B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3989/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Marokko,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. Juni 2013 im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe seit 2009 mit seinen Eltern und Geschwistern in Ita-
lien gelebt, wo die Familie im Besitz einer italienischen Aufenthaltsbewilli-
gung sei,
dass er einen Pass habe, mit dem er Marokko legal verlassen habe, die-
sen jedoch in Italien gelassen habe,
dass er wegen familiärer Probleme in die Schweiz gekommen sei, da er
für seinen Vater arbeiten müsse, von ihm bei jeder Gelegenheit geschla-
gen werde und mit seinen Freunden nicht ausgehen könne,
dass er schon einmal – am 18. Mai 2013 – von zu Hause geflüchtet sei,
die Carabinieri ihn jedoch gefunden und nach Hause zu den Eltern zu-
rückgebracht hätten,
dass er keine Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 in der Gegenwart einer
Vertrauensperson sowie eines Praktikanten des SOS Ticino das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zum Nichteintretensentscheid gewährt wur-
de,
dass er in der Folge mit Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 dem Kan-
ton C._______ zugewiesen wurde, wo man ihm aufgrund seiner Minder-
jährigkeit eine neue Vertrauensperson zuordnete (vgl. Akten BFM B 19/2;
Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG [SR 142.31]),
dass das BFM die italienischen Behörden um Auskunft ersuchte über die
geltend gemachte häusliche Gewalt durch den Vater,
dass diese am 5. August 2013 bestätigten, die Familie würde eine Lang-
zeitaufenthaltsbewilligung besitzen und der Beschwerdeführer sei als
vermisst gemeldet worden,
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dass die italienischen Behörden ferner am 26. September 2013 der Vor-
instanz mitteilten, dass sich der Beschwerdeführer am 10. August 2013
bei der Polizeibehörden gemeldet habe und zu seiner Familie zurückge-
kehrt sei,
dass keine Hinweise auf häusliche Gewalt vorliegen würden,
dass das kantonale Migrationsamt C._______ am 16. Oktober 2013 bes-
tätigte, der Beschwerdeführer sei seit dem 12. August 2013 unbekannten
Aufenthalts, worauf das Dublin-Verfahren am 16. Oktober 2013 mit einer
Vollzugs- und Erledigungsmeldung beendet wurde,
dass das kantonale Migrationsamt das BFM mit Schreiben vom 15. April
2014 darüber in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer sich am
24. März 2014 erneut im Durchgangszentrum (…) gemeldet habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 mitteilte er habe
in Italien einen gültigen Aufenthaltstitel, weshalb es beabsichtige, einen
Nichteintretensentscheid zu fällen und die Wegweisung nach Italien an-
zuordnen, wozu es ihm das rechtliche Gehör einräume,
dass die Rechtsvertreterin am 13. Juni 2014 angab, der Vater habe den
Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 gegen seinen Willen nach Italien zu-
rückgeholt, wo er bis am 27. Mai 2014 geblieben und danach mit seinem
(…) Bruder D._______ (geboren […]) wieder in die Schweiz geflüchtet
sei,
dass D._______ in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die Rechtsvertreterin eine Verlängerung der Frist für das rechtliche
Gehör um drei Wochen beantragte, um Abklärungen mit den Kinder-
schutzbehörden in Italien durchführen zu können,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2014 – eröffnet am 8. Juli
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe
Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Beschwerdeführer lebe
mit seinen Eltern und Geschwistern in Italien, wo er einen gültigen italie-
nischen Aufenthaltstitel habe,
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dass sich Italien am 12. Juni 2014 bereit erklärt habe, den Beschwerde-
führer gemäss dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zurückzu-
nehmen,
dass Italien ein funktionierender Rechtsstaat sei und der Beschwerdefüh-
rer sich bei Bedrohungen oder Übergriffen durch seinen Vater aktiv an die
italienischen Justizbehörden zu wenden habe und diese um Schutz ersu-
chen könne,
dass er sich hierzu an die Kinderschutzbehörde vor Ort und eine der zahl-
reich vorhandenen karitativen Organisationen wenden könne,
dass das BFM die italienischen Behörden über die Probleme des Be-
schwerdeführers mit seinem Vater, mithin über dessen besondere
Schutzbedürftigkeit informiert habe,
dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne, wo
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
weshalb das Non-Refoulment-Gebot in Bezug auf seinen Heimatstaat
(Marokko) nicht zu prüfen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2014
durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die
Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch zurückzuweisen,
dass eventualiter das Verfahren zu sistieren sei, bis die italienische Kin-
derschutzbehörde eine für den Beschwerdeführer zumutbare Lösung ge-
währleisten könne,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersuchte,
dass für die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG auf ein Asylge-
such nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben (aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), und wenn sie in
einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie en-
ge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben,
dass der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerde-
führer sich vor der Einreise in die Schweiz dort unbestrittenermassen
aufgehalten und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, womit er
nach seiner Rückkehr dorthin aufgrund der von den italienischen Behör-
den erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten Aufent-
haltsstatus verfügen wird,
dass in Italien zudem seine Eltern und Geschwister leben, die ebenfalls
im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind,
dass daher keine Gründe im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG
vorhanden sind, die es rechtfertigen würden, die Verfügung – wie dies in
den Rechtsbegehren beantragt wird – aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch, zurückweisen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien sprechende Anhaltpunkte offensichtlich nicht
auszumachen sind und hierzu auf die betreffenden Erwägungen gemäss
angefochtener Verfügung zu verweisen ist, die in der Beschwerde sub-
stanziell nicht bestritten werden,
dass die Vorinstanz, wie sie dies in ihrer Verfügung selbst festhielt, bei
der Organisation der Überstellung Massnahmen mit den italienischen Be-
hörden zum Schutz des Beschwerdeführers treffen wird,
dass sich daher ein Aufenthalt in der Schweiz – entgegen den Einwänden
der Rechtsvertreterin – nicht aufdrängt,
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Wegweisung und
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: