Abtei lung V
E-3988/2006
E-3989/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, seine Ehefrau
B._______, ihre Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Irak,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. De-
zember 2000 und Verfügung des BFM vom 23. Novem-
ber 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in F._______,
Provinz Dohuk, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben
am 20. Dezember 1998 bzw. 20. Januar 1999 und gelangte am 8. bzw.
9. Februar 1999 von der Türkei und ihm unbekannten Ländern her-
kommend in die Schweiz, wo er am 11. Februar 1999 ein Asylgesuch
stellte.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF in der Empfangsstelle
vom 16. Februar 1999 und der Anhörung durch die zuständige kanto-
nale Behörde vom 11. Mai 1999 machte der Beschwerdeführer zu sei-
nen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern von 1975 bis 1995 als
Asylbewerber im Iran gelebt, sie seien aber nicht als Flüchtlinge aner-
kannt worden. Nach der Rückkehr in den Nordirak habe er sich als
Händler betätigt und Waren aus dem Iran in den Nordirak eingeführt
und dort verkauft. Die Zoll- und Grenzkontrollen habe er jeweils gegen
Bestechungsgeld passieren können. Von anderen Händlern sei er aus
Neid auf seine guten Geschäfte bei der Kurdischen Demokratischen
Partei (KDP) der Spionage zugunsten Irans bezichtigt worden. In der
Folge sei er vom KDP-Geheimdienst Asaish festgenommen und inhaf-
tiert worden. Er sei gefragt worden, warum er für den Iran gearbeitet
habe. Dank der Hilfe eines Offiziers habe er nach vier Tagen aus dem
Gefängnis flüchten können und habe kurz darauf den Irak verlassen.
Der Offizier habe ihm geholfen, weil sich im Gespräch herausgestellt
habe, dass der Beschwerdeführer den Bruder des Offiziers im Iran fi-
nanziell unterstützt und beherbergt habe.
Ferner habe der Beschwerdeführer kurz vor seiner Verhaftung wäh-
rend drei Wochen einen Freund, der wegen seiner Gedichte und Lie-
der von der KDP gesucht worden sei, bei sich aufgenommen und ihn
bei der Ausreise in die Türkei unterstützt.
Der Beschwerdeführer reichte einen im Iran ausgestellten Berufsaus-
weis, einen Ehevertrag und fünf Identitätskarten – auf ihn und seine
Familienmitglieder ausgestellt – zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2000 lehnte das BFF das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie
deren Vollzug – mit Ausnahme in den zentralstaatlich kontrollierten Teil
des Iraks – an. Als Begründung führte das BFF die widersprüchliche
Darstellung von Ort und Zeitpunkt der Verhaftung sowie der Haftdauer
an, infolge derer die dargelegte Bedrohung des Beschwerdeführers
nicht geglaubt werden könne.
D.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 5. Februar 2001 focht der Beschwerdeführer mittels seines dama-
ligen Rechtsvertreters die erstinstanzliche Verfügung an und beantrag-
te, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen.
Als Begründung führte er im Wesentlichen an, die angeblichen Wider-
sprüche in seinen Aussagen seien auf Verständigungsprobleme, Aus-
lassungen und Übersetzungsfehler in den Protokollen zurückzuführen.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2001 verwies die ARK den Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Urteilszeit-
punkt und lehnte gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung ab.
Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2001 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 15. März 2001 nahm der Beschwerdeführer aufforde-
rungsgemäss Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Mit Urteil vom 4. April 2001 lehnte die ARK die Beschwerde ab; gleich-
zeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
E.
Mit Eingabe vom 3. November 2004 reichte die aktuelle Rechtsvertre-
terin ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Dezem-
ber 2000 beim BFF ein. Das Bundesamt leitete die als Revisionsge-
such qualifizierte Eingabe am folgenden Tag an die ARK weiter.
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Dem Gesuch beigelegt war die Kopie samt Übersetzung eines Haftbe-
fehls des KDP-Sicherheitsdienstes vom 25. Januar 1999, worin zur
Festnahme des Offiziers, der dem Beschwerdeführer bei der Flucht
aus dem Gefängnis behilflich gewesen sein soll, aufgerufen wird. Der
Beschwerdeführer selber wird in dem Haftbefehl der Spionage und
Kollaboration beschuldigt.
Mit Verfügung vom 11. November 2004 nahm die ARK das vom BFF
überwiesene Gesuch als Revisionsgesuch entgegen und setzte dem
Beschwedeführer Frist zur Einreichung des Original-Beweismittels,
welches er mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 zu den Akten reichte.
Mit Urteil vom 6. April 2005 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut
und hob das Urteil vom 4. April 2001 auf. Gleichzeitig wurde das Be-
schwerdeverfahren wieder aufgenommen, jedoch bis zum Abschluss
des erstinstanzlichen Asylverfahrens der zwischenzeitlich eingereisten
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sistiert (vgl. sogleich Bst. F).
F.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in
F._______, Provinz Dohuk, verliess mit ihren Kindern ihren
Heimatstaat nach eigenen Angaben ungefähr vier bis fünf Monate vor
der Einreise in die Schweiz. Die Reise führte sie per Lastwagen und
Fähre und Zug via die Türkei und andere, ihr unbekannte Länder am
8. September 2003 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag für sich
und ihre Kinder ein Asylgesuch stellte.
G.
Anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF in der Empfangsstelle
vom 11. September 2003 und der Anhörung durch die zuständige kan-
tonale Behörde vom 23. Oktober 2003 machte die Beschwerdeführerin
zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Seit der Ausreise ihres Mannes vor viereinhalb Jahren – der wegen
angeblicher Spionagetätigkeit von der KDP vier Tage in Haft genom-
men worden sei – sei sie wöchentlich zwei bis drei Mal von KDP-Be-
amten aufgesucht worden. Sie hätten sie nach dem Aufenthaltsort ih-
res Mannes gefragt und ihr Haft angedroht, falls sie es ihnen nicht
sage.
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H.
Mit Verfügung vom 23. November 2005 lehnte das BFM die Asylgesu-
che der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen – unter anderem mit Verweis auf das Verfahren
des Beschwerdeführers.
I.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2005 focht die Beschwerdeführe-
rin mittels ihrer Rechtsvertreterin den vorinstanzlichen Entscheid bei
der ARK an und beantragte, es sei ihr und dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; die Kinder seien mit einzubezie-
hen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, sie und ihre Kinder seien sodann in die
Flüchtlingseigenschaft mit einzubeziehen. Es sei der ganzen Familie in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Andernfalls sei der Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ausserdem seien ihr Verfahren
und jenes der Kinder mit dem sistierten Beschwerdeverfahren des Be-
schwerdeführers zu vereinigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
J.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 hob die ARK die Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens des Beschwerdeführers auf und vereinigte sein
Verfahren mit jenem seiner Ehefrau – der Beschwerdeführerin – und
ihrer Kinder. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gut-
geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung wurde abgelehnt.
K.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 zog das BFM die den Beschwer-
deführer betreffende Verfügung vom 28. Dezember 2000 teilweise in
Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
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L.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der beiden Beschwerden.
M.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kos-
tennote zu den Akten.
N.
Am 27. Februar 2007 wandte sich ein Bekannter der Beschwerdefüh-
renden telefonisch an das – inzwischen zuständige – Bundesverwal-
tungsgericht. Er machte auf die schwierige Lage der Familie und auf
ihre lange Anwesenheit in der Schweiz aufmerksam. Der Inhalt des
Gesprächs wurde den Beschwerdeführenden und der Rechtsvertrete-
rin mit Schreiben vom 28. November 2007 mitgeteilt.
O.
Mit Eingabe vom 19. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin übersetz-
te Zeitungsausschnitte zu den Akten. Darin wird über Demonstrationen
in Bern und Zürich gegen eine Verschärfung des Asylrechts berichtet.
Der Beschwerdeführer sei auf den Fotos als Teilnehmer an der De-
monstration zu erkennen.
P.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 machten die Beschwerdeführenden
wiederum auf ihre unbefriedigende Lage in der Schweiz und insbeson-
dere auf die Schwierigkeit, mit ihrem Ausweis eine Arbeitsstelle zu fin-
den, aufmerksam. Die selben Vorbringen machte der Beschwerdefüh-
rer am 17. Juni 2008 telefonisch geltend.
Q.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführenden die
Gelegenheit eingeräumt, eine letzte Stellungnahme bezüglich ihrer ak-
tuellen Bedrohungslage im Nordirak im Falle einer Rückkehr dorthin
einzureichen.
R.
Mit Eingabe vom 28. August 2008 bekräftigten die Beschwerdeführen-
den ihre nach wie vor bestehende Gefährdungslage im Nordirak. Die
der Eingabe beigelegte Bestätigung des Vaters des Beschwerdefüh-
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rers mache glaubhaft, dass die dortigen Behörden immer noch am Be-
schwerdeführer interessiert seien.
Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die beiden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die beiden Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Angesichts ihres engen Sachzusammenhangs wurden die beiden
Beschwerdeverfahren mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2006
vereinigt, und es ist über beide Beschwerden im vorliegenden Urteil zu
entscheiden.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFF stützte seine ablehnende Verfügung vom 28. Dezember
2000 einzig auf Widersprüche zwischen den Protokollen der Kurzbe-
fragung und der Anhörung in Bezug auf den Ort und das Datum der
Verhaftung des Beschwerdeführers sowie bezüglich der Haftdauer und
des Datums seiner Ausreise aus dem Irak. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers, es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem
Dolmetscher in der Empfangsstelle gekommen, sei nicht behelflich.
4.2 Tatsächlich hat der Beschwerdeführer zum Schluss der Empfangs-
stellenbefragung angegeben, er habe den Dolmetscher gut verstan-
den, das Protokoll sei ihm auf Farsi rückübersetzt worden (A1 S. 5). Zu
Beginn der Befragung gab er an, seine Muttersprache sei kurdisch,
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seine Farsi-Kenntnis seien jedoch genügend für eine Anhörung
(Kenntnis „gut“; A1 S. 2).
Im kantonalen Anhörungsprotokoll (die Anhörung fand auf kurdisch
statt) ist zuerst vermerkt, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher
an der Empfangsstelle gut verstanden habe (A10 S. 3). Zum Schluss
des Protokolls wird aber seitens der befragenden Person festgehalten,
der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung ausgesagt, er
habe den Dolmetscher an der Empfangsstelle nicht gut verstanden,
weil er kurdisch und farsi gesprochen habe (A10 S. 17). Darauf erwi-
derte der Beschwerdeführer, er habe schon dort gesagt, er habe den
Dolmetscher nicht gut verstanden; man habe ihm gesagt, das könne er
dann an der zweiten Anhörung vorbringen. Er habe damals nichts er-
klären können, da nur sehr wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe.
4.3 Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht,
die Bestätigungen des Beschwerdeführers betreffend den Protokollin-
halt seien folglich unzuverlässig. Aus der Tatsache, dass er die Richtig-
keit eines Protokolls bestätigt habe, könne nicht mehr geschlossen
werden, dass der Protokollinhalt auch tatsächlich seinen Aussagen
entspreche. Da es bei der Erstbefragung zu Verständigungsproblemen
zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gekommen
sei, sei der vom Dolmetscher stammende Protokollinhalt grundsätzlich
unzuverlässig. Hinzu komme, dass bei der Übersetzung von Kalender-
daten ins Deutsche eine Übersetzung durch den Dolmetscher nötig
sei. Offensichtlich habe dieser die Daten falsch verstanden oder falsch
umgerechnet; erst bei der Anhörung auf Kurdisch seien die Kalender-
daten verstanden und korrekt wiedergegeben worden.
In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Widersprüche in seinen Schilde-
rungen wurde in der Beschwerdeschrift weiter festgehalten, bei der
Erstbefragung sei bloss eine sehr summarische Zusammenfassung
seiner Aussagen protokolliert worden; die angeblichen Widersprüche
beruhten somit auf Auslassungen im summarischen Protokoll.
4.4 Bei der Durchsicht des Empfangsstellenprotokolls kann man sich
in der Tat des Eindrucks nicht erwehren, die Aussagen des Beschwer-
deführers seien nur sehr summarisch und zusammengefasst wieder-
gegeben worden. So hat die ARK schon im Urteil vom 4. April 2001
von „etwas stereotypen Formulierungen im ES-Protokoll“ gesprochen
(E. 3c S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum
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Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft
erachtet werden können, auch wenn sie mit Zweifeln behaftet bleiben.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe einerseits zum Ort seiner Verhaftung, anderer-
seits zur Dauer seiner Inhaftierung widersprüchliche Angaben ge-
macht. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung habe er angegeben,
Vertreter der KDP hätten ihn zu Hause aufgesucht, Gegenstände aus
dem Iran entdeckt und ihn festgenommen. An der kantonalen Befra-
gung habe er jedoch ausgesagt, er sei an der Grenze zum Iran vom
Asaish festgenommen und nach Hause gebracht worden. Nach der
Hausdurchsuchung habe man ihn ins Gefängnis gebracht.
Ein Vergleich der beiden Protokolle lässt jedoch nicht zwingenderma-
ssen den Schluss von widersprüchlichen Aussagen zu: Im knappen
Empfangsstellenprotokoll wird der Vorfall an der Grenze gar nicht er-
wähnt, sondern die Geschichte setzt mit der Hausdurchsuchung und
der anschliessenden Verhaftung ein (A1 S. 4). Im ausführlicheren kan-
tonalen Protokoll jedoch spricht der Beschwerdeführer mehrmals von
Festnahme bzw. Verhaftung oder Mitnahme: Er sei vom Asaischen Ge-
heimdienst der KDP an der Grenze zum Iran festgenommen worden,
nachdem er von anderen Händlern der Spionage für den Iran bezich-
tigt worden sei (A10 S. 7). Sie hätten ihn dann nach Hause gebracht,
sein Haus durchsucht und dabei iranische Gegenstände (u.a. Bücher)
gefunden (A10 S. 8). Diese Geschehnisse wiederholte der Beschwer-
deführer sogleich in freier Erzählung und fügte an, nachdem der Ge-
heimdienst diese Gegenstände bei ihm zu Hause entdeckt habe, hät-
ten sie ihn im Landcruiser mitgenommen und direkt ins Gefängnis ge-
bracht (A10 S. 9). Auf den angeblichen Widerspruch angesprochen,
bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen anlässlich der kanto-
nalen Befragung (Festnahme an der Grenze, Mitnahme nach Hause
und dann Mitnahme ins Gefängnis [A10 S. 17]). Ausserdem machte er
auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Emp-
fangsstelle aufmerksam. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gericht liegt hier kein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerde-
führers vor, vielmehr hat er die Ereignisse an der ersten Befragung in
nur geraffter Form erzählt, oder – was nach dem Gesagten näher liegt
– wurden diese in nur summarischer Form protokolliert. Die offenkun-
dig vorliegenden Verständigungsschwierigkeiten haben wohl das Ihre
zur unvollständigen Protokollierung beigetragen. Insbesondere auch
die unterschiedlichen Datumsangaben können sich durch Missver-
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ständnisse mit dem ersten Dolmetscher erklären: Im kantonalen Proto-
koll nannte der Beschwerdeführer mehrmals – auch auf Nachfrage hin
– dieselben, übereinstimmenden Daten seiner Verhaftung, Flucht und
Ausreise (A10 S. 7, 9, 10, 12, 17). Einzig aus diesen unterschiedlichen
Daten – was auch auf Umrechnungsfehler zurückzuführen sein kann –
auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen des Beschwerde-
führers zu schliessen, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ange-
bracht.
5.
5.1 In der Folge gilt es, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf
ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Es wird der Frage nachzugehen sein,
ob der Beschwerdeführer durch gezielt gegen ihn gerichtete Verfol-
gungshandlungen und aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivs ernsthafte Nachteile erlitten hat oder er begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.2 Die politische Lage im Nordirak hat sich seit dem erstinstanzlichen
Entscheid grundlegend verändert. Es kann nicht mehr von zwei von
der PUK und beziehungsweise der KDP kontrollierten Quasi-Staaten
ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 und EMARK 2002
Nr. 16). Angesichts der Beteiligung beider Parteien an der irakischen
Regierung trifft die Charakterisierung der Quasi-Staatlichkeit nicht
mehr zu. Von der KDP oder der PUK beziehungsweise ihren Machtträ-
gern und Behördenvertretern ausgehende Verfolgung wäre entspre-
chend als staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 2006
Nr. 19 E. 4.2 S. 208 f.).
5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person
zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24
E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 135 ff.).
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6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Er-
lebnisse des Beschwerdeführers mangels einer hinlänglichen Intensi-
tät keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus Neid auf seine guten
Geschäfte von andern Händlern bei der KDP der Spionage zugunsten
Irans bezichtigt worden. In der Folge sei er vom KDP-Geheimdienst
Asaish festgenommen und inhaftiert worden. Während der Haft sei er
mehrmals befragt worden. Dank der Hilfe eines Offiziers habe er nach
vier Tagen aus dem Gefängnis flüchten können und habe kurz darauf
den Irak verlassen. Abgesehen von diesem einen Mal sei er niemals in
Haft gewesen, habe sich niemals politisch aktiv betätigt und auch kei-
ne nähere persönliche Beziehung zu politischen Parteien oder Organi-
sationen gehabt (A10 S. 14).
Der Beschwerdeführer konnte nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gericht nicht darlegen, dass er aus politischen oder anderen Gründen
von den nordirakischen Behörden oder vom Geheimdienst Asaish fest-
genommen worden ist. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass es sich bei
seiner geschilderten Haft um eine Art Untersuchungshaft handelte. So
konnte der Beschwerdeführer weder belegen, dass ein gerichtliches
Verfahren gegen ihn eröffnet wurde, noch dass ein Urteil gegen ihn er-
gangen ist. Der im Revisionsverfahren eingereichte Haftbefehl – der im
Übrigen gegen den Offizier ausgestellt wurde, der ihm zur Flucht ver-
holfen hat und nicht gegen den Beschwerdeführer selber – legt keinen
anderen Schluss nahe. Gemäss mitgelieferter Übersetzung werde der
Offizier zwar gesucht, weil er dem „schuldigen“ Beschwerdeführer ge-
holfen habe. Im selben Dokument ist in Bezug auf den Beschwerde-
führer dann jedoch zweimal vom der Spionage und Kollaboration „Be-
schuldigten“ die Rede (ARK Rev. act. 1 S. 45). Aus dieser Lesart des
Haftbefehls kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer
von den KDP-Behörden als Spion betrachtet wurde. Auch ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer – sofern er denn auch ge-
sucht würde – eher wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis gesucht
würde. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
in keiner Art und Weise geltend macht, jemals Probleme mit den ira-
kisch-kurdischen Behörden gehabt zu haben oder sich in irgend einer
Form politisch betätigt zu haben, kann nicht von einer Verfolgungsmo-
tivation der Behörden oder Parteifunktionäre ausgegangen werden.
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Aus den Akten ergeben sich im Weiteren auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile in begründeter
Weise befürchten müsste.
An dieser Einschätzung vermögen auch die im Laufe des Beschwerde-
verfahrens eingereichten Eingaben nichts zu ändern. Aus der Teilnah-
me des Beschwerdeführers an Kundgebungen gegen die Revision des
Schweizer Asylrechts beziehungsweise für ein Bleiberecht irakischer
Flüchtlinge in der Schweiz und den entsprechenden Zeitungsberichten
(inkl. Abbildungen des Beschwerdeführers) lässt sich keine Gefähr-
dung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ableiten (BVGer
E-3988/2006, act. 12). Dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers
vom 25. Juli 2008, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer
vom Geheimdienst nach wie vor gesucht werde, kann kein Beweiswert
zukommen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, detailliert dar-
zulegen, wie das Schreiben den Weg in die Schweiz gefunden hat (au-
sser dass es ihm von einer Privatperson überreicht worden sei [BVGer
E-3988/2006, act. 18]). Mangels Zustellcouvert und ausreichender
diesbezüglicher Begründung muss davon ausgegangen werden, dass
das Schreiben in der Schweiz verfasst wurde.
6.2 Auch wenn vorliegend von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, lässt sich daraus
nichts zugunsten seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ableiten. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es auch dem Bundes-
verwaltungsgericht als wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
während vier Jahren zwei- bis dreimal pro Woche von KDP-Beamten
aufgesucht worden und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes ge-
fragt worden sei. Mit Blick auf das Vorstehende, wonach der Be-
schwerdeführer lediglich als Spion beschuldigt, jedoch kein Verfahren
gegen ihn angestrengt wurde, erscheint der Nachforschungsaufwand
der KDP-Funktionäre als nicht nachvollziehbar. Wenn der Parteige-
heimdienst tatsächlich am Verbleib des Beschwerdeführers interessiert
gewesen wäre, hätte dieser erheblich mehr Druck auf die Beschwerde-
führerin ausgeübt und die Drohung, sie festzunehmen, in die Tat um-
gesetzt.
Auch wenn vorliegend von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ausgegangen würde, so entfalteten sie mangels aus-
reichender Intensität der angeblichen Verfolgungshandlung keine Asyl-
relevanz. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin wurde sie von
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den Partei-Beamten lediglich nach dem Aufenthaltsort ihres
Ehemannes gefragt, und man drohte ihr an, sie zu verhaften. Dazu ist
es aber während den vier Jahren nie gekommen. Auch gibt die
Beschwerdeführerin nicht an, dass ihr andere Nachteile angedroht
oder zugefügt worden wären. Zwar trifft es durchaus zu, dass solche
regelmässigen Belästigungen eine psychische Belastung darstellen
können; nichtsdestotrotz vermögen sie vorliegend – entgegen der in
der Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2005 enthaltenen
Argumentation – keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu
begründen.
6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden
keine Asylgründe vorbringen, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrele-
vant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylge-
suche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerdeführerin und die Kinder wurden mit der angefoch-
tenen Verfügung vom 23. November 2005 und der Beschwerdeführer
wiedererwägungsweise mit Verfügung vom 8. Februar 2006 von der
Vorinstanz infolge Umzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Anordnung dieser vorläufigen
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Aufnahme wird vom vorliegenden Urteil nicht berührt und bleibt bis zu
einem allfälligen anderslautenden Entscheid des BFM in Kraft. Die
Prüfung etwaiger Wegweisungsvollzugshindernisse kann daher
unterbleiben.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG). Die beiden Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung
vom 9. Januar 2006 hiess die ARK jedoch das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Es werden
folglich keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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