Abtei lung V
E-3989/2007
gyk/ jap
{T 0/2}
Urteil vom 11. September 2007
Mitwirkung: Richter Kurt Gysi, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Markus König
Gerichtsschreiber Peter Jaggi
X._______, geboren _______, Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. April 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom
13. Dezember 2005 (Posteingang: 21. Dezember 2005) ersuchte der Beschwerde-
führer, ein Tamile aus A._______, sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
verschiedene Dokumente (Schreiben IKRK vom 6. Dezember 2005, An-
zeigebestätigung vom 23. November 2005 mit englischer Übersetzung, Bestäti-
gungsschreiben Wahlbüro vom 18. Oktober 2005, Wahlliste vom 25. März 2002
mit englischer Übersetzung, Schreiben vom 30. November 2005) zu den Akten.
B. Am 12. Januar 2006 forderte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Be-
schwerdeführer schriftlich auf, seine geltend gemachten Behelligungen detailliert
aufzuschreiben und zusammen mit allfälligen Beweismitteln bis zum 13. Februar
2006 einzureichen.
C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 bestätigte der Beschwerdeführer sein Asylge-
such und reichte nebst den unter Buchstabe A aufgeführten Dokumenten zusätz-
lich eine Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung und eine Kopie seiner Identi-
tätskarte mit englischer Übersetzung ein.
D. Am 21. März 2006 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo die erste An-
hörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers statt.
E. Mit Schreiben vom 6. April 2006 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Doku-
mente zu den Akten.
F. Am 21. Juni 2006 erfolgte in der Schweizerischen Botschaft in Colombo die zweite
Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers. Die Gesuchsunterlagen
wurden zusammen mit dem Begleitschreiben der Botschaft gleichentags an das
BFM übermittelt.
G. Mit Verfügung vom 24. April 2007 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
H. Am 10. Mai 2007 (Eingang BFM: 22. Mai 2007) teilte die Schweizerische Botschaft
in Colombo dem BFM mit, dass die Verfügung gleichentags an den Beschwerde-
führer geschickt worden sei.
3I. Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo bean-
tragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung von Asyl. Zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen reicht er einen Zeitungsartikel vom 10. April 2007 mit engli-
scher Übersetzung zu den Akten.
J. Am 30. Mai 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 12. Juni 2007) leitete die
Schweizerische Botschaft in Colombo die Eingabe vom 21. Mai 2007 samt Beilage
an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
K. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich auf-
grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Ein-
reisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK / EMARK 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde und das beigelegte Dokument sind nicht in einer Amtssprache
des Bundes verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
beziehungsweise zur Übersetzung kann indessen verzichtet werden, da der in
Englisch gehaltenen Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber entschieden werden
kann.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
4hin einzutreten.
3. In seinen Eingaben und anlässlich der Befragungen durch die Schweizerische Bot-
schaft vom 21. März und 21. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei seit dem Jahr 2000 Mitglied der UNP (United National Party) und habe als
Koordinator zwischen dem Büro in A._______ und der Regierung gearbeitet. Am
25. März 2002 habe er anlässlich der Lokalwahlen erfolglos als Abgeordneter der
UNP kandidiert. Ende März 2006 habe er sich wiederum als Kandidat für die Wah-
len, die jedoch auf unbestimmte Zeit verschoben worden seien, zur Verfügung ge-
stellt. Am 19. November 2004 sei er zusammen mit anderen Geschäftsleuten zu
einer Versammlung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eingeladen wor-
den. Er sei aufgefordert worden, mit keiner anderen Partei zusammenzuarbeiten
und der LTTE monatlich 2000 Rupien zu bezahlen. Nachdem er mit den Zahlun-
gen in Verzug geraten sei, seien im März 2006 Angehörige der LTTE vorstellig
geworden und hätten ihm nahegelegt, in Zukunft pünktlich zu bezahlen. Des Wei-
teren sei ihm anlässlich der Präsidentschaftswahlen im November 2005 und der
Wahlen im März 2006 von Aktivisten der LTTE für den Fall, dass er weiterhin mit
der UNP zusammen arbeiten sollte, mit dem Tod gedroht worden. Am 20. August
2005 seien zudem in seiner Abwesenheit zwei unbekannte Personen zu Hause
vorbeigekommen, hätten sich bei seiner Frau nach seinem Aufenthaltsort erkun-
digt und ihr mit dem Tod gedroht. Nachdem er aufgrund dieses Vorfalles bei der
Polizei Anzeige erstattet habe, sei er am 23. Januar 2006 von zwei ihm unbekann-
ten Personen in seinem Laden aufgesucht und bedroht worden. Am 22. März 2006
sei er auf dem Nachhauseweg von unbekannten Personen bewusstlos geschlagen
worden, und er habe sich in der Folge für drei Tage in Spitalpflege begeben müs-
sen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, so-
weit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
5Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zu-
treffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g
S. 131 ff.).
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom 24. April 2007 im
Wesentlichen wie folgt:
Im Norden und im Osten Sri Lankas seien schwere Kämpfe zwischen Kämpfern
der LTTE und den Regierungstruppen entbrannt, welche zu Fluchtbewegungen
und zu einer Vielzahl von Opfern auch unter der Zivilbevölkerung geführt hätten.
Die Sicherheitslage in A._______ müsse als kritisch eingestuft werden. Deshalb
seien die Sorgen des Beschwerdeführers um seine Sicherheit und das Wohl der
Familie nachvollziehbar, zumal es zu Anschlägen gekommen sei. Trozdem könne
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt werden. Gemäss ständiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden seien nämlich Personen, welche sich allfällig dro-
henden Verfolgungsmassnahmen durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes in einen
anderen Landesteil entziehen könnten, nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die humanitäre und
politische Situation aufgrund der jüngsten militärischen Eskalation und der Polari-
sierung der Politik verschärft; von einer generellen Unzumutbarkeit einer
Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne jedoch nicht gesprochen werden.
Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit
könne sich der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes -
beispielsweise im Grossraum Colombo - ansiedeln. Eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative sei zumutbar, auch wenn diese mit Schwierigkeiten verbunden
sein sollte. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine
landesweite Verfolgung zu befürchten habe, da er nicht das Profil einer Person
besitze, die als Folge einer exponierten politischen oder militärischen Stellung
eher einem solchen Risiko ausgesetzt sein könnte. Die geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen seien lokaler oder regional beschränkter Natur, denen
sich der Beschwerdeführer mit einem Wegzug in einen anderen Teil des
Heimatlandes entziehen könne. An diesen Erwägungen vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten diese doch lediglich die nicht
in Frage gestellten Vorbringen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig
im Sinne des Asylgesetzes sei. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen und die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
bereits anlässlich der Befragungen durch die Schweizer Botschaft in Colombo ge-
machten Vorbringen, ohne sich inhaltlich mit den Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung auseinanderzusetzen.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2007 führt das BFM im Wesentlichen aus,
6aus dem eingereichten Zeitungsartikel vom 10. April 2007 ergäben sich keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch diesen Vorfall irgendwie
tangiert gewesen sei. Aufgrund dieses Ereignisses könne keineswegs geschlossen
werden, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in nächster Zukunft ernsthafte
Nachteile im Sinne des Gesetzes zu gewärtigen habe.
6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass keine im Sinne von Art. 3 AsylG rele-
vante Gefährdung für Leib und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers
und somit keine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit bestehe.
Insbesondere kann in Bezug auf die geltend gemachten Nachstellungen zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und hier zu bestätigenden Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wel-
che aufzeigen, dass es sich bei diesen Vorfällen nicht um eine einreiserelevante
Verfolgung handelt. Es steht dem Beschwerdeführer offen, in einer anderen Regi-
on Sri Lankas Wohnsitz zu nehmen.
Die Sicherheit der tamilischen und muslimischen Minderheit, aber auch der sin-
ghalesischen Bevölkerung, wo sie eine Minderheit bildet, hat sich im Grossraum
Colombo und in anderen Teilen der Insel seit Beginn des Jahres 2006 allgemein
verschlechtert. In Colombo gibt es wieder zahlreiche Checkpoints, an denen Fahr-
zeuge und Fussgänger aufgehalten werden. Razzien und Verhaftungen besonders
in den von Tamilen bewohnten Vierteln Kotahena und Wellawatte haben zugenom-
men. Nach dem Anschlag auf Aussenminister Kadirgamar im August 2005 erliess
das Parlament Emergency Regulations, die der Armee erlauben, auf blossen
Verdacht hin Verhaftungen vorzunehmen und verhaftete Personen ein Jahr ohne
Prozess festzuhalten. Die Emergency Regulations wurden im Juli 2006 für weitere
sechs Monate verlängert. Die LTTE haben mit ihren zunehmenden und erfolgrei-
chen Anschlägen auf hohe Regierungs- und Militärangehörige in Colombo bewie-
sen, dass sie ihre Ziele überall treffen können. Folge der von der LTTE verübten
Anschläge ist jeweils eine Verstärkung der Sicherheitsmassnahmen, wobei vor
allem Tamilen ins Visier der Polizei geraten. Srilankische Sicherheitskräfte depor-
tierten am 7. Juni 2007 offiziellen Angaben zufolge 376 Personen tamilischer
Ethnie, darunter auch Frauen und Kinder, in Bussen von Colombo in den Norden
und Osten des Landes. Weder in Vavuniya noch in Batticaloa stand eine Auffang-
struktur zur Verfügung. Begründet wurde die Aktion damit, dass die Betroffenen
keinen "valablen Grund" für ihren Aufenthalt in der Hauptstadt hätten, arbeitslos
"herumlungerten" und eine Gefahr für die Sicherheit darstellten. Der "Supreme
Court" erliess am 8. Juni 2007 eine Zwischenverfügung. Darin ordnete das Gericht
den sofortigen Stopp weiterer Deportationen an und forderte die Behörden auf, ta-
milische Zuzüger nach Colombo nicht zu behindern. Nach der Zwischenverfügung
des Obersten Gerichtes kehrte eine unbekannte Zahl der Vertriebenen mit Hilfe
von NGO nach Colombo zurück, wo sie zwischenzeitlich befristete Aufenthaltsbe-
willigungen erhielten. Die Aktion stiess nicht nur im Ausland auf einhellige Ableh-
nung, sondern auch in Colombo selbst. Der Premierminister entschuldigte sich in-
zwischen öffentlich.
Vorliegend ist festzustellen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend
7gemachten Behelligungen durch Angehörige der LTTE und ihm unbekannte Per-
sonen um örtlich beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, denen er mit
einem nach wie vor möglichen Wohnsitzwechsel ausweichen kann. Er gehört zu-
dem keiner besonderen Risikogruppe an und muss als Mitglied der im srilanki-
schen Parlament vertretenen UNP nicht befürchten, in einem anderen Landesteil
Sri Lankas Nachstellungen seitens der Behörden ausgesetzt zu werden.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung
etwas zu ändern, zumal substanziierte und detaillierte Entgegnungen zu den
Erwägungen des BFM fehlen. Ebensowenig vermag der neu geltend gemachte,
mit dem gleichzeitig eingereichten Zeitungsausschnitt vom 10. April 2007 betref-
fend Erschiessung zweier Brüder in A._______ untermauerte Vorfall aufgrund
vorstehender Erwägungen und mangels Bezugs zur Person des Beschwerdefüh-
rers eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Hinsichtlich der in deutscher Sprache verfassten vorinstanzlichen Verfügung ist
festzuhalten, dass diese korrekterweise in einer Amtssprache des Bundes erlas-
sen wurde (vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 16 AsylG) und es
Sache des Beschwerdeführers ist, diese in eine für ihn verständliche Sprache
übersetzen zu lassen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökono-
mischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in
Colombo; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 24. Juli 2007 in Kopie)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung einer Empfangsbestäti-
gung an das BFM ad acta
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten
(Ref.-Nr. N_______; Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand am: