B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3988/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______,
geboren (…), und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…), D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…), und
F._______, geboren (…), alle Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 ersuchten die aus Jaffna stam-
menden Beschwerdeführenden tamilischer Ethnie bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl.
A.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 bestätigte die Botschaft den Be-
schwerdeführenden den Eingang ihres Schreibens und ersuchte sie um
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich um
Darlegung aller Verfolgungsgründe, ihrer Schritte, die sie zum eigenen
Schutz bereits unternommen hätten und um Einreichung der entspre-
chenden Beweisdokumente sowie Kopien ihrer Identitätspapiere. Dazu
wurde ihnen eine Frist bis zum 22. März 2009 angesetzt, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie
am Gesuch nicht festhielten, und das Verfahren abgeschrieben werde.
A.c Mit Schreiben vom 4. März 2009 nahmen die Beschwerdeführenden
zu den ihnen gestellten Fragen Stellung. Dabei reichten sie zwei Original-
Geburtsregisterauszüge und verschiedene Dokumente in Kopie (Geburts-
registerauszüge, Ehebescheinigung und Todesbescheinigung in tamili-
scher und englischer Sprache, Todesnachrichten in englischer Sprache,
Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) Novem-
ber 2006, Empfangsbestätigung und Identitätskarten) ein.
A.d Mit Schreiben vom 2. April 2009 überwies die Schweizer Botschaft die
Akten dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) und hielt fest, auf-
grund personeller Engpässe und der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den werde in ihrem Fall keine Anhörung durchgeführt.
A.e Mit an die Botschaft gerichtetem vom 15. August 2010 und von dieser
am 25. August 2010 ans BFM weitergeleitetem Schreiben erkundigten sich
die Beschwerdeführenden nach dem Stand ihrer Anträge.
A.f Die Botschaft teilte ihnen am 29. Juli 2013 mit, dass sie in den nächsten
Monaten zu einer Befragung eingeladen würden, und gab ihnen Gelegen-
heit, sich schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen.
A.g Am 10. August 2013 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung
und reichten eine Bestätigung des Arbeitgebers des Ehemannes/Vaters
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sowie einen Nachruf ihres im (…) 2006 verstorbenen Sohnes beziehungs-
weise Bruders ein.
A.h Am 28. April, 19. Juni, 19. November, 20. November und 21. Novem-
ber 2014 wurden die Beschwerdeführenden durch die Botschaft zu ihren
Asylgründen befragt.
A.i Die Befragungsprotokolle und die Unterlagen des Dossiers wurden
zusammen mit einem ergänzenden Bericht der Botschaft der Vorinstanz
mit Schreiben vom 5. Mai, 19. Juni und 21. November 2014 übermittelt.
Aus den Asylgesuchen und ihren Ergänzungen beziehungsweise den Be-
fragungen ergaben sich im Wesentlichen folgende Asylgründe: Nachdem
der älteste Sohn/Bruder der Beschwerdeführenden im (…) 2006 von Un-
bekannten erschossen worden sei, sei der Ehemann/Vater von Unbekann-
ten zu Hause gesucht worden. Daraufhin habe er sich bei seinen Eltern
versteckt. Der Rest der Familie habe ihren Wohnort seither mehrmals ge-
wechselt; seit 2012 seien sie in G._______. Der Ehemann/Vater wohne
und arbeite in H._______ und könne aus Angst nicht zur Familie zurück-
kehren. Angehörige des Militärs hätten die Tochter und zwei Söhnen, da
diese keine Arbeit gehabt hätten, wiederholt aufgefordert, der Armee bei-
zutreten. Dabei sei ihnen ein gutes Gehalt und eine Unterkunft angeboten
worden. Die Ehefrau/Mutter habe diese Angebote indessen abgelehnt, als
die Militärangehörigen bei ihr zu Hause vorbei gekommen seien, und auch
die auf der Strasse darauf angesprochenen Söhne hätten sie abgelehnt.
Einer der Söhne sei einmal Zeuge eines Mordes bei einer Tankstelle ge-
worden und sei wegen des dabei entstandenen Lärms auf einem Ohr taub.
Die Beschwerdeführenden hätten Angst gehabt, das Haus zu verlassen.
Sie würden vom kleinen Einkommen, das einer der Söhne verdiene und
vom Geld, das der Vater/Ehemann hie und da sende, nur schlecht leben
können. Ihre Situation als Tamilen sei generell sehr schwierig. Sie hätten
keine Arbeit und daher keine Zukunftsperspektive in ihrem Heimatstaat.
A.j Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden um Einreise
in die Schweiz und Asylgewährung mit Verfügung vom 24. April 2015 ab.
B.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit in englischer Sprache abgefasster,
undatierter Eingabe, welche am 11. Juni 2015 bei der Schweizer Botschaft
in Colombo einging, Beschwerde gegen diese Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben
der Botschaft vom 13. Mai 2015 eingeschrieben ("Registered Mail") an die
Beschwerdeführenden gesandt. In den vorinstanzlichen Akten findet sich
indessen kein Rückschein, und es gibt keinen Hinweis auf das Eröffnungs-
datum der Verfügung. Angesichts der am 11. Juni 2015 bei der Botschaft
eingetroffenen Beschwerde ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe-
bung gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG indes ohnehin gegeben.
1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG).
1.4 Die von der Ehefrau/Mutter im Namen der Beschwerdeführenden er-
hobene Beschwerde vom 11. Juni 2015 ist auf Englisch abgefasst. Auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozessöko-
nomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und de-
ren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist somit fristgerecht und in der Form akzeptiert ein-
gereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeerhebung legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gel-
ten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuzumuten ist (Art. 3, Art. 7 und
aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen; den Behörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zu anderweitiger
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
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ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, es sei nicht
ersichtlich, weshalb sich der Ehemann/Vater seit dem Tod des ältesten
Sohnes und der damaligen Suche nach ihm, welche über neun Jahre zu-
rückliegen würden, weiterhin gefährdet fühle. Die damalige Suche scheine
im Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes gewesen zu sein, was eine
übliche Massnahme nach einem gewaltsamen Tod darstelle und keine kon-
krete Gefährdung bedeute. Zudem sei auch aus dem Vorbringen, wonach
die Armee die Söhne und die Tochter wiederholt zum Beitritt aufgefordert
habe, keine akute Gefährdung ersichtlich. Zudem sei ohnehin festzustel-
len, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Kontakten
mit der Armee und deren Rekrutierungsversuchen erheblich voneinander
unterscheiden würden, weshalb deren Glaubhaftigkeit anzuzweifeln sei.
Selbst bei erstellter Glaubhaftigkeit handle es sich aber um keine asylrele-
vante Verfolgung, sondern um Jobangebote seitens der Armee, deren Ab-
lehnung keine Konsequenzen für die Familie habe. Insgesamt seien die
Beschwerdeführenden nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden gera-
ten.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, der Ehemann/Vater
lebe seit dem Tod des ältesten Sohnes und der damaligen Suche nach ihm
bei seiner Mutter und damit von seiner Familie getrennt. Die anderen Fa-
milienmitglieder hätten seinerzeit aus Angst vor Repressalien ihren Woh-
nort wechseln müssen und würden seit 2012 in G._______ leben. Die Ar-
mee habe ausschliesslich die Söhne und die Tochter der Beschwerdefüh-
renden zum Beitritt angefragt, nicht aber andere Personen. Ihre Situation
sei auch mit dem Regierungswechsel nicht besser geworden.
6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden von
keiner aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur
dies ist vorliegend zu prüfen – auszugehen ist. Aus der vom Ehemann/Va-
ter geltend gemachten Suche durch Unbekannte nach dem Tod des ältes-
ten Sohnes im (…) 2006 kann nicht auf eine solche geschlossen werden,
zumal er auch nicht geltend gemacht hat, dass er seit seinem damaligen
Wegzug nach H._______, wo er von seiner Familie getrennt lebe und einer
Arbeit nachgehe, weiterhin von Unbekannten gesucht werde. Auch er-
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wähnte er lediglich, er habe seither Angst, ohne aber konkrete Gründe da-
für zu nennen, weshalb ihm irgendwelche persönlichen Nachteile drohen
könnten. Auch die übrigen Beschwerdeführenden haben keine aktuelle Su-
che ihres Ehemannes/Vaters bei ihnen zu Hause geltend gemacht. Hin-
sichtlich der weiteren Vorbringen, wonach die Söhne und die Tochter der
Beschwerdeführenden von Angehörigen des Militärs bereits mehrmals
zum Beitritt in die Armee angefragt worden seien und sich durch die wie-
derholten Anfragen belästigt fühlten, kann daraus ebenfalls keine asylrele-
vante Verfolgung abgeleitet werden, zumal die Familie trotz der jeweiligen
Absagen auf die Anfragen, bei denen es sich offenbar um Jobangebote
gegen Lohn gehandelt hat, weder bedroht wurde noch Konsequenzen zu
tragen hatte. Schliesslich ist auch aufgrund der schwierigen wirtschaftli-
chen Lebenssituation der Beschwerdeführenden und die Trennung vom
Ehemann/Vater auf keine (aktuelle) Verfolgung oder eine begründete
Furcht vor einer solchen zu schliessen.
6.4 Unter diesen Umständen hat das SEM den Beschwerdeführenden zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesu-
che abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Alexandra Püntener
Versand: