B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3988/2016
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
E-3988/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 25. Mai 2016 wurde er summarisch befragt und ihm das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt. In diesem Zusammenhang brachte er vor, er
habe in Italien kein Interview gehabt. Zudem habe er Gesundheitsprob-
leme und Probleme mit der Familie, wobei er auf entsprechende Nachfrage
ergänzte, diese Probleme bezögen sich auf Ghana.
B.
Am 27. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Er-
suchen am 10. Juni 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am 23. Juni 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung.
Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren
Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In
prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorlie-
genden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-3988/2016
Seite 3
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 29. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, ei-
E-3988/2016
Seite 4
nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheis-
sen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens liege somit bei Italien. Hinweise, dass der Beschwerdeführer gra-
vierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausge-
setzt wäre, würden keine vorliegen. Systemische Mängel gebe es in Itali-
ens Asyl- und Aufnahmesystem keine. Für einen Selbsteintritt der Schweiz
lägen keine Gründe vor.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und
die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
– um Übernahme ersucht. Italien hat der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers explizit zugestimmt, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Schlussfolgerung der
Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.
4.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
E-3988/2016
Seite 5
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande,
Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S.
gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Bezüg-
lich der in der Beschwerde vorgebrachten unsubstantiierten Behauptung,
der Beschwerdeführer werde in Italien keine medizinische Behandlung er-
halten, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte; es ist zudem darauf
hinzuweisen, dass er in der summarischen Befragung vom 25. Mai 2016
nicht zu erkennen gab, an „schweren gesundheitliche Problemen“ zu lei-
den, sondern lediglich äusserte, sein Sperma sei weiss und es jucke ihn in
seinem Geschlechtsteil. Darauf musste die Vorinstanz in ihrer Verfügung
nicht eingehen, zumal dies in keiner Weise eine besondere Verletzlichkeit
begründet. Ebenso kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass
während seinem gut einmonatigen Aufenthalt in Italien noch keine Befra-
gung zu seinen Asylgründen stattgefunden hat, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift vorliegend nicht.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht sodann kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht kein An-
lass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3988/2016
Seite 6
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattgege-
ben werden (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3988/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: