009 Election Protestors as well as
Legal Issues and Exit Procedures, Joint report from the Danish Immigration
Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council’s fact-
finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United King-
dom, 9 November to 20 November 2012 and 8 January to 9 January 2013,
Februar 2013, , abgerufen am
27. August 2019).
Der Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers
erfüllten den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang nicht, ist hin-
gegen zuzustimmen. Die angeblichen Verfolgungsmassnahmen nach der
E-3987/2019, E-3990/2019
Seite 14
vorgebrachten Festnahme weisen keine flüchtlingsrechtlich relevante In-
tensität auf. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss an-
gefochtener Verfügung und Zusammenfassung im ersten Abschnitt von
E. 5 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind
nicht zu beanstanden. Um die vorgebrachte Gefahr einer Reflexverfolgung
oder subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der Erstellung eines regime-
feindlichen Blogs beurteilen zu können, sind jedoch nach dem Gesagten
weitere Sachverhaltsabklärungen nötig.
7.4 Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der einzuräumenden Fristen
für die Besorgung allfälliger Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1
AsylG) oder eventueller weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Legitimi-
tät der allfälligen Strafverfolgung und der drohenden Strafe wäre es insge-
samt angezeigt gewesen, die Asylgesuche im erweiterten Verfahren zu be-
handeln, anstatt sie im Rahmen beschleunigter Verfahren mit sehr kurzen
Behandlungsfristen zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbin-
den die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig
und richtig abzuklären.
8. Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sieht sich
das Gericht nicht in der Lage, über die Asylrelevanz der vorgebrachten
Strafverfolgung zu befinden. Die Behauptung der Vorinstanz, es ergäben
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführe-
rin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe, ist insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Beweismittel zu
kurz gegriffen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im Rahmen des er-
weiterten Verfahrens weitere Abklärungen – wie etwa eine erneute, ver-
tiefte Befragung – zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin vorzuneh-
men. Indem sie dies jedoch unterliess und die objektive Begründetheit der
– insbesondere – von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen verneinte, hat sie den Sachverhalt nicht richtig ab-
geklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E-3987/2019, E-3990/2019
Seite 15
9.
9.1 Das vorliegende Verfahren erscheint als zu komplex, als dass es im
beschleunigten Verfahren hätte behandelt werden können. Die Verfügun-
gen der Vorinstanz umfassen elf (betr. Beschwerdeführerin) beziehungs-
weise zehn (betr. Beschwerdeführer) Seiten und sind somit sehr ausführ-
lich ausgefallen. Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um einen einfa-
chen Fall handelt. Die Wahl der Art des erstinstanzlichen Verfahrens ist
zwar allein Sache der Vorinstanz (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Die Be-
handlung komplexer Fälle in einem beschleunigten Verfahren – bei wel-
chem es definitionsgemäss nicht notwendig ist, längere Anhörungen durch-
zuführen und mehrere Beweismittel zu bewerten – ist jedoch nicht ange-
zeigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – eine umfang-
reiche Verfügung erlassen wird, gegen die innert nur sieben Arbeitstagen
eine Beschwerde eingereicht werden muss (vgl. Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes, BBI 7991, 8016 "[...] weil im beschleunigten Verfahren
nur einfache Fälle behandelt werden"). Die Behandlung eines komplexen
Falles im beschleunigten Verfahren birgt die Gefahr einer Verletzung der
Verfahrensgarantien der asylsuchenden Person und zwar unabhängig da-
von, inwieweit das Prozessergebnis rechtlich liquid erscheinen könnte (vgl.
Urteile des BVGer E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 und D-2056/2019,
D-2007/2019, D-2083/2019, D-2189/2019 vom 21. Mai 2019 E. 8.1; jüngst
bestätigt im Urteil des BVGer E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6).
9.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 7.1).
9.3 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese
den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – insbesondere auch unter Be-
rücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen
E-3987/2019, E-3990/2019
Seite 16
(vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – sprengen würde. Je nach Ausgang der Ab-
klärungen wird sich das SEM gegebenenfalls mit einer allfälligen Verfol-
gungsgefahr wegen subjektiven Nachfluchtgründen sowie mit Fragen des
Wegweisungsvollzugs zu befassen haben. Die Vorinstanz hat insbeson-
dere zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden im Iran eine ernsthafte
Gefahr einer Behandlung besteht, die gegen Art. 3 EMRK verstösst. Mass-
geblich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die allgemeine Si-
tuation im betreffenden Staat und andererseits die persönlichen Umstände
der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06 §§125 und 130 m.w.H.). Zu
beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR Körperstrafen per
se gegen Art. 3 EMRK sowie gegen das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK
verstossen (vgl. BVGE 2014/28 E. 11.4.3). Vorliegend ist somit insbeson-
dere abzuklären, ob substanzielle Hinweise dafür bestehen, dass bei einer
Rückkehr der in der Vorladung der Beschwerdeführerin angedrohte Haft-
befehl erlassen und vollzogen würde. Zudem ist im Hinblick auf das neu
eingereichte Beweismittel zu überprüfen, ob tatsächlich eine Verurteilung
der Beschwerdeführerin stattgefunden hat.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen, womit das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (inkl. Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) ge-
genstandslos geworden ist.
12.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3987/2019, E-3990/2019
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-3987/2019 und E-3990/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Sache wird
zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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